Abtei lung IV
D-7947/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
und deren Kinder C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Irak,
alle vertreten durch (...), lic. iur. Dominik Löhrer,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. November 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7947/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden
ihren Heimatstaat am 15. Juni 2010 und reisten am 3. Juli 2010 via die
Türkei und Italien illegal in die Schweiz ein, wo sie am 12. Juli 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl
ersuchten. Anlässlich der Befragung vom 20. Juli 2010 zur Person
(BzP) im EVZ G._______ machte die Beschwerdeführerin (Mutter)
insbesondere geltend, sie sei mit ihren Kindern Anfang Juli 2010 nach
Italien gelangt, wo sie bei der Ankunft von der italienischen Polizei
kontrolliert worden seien. Die Polizei habe sie befragt und ihr die
Fingerabdrücke genommen. Sie habe jedoch in Italien kein Asylgesuch
eingereicht. Nach einem eintägigen Aufenthalt hätten sie sich in die
Schweiz begeben.
A.b Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2010 das
rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens be-
ziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihr
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärte
die Beschwerdeführerin, sie habe die Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens verstanden. Dennoch wolle sie nicht
dorthin zurückgehen, da sie befürchte, niemand würde sich um sie und
ihre Kinder kümmern, so dass sie auf der Strasse leben müssten.
A.c Dem beim BFM eingereichten Arztbericht des Kinderspitals
H._______ vom 10. September 2010 zufolge leidet die Tochter
F._______ an Trisomie 21, Herzproblemen, pulmonaler Hypertension
und Zyanose.
A.d Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 wurden die Beschwerde-
führenden vom BFM aufgefordert, einen ergänzenden Arztbericht zur
Reisefähigkeit einzureichen. Gemäss Aktenlage leisteten sie dieser
Aufforderung bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Folge.
B.
Gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 2. Juli 2010 und die Aussagen
der Beschwerdeführerin stellte das BFM am 29. Juli 2010 an Italien ein
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
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18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akte A16). Bis am 13. August
2010 ging keine Antwort Italiens auf das Ersuchen ein.
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
12. Juli 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig wurde
festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 12. November 2010 liessen die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das BFM
sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Es sei im Sinne
vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vor-
liegende Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
Als Beweismittel wurde ein ärztliches Zeugnis des Kantonsspitals
I._______, Kinderkardiologie, vom 10. November 2010 ins Recht ge-
legt.
E.
Mit Verfügung vom 15. November 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung per sofort aus.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein -
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführenden hätten in Italien ein
Asylgesuch eingereicht, was sich aus ihren Aussagen und den
Informationen der Eurodac-Datenbank ergebe. Italien sei gestützt auf
das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge-
stellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet
habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
Verordnung auf diesen Staat übergegangen. Die Rückführung habe -
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
(Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 13. Februar 2011
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zu erfolgen.
Der Beschwerdeführerin sei dazu das rechtliche Gehör gewährt
worden. Bei dieser Gelegenheit habe sie erklärt, die Zuständigkeit
Italiens für das Dublinverfahren verstanden zu haben. In Italien hätten
sie und ihre Kinder jedoch Angst, dass sich niemand für sie einsetzen
und sie unterhalten würde. Andere Gründe seien nicht zu Protokoll
gegeben worden.
Das BFM prüfe im Einzelfall, ob ein Selbsteintritt angezeigt sei, weil
humanitäre Gründe vorlägen oder die Gefahr einer Verletzung der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise anderer
Grundrechte bestehe, welche die asylsuchende Person in besonders
schwerwiegender Weise belaste und daher die Ausnahme vom Effet-
utile-Prinzip rechtfertige. Dazu müsse darauf hingewiesen werden,
dass eine Wegweisung von asylsuchenden Personen mit gesundheit-
lichen Problemen nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen
einen Verstoss gegen insbesondere Art. 3 EMRK darstellen könne. Die
Schwelle für die Annahme einer Verletzung sei hoch anzusetzen, da
der Grundsatz des Real Risk zum Tragen komme. Im vorliegenden Fall
müssten laut Arztbericht Herzkatheteruntersuchungen unternommen
und regelmässige kinderärztliche und kinderkardiologische Kontroll -
untersuchungen könnten erforderlich werden. Es könne daher gestützt
auf das eingereichte Arztzeugnis nicht angenommen werden, dass ein
Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit der be-
troffenen Person im Falle einer Rückschaffung drohe; eine Ver-
schlechterung wäre in casu rein spekulativer Natur, ein „risque réel“
sei aus dem Arztzeugnis nicht ersichtlich.
Dem Dublin-System sei ausserdem immanent, dass davon aus-
gegangen werden könne, der betreffende Dublin-Staat könne die
nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, sei doch
jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Auf-
nahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten), welche
medizinische Versorgung garantiere, gebunden. Es sei deshalb
grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen, ob in Italien eine bestimmte
Krankheit angemessen behandelt werden könne, oder ob die fachlich
kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen
für die Rückführung dorthin vorhanden sei.
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Es stehe darüber hinaus ausser Frage und sei amtsnotorisch, dass
alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung aller
Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zu medizinischen
Leistungen sicherstellten. Dieser Zugang zu einer angemessenen
medizinischen Versorgung stelle unter anderem die Aufnahmerichtlinie
(vgl. a.a.O.) sicher, wonach den Asylsuchenden nicht nur die un-
bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei be-
sonderen Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung
angeboten werde. Diese Richtlinie sei fristgerecht und ohne Be-
anstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt
worden.
Weiterhin hätten die Beschwerdeführenden trotz Aufforderung keine
zusätzlichen Arztzeugnisse eingereicht, die sich spezifisch zur Reise-
fähigkeit der Tochter F._______ äussern würden. Die Reisefähigkeit
werde somit erst bei der tatsächlichen Überstellung durch die
kantonalen Behörden überprüft.
Schliesslich stelle auch die Begründung der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs kein Hindernis für den
Vollzug der Wegweisung nach Italien dar. Dieser Signatarstaat des
Dublinabkommens respektiere als Rechtsstaat die Menschenrechte
und das Non-Refoulement-Gebot. Die Beschwerdeführenden könnten
dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen. Dublinrückkehrende
würden betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden be-
vorzugt behandelt. Neben staatlichen Strukturen würden sich auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asyl-
suchenden und Flüchtlingen annehmen. Auf das Asylgesuch sei somit
nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Be-
schwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden,
sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf
eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der Be-
schwerdeführenden nach Italien. Weder die in Italien herrschende
Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der
Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Italien
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habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt. Schliesslich
hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde als Begründung insbesondere
vorgebracht, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführenden nicht
auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt seien. Die Wahrscheinlichkeit,
dass sie den Dublinraum über Italien betreten hätten, sei somit ver-
schwindend klein. Dafür hätten sie nämlich direkt mit dem Schiff von
der Türkei nach J._______ kommen müssen. Die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz und damit das rechtliche Gehör verletzt, in-
dem sie den Reiseweg nicht rechtsgenügend abgeklärt habe.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde implizit eine Verletzung des
Gleichbehandlungsgebots geltend gemacht, indem ausgeführt wurde,
das BFM sei im Verfahren N _______ auf das zweite Asylgesuch einer
Eritreerin und ihrer zwei minderjährigen Kinder ebenfalls nicht ein-
getreten, habe indessen deren vorläufige Aufnahme angeordnet. Der
Wegweisungsvollzug nach Italien sei in jenem Verfahren in Würdigung
sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als
unzumutbar erachtet worden, wobei das BFM es unterlassen habe,
dies zu begründen.
In Anbetracht der Situation in Italien und der grossen Verletzlichkeit
der Beschwerdeführenden sei der Vollzug der Wegweisung nach
Italien in casu unzumutbar. Aus humanitären Gründen seien die
schweizerischen Asylbehörden gehalten, von ihrem Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin
entgegen den Angaben anlässlich der BzP (vgl. A1, S. 7) am 2. Juli
2010 in Italien ein Asylgesuch einreichte und dort daktyloskopiert
wurde. Da die italienischen Behörden es unterliessen, sich bis zum
13. August 2010 zu einer Übernahme der Beschwerdeführenden ver-
nehmen zu lassen, ist davon auszugehen, dass dem Ersuchen zu-
gestimmt worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung). Die Be-
schwerdeführenden können somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat
(Italien) ausreisen, welcher für die Prüfung ihres Asylantrags staats-
vertraglich zuständig ist. Angesichts des Umstands, dass in Italien
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eine Registrierung erfolgte und die Beschwerdeführenden dorthin
zurückkehren können, kann die Frage nach den genauen Reise-
modalitäten offen gelassen werden. Die Rüge auf Beschwerdeebene,
wonach das BFM bei der Abklärung des Reisewegs den Unter-
suchungsgrundsatz und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, er -
weist sich demnach als unbegründet.
5.4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Italien unter anderem
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rück-
schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde. Ausserdem besteht kein Grund zur Annahme, dass Personen,
die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, infolge
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage ge-
raten. Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen werden be-
treffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt be-
handelt und neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch zahl -
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an. Ebenso wenig bestehen Hinweise dafür, dass
Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung in
medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.
Aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Zeugnis des
Kantonsspitals I._______ vom 10. November 2010 ergibt sich im
Wesentlichen, dass die Tochter F._______ an obstruktiver Bronchitis,
einem schweren angeborenen Herzfehler und einer schweren
pulmonal-arteriellen Hypertension leidet. Anfang Oktober 2010 wurde
eine Totalkorrektur des Herzfehlers durchgeführt. Wie sich dem Arzt-
bericht weiter entnehmen lässt, braucht das Kind wegen des Herz-
fehlers zwar engmaschige kinderkardiologische Kontrollen mit zwei-
dimensionaler Echokardiographie und EKG-Untersuchungen, doch
kann daraus nicht geschlossen werden, dass es im Falle einer Rück-
schaffung nach Italien dort dem Risiko einer wesentlichen Ver-
schlechterung seiner Gesundheit ausgesetzt wäre. Entsprechende
medizinische Kontrollen beziehungsweise Untersuchungen können in
Italien ebenso durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin hat im
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Weiteren die Möglichkeit, sich auch hinsichtlich der obstruktiven
Bronchitis ihrer Tochter an das dafür zuständige medizinische
Personal zu wenden.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin beim BFM geäusserte
Befürchtung, in Italien hätten sie keine Unterstützung und müssten auf
der Strasse leben, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführenden in Italien nicht einfach auf der Strasse leben
müssen, da sie den italienischen Behörden übergeben werden, die
damit erst die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern
und ihr Asylverfahren durchzuführen. Andererseits steht es ihnen bei
Bedarf auch offen, die Hilfe karitativer Organisationen in Anspruch zu
nehmen. Im Weiteren steht die auf Beschwerdeebene geltend
gemachte Einschulung der Kinder der Überstellung im Rahmen eines
Dublinverfahrens nicht entgegen.
Aufgrund der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb
vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
5.4.3 Bezüglich der in der Beschwerde implizit geäusserten Rüge
einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist schliesslich festzu-
halten, dass der Rechtsvertreter selbst ausführte, die Vorinstanz habe
im Verfahren N _______ den Wegweisungsvollzug nach Italien ohne
Begründung als unzumutbar erachtet. Angesichts der fehlenden Be-
gründung in jenem Verfahren und der demgegenüber ausführlichen
Begründung in der vorliegend angefochtenen Verfügung ist ein Ver-
gleich der beiden Fälle von vornherein ausgeschlossen. Demzufolge
kann eine allfällige Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
seitens des BFM nicht geprüft werden, weshalb sich die ent-
sprechende Rüge als unbegründet erweist.
6.
Angesichts der Sachlage ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten. Die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbstein-
tritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig
zu erklären, sind somit abzuweisen.
Seite 10
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7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen
einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen
ist.
Seite 11
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 13