Abtei lung IV
D-7949/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7949/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Mai 2007 in der Schweiz um
Asyl nach.
Anlässlich der Befragung durch das BFM im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ vom 21. Mai 2007 sowie der kantonalen
Anhörung durch den Migrationsdienst des Kantons C._______ vom 27.
November 2007 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er sei ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, der
sein ganzes Leben in der Stadt D._______ (Provinz Suleymaniya) ver-
bracht habe.
Im Juli 1997 sei er Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbei-
terpartei Kurdistans) geworden und habe bis 2003 als deren Kämpfer
gedient. Anschliessend sei er der Schwesterorganisation der PKK, der
Partei für eine politische Lösung in Kurdistan (Partiya Careseriya De-
mokratik a Kurdistan, [PCDK]), beigetreten, für die er als Journalist ge-
arbeitet habe. Am 15. November 2003 sei er auf dem Weg von
E._______ nach D._______ bei einer Strassenkontrolle der kurdischen
Sicherheitspolizei aufgrund seines Parteiausweises, den er auf sich
getragen habe, zusammen mit einem Kollegen verhaftet und ins Büro
des kurdischen Geheimdienstes in der Nähe von D._______ gebracht
worden, wo er während zwanzig Tagen verhört und aufgefordert
worden sei, seine Partei zu verlassen und seine Aktivitäten
einzustellen. Schliesslich habe man ihn ins Büro der PUK (Patriotische
Union Kurdistan) nach E._______ gebracht, wo er noch weitere zwei
Tage festgehalten und verhört worden sei. Unter anderem habe man
ihn erneut aufgefordert, seine Partei zu verlassen und mit der PUK
zusammenzuarbeiten, was er jedoch abgelehnt habe. Als er
schliesslich nach insgesamt zweiundzwanzig Tagen freigelassen
worden sei, habe man ihm verboten, ohne Bewilligung der PUK von
E._______ nach D._______ zu reisen. Nach seiner Freilassung habe
er die Tätigkeit für seine Partei wieder aufgenommen, bis er sich im
Februar 2006 entschlossen habe, die PCDK zu verlassen, was er
jedoch dem kurdischen Geheimdienst nicht gemeldet habe, da er
befürchtet habe, von diesem zur Zusammenarbeit aufgefordert zu
werden. Ab März/April 2006 bis kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak
sei er zusammen mit seinen Brüdern in der Marmorverarbeitung tätig
gewesen. Weil er mit Massnahmen des Geheimdienstes der PUK
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gerechnet sowie Vergeltungsaktionen seitens der PKK befürchtet
habe, sei er am 25. April 2007 aus dem Irak ausgereist und via
Frankreich und Italien sowie ihm ansonsten unbekannte Länder am 14.
Mai 2007 illegal in die Schweiz eingereist.
Zur Unterstützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer an-
lässlich der kantonalen Anhörung eine auf seinen Namen lautende ira-
kische Identitätskarte, einen auf seinen Namen lautenden irakischen
Nationalitätenausweis sowie diverse Kopien von Fotos und seiner Par-
teiausweise den Asylbehörden ein. Mit Eingabe vom 7. November
2007 hatte der Beschwerdeführer den Asylbehörden bereits Kopien
der auf seinen Namen lautenden irakischen Identitätskarte bezie-
hungsweise des auf seinen Namen lautenden irakischen Nationalitä-
tenausweises eingereicht.
B.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer
dem BFM eine CD ein, auf der Fotos sowie Abbildungen von Auswei-
sen enthalten sind.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. November 2008 - eröffnet am
folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung des BFM vom 19. November 2008 sei
aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei er vorüberge-
hend in der Schweiz aufzunehmen. Subeventuell sei das Verfahren an
das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, neue Einzelfallab-
klärungen vorzunehmen und dannzumal neu zu entscheiden. Im Wei-
teren seien allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme per sofort zu sistieren und ihm sei
der Aufenthalt in der Schweiz während der Rechtshängigkeit des vor-
liegenden Verfahrens zu gestatten. In prozessualer Hinsicht ersuchte
der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege,
unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt.
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Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Rechtsmittelschrift
die folgenden Dokumente ein: die Kopien zweier Zeitungsberichte (teil-
weise mit französischer Übersetzung), eine Kopie der bereits dem
BFM eingereichten und auf den Beschwerdeführer lautenden iraki-
schen Identitätskarte inklusive französischer Übersetzung, die Kopien
von Mitgliederausweisen beziehungsweise Presseausweisen (teilweise
mit französischer Übersetzung) sowie mehrere Kopien von Fotos.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 teilte der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer
mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 Abs.
2 VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wur-
de verzichtet. Zudem forderte der Instruktionsrichter den Beschwerde-
führer auf, bis zum 6. Februar 2009 die eingereichten Zeitungsberichte
im Original einzureichen und den noch nicht übersetzten Zeitungsbe-
richt in eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
F.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer die einverlangten Zeitungsberichte im
Original sowie die Übersetzung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 24. März 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
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tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kau-
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sal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Im Wesentlichen führte die Vorintanz dazu aus, vor dem Hintergrund
des dargelegten Sachverhaltes seien keine konkreten Anhaltspunkte
zur Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der PUK
oder seitens der PKK künftig eine asylrelevante Verfolgung zu befürch-
ten habe. Es genüge nämlich nicht, eine Gefährdung lediglich mit Er-
eignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten.
Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise
und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person be-
ruhen. Bezüglich der im Zentrum der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers stehenden Festnahme im Jahre 2003 sei zunächst festzuhalten,
dass der gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis in zeitlicher
und sachlicher Hinsicht geforderte genügende Kausalzusammenhang
zwischen Verfolgung und Flucht fehle. Zudem enthielten die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte für
eine tatsächlich vorhandene oder künftig drohende Gefährdungssitua-
tion. Zusammenfassend sei deshalb festzustellen, dass keine begrün-
dete Furcht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von
asylrelevanten Nachteilen vorliege, welche den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Irak einer konkreten Gefährdung seitens der
PUK oder der PKK aussetzen würde. Hinsichtlich der Wegweisung
hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei.
Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz ver-
wiesen.
4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen geltend, er sei nach seinem Parteiaus-
tritt im Jahre 2006 erst Recht vom kurdischen Geheimdienst verfolgt
und bedrängt worden, bei der PKK zu spionieren. Dass er nach sei-
nem Parteiaustritt im Februar 2006 vom kurdischen Geheimdienst
nicht ernsthaft belangt worden sei, sei darauf zurückzuführen, dass er
grosse Vorsicht habe walten lassen und sich bei seinem Bruder ver-
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steckt habe. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien seine Be-
fürchtungen nicht hypothetischer Natur, wie die willkürliche Verhaftung
und Einsperrung im Jahre 2003 durch den kurdischen Geheimdienst
offenbaren würde. Er habe während rund sechs Jahren für die PKK
gekämpft, weshalb er ein wichtiger Geheimnisträger sei. Um zu verhin-
dern, dass ehemalige PKK-Kämpfer sensible Informationen an den
Feind verraten würden, würden diese politisch eingebunden, weshalb
auch für ihn eine Tätigkeit in der PCDK vorgesehen worden sei. Da-
durch, dass er im Februar 2006 aus dieser Partei ausgetreten sei,
habe er sich der Kontrolle durch die PKK entzogen, weshalb er für die-
se zur Gefahr geworden sei. Die PKK gehe mit ehemaligen Mitglied-
ern, welche sich der Kontrolle entziehen würden, äusserst unzimperl-
ich vor.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit we-
sentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5.
5.1 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend den nach weiterhin geltender Praxis (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 2 E. 8c S. 21; EMARK 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54) in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der
geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers durch den Ge-
heimdienst im Jahre 2003 und seiner Ausreise vom April 2007.
Zwischen der geltend gemachten Festnahme des Beschwerdeführers
durch den kurdischen Geheimdienst im November 2003 und der er-
folgten Ausreise im April 2007 liegen dreieinhalb Jahre, womit der zeit-
liche Kausalzusammenhang offenkundig nicht mehr gegeben ist, zu-
mal sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit gemäss eigenen
Aussagen im Irak nicht versteckt gehalten, sondern weiterhin als Jour-
nalist beziehungsweise als Handwerker gearbeitet hat. Am sachlichen
Kausalzusammenhang fehlt es, weil die Umstände, die zur Festnahme
des Beschwerdeführers im November 2003 geführt haben, zum Zeit-
punkt seiner Flucht im April 2007 nicht mehr vorhanden waren, da der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen anlässlich der kantona-
len Anhörung nach seiner Freilassung im Dezember 2003 keine weite-
ren Probleme gehabt hat und bis zu seiner Ausreise vom kurdischen
Geheimdienst auch nicht mehr kontaktiert wurde (act. A 11/22, S. 11
f.), obwohl er sich nach seiner Freilassung nach wie vor politisch betä-
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tigte und beim Verhör anlässlich der Festnahme im November 2003 die
Zusammenarbeit mit dem kurdischen Geheimdienst abgelehnt hatte
(act. A 11/22, S. 10). Aus diesen Gründen ist die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr in den Irak vom
kurdischen Geheimdienst asylrelevante Nachteile befürchten zu müs-
sen, unbegründet. Dies insbesondere deshalb, weil der Geheimdienst
den Beschwerdeführer auch nach dessen Parteiaustritt im Februar
2006 bis zu seiner Ausreise im April 2007 nicht zur Zusammenarbeit
aufgefordert hat, was er zweifellos getan hätte, wäre er wirklich an
seiner Person interessiert gewesen. Zudem ist festzuhalten, dass seit
der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak über zwei Jahre
vergangen sind. Aufgrund der langen Zeitspanne, die seit dem Austritt
des Beschwerdeführers aus der PKK beziehungsweise der PCDK
verstrichen ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr in der Lage wäre, dem kurdischen Geheimdienst wichtige
Informationen zu liefern, weshalb der Geheimdienst der PUK auch aus
diesem Grund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr an
einer Zusammenarbeit interessiert wäre. Schliesslich ist festzuhalten,
dass auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Festnah-
me beziehungsweise nach Aufgabe seiner politischen Tätigkeit nicht
auf eine Verfolgungssituation durch den kurdischen Geheimdienst
schliessen lässt, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer vor dem April 2007 ausgereist wäre, wäre tatsächlich Gefahr in
Verzug gewesen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher
festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht, bei
einer Rückkehr in sein Heimatland vom kurdischen Geheimdienst
Nachteile gewärtigen zu müssen, nicht wahrscheinlich ist beziehungs-
weise jeglicher Grundlage entbehrt, weshalb diesem Vorbringen keine
Asylrelevanz zukommt.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift gel-
tend gemachten Behauptung, wonach er vom kurdischen Geheim-
dienst auch nach seiner Freilassung im Dezember 2003 verfolgt und
bedrängt worden sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als
nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist, da der Beschwer-
deführer eine derartige Verfolgung und Bedrängung durch den kurdi-
schen Geheimdienst anlässlich der protokollierten Befragungen nicht
geltend gemacht hat. Er brachte dannzumal lediglich vor, er sei vom
Geheimdienst überwacht worden, wobei er diese Behauptung einzig
damit stützte, andere Leute, welche die PCDK verlassen hätten, seien
überwacht worden (act. A 11/22, S. 12).
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Im Weiteren begründete der Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gungen seine Flucht aus dem Heimatland auch damit, dass er sich vor
einer Rache der PKK fürchte, da er aus der PCDK ausgetreten sei.
Gemäss seinen eigenen Aussagen in der kantonalen Anhörung ist er
nach seinem Austritt aus der PCDK im Februar 2006 weder von der
PKK noch von der PCDK kontaktiert worden (act. A 11/22, S. 12), ob-
wohl er sein Heimatland erst im April 2007 verlassen hat. Es ist davon
auszugehen, dass die PKK oder die PCDK mit dem Beschwerdeführer
zwischen Februar 2006 und April 2007 in Kontakt getreten wären, so-
fern seine Person für sie von Interesse gewesen wäre. Auch das Ver-
halten des Beschwerdeführers nach Aufgabe seiner politischen Tätig-
keit deutet keineswegs auf irgendwelche Befürchtungen seitens der
PKK hin, hat er sich doch gemäss eigenen Aussagen nach seinem
Parteiaustritt nicht versteckt gehalten, sondern während mehr als ei-
nem Jahr zusammen mit seinen Brüdern in der Marmorverarbeitung
gearbeitet (act. A 11/22, S. 4). Hätte er sich von der PKK tatsächlich
bedroht gefühlt - wie das von ihm geltend gemacht wird - hätte er nach
seinem Austritt aus der PCDK nicht Monate lang zugewartet, bis er
sein Heimatland verlassen hätte. In Übereinstimmung mit der Vorins-
tanz ist daher festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geäu-
sserte Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland von Seiten der
PKK Nachteile gewärtigen zu müssen, unbegründet erscheint, wes-
halb auch diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, er
habe sich nach seinem Parteiaustritt im Februar 2006 bei seinem Bru-
der versteckt gehalten. Diese Aussage ist jedoch als nachgeschoben
und unglaubhaft zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer anlässlich
der protokollierten Befragungen in keiner Weise erwähnte, dass er sich
nach seinem Parteiaustritt im Februar 2006 bei seinem Bruder ver-
steckt habe.
In Anbetracht des vorstehend Ausgeführten geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer keine begrün-
dete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch den kurdischen Ge-
heimdienst oder die PKK besteht. Es kann daher darauf verzichtet wer-
den, auf die Ausführungen in der Beschwerde und auf die mit der Be-
schwerde eingereichten Zeitungsberichte und Fotografien im Einzel-
nen einzugehen, da sie im Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern
vermögen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer in Fotokopie einge-
reichten Parteimitgliedschaftsausweise ist zu bemerken, dass diese al-
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lenfalls seine Mitgliedschaft in der PCDK beweisen können, jedoch
nicht dazu geeignet sind, seine persönliche Gefährdung zu belegen.
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Streitsache zwecks neuer
Einzelfallabklärungen sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, weshalb das diesbezügliche Subeventualbegehren ab-
zuweisen ist.
5.2 Das BFM verzichtete im Übrigen in der angefochtenen Verfügung,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen. Es hat indessen ausdrücklich zu verste-
hen gegeben, dass es Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des
Beschwerdeführers hegt, namentlich was den von diesem geltend ge-
machte Reiseweg betrifft. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers
ohnehin nicht asylrelevant sind, kann vorliegend - in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz - darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubh-
aftigkeitselemente näher einzugehen.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Gro-
sse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Be-
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schwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift zwar geltend, auf-
grund der gravierenden Situation und Gefährdungslage im Nordirak
wäre er bei einer Rückkehr dorthin gefährdet. Im Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) wur-
de jedoch festgehalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si-
tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
- entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum
Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrach-
tet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.
7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
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7.3.2 Der alleinstehende und - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Kindheit
bis zu seiner Ausreise am 25. April 2007 in der Stadt D._______ (Pro-
vinz Suleymaniya), wo er das letzte Jahr vor seiner Ausreise zu-
sammen mit seinen Brüdern in der Marmorverarbeitung tätig gewesen
ist. Zudem leben seine vier Geschwister in der Stadt D._______, womit
er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. An-
gesichts seines Alters (geboren (...)) und der Möglichkeit, wieder zu-
sammen mit seinen Brüdern in der Marmorverarbeitung tätig zu sein,
ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat - auch in den
Arbeitsmarkt - wieder integrieren können. Sodann ist festzustellen,
dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen,
um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S.
215).
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen des Be-
schwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe einzugehen, zumal sie
nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumut-
bar zu bezeichnen.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerde-
führer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
10.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Be-
schwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraus-
setzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein; Parteizeitung "Tcharasari Dimoukrat"/"Ca-
reseri" vom 18. Dezember 2003 im Original, Parteijournal "Hawlati"
vom 3. Dezember 2003 im Original; über eine allfällige Rückgabe
der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM
auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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