Abtei lung IV
D-7949/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
angeblich Angola,
vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder-
erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
18. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7949/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein angolani-
scher Staatsangehöriger der D._______-Ethnie mit Wohnsitz in
E._______, laut seinen Aussagen am 25. Februar 2000 seine Heimat
verliess und am 28. Februar 2000 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 7. No-
vember 2001 das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab-
lehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete und auf ei-
ne dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2001 mit Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30. Januar
2002 mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten wur-
de,
dass die ARK auf ein gegen dieses Prozessurteil am 18. Februar 2002
eingereichtes Revisionsgesuch mit Urteil vom 27. Februar 2002 nicht
eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit einem an das BFM gerichteten Wie-
dererwägungsgesuch vom 11. November 2009 beantragte, es sei die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm
demzufolge die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er zur Begründung vorbrachte, die Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs dauere bereits mehr als sieben Jahre an, weil sich die
angolanische Botschaft weigere, ihn als ihren Staatsangehörigen an-
zuerkennen und ihm entsprechende Identitätsdokumente auszustellen,
weshalb die Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht absehbar
und er demzufolge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2009 - eröffnet am
20. November 2009 - dieses Wiedererwägungsgesuch abwies, die Ver-
fügung vom 7. November 2001 als rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärte, eine Gebühr von Fr. 600.-- erhob und feststellte, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
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hob und beantragte, der Wiedererwägungsentscheid des BFM vom
18. November 2009 sowie der Asyl- und Wegweisungsentscheid des
BFF vom 7. November 2001 seien aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter als Staatenloser anzuerkennen und mit entspre-
chender Bewilligung auszustatten sei,
dass subeventualiter die angefochtenen Asyl- und Wegweisungsent-
scheide bezüglich der Wegweisung aufzuheben und er in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung vorsorglich auszusetzen und ihm zu
gestatten sei, sich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz aufzuhalten, und die zuständige Fremdenpolizeibehörde an-
zuweisen sei, vorläufig von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass ihm zur Wahrung des rechtlichen Gehörs das Replikrecht zu all-
fälligen Stellungnahmen des BFM einzuräumen sei,
dass ihm ferner für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), die Verbeiständung durch seinen Advokaten im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. Januar 2010 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer gleichzeitig
zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis
zum 29. Januar 2010 aufgefordert wurde, unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall,
dass der Kostenvorschuss am 28. Januar 2010 geleistet wurde,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG respektive gemäss bisheri-
ger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen be-
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urteilt, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid
auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde daher zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls
endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM das Gesuch vom 11. November 2009 gestützt auf den
Antrag auf Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
und die diesbezügliche Begründung zu Recht als Gesuch um Wieder-
erwägung der Verfügung vom 7. November 2001 im Umfang der An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs (Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdis-
positivs) behandelte,
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dass das derart behandelte Wiedererwägungsgesuch sodann vom
BFM in der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2009 abge-
wiesen wurde (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs),
dass sich der Beschwerdeführer an diesem Anfechtungsgegenstand
zu orientieren hat und den Streitgegenstand nur in dessen Rahmen
festlegen kann (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip
im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern
1997, S. 63),
dass, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewäh-
rung von Asyl und eventualiter die Anerkennung als Staatenloser be-
antragt wird, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands über
das Anfechtungsobjekt hinaus vorliegt (vgl. AUER, a.a.O., S. 63),
dass sich die Beschwerde in diesem Umfang als unzulässig erweist
und insoweit darauf nicht einzutreten ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob der Wegweisungsvollzug als möglich zu erachten und daher
zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung unter anderem dann besteht,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen
Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde an-
gerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat
und die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich ein-
getretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. z.B. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1772/2009 vom 19. August 2009 mit
weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Wiedererwä-
gungsentscheides anführte, der Beschwerdeführer sei am 7. Juni 2002
vom BFM zu zentralen Befragungen seitens Angehöriger der angolani-
schen Botschaft vorgeladen worden, wobei sich ergeben habe, dass er
gemäss Einschätzung der angolanischen Vertretung nicht ein angola-
nischer Staatsangehöriger sei, sondern möglicherweise aus F._______
stamme,
dass sich der Beschwerdeführer ferner nicht um seine Ausreise ernst-
haft bemüht habe und sich der Schluss aufdränge, er verheimliche sei-
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ne wahre Identität, weshalb er die Voraussetzungen an eine vorläufige
Aufnahme wegen unmöglichen Vollzugs der Wegweisung nicht erfülle,
dass der Vollzug der Wegweisung praxisgemäss dann als unmöglich
zu betrachten ist, wenn die betroffene Person sich allen vom Kanton
angeordneten Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung unterzogen
hat und absehbar ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz
verbleiben wird, bis die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen,
dass der Vollzug als unmöglich im Sinne des Gesetzes dann anzu-
sehen ist, wenn äussere Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr
verhindern, wobei die für die Unmöglichkeit erforderlichen objektiven
Hindernisse insbesondere dann vorliegen können, wenn die Behörden
des Heimatstaates sich weigern, jenen Personen, welche das Land
verlassen hatten, Identitätspapiere auszustellen, oder wenn die Be-
hörden sich weigern, diese Personen wieder aufzunehmen, selbst
wenn diese Identitätspapiere besitzen,
dass in dieser Hinsicht erforderlich ist, dass das Vollzugshindernis
noch länger als ein Jahr besteht, wobei für die Bestimmung das Datum
der Urteilsfällung massgeblich ist (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6550/2008 vom 30. Oktober 2008 mit weiteren
Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, er
habe sich während seines rund zehnjährigen Aufenthaltes in der
Schweiz stets den Behörden zur Verfügung gehalten und sei dem Auf-
gebot der Behörden gefolgt und anfangs G._______ in der angolani-
schen Botschaft zur Befragung erschienen, weshalb entgegen der vor-
instanzlichen Ansicht im angefochtenen Entscheid nicht gesagt wer-
den könne, er habe sich nicht aktiv und ernsthaft um Papiere ge-
kümmert,
dass vorliegend - auch wenn der Vollzug bereits während mehr als
zwölf Monaten verunmöglicht sein dürfte - nicht vorhersehbar ist, dass
das Vollzugshindernis auf unbestimmte und unabsehbare Zeit oder
noch länger als ein Jahr besteht,
dass - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung -
lediglich aufgrund der nach Vorladung durchgeführten Befragung des
Beschwerdeführers durch Angehörige der angolanischen Botschaft
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noch nicht davon gesprochen werden kann, der Beschwerdeführer
habe sich aktiv und ernsthaft um Papiere gekümmert,
dass der Beschwerdeführer nicht aus eigenen Stücken bei der angola-
nischen Botschaft vorstellig wurde und den Akten nicht zu entnehmen
ist, er selbst habe seit diesem Zeitpunkt, mithin seit über sieben Jah-
ren, irgendwelche Ausreisebemühungen unternommen,
dass die angolanischen Behörden ferner nach einer persönlichen An-
hörung des Beschwerdeführers dessen angebliche angolanische
Staatsangehörigkeit nicht anerkannten und daher Zweifel an der vor-
gebrachten Staatsangehörigkeit bestehen, denn es ist mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die angolanischen Behör-
den hätten ihm schon längst Reisedokumente ausgestellt, falls er tat-
sächlich Angehöriger dieses Staates wäre,
dass diese Zweifel auch durch den Umstand des Vorliegens einer an-
golanischen Identitätskarte nicht gemindert werden, da die auf dieser
Identitätskarte befindliche Unterschrift des Beschwerdeführers nicht
mit seinen übrigen in den Akten befindlichen Unterschriften (auf dem
Personalienblatt sowie auf den einzelnen Seiten der Befragungsproto-
kolle) in Übereinstimmung zu bringen ist,
dass aufgrund der unterschiedlichen Unterschriften fraglich ist, ob der
Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden kor-
rekte Angaben zu seiner Identität machte,
dass somit keine äusseren Umstände vorliegen, welche eine Rückkehr
in den tatsächlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers verhindern,
dass an dieser Erkenntnis auch die in der Beschwerdeschrift an-
geführten Hinweise auf die bisherige Integration des Beschwerde-
führers in der Schweiz nichts zu ändern vermögen,
dass daher nicht auf eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs er-
kannt werden kann und der rechtskräftig angeordnete Wegweisungs-
vollzug somit vollstreckbar ist,
dass zusammenfassend die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und mit dem am 28. Januar 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das H._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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