B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-795/2014
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
c/o Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im März
2011 und gelangte nach einem längeren Aufenthalt im Sudan auf dem
Luftweg in ein ihm unbekanntes Land, von wo aus er am 13. Januar 2012
illegal in die Schweiz gelangte. Hier stellte er am selben Tag ein Asylge-
such.
B.
Am 26. Januar 2012 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung)
statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger, ethnischer Tigre und islamischen Glaubens. Er sei in
B._______ geboren, und habe fünf Jahre lang die Schule besucht, die er
nach einer Malariaerkrankung abgebrochen habe. Am 11. Oktober 2013
fand die direkte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, eines Tages seien seine beiden Brüder nach einem Urlaub nicht
in den Militärdienst zurückgekehrt. In der Folge seien er und sein Vater in-
haftiert und später wieder freigelassen worden. Als ein Bruder nach Hau-
se zurückgekehrt sei, habe er in dessen Begleitung Eritrea verlassen.
C.b Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner El-
tern zu den Akten.
D.
D.a Mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 – eröffnet am 20. Ja-
nuar 2014 – erkannte das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zu, lehnte dessen Asyl-
gesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, schob
den Vollzug derselben jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
D.b Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerde-
führer habe geltend gemacht, er und sein Vater seien inhaftiert worden,
weil seine beiden Brüder nach einem Urlaub nicht in den Militärdienst zu-
rückgekehrt seien. Diesbezüglich habe er widersprüchliche Angaben ge-
macht. So habe er bei der BzP von zwei Verhaftungen gesprochen. Beim
ersten Mal sei er zusammen mit seinem Vater verhaftet und aufgrund ei-
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ner Bürgschaft wieder freigelassen worden. Beim zweiten Mal sei er ge-
meinsam mit seinem Vater und einem seiner Brüder verhaftet worden. Er
und sein Vater seien nach wenigen Stunden entlassen worden, nachdem
sein Vater schriftlich bestätigt habe, dass er ihn den Behörden ausliefern
würde, falls er dazu aufgefordert werden sollte (vgl. BFM-Akten A4/9
S. 6). Bei der Anhörung habe er erklärt, er sei beim ersten Mal alleine
verhaftet und eine Woche später wieder freigelassen worden weil die Be-
hörden von ihm keine brauchbaren Informationen erhalten hätten (vgl.
A13/14 S. 6 F. 52). Beim zweiten Mal seien er und sein Vater eine Woche
inhaftiert worden. Sie seien freigelassen worden, nachdem sie unter-
schrieben hätten, dass sich solche Sachen nicht wiederholen würden und
sie B._______ nicht verlassen würden (vgl. A13/14 S. 6 F. 52). Diese An-
gaben stünden in mehreren Punkten im Widerspruch zu jenen in der BzP.
Auf den entsprechenden Vorhalt, er habe bei der BzP erklärt, bereits beim
ersten Mal gemeinsam mit seinem Vater verhaftet worden zu sein, habe
er dies bestritten und daran festgehalten, alleine verhaftet worden zu sein
(vgl. A13/14 S. 7 F.63). Damit habe er den Widerspruch nicht zu klären
vermocht. Die Widersprüche bezüglich der zweiten Verhaftung habe er
auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückgeführt (vgl.
A13/14 S. 9 F. 89 und F. 91). Diese Erklärung könne jedoch nicht über-
zeugen, zumal es sich um krasse widersprüchliche Angaben handle, die
er anlässlich der BzP mehrmals wiederholt habe. Auch habe er das Be-
fragungsprotokoll nach der Rückübersetzung unterschrieben. Aufgrund
der widersprüchlichen Angaben zu den geltend gemachten Inhaftierungen
bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen.
Des Weiteren widerspreche es auch der allgemeinen Erfahrung, dass
nach dem Verschwinden eritreischer Soldaten deren minderjähriger Bru-
der inhaftiert werde, wenn für die Behörden ein Elternteil greifbar gewe-
sen wäre. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob die Ver-
haftung seines Vaters nicht ausgereicht habe, sei wenig überzeugend. So
habe er angegeben, die Behörden hätten geglaubt, er als Minderjähriger
werde die Wahrheit sagen (vgl. A13/14 S. 7 F. 62). Die Vorbringen könn-
ten somit aufgrund der widersprüchlichen und den der allgemeinen Le-
benserfahrung widersprechenden Angaben nicht geglaubt werden.
D.c Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer Eritrea illegal und im rekrutierungsfähigen Alter verlassen habe.
Die eritreischen Behörden würden solchen Personen grundsätzlich eine
regierungsfeindliche Haltung unterstellen und diese bei einer Rückkehr
nach Eritrea sehr streng bestrafen, wobei sich die Strafmassnahmen
durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Somit habe der
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Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlings-
eigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn
sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG werden würden (Art. 54 AsylG, subjektive Nachfluchtgründe). Im
vorliegenden Fall seien die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der il-
legalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea entstanden. Der Be-
schwerdeführer sei von der Asylgewährung auszuschliessen und als
Flüchtling in der Schweiz aufzunehmen.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2014
(Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Januar 2014 und
die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die von der Vor-
instanz verfügte Ablehnung des Asylgesuches (Ziff. 2 des Dispositivs)
sowie die verfügte Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs). Die vom BFM
zuerkannte Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
(Ziff. 1 des Dispositivs) sowie die wegen Unzulässigkeit des Vollzugs an-
geordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sind unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Prozessgegenstand. Die
Frage, ob Art. 3 Abs. 3 AsylG anzuwenden wäre, wonach Personen, die
wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen
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ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen ausgesetzt zu
werden, keine Flüchtlinge sind (vgl. Ziff. 1 des BG vom 28. September
2012 [Dringliche Änderungen des Asylgesetzes], in Kraft vom 29. Sep-
tember 2012 bis zum 28. September 2015 [AS 2012 539; BBl 2010 4455,
2011 7325]), muss deshalb offen bleiben.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von
Art. 3 AsylG wurden.
6.
6.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asyl-
befragung teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdig-
keit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das
volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterliegen der Geheimhal-
tungspflicht und werden auf die damit verbundenen Sorgfaltspflichten
hingewiesen. Im vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine
Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Professionalität des Dolmetschers
aufkommen lassen. Weder dem Befragungsprotokoll vom 26. Januar
2012 noch dem Anhörungsprotokoll vom 11. Oktober 2013 lassen sich ir-
gendwelche Hinweise darauf entnehmen, dass es bei der Übersetzung zu
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Missverständnissen gekommen sei. Vielmehr erklärte der Beschwerde-
führer zu Beginn der BzP, dass er den Dolmetscher "gut" verstehe (vgl.
A4/9 S. 2). Abschliessend unterzeichnete er das Protokoll mit dem Hin-
weis, es entspreche seinen Aussagen sowie der Wahrheit und sei ihm in
einer verständlichen Sprache (Arabisch) rückübersetzt worden. Sein
erstmals bei der Anhörung vorgebrachter Einwand, wonach die aufge-
zeigten Unstimmigkeiten auf Missverständnisse anlässlich der BzP zu-
rückzuführen seien, beziehungsweise sein Einwand, er habe das Ara-
bisch des Dolmetschers nicht verstanden, da es im Arabischen über 100
verschiedene Dialekte gebe, vermag nicht zu überzeugen und ist als
blosse Schutzbehauptung zu werten.
6.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zu-
treffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. D.b
vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von
der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal in der
Rechtsmitteleingabe eingeräumt wird, dass in den Schilderungen des Be-
schwerdeführers Widersprüche und Unstimmigkeiten aufgetreten sind.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen werden.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen,
seine Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
ihm ausschliesslich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Das BFM hat
somit die Asylgewährung dem Beschwerdeführer zu Recht verweigert
und an dieser Einschätzung mögen auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde nichts ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser
Stelle einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
7.3 Da er mit Verfügung des BFM vom 17. Januar 2014 vorläufig aufge-
nommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers stellte unter anderem den
Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
9.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: