B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7954/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Moreno Casasola,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Er wurde am 21. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ zur Person und dem Reiseweg befragt. Gleichzeitig
wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, das
gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2015 – eröffnet am 1. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der euro-
päischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerde-
führer am 3. September 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe,
weshalb Ungarn gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK, des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und es bestehe kein Grund zur An-
nahme, das Land komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen in ge-
nereller Weise nicht nach. Sollte der Beschwerdeführer der Ansicht sein,
sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt, könne er sich auf dem
dafür vorgesehenen Rechtsweg an die zuständigen ungarischen Behörden
wenden. Es lägen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz ge-
stützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.
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Die hinreichende Versorgung asylsuchender Personen sei in Ungarn auch
nach dem Anstieg der Asylgesuchszahlen im Frühjahr 2015 gewährleistet
und es bestehe kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde
dort in eine existenzielle Notlage geraten.
C.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylge-
such einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen,
eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme
weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung ersucht wurde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei in Ungarn verhaftet
und daktyloskopisch erfasst worden, habe den dortigen Behörden gegen-
über aber nie geäussert, in Ungarn um Asyl nachzusuchen. Die Vermu-
tung, Ungarn führe die Asylverfahren korrekt durch, könne nicht aufrecht-
erhalten werden. Vielmehr lägen systemische Mängel vor. Dublin-Rück-
kehrern drohe die Inhaftierung und Kettenabschiebung nach Serbien. Zu-
dem verfüge er in der Schweiz – anders als in Ungarn – über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz; ein (Verwandter) lebe hierzulande.
D.
Am 9. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2015 – eröffnet am 11. Dezem-
ber 2015 – räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung ein. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, in-
nert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
vom 15. Dezember 2015 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängig-
keit ein.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
H.
Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2016)
beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Juli 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend
analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhanden-
sein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt,
welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbrin-
gung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat
sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungari-
schen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Ver-
schärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen
Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, wel-
cher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und
eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich
bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne
daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende,
die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Perso-
nen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgescho-
ben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden,
deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der
zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des
Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht
habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen
Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstel-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen
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im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsu-
chende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, ab-
schliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung auf-
gehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückge-
wiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhalts-
elemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen
Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz,
komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwal-
tungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit
überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen
Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache bean-
tragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die
weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer sol-
chen wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), insbesondere der vom glei-
chen Rechtsvertreter bereits am 1. Dezember 2015 eingereichten Be-
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schwerde zur gleichen Thematik (Verfahren D-7776/2015), ist dem Be-
schwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 18. November 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: