Abtei lung IV
D-7952/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
A._______, geboren [...], alias B._______ geboren [...],
alias C._______, geboren [...], Irak,
vertreten durch die Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2009 /
N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7952/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am
21. August 2008 verliess und mit einem Lastwagen über die Türkei am
9. September 2008 illegal in die Schweiz reiste, wo er am gleichen Tag
um Asyl nachsuchte,
dass er an der Befragung zur Person vom 24. September 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) X._______ und an der
Direktanhörung vom 29. Mai 2009 im EVZ Y._______ zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei am 13. Au-
gust 2008 in seinem eigenen Auto auf dem Weg zum Markt von zwei
Männern entführt und während vier bis fünf Tagen von insgesamt vier
Männern an einem unbekannten Ort festgehalten worden,
dass er sich unter Todesdrohungen bereit erklärt habe, mit einem mit
TNT beladenen Auto in den Nordirak zu fahren,
dass er nach seiner Freilassung seinem Vater von diesem Vorfall er-
zählt und dieser beschlossen habe, er – der Beschwerdeführer – müs-
se den Irak verlassen, was er denn auch getan habe, nachdem er sein
Auto in Dohuk verkauft gehabt habe,
dass er die Entführung nicht bei den irakischen Behörden angezeigt
habe, weil er nicht gewusst habe, wer die Entführer seien und wo sie
sich aufhielten sowie aus Angst, die Behörden würden ihm nicht glau-
ben,
dass er nicht im Nordirak geblieben sei, weil die Entführer ihm gesagt
hätten, sie würden dort Leute kennen und ihn finden,
dass ein externer Experte am 27. August 2009 eine Sprach- und Her-
kunftsanalyse (Lingua-Expertise) durchführte, zu deren wesentlichen
Ergebnissen dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom
20. Oktober 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde, von welchem
er mit Eingabe vom 4. November 2009 Gebrauch machte,
dass der Beschwerdeführer am 27. August 2009 eine irakische Identi-
tätskarte und einen irakischen Nationalitätenausweis einreichte, wel-
che durch das Urkundenlabor der Zürcher Kantonspolizei am 10. Okto-
ber 2009 als Totalfälschungen erachtet wurden,
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dass dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 zum Ergebnis der
Ausweisprüfung das rechtliche Gehör gewährt wurde, von welchem er
mit Eingabe vom 4. November 2009 Gebrauch machte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 – eröffnet am
14. Dezember 2009 – einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) fällte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
21. Dezember 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der
Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
scheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Zeitpunkt der Einrei-
chung des Asylgesuches im EVZ X._______ bzw. in den 48 Stunden
nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informations-
blattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzuge-
ben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, weshalb keine entschuld-
baren Gründe für das Nichtbeibringen der erforderlichen Identitätspa-
piere vorlägen,
dass es sich bei den am 27. August 2009 eingereichten irakischen
Identitätspapieren (Identitätskarte und Nationalitätenausweis) gemäss
Untersuchungen der Zürcher Kantonspolizei um Totalfälschungen han-
delt,
dass das Bundesamt daraus zu Recht den Schluss zog, die Dokumen-
te seien zum Zweck der Identitätstäuschung eingereicht worden, um
die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Zentralirak
zu untermauern, weil der Wegweisungsvollzug dorthin gegenwärtig
unzumutbar ist,
dass die Vorinstanz daraus zu Recht folgerte, der Beschwerdeführer
sei nicht bereit, seine wahre Identität offenzulegen,
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dass daran auch das Festhalten des Beschwerdeführers an der an-
geblichen Echtheit der abgegebenen Dokumente in seiner Eingabe
vom 4. November 2009 nichts zu ändern vermöge,
dass sich auch aus der Lingua-Expertise vom 27. August 2009 Hinwei-
se ergäben, wonach der Beschwerdeführer seine wahre Identität zu
verheimlichen suche,
dass er nämlich gemäss der Expertise mit Bestimmtheit nicht wie be-
hauptet aus Z._______ in der zentralirakischen Provinz Mossul
stammt, sondern höchstwahrscheinlich aus der Region Dohuk im Nor-
den des Landes,
dass daher vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu
verweisen ist,
dass die unbehelflichen Ausführungen in der Beschwerde, es wundere
den Beschwerdeführer sehr, dass die Dokumente nicht echt sein sol-
len und er nicht aus Z._______ stammen solle, da er doch dort gebo-
ren und aufgewachsen sei, offensichtlich nicht zu einer anderen
Schlussfolgerung zu führen vermögen,
dass der Beschwerde eine Faxkopie der Identitätskarten der Eltern
beiliegt und erklärt wird, die Eltern versuchten, eine Wohnsitzbestäti-
gung für ihren Sohn einzuholen, womit Wohnsitz und Herkunft und da-
mit auch seine Identität belegt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, wie er gerade zum jetzigen
Zeitpunkt in den Besitz dieser Kopien gelangt ist,
dass das Fax offenbar aus Dohuk abgeschickt wurde, dem Ort, aus
dem der Beschwerdeführer laut der Lingua-Analyse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit stammt und wo seine Familie wohl immer noch wohnt,
dass der Beschwerdeführer seit September 2008 ausreichend Zeit ge-
habt hätte, seine Identität mit gültigen Dokumenten zu belegen,
dass daher mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer täusche die Behörden bewusst über seine Identität und seine
Herkunft aus dem Nordirak, um ein Wegweisungshindernis zu schaffen
und demnach für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
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ren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend dar-
gelegt hat, weshalb die weiteren Voraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gege-
ben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug
anzuordnen ist,
dass das Bundesamt gestützt auf die Lingua-Analyse zu Recht davon
ausging, der Beschwerdeführer sei nicht in der zentralirakischen Re-
gion Mossul sozialisiert worden, sondern stamme höchstwahrschein-
lich aus der Provinz Dohuk im Norden des Landes,
dass er über die Region und das Dorf, aus dem er stammen will, völlig
ungenügende Kenntnisse hat (Anzahl Schulen, Namen der Moscheen,
Beschreibung des Spitals, Namen von Ärzten, Bombenanschläge im
August 2007 mit über 250 Toten, A17 S. 2 f.),
dass er gemäss der Lingua-Expertise auch über seine angebliche Tä-
tigkeit in der Landwirtschaft und in der Vermarktung der erzeugten
Produkte nur mangelhafte Kenntnisse besitzt (A17 S. 3),
dass das BFM daraus zu Recht den Schluss zog, die geltend gemach-
te Entführung des Beschwerdeführers sei als unglaubhaft zu qualifizie-
ren,
dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs enthält und nicht überzeugend dargetan wird,
inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen,
dass die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe
sowohl bei den Anhörungen als auch bei der Lingua-Expertise genü-
gend Informationen über sein Dorf und die Nachbardörfer gegeben,
von der Expertise eindeutig widerlegt wird,
dass in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt wird, weshalb
weitere Abklärungen erforderlich sein sollten,
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
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keine zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohen
soll,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der der Beschwerde beiliegende Ausschnitt aus den "UNHCR Eli-
gibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of
Iraqi Asylum-Seekers" vom April 2009 unbehelflich ist, da er sich auf
die Sicherheitslage im Zentralirak bezieht,
dass der Beschwerdeführer jedoch gemäss der Lingua-Expertise nicht
aus der zentralirakischen Provinz Mossul stammt, sondern höchst
wahrscheinlich aus der kurdischen Provinz Dohuk im Norden des Lan-
des,
dass weder die allgemeine Lage in der Provinz Dohuk noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer jung ist und in seinem Heimatstaat nach
eigenen Angaben zusammen mit seinem Vater in der Landwirtschaft
und im Verkauf der dabei erzeugten Produkte tätig war, weshalb es
ihm möglich sein wird, sich nach der Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen,
dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist,
bei einer Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht bei der
Sachverhaltsermittlung sei es nicht Sache der Asylbehörden, nach all-
fälligen Wegweisunghindernissen zu forschen,
dass auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts eingewendet wird
und daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der
Provinz Dohuk über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
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dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung nicht zu beanstanden ist,
auch bei einer Verheimlichung der Identität stehe dem Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nichts im Wege,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass daher der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin das Bundesamt bei
Vorliegen der Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 32 bis 34 AsylG auch dann einen Nichteintretensentscheid
fällen muss, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Entscheidungsfrist
nach Art. 37 AsylG unbegründet überschritten wurde (vgl. EMARK
2002 Nr. 15 E. 5d S. 240 f.),
dass im vorliegenden Fall eine angemessene Ausreisefrist angesetzt
wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Jacqueline Augsburger
Versand:
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