B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7953/2015/plo
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. November 2015 / N (…).
D-7953/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess Syrien eigenen Angaben gemäss im November 2012 und lebte an-
schliessend als Flüchtling im Irak. Ende März 2014 kehrte er in die Heimat
zurück, im Juli 2014 verliess er Syrien erneut. Am 3. November 2014 ge-
langte er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 3. November 2014 mit, er
werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das
Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 6. November 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Zürich sagte der Beschwerdeführer aus, er
sei in den Irak geflohen, da er wegen der Teilnahme an Demonstrationen
vom syrischen Regime verfolgt worden sei. Die irakischen Behörden hätten
ihn nach Syrien zurückgeschickt. Er habe sich im Dorf aufgehalten und sich
ruhig verhalten, da er gesucht worden sei. Drei seiner Brüder seien ver-
schwunden und sein Vater habe sich um ihn gesorgt, weshalb er dann er-
neut ausgereist sei. Die Demonstrationen hätten 2011 und 2012 in
C._______ stattgefunden. 2012 sei einer seiner Freunde, der auch an den
Demonstrationen teilgenommen habe, verhaftet worden. Zusammen mit
fünf anderen Freunden sei er in den Irak geflohen. Nachdem sich das Re-
gime aus D._______ zurückgezogen habe, sei die YPG (kurdische Miliz;
Anmerkung des Gerichts) in die Stadt gekommen. Freunde von ihm hätten
in den Unterlagen des Sicherheitsdienstes gesehen, dass er gesucht
werde. Der Beschwerdeführer gab die Kopie eines UNHCR Asylum Seeker
Certificate des UNHCR vom 6. November 2012 ab.
A.d Am 8. Dezember 2014 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe
ihm gesagt, dass die YPG im Dorf nach jungen Männern gesucht habe.
nach Beginn der "Vorfälle" habe er sich ab Frühling 2011 den Demonstra-
tionen gewidmet. Zusammen mit sechs Kollegen habe er Plakate angefer-
tigt. Sie hätten sich nach der Schule zu einer Gewerbeschule begeben und
dort die angefertigten Plakate ausgepackt. Einige andere Kurden hätten
sich ihnen angeschlossen und sie seien Richtung C._______ marschiert.
Die Polizei habe nicht interveniert. Die jungen Leute hätten sich auf die
Strasse gewagt, manchmal habe man sie aber auch zurückgehalten. Auch
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Seite 3
die kurdischen Parteien hätten gemeint, es sei noch zu früh für Demonst-
rationen. Später sei jeden Freitag demonstriert worden und seine Gruppe
habe weitere Plakate beschriftet. Ab Ende 2011 seien es grosse Demonst-
rationen gewesen und die Parteien seien auf sie zugekommen. Sie seien
von vier Leuten der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) aufgesucht worden,
die ihnen gesagt hätten, sie seien Richter. Sie hätten mit vielen Leuten ge-
sprochen und behauptet, sie würden alle Kurden aufklären. Man habe
ihnen zur Mässigung geraten, damit sie vom Regime nicht angegriffen wür-
den. Im Mai 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten, zuvor
sei er Ajnabi gewesen. Er habe bis Ende Oktober 2012 an Demonstratio-
nen teilgenommen. Dann sei einer seiner Freunde, der mit ihm aktiv gewe-
sen sei, festgenommen worden. Die Leute der PYD hätten gesagt, sie
könnten nichts für sie tun. Ein Mann der YPG namens E._______, der sie
auf der Strasse gesehen habe, habe ihnen gesagt, sie sollten zum Volksrat
kommen. Er habe ihnen gesagt, sie sollten das Regime beleidigen. Sie
seien aber dem Rat der Richter gefolgt, die sie davor gewarnt hätten. Diese
hätten ihnen gesagt, E._______ sei ein Agent des Regimes. Sie seien
überzeugt davon, dass er ihren Freund an das Regime verraten habe.
E._______ habe nun die Kontrolle über das Gebiet von C._______. Nach
der Festnahme des Freundes seien die anderen Freunde der Gruppe in
den Irak gegangen. Sie hätten sich registrieren lassen und seien in ein
Flüchtlingslager gefahren. Er sei einige Tage später zu seinem Bruder ge-
gangen und habe in derselben Firma wie dieser gearbeitet. Fünf Monate
später habe er den Arbeitgeber gewechselt. Nach Neujahr 2014 habe er
zusammen mit Kollegen vor dem Parlament eine Demonstration abgehal-
ten, nachdem eine junge Syrerin von mehreren Männern vergewaltigt wor-
den sei. Die Polizei habe interveniert und ihnen gesagt, sie könnten für den
folgenden Tag die Bewilligung für eine Demonstration erhalten. Zwei Tage
nach der Demonstration, bei der er interviewt worden sei, sei er aufgefor-
dert worden, bei der Polizei zu erscheinen. Man habe ihn gefragt, ob er im
Auftrag der PKK an der Demonstration teilgenommen habe, und habe ihm
gesagt, er solle nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen. Im März habe
er unerlaubterweise am Nevroz-Fest teilgenommen. Bei der Rückkehr
seien seine Personalien aufgenommen worden. Danach sei er erneut zur
Polizei bestellt worden. Ein Peschmerga habe ihm dort vorgeworfen, er
habe mit der PKK gefeiert. Man habe ihm die Aufenthaltsbewilligung abge-
nommen und ihn zur syrischen Grenze gefahren. An einem Kontrollpunkt
sei er von Leuten der YPG gefragt worden, was vorgefallen sei, und er
habe es erzählt. Man habe seine Personalien aufgenommen und ihn gehen
lassen. Er sei vier Monate im Dorf geblieben und nur wenige Leute hätten
davon gewusst. Ein Nachbar habe ihnen erzählt, dass E._______ mächtig
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Seite 4
geworden sei. Die YPG habe in den Dörfern nach Leuten gesucht, um
diese zu rekrutieren. Sein Vater habe befürchtet, E._______ werde ihn ins
Militär schicken oder dem Regime übergeben. Nachdem er in den Irak ge-
gangen sei, habe ihm ein Freund, der bei der YPG gewesen sei, gesagt,
dass sein Name auf einer Liste der vom syrischen Regime gesuchten Per-
sonen stehe. Der Beschwerdeführer gab Kopien seines Maturitätszeugnis-
ses und seiner Immatrikulation für die Universität ab.
A.e Am 17. Dezember 2014 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die
Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von
dieser Möglichkeit mit Eingabe vom selben Tag Gebrauch.
B.
B.a Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erachtete, ordnete es seine vorläufige Aufnahme an.
B.b Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Dezember
2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Be-
schwerde gegen die angefochtene Verfügung.
B.c Das SEM hob die Verfügung vom 19. Dezember 2014 mit Verfügung
vom 26. Februar 2015 auf, und nahm das erstinstanzliche Verfahren wie-
der auf.
B.d Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die Beschwerde vom 29. De-
zember 2014 mit Abschreibungsentscheid D-7583/2014 vom 5. März 2015
als gegenstandslos ab.
B.e Am 20 März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das wie-
der aufgenommene Verfahren werde im erweiterten Verfahren behandelt.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. November 2015 – eröffnet am
11. November 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Da es
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete, ordnete es seine
vorläufige Aufnahme an.
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Seite 5
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2015 be-
antragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei ihm
vollumfänglich Einsicht in die Akten A6/1 und A9/2 zu gewähren [1], even-
tualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren [2] und nach
der Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs sei ihm eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset-
zen [3]. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen
[4]. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [5]. Eventualiter sei er als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen [6]. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten [7] und er sei von der Bezahlung von Verfahrens-
kosten zu befreien [8]. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezah-
lung des Kostenvorschusses anzusetzen [9].
E.
Der Instruktionsrichter wies die Rechtsbegehren 1 bis 3 mit Zwischenver-
fügung vom 15. Dezember 2015 ab. Den Rechtsbegehren 7 und 8 ent-
sprach er; dementsprechend stellte er fest, das Rechtsbegehren 9 werde
gegenstandslos. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung am 21. Dezember 2015 zur Kenntnis.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Seite 7
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Art und Weise
wie der Beschwerdeführer von der Existenz der Liste erfahren habe, auf
der sein Name gestanden sei, konstruiert anmute. Seinen Aussagen fol-
gend müsste diese Liste bei der Übergabe an die PYD vom Sicherheits-
dienst liegengelassen worden sein. Damit hätte die PYD die Möglichkeit
erhalten, die Betroffenen vorzuwarnen. Ein solches Vorgehen der syri-
schen Regierungsbehörden erscheine kaum denkbar. Es sei somit nicht
glaubhaft, dass er gesucht werde.
Hinsichtlich der Verhaftung seines Kollegen sei unklar, wie es dazu gekom-
men sei. Seine Vermutung, er sei von einem YPG-Mitglied verraten wor-
den, stütze sich einzig auf seine Interpretation des nonverbalen Verhaltens
dieser Person. Er habe ausgesagt, die syrischen Sicherheitskräfte hätten
kein Interesse an seiner Person gehabt, als er an den Demonstrationen
teilgenommen habe. Auch der Umstand, dass er bei seinen Angehörigen
nie gesucht worden sei, verdeutliche, dass kein Anlass zur Annahme be-
stehe, die Sicherheitskräfte hätten Interesse an ihm gehabt. Seinen Aus-
sagen sei auch nicht zu entnehmen, weshalb diese zu einem späteren Zeit-
punkt ein gezieltes Verfolgungsinteresse an ihm hätten entwickeln sollen.
Die YPG habe nicht versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Im Juli 2014
hätten die Kurden ein Gesetz zur allgemeinen Wehrpflicht für alle Männer
zwischen 18 und 30 Jahren in den autonomen Kantonen in den kurdischen
Gebieten Syriens eingeführt. Gemäss Rechtsprechung handle es sich bei
den Rekrutierungsbemühungen durch die YPG mangels eines Verfol-
gungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und in der Regel mangels Intensität
nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung (Urteil des BVGer
E-1263/2015 vom 20. April 2015). Vorliegend könne nicht von intensiven
Rekrutierungsbemühungen gesprochen werden. Das Bundesverwaltungs-
gericht sei zum Schluss gelangt, dass die YPG nicht systematisch gegen
Dienstverweigerer vorgehe (Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015).
Gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer bei seinen Kontak-
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Seite 8
ten mit den kurdischen Behörden überhaupt keine Nachteile erdulden müs-
sen. Demnach sei eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die YPG
zu verneinen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den ersten
Asylentscheid, abgesehen von wenigen Änderungen und einer Ergänzung
betreffend die Zwangsrekrutierung durch die YPG, im zweiten praktisch
wortwörtlich übernommen. Auf eine derartige unsorgfältige Bearbeitung
und Begründung ohne weitere Abklärung könne nicht abgestellt werden.
Das SEM habe die Funktion des Beschwerdeverfahrens ausgehebelt. Das
Verfahren habe ein Jahr länger gedauert, was in Anbetracht des nahezu
gleich lautenden Asylentscheids nicht gerechtfertigt erscheine. Die Verfü-
gung sei schon deshalb aufzuheben. Das SEM habe die Unzumutbarkeit
des Vollzugs allein mit der Sicherheitslage begründet, was die Begrün-
dungspflicht schwer verletze. Es werde insbesondere nicht gewürdigt, dass
der Beschwerdeführer sich schon seit über einem Jahr in der Schweiz auf-
halte und seine kurdische Herkunft sei im Rahmen der Feststellung der
Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht gewürdigt worden. Hinsichtlich der Ver-
weigerung der Einsicht in die Akte A6/1 sei das SEM seiner Paginierungs-
und Aktenführungspflicht nicht nachgekommen. Bezüglich der Akte A9/2
habe der Rechtsvertreter am 19. Januar 2015 gestützt auf die Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2015 um Einsicht in diese
Akte ersucht. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 sei die Einsicht verwei-
gert worden. Auch nach dem zweiten Einsichtsgesuch sei diese verweigert
worden. Das SEM habe es weitgehend unterlassen, die eingereichten Be-
weismittel zu würdigen. Es habe nicht erwähnt, dass nach den Demonstra-
tionen viele Personen verhaftet oder entführt worden seien, dass der Be-
schwerdeführer aktiv an der ersten öffentlichen regimekritischen Demon-
stration beteiligt gewesen sei und sich als einer der ersten auf der Strasse
gezeigt habe. Es sei auch nicht erwähnt worden, an wie vielen Demonstra-
tionen er teilgenommen habe und dass er sich vier Monate im Geheimen
bei seinen Eltern aufgehalten habe. Es habe nicht erwähnt, dass
E._______ nun die Region von C._______ kontrolliere, weshalb er an ihm
und seinen Freunden interessiert gewesen sei, dass drei seiner Brüder ver-
schwunden seien und dass er Ajnabi gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe während seiner Anhörung kohärente, ausführ-
liche und detailgetreue Angaben gemacht. Widersprüche zu den Aussagen
bei der BzP könnten keine festgestellt werden, seine Vorbringen seien als
glaubhaft zu werten. Er habe die Demonstrationen ausführlich beschrie-
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ben, erklärt, dass er und seine Freunde in ihrer Gegend mit solchen be-
gonnen hätten und gesagt, diese seien anfangs friedlich gewesen, weshalb
sie weitergemacht hätten. Er habe auch dargelegt, weshalb er sich nicht
an Parteiaktivitäten beteiligt habe. Seine Aussagen seien sachlich und
nicht übertrieben. Ausführlich habe er auch die Ausreise in den Irak be-
schrieben. Es gehe nicht an, dass das SEM lediglich aufgrund der seiner
Meinung nach unlogischen Darstellung, wie er Kenntnis von der Namens-
liste der gesuchten Personen erlangt habe, von der Unglaubhaftigkeit des
Vorbringens ausgehe. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er das
Erzählte erlebt habe und dass seine Freunde und er gesucht würden. Der
Beschwerdeführer und seine Freunde hätten aufgrund ihrer Aktivitäten be-
stimmt im Visier der syrischen Sicherheitskräfte gestanden. Vielleicht sei
die Festnahme eines der sieben Freunde eine Warnung gewesen, viel-
leicht hätten die anderen Mitglieder der Gruppe nur Glück gehabt. Er habe
nie gesagt, dass er von der PYD/YPG von der Existenz der Liste erfahren
habe, sondern, dass ein Freund, der bei dieser Partei sei, seinen Namen
gesehen und ihn gewarnt habe. Die PYD und das syrische Regime arbei-
teten bis zu einem gewissen Grad zusammen. Vom Beschwerdeführer
könne aber nicht erwartet werden, dass er wisse, wie die PYD an die Liste
gekommen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass
das SEM es unterlassen habe, auf die Stellungnahme des Rechtsvertre-
ters des Testbetriebs vom 19. Dezember 2014 einzugehen. Es könne da-
von ausgegangen werden, dass diese nicht mehr in den auf den 19. De-
zember 2014 datierten Entscheid eingeflossen sei. Dies wiege umso
schwerer, als das SEM auch im zweiten Asylentscheid noch von der Un-
glaubhaftigkeit des Vorbringens ausgehe.
Es sei eindeutig, dass der Beschwerdeführer und seine Freunde die Auf-
merksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen hätten, was durch
die Verhaftung eines derselben bestätigt werde. Er sei den Behörden als
kurdischer Oppositioneller bekannt. Hinzu komme, dass er sich durch
Flucht dem Militärdienst der YPG entziehe, was von dieser auch als oppo-
sitioneller Akt gesehen werde. Müsste er nach Syrien zurückkehren, wäre
er einer mehrfachen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Seine Furcht
vor Verfolgung werde dadurch dokumentiert, dass er sich nach seiner
Rückkehr aus dem Irak mehrere Monate lang bei seinen Eltern versteckt
habe. Der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, er sei bei seinen Eltern
und seiner Schwester nicht gesucht worden, sondern, diese hätten ihm
dies nicht erzählt. Es könne sein, dass sie ihn nicht hätten beunruhigen
wollen. Aufgrund seines Alters und des neuen Beschlusses der YPG wäre
er in naher Zukunft rekrutiert worden. Er habe sich der Rekrutierung nur
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Seite 10
entziehen können, indem er die Heimat einen Monat nach dem Beschluss
verlassen habe. Die neue Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüg-
lich Dienstverweigerern (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) sei
auch auf die Rekrutierung der YPG anwendbar. Durch die Dienstverweige-
rung verschärfe sich das oppositionelle Profil des Beschwerdeführers, es
sei davon auszugehen, dass diese von der YPG und dem Regime als re-
gimefeindliche Gesinnung ausgelegt werde. Damit drohe ihm eine unver-
hältnismässige Strafe. Betreffend seine Teilnahme an oppositionellen Tä-
tigkeiten sei auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 zu verweisen, dem zu entnehmen sei,
dass bereits einfache Demonstrationsteilnehmer gefährdet seien, falls sie
von den syrischen Sicherheitskräften identifiziert worden seien. Es sei of-
fensichtlich, dass dies auf den Beschwerdeführer zutreffe.
Des Weiteren wird die allgemeine Lage in Syrien und deren Entwicklung in
der letzten Zeit ausführlich geschildert und moniert, das SEM habe dieser
vorliegend Rechnung zu tragen. Es stehe fest, dass die asylrelevante Ver-
folgung des Beschwerdeführers zugenommen habe. Sollte nicht vom Be-
stehen seiner Flüchtlingseigenschaft im Ausreisezeitpunkt ausgegangen
werden, wäre diese im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Bei einer Rückkehr
nach Syrien würde er vom Regime verhört. Bei Verdacht auf politische Ak-
tivitäten würde er dem Geheimdienst überstellt und einem folgenreichen
Verhör ausgesetzt.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in meh-
rerer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.2
5.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2
BV) enthält nebst weiteren Teilgehalten insbesondere auch das Recht auf
Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter
grundsätzlich Anspruch darauf, in Eingaben von Parteien und Vernehmlas-
sungen von Behörden, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, und in Niederschrif-
ten eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a-c VwVG) einzusehen.
Denn nur wenn den Betroffenen in einem Verfahren die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt,
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Seite 11
können sie sich wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen
beziehungsweise Beweismittel bezeichnen. Ausgenommen vom Recht auf
Akteneinsicht sind verwaltungsinterne Unterlagen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzu-
halten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann.
Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akteneinsicht kann nach Art. 27 Abs. 1 VwVG
nur verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bun-
des oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit
der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interessen, insbeson-
dere von Gegenparteien (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung die Geheimhaltung erfordern (Bst. c;
vgl. zum Ganzen etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/ MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009,
Art. 26, N 4 ff., 32 f.).
5.2.2 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe die Einsicht in die Akten A6/1
und A9/2 zu Unrecht verweigert, ist vollumfänglich auf die Zwischenverfü-
gung vom 15. Dezember 2015 zu verweisen. Insofern ausgeführt wird, der
Rechtsvertreter habe gestützt auf die Verfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 8. Januar 2015 im Verfahren D-7583/2014 am 19. Januar
2015 ausdrücklich, aber erfolglos um Einsicht in die Akte A9/2 ersucht, ist
Folgendes festzuhalten: Dem Rechtsvertreter ist bekannt, dass das Bun-
desverwaltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Akte A9
mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2015 abwies; inwiefern er dem
SEM eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht
unterstellt, ist somit nicht nachvollziehbar. Weitere Ausführungen dazu er-
übrigen sich.
5.2.3 Insofern gerügt wird, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die
vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu würdigen, ist festzu-
halten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die
Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant
sind. Vorliegend gab der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren
Kopien einer Refugee Card und zweier Dokumente zu seiner schulischen
Ausbildung ab. Das SEM erwähnte dies in der angefochtenen Verfügung
D-7953/2015
Seite 12
und würdigte die Dokumente absolut korrekt. Mit den eingereichten Doku-
menten kann belegt werden, dass der Beschwerdeführer die von ihm ge-
nannte Schule besuchte, sich an der Universität anmeldete und zeitweise
als Asylbewerber im Irak lebte. Diese Aussagen des Beschwerdeführers
wurden vom SEM nicht in Zweifel gezogen und sind für die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Das SEM hat weder den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch das Willkürver-
bot verletzt, die entsprechenden Rügen sind haltlos.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvoll-
ständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sach-
umstände berücksichtigt werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die
Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten,
sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzu-
setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
5.3.2 Die Begründung des SEM für die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ist gesetzeskonform (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20]). Das SEM
musste sich vorliegend nicht veranlasst sehen, die Aufenthaltsdauer des
Beschwerdeführers in der Schweiz und seine ethnische Zugehörigkeit zu
erwähnen oder zu würdigen. Die entsprechenden Rügen sind haltlos.
5.3.3 Das SEM ist im Verfahren D-7583/2014 im Rahmen der Vernehmlas-
sung auf seine Verfügung vom 19. Dezember 2014 zurückgekommen und
D-7953/2015
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hat das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen. Dies ist geset-
zeskonform (vgl. Art. 58 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat vom Bundesverwal-
tungsgericht keinerlei Anweisungen erhalten, die es zu weiteren Abklärun-
gen verpflichtet hätten. Das Verfahren wurde weder unsorgfältig bearbeitet
noch wurde die Verfügung unsorgfältig begründet und weitere sachverhalt-
liche Abklärungen – insbesondere die in der Beschwerde geforderte wei-
tere Anhörung des Beschwerdeführers – waren nicht erforderlich, da der
rechtserhebliche Sachverhalt entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung hinreichend erstellt ist. Der Vorhalt, das SEM habe die Funktion
des Beschwerdeverfahrens völlig ausgehebelt, ist somit haltlos. Der An-
trag, die angefochtene Verfügung sei aufgrund der vorgenannten (unbe-
rechtigten) Rügen aufzuheben, lässt sich zudem nur schwer mit der Rüge,
das Verfahren sei von der Vorinstanz um ein Jahr verzögert worden, ver-
einbaren.
5.3.4 Wie vorstehend erwähnt, muss sich das SEM in einer Verfügung nicht
mit allen Vorbringen eines Asylsuchenden auseinandersetzen und nicht
alle Aussagen wiedergeben, insbesondere nicht wortwörtlich. Das SEM er-
wähnte, dass der Beschwerdeführer sich nach den ersten Demonstratio-
nen in F._______ und G._______ mit Kollegen zusammengeschlossen
habe, dass sie gemeinsam Transparente hergestellt und an den ersten De-
monstrationen in C._______ teilgenommen hätten. Es erwähnte auch,
dass er regelmässig bei den Freitagsdemonstrationen anwesend gewesen
sei. Ebenso erwähnte es, dass er Ende März 2014 vom Irak nach Syrien
zurückgeschickt worden sei und sich bis zur Ausreise im Juli 2014 bei sei-
nen Eltern im Dorf B._______ versteckt gehalten habe. Die erhobenen Rü-
gen, wonach das SEM diese Aussagen nicht erwähnt habe, sind somit halt-
los.
5.3.5 Das SEM musste in der Verfügung nicht explizit darauf hinweisen,
dass nach den Demonstrationen in den kurdischen Gebieten viele Leute
verhaftet oder entführt wurden, da dies allgemein bekannt ist. Es musste
nicht erwähnen, dass der Beschwerdeführer Ajnabi war, da er 2011 die sy-
rische Staatsangehörigkeit erhielt und seine Heimat nicht wegen der Dis-
kriminierungen, die Ajnabi zu erleiden haben, verliess. Das SEM erachtet
es als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime auf-
grund einer Denunziation durch E._______ gesucht wird. Entsprechend
bestand aus seiner Sicht keine Veranlassung, sich weitergehend mit den
Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Person zu befassen. Ob
das SEM die von ihm geltend gemachten Probleme mit E._______ und
dem syrischen Regime berechtigterweise als unglaubhaft erachtete, wird
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Gegenstand der materiellen Prüfung sein. Das SEM musste schliesslich
auch nicht auf die Aussage des Beschwerdeführers eingehen, dass drei
seiner Brüder verschwunden seien. Einerseits führte er aus, sein Bruder
H._______ sei in den I._______ gegangen und nach einem Jahr habe man
den Kontakt zu ihm verloren, sein Bruder J._______ sei 2004 nach
K._______ gegangen und sein Bruder L._______ habe sich der Freien Sy-
rischen Armee angeschlossen, anderseits machte der Beschwerdeführer
nicht ansatzweise geltend, er habe aufgrund seiner Brüder beziehungs-
weise deren Verschwinden je Schwierigkeiten mit jemandem gehabt.
5.3.6 Die Rüge, das SEM habe seine Abklärungspflicht dadurch verletzt,
dass es die Anhörung künstlich in die Länge gezogen habe, ist nicht stich-
haltig. Die Anhörung dauerte zwar fünfeinhalb Stunden (inkl. Rücküberset-
zung), indessen wurden zwei Pausen von 20 Minuten eingelegt und dem
Protokoll sind keinerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des
Beschwerdeführers zu entnehmen. Den Akten sind auch keine Hinweise
darauf zu entnehmen, dass die bei der Anhörung anwesende Rechtsver-
tretung irgendwelche Einwände betreffend die Dauer der Anhörung bezie-
hungsweise einer Übermüdung des Beschwerdeführers machte. Die
Dauer der Anhörung war somit weder unzumutbar lange noch verletzte sie
den Grundsatz eines fairen Verfahrens.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die
formellen Rügen unberechtigt sind. Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde verletzte das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts genauso wenig wie den An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Auch das Willkürver-
bot verletzte es in keiner Weise. Der Rückweisungsantrag (Rechtsbegeh-
ren [4]) ist abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
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unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
6.2 Bei der BzP sagte der Beschwerdeführer aus, einer seiner Freunde,
der zusammen mit ihm an Demonstrationen teilgenommen habe, sei im
Jahr 2012 verhaftet worden. Er und die anderen Freunde seien in den Irak
geflohen, weil sie den Verdacht gehegt hätten, dass sie auch verfolgt wür-
den. Freunde von ihnen, die bei der YPG seien, hätten nach der Macht-
übernahme Unterlagen im Sicherheitsbüro gesehen, gemäss denen sie
gesucht würden. Bei der Anhörung brachte er vor, nachdem ihr Freund
festgenommen worden sei, habe einer der "Richter" der PYD ihnen gesagt,
sie müssten sich retten. Sie seien sicher gewesen, dass E._______ sie an
das Regime verraten habe.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewie-
sen, dass die Umstände, die zur Verhaftung eines der Freunde des Be-
schwerdeführers führten, unbekannt sind. Der Verhaftete hat innerhalb der
Gruppe gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers keine besondere
Funktion innegehabt. Insofern er sich davon überzeugt zeigt, dass
E._______ für die Festnahme des Freundes verantwortlich gewesen sei,
ist festzuhalten, dass es sich dabei um Vermutungen handelt, die nicht ob-
jektivierbar sind. Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er habe von
einem Freund, der bei der YPG sei, erfahren, dass er vom syrischen Re-
gime gesucht werde, da er auf einer entsprechenden Liste gestanden
habe. Dieser habe diese Liste gesehen, nachdem die syrischen Sicher-
heitsbehörden sich von D._______ zurückgezogen hätten (vgl. act. A11/13
S. 8). Im Widerspruch dazu führte er bei der Anhörung aus, diese Liste
befinde sich bei den syrischen Behörden und nicht bei der YPG (vgl. act.
A15/24 S. 18). Auf den Widerspruch angesprochen meinte er, dies treffe
zu, aber nicht jeder, der vom Regime gesucht werde, werde auch von der
YPG gesucht. Es bestehen somit Zweifel an der Existenz der vom Be-
schwerdeführer erwähnten Liste. In der Beschwerde wird berechtigter-
weise darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, seine
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Eltern und seine Schwester hätten ihm gesagt, er sei bei ihnen nicht ge-
sucht worden; er sagte, man habe ihm nichts Derartiges gesagt. Die in der
Beschwerde erwähnte Deutung, möglicherweise hätten seine Angehörigen
ihn nicht beunruhigen wollen und ihm deshalb nichts von einer behördli-
chen Suche gesagt, vermag insofern nicht zu überzeugen, als davon aus-
zugehen ist, seine Angehörigen hätten ihn vor einer Rückkehr nach Syrien
gewarnt, nachdem er sich in den Irak begeben hatte, falls er vom syrischen
Regime konkret gesucht worden wäre. Da ihm seine Eltern auch nach sei-
ner Rückkehr nach Syrien nichts über eine behördliche Suche nach ihm
erzählten, ist davon auszugehen, dass keine solche stattgefunden hatte.
Auch wenn die syrischen Behörden zum Zeitpunkt der Rückkehr des Be-
schwerdeführers in sein Dorf dort nicht mehr die Kontrolle ausübten, hätten
ihn seine Eltern über allfällige behördliche Schritte unterrichtet, da es in der
Region gemäss seinen Aussagen immer noch Patrouillen von Regimekräf-
ten gegeben habe. Die Zweifel an der Existenz der Suchliste, auf der sein
Name gestanden sei, werden damit bekräftigt. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer eigenen Aussagen gemäss während eineinhalb Jahren an
zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe, ohne je von den Sicher-
heitsbehörden behelligt worden zu sein, deutet ebenfalls darauf hin, dass
diese kein Interesse an ihm hatten.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Rüge in der Be-
schwerde, die Stellungnahme des vormaligen Rechtsvertreters sei nicht in
den Entscheid vom 19. Dezember 2014 eingeflossen, aktenwidrig ist. Die
Stellungnahme datiert vom 17. Dezember 2014 und wurde im Entscheid
des SEM vom 19. Dezember 2014 im Sachverhalt erwähnt (Abschnitt I
Ziff. 4) und in den Erwägungen recht ausführlich gewürdigt (Abschnitt II
Ziff. 2 letzter Absatz).
6.3 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer habe sich einer Rekrutierung durch die YPG durch Flucht entzogen, ist
darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Anhörung keine konkreten Rek-
rutierungsbemühungen schilderte. Vielmehr wies er auf einen entspre-
chenden Beschluss der YPG und entsprechende, allgemein gehaltene
schriftliche Mitteilungen dieser Organisation hin.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Suche der syrischen Sicher-
heitskräfte nach ihm und die entsprechende Verantwortung von E._______
für dieselbe als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft er-
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achtet. Als ebenso unwahrscheinlich wertet es die in der Beschwerde vor-
gebrachte Missachtung eines konkreten Aufgebots der YPG für den Mili-
tärdienst und das geschilderte grosse Interesse von E._______ an seiner
Person.
7.
7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff.; 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.).
7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
7.3 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen, volatilen Lage in Syrien
ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 zu verweisen. Die allgemeine Lage in Syrien hat sich
seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Be-
richte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem
Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli-
che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge-
hen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
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Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2).
7.4 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist
indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
7.5 Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Den Akten lassen sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht aufgrund der Erwägungen
zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen kein Grund zur Annahme, dass er
deren Aufmerksamkeit nachträglich auf sich gezogen haben könnte. Der
Beschwerdeführer hat zwar das wehrdienstpflichtige Alter erreicht, auf-
grund der Akten ist indessen davon auszugehen, dass seine militärische
Dienstpflicht durch die staatlichen syrischen Behörden noch nicht festge-
stellt wurde. Bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise wurde er nicht aufgefordert,
sich zur Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu las-
sen. Damit ist gesagt, dass seine militärische Dienstpflicht noch nicht fest-
gestellt wurde. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rek-
rutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung
durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staats-
bürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatli-
chen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der
lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten
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sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht.
Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie
schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts
eingezogen. Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht auf eine Verweige-
rung der militärischen Dienstpflicht geschlossen werden, da eine solche
voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese
Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintragung ins Militärbüch-
lein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung
entsteht. Möglicherweise konnte er einer Vorladung zur Aushebung bezie-
hungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge leisten. Es ist nicht
anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine
eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist
nicht davon auszugehen, dass er aufgrund des blossen Nichterscheinens
zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbe-
hörden ‒ vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.7.2 f.) ‒ als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine
politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hätte. Zudem erscheint die Möglichkeit einer Rekrutierung durch die syri-
sche Armee aufgrund der Herkunftsregion des Beschwerdeführers als eher
gering (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015).
7.6 Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die neue Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Dienstverweigerern sei auch auf die
Rekrutierung der YPG anwendbar, kann nicht gefolgt werden.
Aufgrund der Quellenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass syrische Kurden, die sich der von der YPG beschlossenen Dienst-
pflicht entziehen, grundsätzlich keine begründete Furcht vor einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung haben, zumal sich daraus nicht das Bild
eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, das die
Schwelle ernsthafter Nachteile erreichte. Die Berichte sprechen mehrheit-
lich von keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktionen. Die in einem
Bericht des Danish Immigration Service angesprochenen Gefängnisstrafen
(vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-
Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3.4) beziehen
sich auf Deserteure und somit auf Personen, die sich bereits den Truppen
angeschlossen hatten. Dies lässt sich nicht unbesehen auf Personen über-
tragen, die sich weigern, den Dienst überhaupt anzutreten. Vorliegend sind
den Akten keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer im Fokus der YPG stand. Hinzu tritt, dass selbst unter der An-
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nahme, es käme zu Bestrafungen erheblicher Schwere, deren zugrunde-
liegende Motivation wohl nicht asylrelevant wäre, zumal die Quellenlage
nicht darauf hindeutet, Refraktäre im Zusammenhang mit den YPG würden
als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakoni-
schen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfol-
gungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem As-
pekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs relevant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung an-
geordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand
ist (vgl. Urteile des BVGer D-5018/2015 vom 25. Oktober 2015 und
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015).
7.7 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
gemachten und den dort aufgeführten Berichten einzugehen, da sie an der
vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 15. Dezember 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
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Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: