B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-795/2019
Ur t e i l vom 2 2 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (…).
D-795/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie, suchte am 1. Dezember 2014 in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er stamme aus der Ostprovinz und habe sich zirka im Jahr 1995 freiwillig
den Liberation Tigers of Tamil Eealam (LTTE) angeschlossen, wobei er zu
einer Einheit abkommandiert worden sei, welche für die Sicherheit des
LTTE-Führers zuständig gewesen sei. Im Jahr 2002 sei er aus den LTTE
ausgetreten und habe ein Fischereiunternehmen aufgebaut. Im Jahr 2013
sei er in einem Schreiben der Behörden des Terrorismus bezichtigt und
aufgefordert worden, bei der Polizei vorstellig zu werden. Noch bevor er
sich bei den Behörden gemeldet habe, hätten ihn Angehörige des Criminal
Investigation Departement (CID) zu Hause aufgesucht und ihn in ein Mili-
tärcamp mitgenommen. Sein Schwiegervater habe ihn freikaufen können
und ihn nach Colombo geschickt. Angehörige des CID hätten ihn dann
mehrmals zu Hause gesucht, weshalb er ausgereist sei. Auf seiner Flucht
habe er in Malaysia bei einer Cousine, einer früheren LTTE-Rebellin, ge-
wohnt, deren Ehemann, ebenfalls ein früheres LTTE-Mitglied, während sei-
nes Aufenthalts verhaftet und nach Sri Lanka ausgeliefert worden sei. Ende
2013 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sich dort versteckt
gehalten. Während dieser Zeit sei er von den Behörden ab und zu gesucht
worden. Nach seiner illegalen Ausreise im November 2014 sei die Familie
von den Behörden aber nicht weiter belästigt worden.
Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
A.b Mit Verfügung vom 6. November 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen
Asylgesuch vom 1. Dezember 2014 ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. Das SEM führte unter an-
derem aus, dass der Beschwerdeführer die gesamten Asylvorbringen nicht
habe glaubhaft machen können und nicht habe überzeugend belegen kön-
nen, dass er in Sri Lanka jegliche Vorverfolgung erlitten habe.
A.c Mit Urteil D-8007/2015 vom 13. September 2018 wies das Bundesver-
waltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember
2015 ab. Dabei wurden die Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen
bestätigt.
D-795/2019
Seite 3
B.
Am 19. November 2018 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – eine als „neues Asylgesuch“ betitelte Eingabe
beim SEM ein.
Zur Begründung führte er aus, die verfassungswidrige Ernennung von Ma-
hinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und die
dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deutlich
erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Da er Mit-
glied der LTTE gewesen sei und sich auch in der Schweiz exilpolitisch be-
tätige, sei es naheliegend, dass er aufgrund seiner politischen Überzeu-
gung bei einer Rückkehr Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men werden würde. Er erfülle mehrere, vom Bundesverwaltungsgericht de-
finierte Risikoprofile, da er Mitglied der LTTE gewesen sei; es sei davon
auszugehen, dass er auf einer Watch- oder Stop-Liste aufgeführt werde.
Zudem habe er sich exilpolitisch betätigt, sich längere Zeit im Ausland auf-
gehalten und verfüge über keine gültigen Reisepapiere. Da er zudem auf-
grund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuch-
steller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer ei-
ner Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden,
müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) die Unzulässigkeit oder aber Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden.
Der Eingabe waren (auf CD-Rom) verschiedene Dokumente zur Situation
in Sri Lanka ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer beigelegt.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 stellte das SEM fest, die
Eingabe werde als Wiedererwägungsgesuch behandelt, und sistierte den
Vollzug der Wegweisung einstweilen.
D.
Mit Schreiben vom 29. November 2018 machte der Beschwerdeführer da-
rauf aufmerksam, die Eingabe vom 19. November 2018 sei als Mehrfach-
gesuch zu behandeln.
E.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 – eröffnet am 15. Februar 2019 – wies
die Vorinstanz den prozessualen Antrag auf Durchführung einer Anhörung
D-795/2019
Seite 4
ab und wies das als Wiedererwägungsgesuch anhand genommene Mehr-
fachgesuch ab. Im Weiteren erklärte sie die Verfügung vom 6. November
2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
des SEM vom 8. Februar 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Be-
handlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs,
der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrich-
tigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die
Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme um Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu-
komme. Eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Das Amt für Mig-
ration des Kantons Nidwalden sei zudem unverzüglich anzuweisen, von
weiteren Vollzugshandlungen abzusehen. Im Weiteren sei ihm der Spruch-
körper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt wor-
den sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach wel-
chen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. Februar 2019 setzte das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Wegweisung einstweilen aus.
H.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 machte der Beschwerdeführer auf die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7299/2018 vom 13. Februar
2019 und E-463/2019 vom 18. Februar 2019 aufmerksam.
I.
Am 18. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän-
zung zu den Akten. Dabei beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der
D-795/2019
Seite 5
angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verletzung der
Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchkörpers und
um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien
die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen
ausgewählt worden seien. Ferner beantragte er Einsicht in sämtliche Quel-
len und Beweismittel, auf welche sich das SEM bei der Analyse der aktu-
ellen Situation in Sri Lanka stütze und ersuchte um Ansetzung einer Frist
zur Stellungnahme, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweis-
mitteln und um Durchführung einer zusätzlichen Anhörung.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Der Eingabe waren – neben der angefochtenen Verfügung – verschiedene
Dokumente (auf CD-Rom) zur Situation in Sri Lanka ohne unmittelbaren
Bezug zum Beschwerdeführer beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-795/2019
Seite 6
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). Gegenstand eines Wiedererwä-
gungsverfahrens ist die Prüfung allfälliger Hindernisse für den Wegwei-
sungsvollzug; die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung kann im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht geprüft werden. Auf das
Rechtsbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, ist demnach
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums
wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
D-795/2019
Seite 7
5.
5.1 Zur Begründung führte das SEM aus, für die Qualifikation eines Nach-
folgegesuchs sei nicht die Bezeichnung, sondern dessen Inhalt entschei-
dend. Die Entgegennahme der Eingabe als neues Asylgesuch würde vor-
aussetzen, dass sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eine grund-
legende Veränderung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft ergeben
hätte. Dies sei nicht der Fall. Bei der beschriebenen Vorverfolgung handle
es sich nicht um neue Asylgründe. Eine Neubeurteilung dieser bereits ma-
teriell abgehandelten Vorbringen müsste im Rahmen eines Revisionsver-
fahrens geltend gemacht werden, wobei das Bundesverwaltungsgericht
und nicht das SEM zuständig sei. Der Beschwerdeführer würde unter an-
derem einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend machen, indem
er auf die neusten politischen Veränderungen in Sri Lanka hingewiesen
habe. Die zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Beweis-
mittel seien aber allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug
zum Beschwerdeführer aufweisen. Sie würden daher nicht dessen Flücht-
lingseigenschaft beschlagen, sondern seien unter dem Gesichtspunkt der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen. Anders zu ent-
scheiden hiesse, dass beispielsweise durch das Einreichen eines allgemei-
nen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft durch die erste Instanz im Rahmen eines neuen Asylverfahrens her-
beigeführt werden könnte, was nicht im Sinne der Gesetzgebung sei. Des
Weiteren wären die Ausführungen und Belege des Beschwerdeführers
selbst unter der Annahme, dass sie dessen Asyl- und Flüchtlingseigen-
schaft beschlagen würden, nicht geeignet, zu einem anderen Schluss als
in den vorangehenden Entscheiden zu kommen. Die früheren Asylvorbrin-
gen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Auch der Machtkampf in Sri
Lanka vermöge diese Einschätzungen nicht umzustossen, zumal sich die
Situation in Sri Lanka beruhigt habe. Die blosse Zugehörigkeit zu einer Eth-
nie vermöge weiterhin keine Gefährdungssituation zu begründen.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom
19. November fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entgegen-
genommen. Es liege jedoch formell kein Wiedererwägungsgesuch, son-
dern ein neues Asylgesuch vor. Er habe in seiner Eingabe vom 19. Novem-
ber 2018 darauf hingewiesen, dass die verfassungswidrige Ernennung von
Mahinda Rajapaksa am 26. Oktober 2018 zum Premierminister und die
dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka zu einer deutlich erhöhten
Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen könne.
D-795/2019
Seite 8
6.
6.1 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiederer-
wägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch)
geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsge-
such oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, wel-
chen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung be-
trifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und
Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshinder-
nissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehr-
fachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person
geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigen-
schaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H).
6.2 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner als neues Asylgesuch bezeich-
neten Eingabe vom 19. November 2018 ausdrücklich um erneute Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Diese Absicht bestätigte der Be-
schwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. November 2018 explizit.
Sein Vorbringen, aufgrund einer veränderten Lage im Heimatland sei er als
ethnischer Tamile bei einer Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausge-
setzt, ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Gel-
tendmachung eines objektiven Nachfluchtgrunds zu qualifizieren. Objek-
tive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die
asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Ver-
folgung führen. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Re-
gimewechsel oder eine drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach
Ausreise einer Person dazu führt, dass im Falle einer Rückkehr eine be-
gründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. In solchen Fällen ist die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (Urteil des BVGer
vom 8. November 2018 D-3667/2016 E. 3.2.3; BVGE 2010/44 E. 3.5
m.w.H.). Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 19. November 2018 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch qualifi-
ziert (vgl. auch Urteile des BVGer E-7299/2018 vom 13. Februar 2019,
E-463/2019 vom 18. Februar 2019).
Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass beispielsweise durch das Ein-
reichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung
der Flüchtlingseigenschaft herbeigeführt werden könnte, ist darauf hinzu-
weisen, dass es ihr unbenommen bleibt, unter den Voraussetzungen von
Art. 31a Abs. 1–3 AsylG auf Mehrfachgesuche nicht einzutreten oder un-
begründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos
abzuschreiben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).
D-795/2019
Seite 9
7.
7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 19. November 2018 als Mehrfachgesuch zu behandeln.
7.2 Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren
Rechtsbegehren einzugehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschä-
digungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Be-
schwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Februar 2019 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
D-795/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. November
2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Anne Kneer
Versand: