B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7951/2015
Ur t e i l vom 2 9 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Partei
A._______, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller.
Gegenstand
Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015.
D-7951/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 gelangte A._______ mit einem
generellen Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch an das Bun-
desverwaltungsgericht. In seiner Eingabe beantragte er im Wesentlichen,
in sämtlichen Fällen der Abteilungen IV und V, welche von ihm als Anwalt
betreut würden, habe Bundesverwaltungsrichter Hans Schürch gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Ausstand zu treten. Eine Befangenheit sei
auch bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, das heisse
bei besonders schwerwiegenden und wiederholten Fehlern, anzunehmen,
sofern diese eine schwere Pflichtverletzung darstellten. Diesbezüglich
werde ausdrücklich auf das Schreiben des Präsidenten der Abteilung IV
vom 4. September 2015 im Verfahren B-3927/2015 verwiesen.
A.b Zur Begründung des Gesuches führte A._______ im Wesentlichen
aus, er habe in den vergangenen Jahren regelmässig dargelegt, dass Ur-
teile der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts objektiv feh-
lerhaft seien. Insbesondere sei dokumentiert, dass das Bundesverwal-
tungsgericht im Zeitraum vom November 2011 bis im September 2013 in
einer grossen Anzahl von Beschwerdefällen von Tamilen aus Sri Lanka in
gehäufter Form objektiv fehlerhafte Urteile gefällt habe. Zahlreiche Ge-
richtspersonen der Abteilungen IV und V hätten im Sinne eines kollektiven
Versagens über Jahre an solchen Fehlurteilen mitgewirkt. Es bestehe die
Situation, dass in einem Bereich, in welchem sich letztinstanzliche Fehlur-
teile besonders fatal auswirken würden, weil dadurch unverjährbare und
unverzichtbare Grundrechte wie Leib, Leben und Freiheit gefährdet seien,
jede Kritik an Fehlurteilen zurückgewiesen und er als Kritiker mit Ordnungs-
bussen, persönlichen Kostenauflagen, einer Disziplinaranzeige bei der An-
waltskammer und mit Androhung weiterer Anzeigen eingedeckt werde.
Gleichzeitig solle ungeachtet der Schwere der Verletzungen von Art. 3
EMRK durch Fehlurteile keine strafrechtliche Verantwortung der involvier-
ten Gerichtspersonen bestehen und deren fehlerhafte Urteile auch keine
Haftungsansprüche auslösen. Als Anwalt sei er deshalb verpflichtet, alles
gesetzlich Vorgesehene zu unternehmen, um seine Mandanten vor einer
Verletzung ihrer Grundrechte durch Fehlentscheide des Bundesverwal-
tungsgerichts zu schützen. Dazu gehöre, bei der Entdeckung von Aus-
standsgründen, mithin Gründen, welche an der Objektivität eines Richter
oder einer Richterin zweifeln lassen, ein Ausstandsbegehren respektive
Revisionsgesuch einzureichen (vgl. Eingabe vom 7. Dezember 2015 Über-
schrift "Einleitung").
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Seite 3
A.c Alsdann erläutert A._______ in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2015
unter der Überschrift "Fachliche Fehler" und den Untertiteln [1.] "Anspruch
auf rechtliches Gehör", [2.] "Zwingende Notwendigkeit einen rechtserheb-
lichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", [3.] "Notwendigkeit
Ansprüche zu beweisen: Recht auf Beweis und Recht auf Beweisabnahme
(Behandlung von Beweisanträgen)", [4.] "Begründungspflicht" und [5.] "Der
Grundsatz iura novit curia" fundamentale Verfahrensgarantien und die da-
mit zusammenhängenden Rechtsgrundsätze, welche zum "Juristenhand-
werkszeug" gehörten. Im Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 und
weiteren Urteilen respektive Verfügungen seien diese elementaren Verfah-
rensgrundsätze durch Richter Hans Schürch verletzt worden. Das Urteil D-
6924/2015 vom 2. November 2015 stelle den definitiven Beleg für die über-
mässige Häufung von fachlichen Fehlern dar, wobei verlangt werde, dass
die entsprechenden Akten beigezogen würden, mithin auch kurz auf die
entsprechende Vorgeschichte und das entsprechende Urteil zu verweisen
sei. Der Gesuchsteller macht anschliessend Ausführungen zum Sachver-
halt und der Prozessgeschichte im Verfahren D-6924/2015 sowie allge-
meine Ausführungen zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
A.d In seinen weiteren Ausführungen legt A._______ unter der Überschrift
"Zum Urteil vom 2. November 2015, vorgeschlagen durch Instruktionsrich-
ter Hans Schürch“ im Einzelnen dar, mit welchen dem vorsitzenden Richter
Hans Schürch zuzurechnenden schweren fachlichen Fehlern das Urteil D-
6924/2015 vom 2. November 2015 behaftet sei und wie – stattdessen fach-
lich korrekt – hätte vorgegangen werden müssen. Unter dem Titel "Verlet-
zung Anspruch auf rechtliches Gehör" (S. 11 ff.) wird etwa der Vorwurf er-
hoben, Richter Schürch habe bei seinem Entscheid das Urteil E-739/2015
vom 25. Juni 2015, welches sich zur Befragung von Asylsuchenden durch
Personen gleichen Geschlechts in Dublin-Verfahren äussere, nicht beach-
tet, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Auch
werde das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015 (Anmerkung
des Gerichts: BVGE 2015/9), wonach für die Frage der Zuständigkeit der
Gesundheitszustand respektive eine Traumatisierung eines Gesuchstel-
lers von zentraler Bedeutung sei, ignoriert. Gerügt wird sodann unter der
Rubrik "Unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärungen"
(S. 14. ff.), die Erwägungen im Urteil, wonach gemäss den Ausführungen
des Gesuchstellers zu allfälligen gesundheitlichen Problemen keine Abklä-
rungen seitens des SEM angezeigt gewesen seien, würden BVGE 2015/9
zuwiderlaufen. Die Beibringung medizinischer Beweismittel zwecks Erhe-
bung des relevanten Sachverhalts werde damit verweigert. Unter dem Titel
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"Verletzung Begründungspflicht: Gegenbeweis zur Vermutung der Einhal-
tung der völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens" (S. 16 f.) wird sodann
der Vorwurf erhoben, die im Beschwerdeverfahren eingereichten Situati-
onsberichte zu Italien sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) i.S. Tarakhel gegen die Schweiz seien nicht be-
rücksichtigt worden. Die pauschale Begründung von Richter Hans
Schürch, aus erwähntem Urteil des EGMR lasse sich nichts zugunsten des
Gesuchstellers ableiten, zeige nicht auf, inwiefern es diesem als besonders
verletzlicher Person nicht gelungen sei, eine Verletzung von Art. 3 EMRK
nachzuweisen. Eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Vorbringen des
Beschwerdeführers sei gänzlich unterblieben, was einen weiteren schwe-
ren fachlichen Fehler darstelle. Unter dem Titel "Verletzung des Grundsat-
zes "iura novit curia"" (S. 17 f.) wird Richter Hans Schürch die Unkenntnis
des Entscheides des UNO-Menschenrechtsausschusses Osman Jasin ge-
gen Dänemark vom 22. Juli 2015 vorgehalten. Dem darin enthaltenen
Grundsatz einer individualisierten Prüfung des Refoulement-Verbotes von
Art. 7 UNO-Pakt II sei er nicht nachgekommen. Mit der Überschrift "Frühere
fachliche Fehler von Bundesverwaltungsrichter Schürch" (S. 18 f.) wird
schliesslich auf ein anderes beim Bundesverwaltungsgericht hängig ge-
machtes Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch (Verfahren B-
3927/2015) und die darin enthaltenen Ausführungen des Gesuchstellers in
der Eingabe vom 8. Oktober 2015 verwiesen, wobei darum ersucht werde,
die entsprechenden Akten beizuziehen. Dieses Verfahren und die dort er-
wähnten weiteren Verfahren dokumentierten weitere fachliche Fehler von
Richter Hans Schürch. Ein besonders schwerer fachlicher Fehler sei im
Verfahren D-2048/2015 unterlaufen, indem Hans Schürch am 1. Mai 2015
eine Verfügung erlassen habe, obwohl er bereits Kenntnis von dem am
29. April 2015 gestellten Ausstandsbegehren gehabt habe.
A.e Unter dem Titel „Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutachtens“
(S.19) wird die Einholung eines Gutachtens durch einen auf Verletzungen
von Verfahrensfehlern spezialisierten Sachverständigen beantragt, um ab-
zuklären, ob und in welchem Umfang fachliche Fehler vorliegen. Ausge-
hend von der übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern in der Tätig-
keit von Hans Schürch liege eine Befangenheit vor, weshalb er ab sofort in
allen Verfahren als Instruktions-, Zweit- und Drittrichter in Ausstand zu tre-
ten habe. Schliesslich führt der Gesuchsteller unter dem Titel „Zuständig-
keit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs“ aus, dass er die Tätigkeit
der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts seit vielen Jah-
ren beobachte. Mit Verweis auf das Verfahren B-3927/2015 respektive auf
D-7951/2015
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die dabei eingereichte anonymisierte Liste mit negativen Urteilen der bei-
den Asylabteilungen sei es auch für ihn äusserst belastend, wenn fast alle
Richterinnen und Richter derart gehäuft fachliche Fehler begingen. Es
könne sich auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, wenn Richterin-
nen und Richter anderer Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts für
die Behandlung des vorliegenden Ausstandsgesuchs zuständig würden.
Der Eingabe waren folgenden Dokumente beigelegt: Urteil D-6924/2015
des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2015 in Kopie; anony-
misierte Eingabe vom 8. Oktober 2015 im Verfahren B-3927/2015 in Kopie;
anonymisierte Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
ab November 2011 bis September 2013.
B.
Am 9. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang des generellen Ausstandsbegehrens gegen Bundesverwaltungsrich-
ter Hans Schürch.
C.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2016 (Faxeingabe) führte der Gesuchsteller
aus, sowohl im Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 als auch im
Schreiben an Bundesverwaltungsrichter Walter Lang vom 29. Dezember
2015 habe er unmissverständlich dargelegt, dass das generelle Aus-
standsbegehren gegen Hans Schürch nicht durch Gerichtspersonen der
Abteilungen IV und V behandelt werden könne. Im Urteil D-7915/2015 vom
5. Januar 2016 seien ehrverletzende und aktenwidrige Unterstellungen ge-
macht worden, welche dokumentierten, dass nicht mit einer objektiven Be-
urteilung der entsprechenden Verfahren durch Gerichtspersonen der Ab-
teilungen IV und V gerechnet werden könne. Sämtliche Gerichtspersonen
der Abteilungen IV und V würden zur Behandlung von unter anderem des
vorliegenden generellen Ausstandsbegehrens gegen Richter Hans
Schürch abgelehnt. Er fordere das Gericht auf, ihm mitzuteilen, dass unter
anderem das vorliegende Verfahren nicht durch Gerichtspersonen der Ab-
teilungen IV und V behandelt werde.
D.
In seiner Eingabe vom 10. Januar 2016 an den Präsidenten des Bundes-
verwaltungsgerichts, welche als Orientierungskopie im vorliegenden Ver-
fahren zu den Akten gereicht wurde, führte der Gesuchsteller im Wesentli-
chen aus, er habe bezogen auf zwei Richter verschiedene Revisionsgesu-
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Seite 6
che sowie generelle Ausstandsbegehren eingereicht. Er habe darauf hin-
gewiesen, dass aufgrund der besonderen Umstände keine Gerichtsperso-
nen der Abteilungen IV und V an diesen Verfahren mitwirken dürfen. Ohne
dass auf dieses Begehren eingegangen worden sei, sei nun ein erstes sol-
ches Revisionsgesuch abgewiesen worden. Zudem sei ihm mutwillige Pro-
zessführung unterstellt worden. Die entsprechenden Verfahren seien zwin-
gend an die anderen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts zu über-
tragen.
E.
In der Eingabe vom 24. Januar 2016 führt der Gesuchsteller im Wesentli-
chen aus, die bisher vom Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang
mit der Befangenheit von Bundesverwaltungsrichtern erlassenen Urteile
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 und E-8096/2015
vom 17. Dezember 2015; D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015;
D-7915/2015 vom 5. Januar 2016; D-298/2016 vom 20. Januar 2016) do-
kumentierten, dass die Angelegenheit nicht ernst genommen und ihm mut-
willige Prozessführung unterstellt werde. Es sei nicht von dem durch ihn
vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen worden, das Gericht habe be-
wusst unrichtige Behauptungen aufgestellt. Die besagten Verfahren wür-
den klar den Beleg dafür erbringen, dass die bisher in solchen Verfahren
involvierten Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage
gewesen seien, die Angelegenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen
und die notwendigen Abklärungen sowie darauf basierend einen Entscheid
zu treffen. Es werde noch einmal festgehalten, dass das vorliegende Ver-
fahren unverzüglich an die anderen Abteilungen (I-III) des Bundesverwal-
tungsgerichts zu überweisen sei. Der Eingabe war eine Orientierungskopie
eines Schreibens des Gesuchstellers zuhanden des Präsidenten der Ab-
teilung IV des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2016 beigelegt,
worin – im Ergebnis – erneut um Übertragung unter anderem des vorlie-
genden Verfahrens an die anderen Abteilungen des Bundesverwaltungs-
gerichts ersucht wurde.
F.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 führte A._______ aus, einer seiner
Mandanten (Verfahren D-298/2016) habe einen Selbstmordversuch unter-
nommen und er befinde sich seither in stationärer Spitalpflege, womit ein
neuer Sachverhalt vorliege, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines
neuen Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe
deshalb kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das betreffende Ur-
teil vom 20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile vom 5. Januar 2016
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Seite 7
(D-7915/2015) und vom 20. Januar 2016 (D-298/2016) würden den klaren
Beweis dafür erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäftigten
Gerichtspersonen unter anderem das vorliegende Verfahren nicht behan-
deln könnten. Angesichts des Umstandes, dass ganz klar Gerichtsperso-
nen in den Asylabteilungen tätig seien, die als befangen anzusehen seien,
müsse verlangt werden, dass sämtliche Gerichtspersonen der Asylabtei-
lungen bei der Behandlung der vorliegenden Sache in den Ausstand zu
treten hätten, zumal auch nicht offengelegt werde, welche Gerichtsperson
der Abteilung IV und V einem Urteil zugestimmt hätten und welche nicht.
G.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 wurde der Gesuchsteller ersucht, im Hin-
blick auf den Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 innert Frist
mitzuteilen, ob er das Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 zurück-
ziehe.
H.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 teilte der Gesuchsteller mit, dass es ihm
aufgrund der in der Verfügung gemachten Angaben nicht möglich sei, das
erwähnte Verfahren zu identifizieren. Er ersuche um präzisierende Mittei-
lung, um welches Verfahren es sich handle.
I.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass
es sich vorliegend um das generelle Ausstandsbegehren gegen Richter
Hans Schürch handle und er wurde erneut aufgefordert, innert Frist mitzu-
teilen, ob er das Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 zurückzuzie-
hen gedenke.
J.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 führte der Gesuchsteller aus, dass er voll-
umfänglich am Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 festhalte. Die
Sachlage im Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 sei – unter
Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen 3.3.3.1 f. – eine gänzlich an-
dere gewesen. Zwar treffe es zu, dass Fehlleistungen von Richter Hans
Schürch in eben diesem Verfahren zu wenig substantiiert dargelegt worden
seien. Im vorliegenden Verfahren sei dies aber nicht der Fall, weshalb die
entsprechenden Vorwürfe konkret geprüft werden müssten. Aufgrund der
verschiedenen problematischen Entscheide der Abteilungen IV und V des
Bundesverwaltungsgerichts werde erneut darauf hingewiesen, dass eine
unbefangene Beurteilung der vorliegenden Sache durch Gerichtspersonen
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Seite 8
dieser beiden Abteilungen nicht gewährleistet sei. Abschliessend sei erneut
darauf hingewiesen, dass das einzige Anliegen sei, dass Gerichtspersonen
der Abteilungen IV und V, unter Wahrung der fundamentalen Verfahrens-
garantien, die zu beurteilenden Sachverhalte richtig und sorgfältig abklär-
ten.
K.
K.a Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2016 wurde Richter Hans
Schürch in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 BGG eingeladen, sich bis zum
26. August 2016 über die vom Gesuchsteller vorgebrachten Ausstands-
gründe zu äussern.
K.b Mit Schreiben vom 18. August 2016 verzichtete Richter Hans Schürch
auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser – was vor-
liegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsge-
richt auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zu-
ständig (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein
Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstands-
grund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Ge-
richtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Der Entscheid
ergeht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise
Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.3 Prozessgegenstand bildet einerseits das allgemeine Ausstandsbegeh-
ren des Gesuchstellers gegen die Gerichtspersonen der Abteilungen IV
und V und andererseits das „generelle“ Ausstandsbegehren gegen Richter
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Seite 9
Hans Schürch in sämtlichen Verfahren der Abteilungen IV und V, die er als
Anwalt betreue.
2.
In der Eingabe 7. Dezember 2015 stellt der Gesuchsteller unter dem Titel
"Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Gesuches" in den Raum,
es würde sich die Frage stellen, ob nicht verschiedene Richterinnen und
Richter der Abteilungen IV und V für die Behandlung des vorliegenden Ge-
suchs wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten hätten. Er verweist
dabei auf eine anonymisierte Liste, aus der sich angeblich ergebe, dass in
Beschwerdefällen von Tamilen aus Sri Lanka gehäuft fachliche Fehler ge-
macht worden seien. In seinen weiteren Eingaben verlangt er, dass sämt-
liche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung des vor-
liegenden Verfahrens in den Ausstand zu treten hätten und die Sache den
anderen Abteilungen zu übertragen sei. Nach der Rechtsprechung kann
eine Behörde selber über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise über
denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbe-
gehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind
(vgl. Urteil 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3 m.w.H.). Hinsicht-
lich des nicht näher substantiierten Vorwurfes, die angeblichen Verfehlun-
gen in anderen Verfahren liessen sämtliche Gerichtspersonen der Abtei-
lungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen erscheinen,
ist festzustellen, dass sich Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe stets
gegen einzelne oder auch sämtliche Mitglieder einer Behörde als Indivi-
duen richten müssen, nicht aber gegen ein Organ an sich (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 174 RZ. 3.70). Die vom Gesuchsteller vor-
gebrachten Vorwürfe gegen die Gerichtspersonen der Abteilungen IV und
V bleiben pauschal und vage, ohne dass näher dargelegt wird, welche spe-
zifischen Ausstandsgründe bei den einzelnen Personen seiner Ansicht
nach denn vorliegen würden. Allein der Verweis darauf, dass früher gefällte
Entscheide in Verfahren von Tamilen aus Sri Lanka neu zu beurteilen wa-
ren, kann jedenfalls nicht als Ausstandsgrund gelten. Wie bereits in den
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-7915/2015 vom 5. Januar
2016, D-298/2016 vom 20. Januar 2016 und D-78/2016 vom 18. Februar
2016 festgestellt wurde, erweist sich auch das vorliegende allgemeine Aus-
standsbegehren gegen die Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V als
unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten, wobei an solchen Nichtein-
tretensentscheiden auch abgelehnte Gerichtspersonen mitwirken dürfen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen).
D-7951/2015
Seite 10
3.
3.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom
Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 erster Satz BGG).
Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so ver-
wirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c). Gemäss Art. 38
Abs. 1 BGG sind Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflich-
tete Person mitgewirkt hat, aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf
Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
Laut Art. 38 Abs. 3 BGG gelten die Bestimmungen über die Revision, wenn
der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird.
3.2 Der Gesuchsteller stellt mit seiner Eingabe vom 7. Dezember 2015 ein
Ausstandsbegehren gegen Richter Hans Schürch in sämtlichen Verfahren
der Abteilungen IV und V, die er als Anwalt betreue. Zum anwendbaren
Recht führt er aus, gemäss Art. 38 VGG würden die Bestimmungen des
BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
sinngemäss gelten und laut Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG hätten Richter, Rich-
terinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtsperso-
nen) in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen befangen
sein könnten. Nach ständiger Praxis und Lehre könne eine Befangenheit
bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen auch bei
einer übermässigen Häufung fachlicher Fehler vorliegen, die eine schwere
Pflichtverletzung darstellen würde.
Zur Begründung führt er unter anderem an, bei Richter Hans Schürch liege
eine Konstellation mit einer übermässigen Häufung fachlicher Fehler vor.
Im Urteil D-6924/2015 vom 2. November 2015 und weiteren Urteilen res-
pektive Verfügungen seien durch Richter Hans Schürch elementare Ver-
fahrensgrundsätze verletzt worden. Das Urteil D-6924/2015 vom 2. No-
vember 2015 stelle den definitiven Beleg für die übermässige Häufung von
fachlichen Fehlern dar. Hinsichtlich früher begangener fachlicher Fehler sei
auf die Ausführungen im Verfahren B-3927/2015 verwiesen, wobei ihm im
Verfahren D-2048/2015 ein besonders schwerer fachlicher Fehler unter-
laufen sei, indem er am 1. Mai 2015 eine Verfügung erlassen habe, obwohl
er bereits Kenntnis des am 29. April 2015 gestellten Ausstandsbegehrens
gehabt habe.
3.3 Dazu ist festzuhalten, dass sich ein Ausstandsbegehren gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG nur auf Amtshandlungen in einem konkreten,
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noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen kann (vgl. statt vieler bei-
spielsweise BGE 141 IV 178; 139 I 121). Die Garantie des verfassungs-
mässigen Richters im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ist bereits dann verletzt,
wenn im Einzelfall aufgrund aller Umstände Gegebenheiten vorliegen, wel-
che geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. SEI-
LER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz (BGG):
Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, 2. Aufl., 2015, zu
Art. 34 Rz. 3). Vorliegend beziehen sich die von A._______ geltend ge-
machten angeblichen Verfehlungen von Richter Hans Schürch allesamt auf
Verfahren, die mit rechtskräftigen Urteilen ihren Abschluss gefunden. Da
sich der von A._______ angerufene Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 1 Bst. e
BGG) nicht auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch hängigen Ver-
fahren bezieht, sondern ausschliesslich auf Urteile, bei denen der Aus-
standsgrund erst nach Abschluss der jeweiligen Verfahren entdeckt wurde,
gelangen folglich die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3 i.V.m.
Art. 121 Bst. a BGG) zur Anwendung (vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
E-8435/2015 vom 14. September 2016). Im Lichte der vorliegenden Erwä-
gungen erübrigt es sich, auf weitere in den Eingaben gemachte Anträge
einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungs-
weise zu führen.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das „generelle“ Ausstandsbegeh-
ren gegen Bundesverwaltungsrichter Hans Schürch mangels Vorliegens
einer konkreten Amtshandlung in einem hängigen, noch nicht abgeschlos-
senen Verfahren unzulässig ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 400.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: