Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7954/2010
Urteil vom 20. Januar 2011
Besetzung Richter Hans Schürch,
Richter Kurt Gysi,
Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am B._______, Eritrea,
vertreten durch Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. Oktober 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger aus
C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24.
Mai 2006 und reiste am 31. Oktober 2006 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er gleichentags erstmals um Asyl
ersuchte. Mit Verfügung vom 30. August 2007 trat das BFM auf dieses
Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. A des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren
Vollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 7.
September 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19.
September 2007 ab.
B.
Mit Eingabe vom 30. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils vom
19. September 2007 und machte dabei unter Bezug auf den
Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) geltend, es seien in den Akten
liegende erhebliche Tatsachen versehentlich nicht berücksichtigt worden.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht
dieses Revisionsgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober
2007. Dabei beantragte er die Erweiterung des Spruchkörpers und die
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Dem Revisionsgesuch lag
eine an das Bundesgericht gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde
beziehungsweise Aufsichtsanzeige bei. Mit Urteil vom 22. Oktober 2007
wies das Bundesverwaltungsgericht auch dieses Revisionsgesuch ab.
Zudem wurde der Aufsichtsanzeige vom Bundesgericht im Urteil vom
7. Dezember 2007 keine Folge geleistet.
D.
Für den Inhalt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens und der beiden
Revisionsverfahren ist auf die Akten zu verweisen.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer in der
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Schweiz das zweite Asylgesuch und ersuchte um Asylgewährung
beziehungsweise um Anerkennung als Flüchtling infolge subjektiver
Nachfluchtgründe. Subeventualiter beantragte er die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Wesentlichen machte er
geltend, er sei Mitglied der Eritrean Democratic Party (EDP), habe an
Parteiversammlungen teilgenommen und sei in der Mobilisierung der
eritreischen Exilgemeinschaft stark involviert. Insbesondere habe er sich
auf Websites der eritreischen Opposition regimekritisch geäussert und
entsprechende Artikel verfasst. Des Weiteren sei sein Name auf zwei
Petitionslisten mit den Titeln D._______ und E._______ im Internet
publiziert worden. Er habe sich auf diesen Listen aus Solidarität und um
seine Einstellung gegenüber der eritreischen Diktatur zum Ausdruck zu
bringen, eingetragen. Mit diesen Aktivitäten – insbesondere mit seiner
Mitgliedschaft bei einer in Eritrea verbotenen Oppositionspartei – verfüge
er über ein aussergewöhnliches politisches Profil. Da exilpolitische
Aktivitäten in der Schweiz dank hier operierenden Spitzeln dem
eritreischen Regime bekannt seien, müsse davon ausgegangen werden,
dass sie auch über seine exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt
hätten. Damit gelte er in den Augen des eritreischen Regimes als
Landesverräter und müsse im Fall einer Wegweisung nach Eritrea mit
entsprechenden Sanktionen beziehungsweise mit einer politischen
Verfolgung rechnen. Dies würden auch zahlreiche Berichte sowie
Gutachten internationaler Organisationen bestätigen. Der
Beschwerdeführer habe mit systematischer Verfolgung, Haft, Folter und
möglicherweise auch mit einer aussergerichtlichen Hinrichtung zu
rechnen. Die Verfolgungsgefahr bestehe unabhängig von seiner Stellung
und Funktion innerhalb der exilpolitisch tätigen Organisation. Selbst das
Engagement von einfachen Mitgliedern werde ausspioniert und den
eritreischen Behörden bekannt gemacht. Zudem würden nach Eritrea
zurückkehrende Asylsuchende mehr denn je verdächtigt, weil das
Ersuchen um Schutz in einem andern Staat einem Landesverrat
gleichgesetzt werde. Da sich der Beschwerdeführer ausserdem dem
Militärdienst durch Flucht entzogen und sein Heimatland illegal verlassen
habe, müsse er mit einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe, mit Folter
und mit Verschleppung rechnen. Die Flucht ins Ausland und die Stellung
eines Asylgesuchs würden als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlichen
Haltung gelten. Es entspreche denn auch der bisherigen Praxis des BFM,
eritreischen Asylbewerbern, welche die Landesgrenzen illegal verlassen
hätten, die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Zudem bestehe eine
hohe Wahrscheinlichkeit, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer
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Rückkehr nach Eritrea ein hohes Risiko bestehe, Folter oder eine andere
verbotene Strafe beziehungsweise Behandlung erdulden zu müssen,
weshalb der Wegweisungsvollzug nicht als zulässig zu erachten sei. Da
ferner der Grenzkonflikt zwischen Eritrea und Äthiopien nach wie vor
nicht beigelegt sei, sondern vielmehr davor stehe, erneut auszubrechen,
wäre der Beschwerdeführer im Fall eines Wegweisungsvollzugs auch
einer konkreten Gefahr ausgesetzt. Aus diesem Grund und mangels
funktionierenden Prinzipien sei auch die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht als gegeben zu erachten. Der Eingabe
wurden eine Bescheinigung der EDP vom 27. Oktober 2009, ein Ausweis
der EDP, Fotos, eine militärische Bestätigung, die Kopie einer
Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers, die Kopie eines
Flugblattes und Auszüge aus dem Internet beigelegt.
F.
Am 8. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM gestützt
auf Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor,
er habe an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen und sei seit
Februar 2008 Mitglied der EDP. Er habe zwei Mal in F._______ und ein
Mal in G._______ an einer Versammlung der Partei teilgenommen. Ein
Mal habe er sich im Internet in einem Chatroom über die politische
Situation in Eritrea geäussert. Da es in der Schweiz Leute gebe, die von
seiner Mitgliedschaft bei der EDP wüssten, sei er von ihnen beleidigt und
als Verräter oder Deserteur beschimpft worden. Andere wiederum
möchten ihn schlagen. Es sei ihm gedroht worden, man werde ihn
zerstören oder schlachten.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Das
geltend gemachte exilpolitische Verhalten des Beschwerdeführers sei
bereits auf den ersten Blick fragwürdig, weil er einen eritreischen
Reisepass habe, woraus zu schliessen sei, dass seine Familie über gute
Beziehungen zum eritreischen Regime verfüge. Zudem sei er erst zwei
Monate nach der Abweisung seines zweiten Revisionsgesuches der EDP
beigetreten. Diesen Schritt habe er unternommen, um sich in der Schweiz
ein Bleiberecht zu sichern. Sollte er tatsächlich Mitglied der EDP sein,
vermöchte diese Tatsache allein keine Massnahme asylrelevanten
Ausmasses zu begründen. Der eingereichte Internet-Artikel sei auf einer
Website publiziert worden, welche zwar auf den ersten Blick als
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politisches Internetforum der eritreischen Diaspora erscheine; indessen
habe sich die Veröffentlichung des Artikels rasch als harmloser
einmaliger Eintrag auf einer Seite, die der eritreischen Behörden kaum
bekannt sein dürfte, entpuppt, da sich im Blog-Archiv und auf der
Startseite einzig dieser Artikel finden lasse. Damit sei der Verdacht
entstanden, dass der Artikel lediglich deshalb publiziert worden sei, um
ihn als Beweismittel einreichen zu können. Dieser Verdacht werde noch
dadurch erhärtet, dass zweieinhalb Jahre nach der Publikation kein
weiterer Artikel des Beschwerdeführers vorliege. Unter diesen
Umständen sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden
von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt
hätten. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten
Petitionslisten, auf welche der Beschwerdeführer namentlich erwähnt
werde, nichts zu ändern, da die eritreischen Behörden nur dann Interesse
an der Identifizierung einer Person hätten, wenn deren Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde,
was vorliegend nicht der Fall sei, denn der Beschwerdeführer habe sich
nicht besonders betätigt und exponiert. Er gehöre nicht zur Zielgruppe
des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Eritreern im Ausland, für
die sich die eritreischen Behörden interessieren könnten. Somit habe er
keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Fall seiner
Rückkehr nach Eritrea. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die
Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wies sie
darauf hin, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Im Übrigen seien keine
individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen liessen.
H.
Der Beschwerdeführer legte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
10. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dabei wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren
sowie eventualiter sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Im Wesentlichen wurde geltend
gemacht, dass die Vorinstanz in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nur die gegen den Beschwerdeführer
sprechenden Sachverhaltselemente beachtet habe, während sie die
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geschilderten Glaubwürdigkeitselemente und Beweismittel nicht
gewürdigt habe. Entgegen der in den Erwägungen der Vorinstanz
festgehaltenen Angaben sei der Beschwerdeführer nicht erst im
Dezember 2009 der EDP beigetreten, sondern – wie dem eingereichten
Bestätigungsschreiben klar entnommen werden könne – am 29.
Dezember 2007. Damit entbehre die Behauptung der Vorinstanz, wonach
sich der Beschwerdeführer nur der EDP angeschlossen habe, um ein
Bleiberecht zu erwirken, jeder Grundlage. Das BFM habe falsche Fakten
zitiert, um den negativen Entscheid zu begründen, was jedoch nicht
angehe. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation erschöpften sich
zudem die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht in der
Mitgliedschaft bei der EDP und in der Publikation von regimekritischen
Artikeln. Vielmehr habe er an jeder Parteiversammlung der EDP
teilgenommen, was mit weiteren Beweismitteln belegt worden sei. Auch
diese seien nicht gewürdigt worden. Ausserdem sei er Opfer von
Angriffen von regierungsfreundlichen Eritreern in der Schweiz geworden,
was aktenkundig sei. Gestützt auf den dem BFM vorliegenden
Polizeirapport sei er aufgrund seiner politischen Überzeugung anlässlich
eines eritreischen Festes mit einer Flasche beworfen worden. Auch diese
Fakten seien von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Entgegen der
Argumentation der Vorinstanz sei zudem aufgrund seiner
Parteizugehörigkeit von einem erheblichen Gefährdungspotential
auszugehen, weil Eritrea die Unterstützung von oppositionellen
Gruppierungen nicht dulde und die Exilopposition überwache, weshalb
Rückkehrer aller oppositionellen Exilorganisationen mit schwersten
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Ausserdem erhielten
politische Gefangene in diesem Land kein rechtsstaatliches Verfahren
und würden oft ohne Anklageerhebung auf unbestimmte Zeit an
geheimen Orten inhaftiert. Im Hinblick auf verschiedene internationale
Berichte seien die angeblichen Erkenntnisse und die Begründung des
BFM als tatsachenwidrig zurückzuweisen. Zudem habe das BFM in
ähnlich gelagerten Fällen die Betroffenen – ebenfalls einfache Mitglieder
von Oppositionsparteien – als Flüchtlinge anerkannt. Für die
rechtsungleiche Behandlung seien keine sachlichen Gründe ersichtlich.
Vielmehr verlange der verfassungsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz eine gleiche Behandlung. Dem
Beschwerdeführer drohe zudem eine unverhältnismässig hohe
Bestrafung, weil er sein Heimatland auf illegalem Weg verlassen habe.
Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
im militärdienstpflichtigen Alter befunden habe, sei ihm eine legale
Ausreise trotz seines Reisepasses nicht möglich gewesen. Der
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Reisepass enthalte denn auch kein Exitvisum. Ohne dieses sei er nicht
zur Ausreise berechtigt gewesen. Der fehlende Stempel in seinem
Reisepass sei ein Beleg dafür, dass er nicht legal aus Eritrea ausgereist
sei, weshalb ihm eine unverhältnismässig hohe Strafe, Folter und
Verschleppung drohten. Auch diese Tatsache habe das BFM
verschwiegen. Diesbezüglich werde gestützt auf die bestehende Praxis
des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts eritreischen
Asylbewerbern, welche ihr Heimatland illegal verlassen hätten, die
Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Für die rechtsungleiche
Behandlung seien keine sachlichen Gründe ersichtlich. Ferner würden die
eritreischen Behörden Rückkehrer aus Europa besonders verdächtigen,
weil das Ersuchen eines andern Staates um Schutz einem Landesverrat
gleichgesetzt werde. Aufgrund der ihm drohenden Festhaltung bei der
Wiedereinreise beziehungsweise der Überstellung in eine Haftanstalt,
verbunden mit Folter und unmenschlichen Haftbedingungen müsse er mit
einer unmenschlichen Bestrafung rechnen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig sei. Da ausserdem zwischen Eritrea und
Äthiopien nach wie vor ein kriegsähnlicher Zustand bestehe und der
Beschwerdeführer Vater eines mit seiner Mutter in der Schweiz lebenden
Kindes geworden sei, müsse der Wegweisungsvollzug auch aus diesen
Gründen als unzulässig und unzumutbar erachtet werden. Der
Beschwerde lagen nebst der angefochtenen Verfügung die Kopie eines
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2010 und
eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2010 bei.
I.
Mit Verfügung vom 24. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.— zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, um
Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
J.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
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Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, das BFM habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem es den Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt, Beweismittel nicht beachtet und nur gegen die
Glaubhaftigkeit sprechende Elemente gewürdigt habe. Diesem Vorwurf
kann nach Prüfung der Aktenlage insgesamt – wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen – nicht zugestimmt werden.
5.1.1. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer übereinzustimmen, dass die
Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer sei gestützt auf die
eingereichte Mitgliedsbestätigung erst am 29. Dezember 2009, mithin
zwei Monate nach der Abweisung seines zweiten Revisionsgesuches, der
EDP beigetreten, als unzutreffend zu qualifizieren sei. Dem erwähnten
Dokument ist nämlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit
dem 29. Dezember 2007 in der EDP organisiert sei (vgl. Akte B14,
Beweismittel 1l), womit sich das BFM um zwei Jahre getäuscht hat.
Indessen kann den Akten auch entnommen werden, dass das zweite
Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2007 – und nicht, wie vom
BFM in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise erwähnt, vom
22. Oktober 2009 – abgewiesen wurde. Aus diesen beiden Fehlern ergibt
sich ohne Zweifel, dass das BFM versehentlich zwei Mal das Jahr 2009
statt das Jahr 2007 zitiert hat. Zutreffend ist nämlich die Argumentation
der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach der
Abweisung seines zweiten Revisionsgesuches, und nicht nach seiner
Einreise in die Schweiz im Jahr 2006, der EDP beigetreten sei, wie die
Akten zeigen. Damit ist auch die Argumentation des BFM, der Beitritt zur
EDP kurz nach der Abweisung des zweiten Revisionsgesuches spreche
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gegen die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit, verständlich. Unter
diesen Umständen vermag die Argumentation in der Beschwerde, das
BFM habe zur Stützung seines Entscheides falsche Fakten zitiert, um
seinen Entscheid begründen zu können, trotz der falschen Zitierung des
Jahres nicht zu überzeugen. Indessen erscheint es infolge des engen
Konnexes zwischen dem Datum der Abweisung des zweiten
Revisionsgesuchs am 22. Oktober 2007 und demjenigen des Beitritts zur
EDP am 29. Dezember 2007 naheliegend, dass der Beschwerdeführer
der EDP beitrat, um allfällige weitere Gründe für einen Verbleib in der
Schweiz schaffen zu können. Andernfalls hätte er sich schon im ersten
ordentlichen Verfahren einer eritreischen Exilorganisation angeschlossen.
An seinen nunmehr vorgetragenen Gründen sind somit von der
Vorinstanz zu Recht Zweifel erhoben worden, während sich die
Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei lange bevor
irgend ein Entscheid der schweizerischen Behörde ergangen sei, der
EDP beigetreten, klar als aktenwidrig erweist.
5.1.2. Damit kann der in der Beschwerdeschrift dargelegte exilpolitische
Einsatz nicht mit der Argumentation, dieser sei nur damit zu erklären,
dass sich der Beschwerdeführer lange vor dem ersten Entscheid einer
schweizerischen Behörde in der eritreischen Exilorganisation betätigt
habe, erklärt werden. Vielmehr ist auch diese Behauptung als aktenwidrig
zu betrachten.
5.1.3. Ferner lässt sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
erstmals im 2. Monat des Jahres 2008 mit der EDP Kontakt gehabt (Akte
B12/11 S. 4), nicht vereinbaren mit der auf dem Bestätigungsschreiben
der EDP aufgeführten Beitrittsdatum vom 29. Dezember 2007 und dem
auf dem abgegebenen EDP-Ausweis enthaltenen Mitgliedsdatum vom
1. Januar 2008. Seine Aussage anlässlich der Konfrontation mit diesen
Ungereimtheiten, nämlich er sei am 29. Dezember 2007 registriert
worden, habe indessen erst im 2. Monat 2008 an einer Versammlung
teilgenommen (Akte B12/11 S. 8), vermag nicht zu überzeugen.
Einerseits ist die Erklärung nachgeschoben und schon deshalb nicht
glaubhaft; andererseits war die Frage, wann er erstmals Kontakt mit der
EDP gehabt habe, unmissverständlich klar, womit die nachgeschobene
Erklärung mit seiner Antwort auf diese Frage nicht zu vereinbaren ist.
5.1.4. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer nur geringe
Kenntnisse über die exilpolitische Tätigkeit der Eritreer in der Schweiz. So
sind ihm – abgesehen von der EDP – keine andern Exilorganisationen
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bekannt (vgl. Akte B12/11 S. 3 f.), was sich mit einem Engagement im
Exil für die politische Situation in Eritrea – wie in der Beschwerdeschrift
vorgetragen wurde – nicht vereinbaren lässt. Auch konnte er nicht
detailliert angeben, wie er Mitglied bei der EDP geworden ist. Seine
Erklärung, er habe die Ziele gesehen, habe geprüft, ob sie seinen Zielen
entsprächen und sei dann Mitglied geworden (Akte B12/11 S. 4), ist
oberflächlich und wird der Frage, wie das vor sich gegangen sei und wie
er Mitglied geworden sei, nicht gerecht. Weder gibt er eine Erklärung
darüber ab, wie und warum er ausgerechnet die EDP gefunden habe,
noch erklärt er, welche Ziele der EDP konkret mit seinen Zielen
übereinstimmen sollen. Vielmehr ist aus der ausweichenden Antwort zu
schliessen, dass ihm die Ziele der EDP nicht einmal bekannt sind. Von
einem vertieften Engagement des Beschwerdeführers für die eritreische
Exilgemeinschaft kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen
werden, da er ansonsten konkretere und detailliertere Auskunft hätte
geben können.
5.1.5. Auch sein Vorbringen, er habe an jeder Parteiversammlung der
EDP teilgenommen, überzeugt nicht. Er reichte zwar Fotos zu den Akten,
auf welchen er in einer Runde mit anderen Personen an einem Tisch zu
sehen ist. Ob es sich dabei um eine Versammlung der EDP handelt, kann
diesen Beweismitteln nicht entnommen werden. Sollten diese Fotos
indessen in der Tat anlässlich einer Versammlung der EDP angefertigt
worden sein, vermöchten sie nur als Beleg für eine einzige Versammlung
gelten. Der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf in der Beschwerde, die
vom Beschwerdeführer zahlreich ins Recht gelegten Beweismittel dafür
seien von ihr in keiner Weise gewürdigt worden, ist damit unzutreffend.
5.1.6. Somit vermag auch die Argumentation in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer sei schon allein aufgrund seiner zahlreichen
Teilnahmen an Versammlungen der EDP von der eritreischen Regierung
identifiziert worden, weil regelmässig regierungstreue Spitzel in
Parteiversammlungen der Opposition infiltriert seien, nicht zu
überzeugen. Aufgrund einer einmaligen Teilnahme an einer
Parteiversammlung ist nicht von einer Identifizierung des
Beschwerdeführers auszugehen.
5.1.7. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im
Internet verschiedene Artikel geschrieben (Akte B12/11 S. 3), wobei er
später präzisierte, er habe einmal einen Artikel geschrieben (Akte B12/11
S. 5). Wie das BFM zutreffend darlegte, vermag die einmalige Publikation
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Seite 12
eines Artikels mit dem Inhalt, dass es eine Wende geben werde, in einem
Internetblog kaum das Interesse der eritreischen Behörden zu wecken.
Auf der von ihm angegebenen Plattform handelt es sich zudem um den
einzigen Artikel, der dort veröffentlicht wurde, woraus resultiert, dass es
sich offensichtlich nicht um eine rege benützte und häufig aufgesuchte
Plattform handeln kann. Bezeichnenderweise wurde der Artikel vier Tage
vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs platziert. Zudem verfasste
der Beschwerdeführer danach keine weiteren Veröffentlichungen mehr,
womit eine Dokumentation über ein fortgesetztes exilpolitisches
Engagement ebenfalls fehlt. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach
der Beschwerdeführer mit dieser Veröffentlichung nur ein Beweismittel
habe schaffen wollen, um es als Beleg für die geltend gemachte
exilpolitische Tätigkeit einreichen zu können, ist unter diesen Umständen
nicht von der Hand zu weisen.
5.1.8. Der Beschwerdeführer legte ferner dar, er habe seinen Namen auf
zwei Petitionslisten, die sich gegen die eritreische Diktatur gerichtet
hätten, aufführen lassen. Es sei davon auszugehen, dass das eritreische
Regime davon Kenntnis erlangt habe. Entgegen den zum zweiten
Asylgesuch eingereichten Kopien ist indessen der Name des
Beschwerdeführers auf diesen Listen nicht aufgeführt, wie die
Konsultation der Listen am 6. Januar 2011 durch das
Bundesverwaltungsgericht ergeben hat. Unter diesen Umständen können
die Behörden Eritreas davon, dass der Beschwerdeführer seinen Namen
dort habe eintragen lassen, nichts erfahren haben. Auch damit hat sich
der Beschwerdeführer folglich nicht exponiert.
5.1.9. Insgesamt ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
keiner Weise exponiert exilpolitisch tätig war. Allein aus der Mitgliedschaft
bei der EDP, der Teilnahme an ihren Sitzungen, der Publikation eines
einzigen Artikels im Internet und der Auflistung seines Namens in einer
Petition kann nicht vom Vorliegen einer exponierten oppositionellen
Tätigkeit im Exil, welche das Interesse der Behörden seines
Heimatlandes geweckt haben könnte, ausgegangen werden. Vielmehr ist
aus dem sehr untergeordneten exilpolitischen Engagement des
Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen, dass er den Behörden seines
Heimatlandes nicht aufgefallen sein kann. An dieser Einschätzung
vermögen die in der Eingabe vom 18. Februar 2008 und in der
Beschwerde zitierten internationalen Berichte nichts zu ändern, zumal
vorliegend aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten auch daran zu
zweifeln ist, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt politisch engagiert
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hat und nicht nur unter Zuhilfenahme einer im Exil tätigen
Oppositionspartei zusätzliche Gründe, die für einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz sprechen sollten, schaffen wollte. Unter den gegebenen
Umständen ist nicht anzunehmen, die Behörden Eritreas hätten ihn
überhaupt als Oppositionellen wahrgenommen. Der Argumentation des
BFM, wonach die eritreischen Behörden kaum Kenntnis von den
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers erlangt hätten, ist
folglich zuzustimmen.
5.2. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er sei in der Schweiz als Mitglied der EDP von
regierungsfreundlichen Eritreern erkannt worden und müsse damit
rechnen, von ihnen verraten worden zu sein, nichts zu ändern. Er brachte
vor, sie hätten ihm gedroht und er sei Opfer von Angriffen
regierungsfreundlicher Eritreer in der Schweiz geworden; insbesondere
sei er anlässlich eines eritreischen Festes wegen seiner politischen
Überzeugung mit einer Flasche beworfen worden. Gestützt auf die in den
Akten vorliegenden Strafakten wurde der Beschwerdeführer zwar mit
einer Flasche beworfen und erlitt dabei eine Kopfverletzung. Indessen
befand sich eine Gruppe Männer schon vor seinem Erscheinen in einer
Schlägerei und anschliessend beteiligte sich auch der Beschwerdeführer
daran. Dass es dabei um die politische Gesinnung beziehungsweise um
das politische Engagement des Beschwerdeführers ging, kann den Akten
in der von ihm vorgebrachten Art nicht entnommen werden. Vielmehr ist
aus den Akten ersichtlich, dass es sich um eine Schlägerei zwischen
mehreren Personen gehandelt hat und sich der Beschwerdeführer daran
beteiligte. Die Akten sprechen somit gegen die vom Beschwerdeführer
vorgetragene Version, er sei Opfer eines Angriffs aufgrund seines
politischen Engagements geworden. Damit sind auch seine
diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft.
5.3. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, das BFM habe in
ähnlich gelagerten Fällen – nämlich bei einfachen Mitgliedern von
Oppositionsparteien – zugunsten der betroffenen Personen entschieden,
und vorliegend sei kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung
ersichtlich, vermag angesichts der wenig glaubhaft geltend gemachten
politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.
5.4. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe sein Heimatland als
Mann im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen und müsse schon
aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr mit Verfolgungsmassnahmen
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rechnen. Eritreern, die ihr Heimatland illegal verlassen hätten, sei nach
bisheriger Praxis die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden. Es
gebe keinen sachlichen Grund, vorliegend von dieser Praxis
abzuweichen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. November
2010 dargelegt, ist diesbezüglich auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2007, den
Beschwerdeführer betreffend, zu verweisen. Dort kam das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund der ungereimten
Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, er habe
für die Ausreise aus seinem Heimatland nicht authentische Reise- und
Identitätspapiere verwendet (vgl. S. 10). Überzeugende Anhaltspunkte,
um von dieser Einschätzung im Nachhinein abzuweichen, sind den Akten
nicht zu entnehmen. Allein der von den Zollbehörden behändigte
Reisepass des Beschwerdeführers, in welchem sich kein Ausreisevisum
befindet, vermag daran nichts zu ändern, da er die vom
Bundesverwaltungsgericht festgestellte Unglaubhaftigkeit der Aussagen
des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreise nicht umzustossen
vermag. Somit kann dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht geglaubt
werden, dass er sein Heimatland illegal verlassen hat. Unter diesen
Umständen greift die zuvor erwähnte Praxis der Asylbehörden in seinem
Fall nicht.
5.5. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass allein die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland praxisgemäss nicht zu einer asylerheblichen
Gefährdung führt.
5.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht
geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas
zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet
werden kann. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erfolgt,
dass er keine Gründe nach Art. 3 beziehungsweise 54 AsylG nachweisen
oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend
gemachten Sachverhalt weder unvollständig noch rechtsfehlerhaft
festgestellt. Sie hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt.
6.
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6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Allein aufgrund
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise allenfalls festgehalten und befragt wird,
ist nicht von einem erhöhten Risiko im oben erwähnten Sinn auszugehen, zumal das äusserst
unterschwellige politische Profil des Beschwerdeführers wohl keine weiteren Untersuchungsmassnahmen
nach sich ziehen dürfte. Das Risiko unmenschlicher Behandlung oder Folter ist deshalb vorliegend nicht im
Sinne eines "real risk" zu sehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Ferner
behauptet der Beschwerdeführer zwar, in der Schweiz lebe sein Kind mit dessen Mutter. Indessen blieb er
bisher jeden Beweis schuldig, dass er gestützt auf diesen Sachverhalt für sich ein Bleiberecht in der
Schweiz ableiten könnte, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch nicht gegen Art. 8 EMRK
verstösst. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Die allgemeine Lage in Eritrea spricht – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Meinung – nicht gegen den Vollzug der
Wegweisung, auch wenn zwischen Äthiopien und Eritrea nach wie vor
Spannungen bestehen. Insbesondere hat die an der Grenze zwischen
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den beiden Ländern stationierte UNO-Mission das Überwachungsmandat
in der Grenzzone wahrzunehmen. Zudem herrscht in Eritrea weder Krieg
noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4.2. Darüber hinaus sind auch keine individuellen
Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Dem jungen,
verhältnismässig gut ausgebildeten und – gestützt auf die Akten des
zweiten Asylverfahrens – gesunden Beschwerdeführer ist es zuzumuten,
sich in seinem Heimatland um eine Arbeit zu bemühen, damit er seinen
Lebensunterhalt bestreiten und für sich eine Existenzgrundlage aufbauen
kann. Darüber hinaus verfügt er gemäss seinen Angaben im ersten
Asylverfahren über ein Beziehungsnetz, das ihn bei der Rückkehr
unterstützen kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
8. Dezember 2010 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 8. Dezember 2010 bezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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