Abtei lung IV
D-7951/2008
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Zoller;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, Niger, alias B._______, Niger, alias
C._______, Nigeria, alias D._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2008
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7951/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2006 auf ein erstes Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 15. März 2006 nicht eintrat,
dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 13. April 2006 eine gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde abwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2008 - eröffnet am
4. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf ein zweites Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2008 nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit einer handschriftlich ergänzten eng-
lischsprachigen Formularbeschwerde vom 11. Dezember 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, auf das Asylgesuch einzutreten,
ihm Asyl zu gewähren und es sei festzustellen, dass der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich und die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten,
dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Be-
hörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben
bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen und bean-
tragte, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Hei-
matstaat offenzulegen,
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und zieht in Erwägung,
dass die eingereichte Formularbeschwerde neben den Englisch ver-
fassten standardisierten Anträgen das handschriftlich in Deutsch an-
gebrachte Begehren, es sei auf die Beschwerde einzutreten, sowie
eine handschriftlich in deutscher Sprache verfasste Begründung ent-
hält,
dass die Beschwerdebegehren nicht durchgehend in einer Amtsspra-
che (in der Regel Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) verfasst sind, weshalb diese grundsätzlich
zur Übersetzung zurückzuweisen wären,
dass indessen angesichts der gesetzlich vorgesehenen kurzen Be-
handlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie des Umstandes, dass die
Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand ver-
ständlich ist, auf die Einforderung einer Übersetzung zu verzichten ist,
dass nach dem Gesagten sowie Einsicht in die Akten auf die Be-
schwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylge-
suchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzu-
treten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des
VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Vallorbe vom 17. November 2008 und der selbentags
und gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG erfolgten einlässlichen Anhörung
zu den Asylgründen sowie auf die angefochtene Verfügung zu verwei-
sen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben sind und weshalb die Wegwei-
sung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde die zur angeblichen Rückkehr des Beschwer-
deführers in seine Heimat führenden Umstände nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens rudimentär wiederholt werden und im Übrigen
vom Beschwerdeführer pauschal behauptet wird, die ihm dort wider-
fahrenen (und in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevanten) Ereignisse
hätten sich so zugetragen, wie er sie den Schweizer Asylbehörden ge-
genüber geschildert habe,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er müsse bei einer
Rückkehr nach Nigeria sterben, und anfügt, nach Niger könne er nicht
zurück, da er dort niemanden mehr kenne,
dass die pauschale Wiederholung der zur Rückkehr nach Nigeria füh-
renden Modalitäten sowie die repetitive Behauptung, dort den im Rah-
men seiner Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden geschil-
derten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, nicht geeignet ist,
auch nur ansatzweise darzutun, inwiefern die Erwägungen des BFM
unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich
wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass auch der Antrag, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde
sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Daten-
weitergabe an den Heimatstaat offenzulegen mit dem direkten Ent-
scheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten
ist, nachdem den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM
bereits Daten an die nigerianischen (bzw. nigerischen) Behörden wei-
tergegeben hat,
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dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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