Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7950/2009
U r t e i l v om 3 0 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier,
Richterin Claudia CottingSchalch (Abteilungspräsidentin),
Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 26. Mai
2009 in die Schweiz, wo er am 28. Mai 2009 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde
er am 11. Juni 2009 im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am
30. Juni 2009 am selben Ort angehört (Anhörung).
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs geltend, er sei sunnitischer Paschtune und stamme aus der
Stadt D._______ (Provinz Samangan), wo er bis zu seiner Ausreise aus
Afghanistan auch gelebt habe. Sein Vater und sein älterer Bruder seien
für die Taliban tätig gewesen, als diese in seinem Heimatgebiet an der
Macht gewesen seien. Sein Vater sei im Jahre 1999 von den Leuten, die
heute wieder an der Macht seien, getötet worden. Sein älterer Bruder
habe im Jahre 2002 ins Ausland fliehen müssen, als das Regime der
Taliban gestürzt worden sei. Am 25. Januar 2008 sei er von den
Behörden festgenommen und zum Amt für Nationale Sicherheit gebracht
worden, wo man ihm Fragen über seinen Bruder gestellt und ihn
insbesondere durch Schlafentzug misshandelt habe. Seine Mutter sei
deswegen zu den Ortsältesten gegangen und habe diese um
Unterstützung gebeten. Da sein Vater ein angesehener Geistlicher
gewesen sei, hätten ihm die Ältesten gegenüber den Behörden einen
guten Leumund ausgestellt, weshalb er nach fünfzehn Tagen Haft wieder
freigelassen worden sei. Ende April beziehungsweise Anfang Mai 2008
sei er von den Behörden ein zweites Mal festgenommen worden. Sein
Onkel habe sich daraufhin bei den Behörden gemeldet und diesen
klarzumachen versucht, dass er (der Beschwerdeführer) unschuldig sei.
Die Behörden hätten seinem Onkel gesagt, dass sie ihn (den
Beschwerdeführer) an die Amerikaner ausliefern würden, falls er nicht
4'000 USD bezahle. Nachdem sein Onkel das verlangte Geld bezahlt
habe, sei er (der Beschwerdeführer) nach zwei Tagen freigelassen
worden. Anschliessend habe er sich wenige Tage bei seinem Onkel in
MazariSharif aufgehalten, bevor er wieder nach Hause zurückgekehrt
sei. Dort habe er in permanenter Angst gelebt, da die Behörden immer
wieder Leute – meistens Paschtunen – unter dem Vorwand
festgenommen hätten, sie gehörten zu den Taliban. Im September 2008,
als die Behörden erneut begonnen hätten, eine Razzia durchzuführen, sei
sein Onkel zu ihm gekommen und habe ihm geraten zu fliehen, da er ihm
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nicht helfen könne, falls er (der Beschwerdeführer) erneut festgenommen
würde. Nachdem er sich ein paar Tage bei seinem Onkel in Mazari
Sharif aufgehalten habe, sei er mit Hilfe von Schleppern via den Iran, wo
er zirka drei Monate geblieben sei, in die Türkei gereist. Von dort sei er
nach drei Monaten per LKW durch im unbekannte Länder an einen
unbekannten Ort gefahren, von wo er mit dem Zug nach C._______
gelangt sei. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers
wird auf die Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine
Taskara (Identitätskarte), eine Schulbestätigung, ein Schreiben des
Amtes der Innensicherheit, Kriminalfallbüro E._______, vom 29.
September 2008 (inklusive deutscher Übersetzung), eine
Wohnsitzbestätigung vom 9. Juli 2009 betreffend den Beschwerdeführer
(inklusive deutscher Übersetzung) sowie einen Briefumschlag zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 19. November 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung erklärt, er sei während
der fünfzehntägigen Haft im Januar/Februar 2008 durch Schlafentzug und
Schläge gefoltert worden. Solche Erlebnisse bildeten erfahrungsgemäss
ein wichtiges Element in der Begründung eines Asylgesuchs, weshalb
erwartet hätte werden dürfen, dass der Beschwerdeführer diese
Vorbringen bereits anlässlich der Kurzbefragung zumindest ansatzweise
erwähnt hätte, was er jedoch nicht getan habe, weswegen sie nicht
glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei von
den Behörden anlässlich seiner Inhaftierung nach seinem Bruder, der bei
den Taliban bis zu deren Vertreibung aktiv gewesen sei, gefragt worden.
Das BFM erachte es als unwahrscheinlich und realitätsfremd, dass er im
Zusammenhang mit seinem Bruder festgenommen und befragt worden
sei, nachdem sein Bruder bereits im Jahre 2002 aus Afghanistan
geflüchtet sei. Auch aus diesem Grund sei die Haft des
Beschwerdeführers zweifelhaft. Er bringe vor, er sei zweimal inhaftiert
gewesen. Seine Inhaftierungen habe er jedoch in einer wenig
differenzierten Weise geschildert, die nicht den Eindruck zu erwecken
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vermöge, dass die Inhaftierungen tatsächlich persönlich erlebt worden
seien. Jede beliebige Person wäre in der Lage, das Gleiche
nachzuerzählen, ohne tatsächlich inhaftiert gewesen zu sein. Der
Beschwerdeführer habe als Beweismittel einen Suchbefehl des Amtes
der Innensicherheit, Kriminalfallbüro E._______, vom 29. September
2008, der gegen ihn gerichtet sei, eingereicht. Es sei allgemein bekannt,
dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente ohne
weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr
Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Im
vorliegenden Fall sei nicht einsichtig, wie der Beschwerdeführer in den
Besitz eines für den internen Gebrauch einer Kriminalbehörde
bestimmten Suchbefehls habe kommen können. Vor dem Hintergrund der
oben erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente sei davon auszugehen,
dass dieser Suchbefehl nicht echt sei und ihm daher keine Asylrelevanz
zukomme. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die
weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung
der Vorinstanz aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig
und unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer überdies um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden vier Internetberichte bezüglich der
Situation in Afghanistan sowie eine Fürsorgebestätigung vom 15.
Dezember 2009 eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 24. Dezember 2009 stellte der Instruktionsrichter des
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Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Endentscheid zu befinden sei und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation
liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
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für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S.
190 f.).
5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in
der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den
Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert
zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66 und dort zitierte,
weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der
Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.2. Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten
widersprüchlich beziehungsweise unglaubhaft sind. So sagte er
anlässlich der Kurzbefragung Folgendes aus: Als er Ende April/Anfang
Mai 2008 zum zweiten Mal festgenommen worden sei, hätten ihm die
Sicherheitsbeamten gesagt: "Wir werden Dich an die Amerikaner
ausliefern, es sei denn, du gibst uns Geld." Er habe seinem Onkel, der
ihn im Gefängnis besucht habe, davon erzählt, woraufhin der Onkel 4'000
USD bezahlt habe. So sei er freigekommen (Akten BFM A 1/9 S. 5).
Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll:
Als er Ende April/Anfang Mai 2008 zum zweiten Mal festgenommen
worden sei, habe sich sein Onkel bei den Behörden gemeldet und
versucht, ihnen klarzumachen, dass er (der Beschwerdeführer)
unschuldig sei. Die Behörden hätten seinem Onkel gesagt: "Entweder du
gibst uns so und so viel Geld oder wir werden deinen Neffen nach
Bagram an die Amerikaner ausliefern." Sein Onkel habe daraufhin die
verlangten 4'000 USD bezahlt, so sei er freigekommen (A 8/17 S. 10).
Widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich
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der Fragen, die ihm die Behörden angeblich während seiner Haft im
Januar/Februar 2008 gestellt hatten. So sagte er anlässlich der
Kurzbefragung aus, es seien ihm Fragen nach seinem Bruder gestellt
worden (A 1/9 S. 4), während er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er sei
Folgendes gefragt worden: "Wo ist dein Bruder, wie funktioniert eure
Organisation hier?" Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bereits anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht
hätte, dass er bei den Verhören nach der "Organisation" befragt worden
sei, wenn sich das Geschilderte tatsächlich wie behauptet zugetragen
hätte, zumal er dabei jeweils geschlagen worden sei (A 8/17 S. 12).
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst
anlässlich der Anhörung geltend machte, er sei während seiner
fünfzehntägigen Haft im Januar/Februar 2008 durch Schlafentzug und
Schläge misshandelt worden (A 8/17 S. 10). Derartige einschneidende
Erlebnisse bilden ein zentrales Element in der Begründung eines
Asylgesuchs. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer dies nicht bereits bei der Kurzbefragung zumindest
ansatzweise erwähnte. Sodann ist festzuhalten, dass auf entsprechende
Frage zu den Schlägen (A 8/17 F 89) die geltend gemachten
Ausführungen des Beschwerdeführers "im Rahmen einer etwas
detaillierteren Darstellung" (vgl. Beschwerdevorbringen S. 3) einen
breiteren Raum hätten einnehmen müssen, und sich nicht in
Allgemeinplätzen erschöpfen. Die entsprechende Antwort (A 8/17 F 89),
"in Afghanistan bestehen Schläge aus Attacken mit Fäusten und
Fusstritten, Stockhieben", lässt eine persönliche Betroffenheit vermissen.
Soweit der Beschwerdeführer zu Protokoll gibt, er sei von den Behörden
anlässlich seiner ersten Inhaftierung im Januar/Februar 2008 nach
seinem Bruder befragt worden, der bei den Taliban bis zu deren
Vertreibung aktiv gewesen sei (A 1/9 S. 4, A 8/17 S. 12), ist festzuhalten,
dass es als unwahrscheinlich und im afghanischen Kontext realitätsfern
erscheint, dass er im Zusammenhang mit seinem Bruder festgenommen
und befragt worden sein soll, da er vorbringt, sein Bruder sei bereits im
Jahre 2002 aus Afghanistan geflüchtet (A 1/9 S. 4). Es ist davon
auszugehen, dass die Behörden den Beschwerdeführer nicht erst im
Jahre 2008, sondern bereits früher nach seinem Bruder befragt hätten,
hätten sie tatsächlich ein Interesse an der Person seines Bruders gehabt.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ausserdem der
Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
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Verhaftungen und seiner Inhaftierungen wenig detailliert und
unsubstanziiert ausgefallen sind (A 8/17 S. 10 ff.). Den diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen
Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht
der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen
basierenden Schilderung zu entnehmen. Die Behauptung in der
Rechtsmittelschrift, wonach der Beschwerdeführer die ihm zu den
Haftumständen gestellten Fragen detailliert beantwortet habe, ist
unzutreffend. Abgesehen davon gibt der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang zu, dass er nicht jedes Element seiner Erlebnisse frei
erzählend detailliert darstellen könne, ohne jedoch konkret darzulegen,
weshalb er dazu von sich aus nicht in der Lage war.
Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist – entgegen der Behauptung
in der Rechtsmittelschrift – zu schliessen, dass es sich bei der von ihm
geltend gemachten Verfolgung in Afghanistan lediglich um ein Konstrukt
handelt. Auch das Schreiben des Amtes der Innensicherheit,
Kriminalfallbüro E._______, vom 29. September 2008 ist nicht geeignet,
die behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Zum einen ist es
gerichtsnotorisch, dass insbesondere Asylbewerber aus Afghanistan
unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und
andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Zum
anderen ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in den
Besitz dieses vorgelegten Schreibens kommen konnte, zumal es sich um
einen für den internen Gebrauch einer Kriminalbehörde bestimmten
Suchbefehl handelt. Die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich
der Anhörung respektive in der Beschwerde, wonach seiner Mutter eine
Vorladung übergeben worden sei (A 8/17 S. 3), vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich beim eingereichten
Schreiben vom 29. September 2008 nicht um eine Vorladung, sondern
um einen Suchbefehl handelt. Nach dem Gesagten und vor dem
Hintergrund der vorstehend erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente
kommt dem Schreiben vom 29. September 2008 folglich kein Beweiswert
zu.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG
erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle
einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten müsste. Nach dem
Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der
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Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9., EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 11
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
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Seite 12
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818, BVGE 2009/2 E. 9.2.1).
7.3.2. Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte
sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in
Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des
Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK
im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation – unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes,
der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer
gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und
Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl.
EMARK 2006 Nr. 9), wobei – zusätzlich zu Kabul – der
Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen
(Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat
und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist)
unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als
zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort
weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten
sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3. und 7.8.). Diese Rechtsprechung
der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis anhin im
Wesentlichen weitergeführt.
7.3.3. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in
Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis
einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer
erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die
allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg –
inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich
schlechter geworden sei (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 9.1.9.7.). Parallel
zur allgemeinen Sicherheitslage habe sich namentlich auch die
humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche
Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen
seien. In ländlichen Gebieten würden sich die Verhältnisse
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grossmehrheitlich als absolut prekär erweisen, während zumindest in
Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen sei, zumal sich dort
nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert habe.
Im erwähnten Urteil stellte das Bundesverwaltungsgericht
zusammenfassend fest, dass in Afghanistan – ausser allenfalls in
Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Bezüglich Kabul hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der
Wegweisungsvollzug dorthin nur dann zumutbar sei, wenn sich im
Einzelfall erweise, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt sei,
sie also dort über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen
strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfüge.
Offengelassen wurde im besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,
ob betreffend die Städte Herat und MazariSharif in gleicher Weise zu
entscheiden wäre (vgl. a.a.O. E. 9.8.9.9.). Im zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE D2312/2009 vom 28. Oktober 2011 wurde
bezüglich der Stadt Herat erkannt, dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin, sofern begünstigende Umstände vorliegen, als zumutbar zu
erachten ist.
7.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Samangan.
Gemäss der soeben dargelegten aktuellen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.
7.3.5. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem
Beschwerdeführer in Afghanistan allenfalls eine Aufenthaltsalternative zur
Verfügung steht. Gemäss den Akten wohnen seine Mutter, seine
Schwester, sein Onkel sowie eine seiner Tanten in der Stadt Mazari
Sharif (Provinz Balkh). Deshalb ist im Folgenden zu prüfen, ob sich der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach MazariSharif im
Lichte der vorstehend in E. 7.3.3. aufgezeigten aktuellen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zu Afghanistan als zumutbar erweist.
7.3.6. Eine Situation allgemeiner Gewalt in einem Land führt nicht
automatisch zur Annahme einer konkreten Gefährdung; vielmehr muss
die betroffene Person darlegen, dass die Situation auch für sie eine
konkrete Gefährdung darstellt. Mithin ist in der Regel immer eine
Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der individuellen
Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen (vgl. RUEDI ILLES,
D7950/2009
Seite 14
zu Art. 83 AuG, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.]: Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), Bern 2010, S. 799, Rz. 33).
Zwar ist von einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden
Afghanistans in den letzten Jahren auszugehen und auch in der Provinz
Balkh ist die Zahl sicherheitsrelevanter Ereignisse angestiegen (vgl. The
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2010;
1. Januar 31. Dezember 2010, Januar 2011, S. 13,
639_ansoquarterlydatareportq42010.pdf, aufgesucht: 24. Oktober
2011; The Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report
Q.1 2011; 1. Januar 31. März 2011, April 2011, S. 10, http://relief
/sites/relief/files/resources/ANSO%20Q1%202011.pdf,
aufgesucht: 1. Dezember 2011; AREU, Opium poppy strikes back. The
2011 Return of Opium in Balkh and Badakhshan Provinces, Juli 2011,
S.7, ,
aufgesucht: 24. Oktober 2011). Die Situation in der Stadt MazariSharif
wird aber in neusten Berichten, auch im Vergleich mit anderen
afghanischen Städten und Provinzen, als verhältnismässig ruhig
beschrieben. Im Distrikt MazariSharif, der hauptsächlich das Stadtgebiet
von MazariSharif umfasst, wurde von Januar bis Juni 2009 eine einzige
bewaffnete Attacke einer feindlichen Gruppe registriert, während in der
Stadt Herat und in der Provinz Kabul elf beziehungsweise einundsechzig
solcher Attacken in dieser Periode gezählt wurden. Von Januar bis Juni
2010 wurde im Distrikt MazariSharif keine einzige Attacke einer
feindlichen Gruppe registriert, wohingegen in diesem Zeitraum in der
Stadt Herat und der Provinz Kabul eine respektive achtundzwanzig
derartiger Attacken gezählt wurden. Von Januar bis Juni 2011 wurden im
Distrikt MazariSharif drei Attacken feindlicher Gruppen registriert,
während in der Stadt Herat und der Provinz Kabul sieben
beziehungsweise vierunddreissig solcher Attacken gezählt wurden (vgl.
The Afghanistan NGO Safety Office, The ANSO Report, Juni 2011 [16
30], S. 7,
/files/resources/The%20ANSO%20Report%20%281630%20June
%202011%29.pdf, aufgesucht: 24. Oktober 2011; The Afghanistan NGO
Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q. 2 2011, 1. Januar 30.
Juni 2011, Juli 2011, S. 10,
88_1311851412_ansoq22011.pdf, besucht: 24. Oktober 2011). Im Mai
2011 hielt der International Council on Security and Development in
einem Bericht fest, der Distrikt MazariSharif sei relativ sicher und die
Stadt MazariSharif sei eine der sichersten im ganz Land (vgl.
International Council on Security and Development, Afghanistan
D7950/2009
Seite 15
Transition: The Death of Bin Laden and Local Dynamics, Mai 2011, S. 45,
ladenlocaldynamics.pdf,
aufgesucht: 24. Oktober 2011). Im September 2011 führte der
Congressional Resarch Service in einem Bericht aus, dass die Stadt
MazariSharif weitgehend als stabil angesehen werde (vgl.
Congressional Research Service, Afghanistan: PostTaliban Governance,
Security, and U.S. Policy, 22. September 2011, S. 28,
, aufgesucht: 24. Oktober
2011). An dieser Einschätzung, wonach die Situation in MazariSharif
überwiegend als stabil anzusehen ist, ändert auch der Umstand nichts,
dass bei einem Bombenanschlag in MazariSharif am 6. Dezember 2011
mindestens vier Personen ums Leben gekommen sind, darunter ein
afghanischer Soldat. Dieser Anschlag, der selbst von den Taliban
verurteilt wurde, wird von Experten einer Randgruppe nahestehend der
AlQaida/Pakistan zugeschrieben (vgl.
nachrichten/politik/international/50_tote_bei_selbstmordattentat_in_kabul
_1.13533071.html, aufgesucht: 20. Dezember 2011). Im März 2011
wurde zudem begonnen, die gesamte Verantwortung für die Sicherheit in
MazariSharif, wie geplant, von der Internationalen
Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) auf die afghanischen
Sicherheitskräfte zu übertragen (vgl.
A4EA3D020E0E5395/natolive/news_810
69.htm?selectedLocale=en, aufgesucht: 1. Dezember 2011). Seit dem 23.
Juli 2011 tragen afghanische Sicherheitskräfte die
Sicherheitsverantwortung in MazariSharif. Während eines Besuchs des
deutschen Aussenministers Guido Westerwelle hat die ISAF das
Kommando in afghanische Hände übergeben (vgl.
kel/2011/08/20110801afghanistanschrittweiseuebergabe.html,
aufgesucht: 20. Dezember 2011).
Hinsichtlich der humanitären Situation in MazariSharif ist festzuhalten,
dass sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Länder
und Themenberichten nicht ergibt, dass diese wesentlich schlechter ist
als diejenige in Kabul.
7.3.7. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Lage in der Stadt
MazariSharif mit derjenigen in Kabul zumindest vergleichbar und es
rechtfertigt sich nicht, von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr
dorthin aufgrund der allgemeinen Situation auszugehen. Zudem verfügt
die Stadt MazariSharif auch über einen Flughafen, der von Kabul, Herat,
D7950/2009
Seite 16
Dubai und Teheran angeflogen wird (vgl.
Flughafen_Masare_Scharif, aufgesucht: 24. Oktober 2011).
7.3.8. Vorliegend ergeben sich aus den Akten zudem keine individuellen
Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers in die Stadt MazariSharif als unzumutbar zu
erachten. Gemäss den Akten wohnen seine Mutter und seine Schwester
bei seinem Onkel in MazariSharif. Zudem lebt noch eine seiner Tanten
in dieser Stadt, womit der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Integration
behilflich sein wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner
Rückkehr nach MazariSharif bei seiner Familie wohnen kann, bis er
eine eigene Wohnung gefunden hat, und dass seine Familie ihn bei der
Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt. Der junge, ledige
Beschwerdeführer ist – gemäss den Akten – gesund und hat eine
überdurchschnittlich gute Schulbildung. Zudem spricht er neben seiner
Muttersprache Paschtu auch Dari und er war in seiner Heimat als Inhaber
eines Ladens während eineinhalb Jahren erwerbstätig, weswegen davon
auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch
beruflich wieder integrieren können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird
ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
der erst im Alter von knapp zweiundzwanzig Jahren in die Schweiz
eingereiste Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in
Afghanistan verbracht hat, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur,
Arbeits und Lebensweise bestens vertraut ist. Soweit der
Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift vorbringt, er sei als
Paschtune bei einer Rückkehr in die Stadt MazariSharif gefährdet, da es
dort immer wieder zu Übergriffen gegen die paschtunische Minderheit
komme, ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass die Paschtunen
in der Stadt MazariSharif lediglich zehn Prozent der Bevölkerung
ausmachen und dort somit eine Minderheit darstellen. Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts leben aber die
verschiedenen ethnischen Gruppen von MazariSharif – trotz
gelegentlicher Spannungen – in aller Regel friedlich zusammen, weshalb
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin nichts zu befürchten hat
(vgl. dazu AREU, Deconstructing "Democracy" in Afghanistan, Mai 2011,
S. 16,
Id=7&ParentId=7&Lang=enUS, aufgesucht: 24. Oktober 2011).
D7950/2009
Seite 17
Somit ist der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die Stadt
MazariSharif auch im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu
Afghanistan sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als
zumutbar zu erachten.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
7.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
mittellos ist. Zudem erschienen seine Begehren im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen
und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D7950/2009
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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