B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7953/2016
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Claudia Cotting-Schalch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea,
B._______, geboren am (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle
Baselland, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (…).
D-7953/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die damals minderjährige Beschwerdeführerin suchte am 21. August 2015
in der Schweiz um Asyl nach. Am 2. September 2015 wurde die Befragung
zur Person (BzP) durchgeführt. Am 29. Januar 2016 erfolgte, im Beisein
der ihr zugeordneten Vertrauensperson, die Anhörung zu den Asylgründen
durch das SEM. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen aus, sie habe die Schule nach der (…) Klasse
abgebrochen und habe Eritrea verlassen, weil sie niemanden mehr gehabt
habe, der sich um sie gekümmert habe. Ihre Mutter, welche an (…) leide,
lebe in einer Klinik in C._______. Von ihrem Vater, der in D._______ eine
neue Familie gegründet habe, erhalte sie ebenfalls keine Unterstützung.
Lediglich ihr Cousin väterlicherseits habe sich um sie gekümmert. Nach
seinem Wegzug nach E._______ habe sich ihre (…) Jahre ältere Schwes-
ter vorübergehend um sie gekümmert. Nach deren Wegzug sei sie ganz
alleine gewesen und habe sich deshalb entschieden, gemeinsam mit ei-
nem Mädchen aus der Umgebung, dem es ebenfalls nicht gut gegangen
sei, Eritrea zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 – eröffnet am 23. November 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz, hingegen wurde der Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Dezem-
ber 2016 den Eingang der Beschwerde.
D-7953/2016
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2017 hielt der damals zuständige
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gut-
geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind B._______ zur Welt. Die-
ses ist in das laufende Asylverfahren miteinbezogen worden.
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren am 8. Mai 2019 zur Behandlung auf Richterin Claudia Cotting-
Schalch übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren, das vor dem 1. März 2019 eingeleitet
wurde, gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-7953/2016
Seite 4
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Asyls nach Art. 106 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. E), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die
Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist je-
doch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614
E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos
beurteilte Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbe-
gründet abgewiesen wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7953/2016
Seite 5
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 22. November
2016 in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh-
rung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die sich einzig auf ihre
familiäre Situation und ihre illegale Ausreise stützten, hielten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die
Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei
sie aus dem Nationaldienst desertiert. Da sie demnach nicht gegen die
‚Proclamation on National Service‘ von 1995 verstossen habe und ihren
Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforde-
rungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung nicht erfüllt. Ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus
Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
6.
6.1 Das SEM hat die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Vorflucht-
gründe als nicht asylrelevant erachtet. Diese Beurteilung wird in der Be-
schwerdeschrift nicht in Zweifel gezogen, vielmehr äussert sich die Be-
schwerde nur zum Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen und den
Voraussetzungen einer Praxisänderung durch das SEM. Die Beschwerde-
führerin macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, sie habe Eritrea illegal
verlassen. Es liege deshalb ein subjektiver Nachfluchtgrund vor, der zur
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft führe. Die Praxisanpassung der
Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise alleine nicht mehr zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft führe, missachte die in BVGE 2010/54
D-7953/2016
Seite 6
aufgestellten Regeln. Zudem habe die Vorinstanz bei der Ausarbeitung ih-
res Berichtes "Focus Eritrea" vom Juni 2016 die Country of Origin Informa-
tion (COI) Standards nicht eingehalten.
6.2
6.2.1 Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer
Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum
Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr be-
dürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). Die Frage der Zulässigkeit
der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Be-
urteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsge-
richt somit geklärt worden. Dabei wurde auch kein Verstoss gegen die COI-
Richtlinien, wie es in der Beschwerde vorgebracht wird, festgestellt.
6.2.3 Im Falle der Beschwerdeführerin ist das Vorliegen der vorerwähnten
zusätzlichen Anknüpfungspunkten zu verneinen. Aus den Akten ergeben
sich keine Gründe, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des erit-
reischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Gemäss ei-
genen Angaben hat die heute volljährige Beschwerdeführerin Eritrea als
Minderjährige aufgrund der fehlenden elterlichen Fürsorge und wirtschaft-
lichen Unterstützung verlassen. Sie machte keine Probleme mit Behörden
oder Drittpersonen und auch keinen eigenen Kontakt mit den militärischen
Behörden geltend. Insofern weist sie neben der illegalen Ausreise keine
zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf,
weshalb sich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung respektive
Verfolgungsfurcht annehmen lässt.
6.3 Es ist der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr darzutun. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die
D-7953/2016
Seite 7
Praxisänderung einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zi-
tierte Urteil verwiesen werden kann. Bei dieser Sachlage ist der Eventu-
alantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass keine asylrechtlich
relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG
ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde vom SEM mit Verfügung vom
22. November 2016 zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisgemäss Ausfüh-
rungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Vorliegen von
Vollzugshindernissen ist bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme erneut zu prüfen. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegen-
den Entscheid formell in Kraft. Auf den Antrag um Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
D-7953/2016
Seite 8
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Januar 2017 gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7953/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Claudia Cotting-Schalch Regula Frey
Versand: