Abtei lung IV
D-7955/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7955/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - eine
äthiopische Staatsangehörige - ihren Heimatstaat am 23. Juli 2000
und gelangte am 23. August 2008 nach längeren Aufenthalten im B.
und in C. via D. illegal in die Schweiz, wo sie am 26. August 2008 ein
Asylgesuch einreichte. Am 25. September 2008 fand im (...) die
Kurzbefragung statt, und am 16. Oktober 2008 erfolgte die Anhörung
zu den Asylgründen durch das BFM. Die Beschwerdeführerin machte
dabei im Wesentlichen geltend, sie gehöre zur Volksgruppe der Tigre
und sei in der Provinz (...) in Äthiopien geboren worden. Ihre Eltern
seien eritreische Staatsangehörige. Ihr Vater sei verstorben, als sie
noch sehr klein gewesen sei, ihre Mutter sei im Jahr 2000 von den
äthiopischen Behörden nach Eritrea ausgeschafft worden. Daraufhin
habe sich die Beschwerdeführerin mit Hilfe einer
Arbeitsvermittlungsstelle mit ihrem äthiopischen Pass in den B.
begeben und habe dort bis im Jahr 2004 gelebt. Infolge schlechter
Bezahlung sei sie dann nach C. gegangen. Dort habe sie jedoch keine
Aufenthaltsbewilligung gehabt und sei deshalb im August 2008 in die
Schweiz gereist. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei aufgrund ihrer
eritreischen Abstammung und der somit drohenden Ausschaffung
nicht möglich gewesen. Mit ihrem inzwischen abgelaufenen
äthiopischen Pass sei sie von (...), C., mit dem Flugzeug nach (...), D.,
und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Der Schlepper habe
ihr sowohl ihren Pass als auch ihre Identitätskarte abgenommen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
ein Schreiben der Kebele zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. November 2008 – eröffnet am 11. Novem-
ber 2008 – wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin ab, da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ihre Vorbringen
würden den Anforderungen gemäss Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Gleichzeitig
verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
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B.b
B.b.a Das BFM führte zur Begründung seines negativen Asylent-
scheids aus, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, dass ihr
die äthiopische Staatsangehörigkeit aberkannt worden sei, nachdem
ihre eritreische Mutter ausgeschafft worden sei, und die Kebele sie
auch auf die Ausschaffungsliste gesetzt habe (A1, S. 7; A10, S. 9-10).
Bei einer Rückkehr nach Äthiopien würde sie deshalb ebenfalls nach
Eritrea ausgeschafft werden (A10, S. 10-11). Die Beschwerdeführerin
habe jedoch angegeben, dass sie sich zum Zeitpunkt der angeblichen
Ausschaffung ihrer Mutter einen äthiopischen Pass und ein Visum
habe ausstellen lassen und damit von (...) in den B. geflogen sei (A1,
S. 2, 9). Im Weiteren habe sie bei der äthiopischen Botschaft im B.
ihren Pass verlängern lassen (A1, S. 5). Sie habe nie eritreische
Ausweispapiere besessen oder beantragt und auch sonst keine
Schritte unternommen, um die eritreische Staatsangehörigkeit zu
erwerben (A1, S. 2). Unter diesen Umständen sei es realitätsfremd,
dass der Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit ab-
erkannt worden sein und sie auf der Ausschaffungsliste stehen solle.
Ohne gültigen Reisepass und mit aberkannter äthiopischer Staatsan-
gehörigkeit wäre es ihr nicht möglich gewesen, legal über den stark
kontrollierten Flughafen von (...) auszureisen und später ihren
äthiopischen Pass verlängern zu lassen.
Zudem habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, kein Tigrinya
zu sprechen (A1, S. 1, 3). Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal sie an-
gegeben habe, dass beide Elternteile aus Eritrea stammen und der
Volksgruppe der Tigre angehören würden. Die Beschwerdeführerin sei
nicht in der Lage gewesen, plausibel zu erklären, warum ihre Mutter
mit ihr nur Amharisch gesprochen habe (A1, S. 3).
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen habe die Beschwerdeführerin ein
Schreiben der Kebele eingereicht, welches bestätigen solle, dass ihre
Mutter nach Eritrea ausgeschafft worden sei. Es sei indes allgemein
bekannt, dass im Heimatstaat der Beschwerdeführerin solche Doku-
mente ohne weiteres erhältlich seien, weshalb deren Beweiswert als
äusserst gering eingestuft werden müsse. Ausserdem habe die Be-
schwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person angegeben,
ihre Mutter sei im Monat Miyazia 1992 (April/Mai 2000) ausgeschafft
worden. Im eingereichten Dokument sei aber aufgeführt, dass sie im
Monat Sene 1999 (Juni/Juli 2007) ausgewiesen worden sei. Überdies
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stehe im eingereichten Dokument lediglich, dass die Beschwerdefüh-
rerin das Land verlassen habe, ohne jedoch die ihr angeblich ange-
drohte Ausweisung nach Eritrea zu erwähnen. Somit sei das einge-
reichte Dokument nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Vorbringen und ihre eritreische Herkunft zu beweisen.
Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, mit ih-
rer Arbeit als Haushälterin im B. monatlich fünfzig Dollar verdient zu
haben, in C. Schwarzarbeit geleistet zu haben und im Stundenlohn
bezahlt worden zu sein (A10, S. 6-7). Gleichzeitig habe die
Beschwerdeführerin angegeben, dass sie für die Reise in die Schweiz
15'000 Dollar von ihren Ersparnissen bezahlt habe (A10, S. 8). Es sei
nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin mit einem derart
tiefen Salär 15'000 Dollar habe aufbringen können.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit ihrem abge-
laufenen Pass mit dem Flugzeug von (...) nach (...) geflogen zu sein.
Dabei habe sie keine Kontrollen gesehen (A10, S. 8). Es müsse als
realitätsfremd eingestuft werden, dass die Beschwerdeführerin von
einem aussereuropäischen Land herkommend bei der Einreise nach
D. nicht kontrolliert worden sei. Gemäss allgemeiner Erkenntnis
würden an internationalen Flughäfen systematische Kontrollen durch-
geführt.
Aufgrund dieser Ungereimtheiten könnten der Beschwerdeführerin we-
der ihre eritreische Herkunft noch ihr Lebenslauf und ihre familiäre Si-
tuation geglaubt werden.
B.b.b Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, die Beschwerdeführerin
habe geltend gemacht, dass sie Äthiopien aus wirtschaftlichen Grün-
den verlassen habe und sich in den B. und nach C. begeben habe, um
dort zu arbeiten. Ihre Mutter habe nämlich krankheitshalber ihr
Restaurant nicht mehr führen können (A1, S. 7).
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen
oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sei-
en, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen. Demnach könnten die finanziellen Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführerin nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qua-
lifiziert werden, mithin ihre Ausreisegründe nicht asylbeachtlich seien.
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C.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unmög-
lichkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin eine englische Überset-
zung des Zwangsausweisungsbriefes sowie einen Auszug aus dem
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) „Identitätsdoku-
mente in afrikanischen Herkunftsländern“, März 2005, ins Recht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2009 wies der zuständige Inst-
ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und setzte Frist zur Leistung desselben in der
Höhe von Fr. 600.--.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 27. Januar 2009 fristgemäss einbe-
zahlt.
F.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 (Poststempel vom 29. Januar 2009)
reichte die Beschwerdeführerin fremdsprachige Beweismittel (einen
Brief sowie eine Ausweiskopie ihrer Mutter) zu den Akten und ersuchte
um die amtliche Übersetzung dieser Dokumente, zumal sie vollständig
von der Fürsorge abhängig sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2009 wies der zuständige Ins-
truktionsrichter das Gesuch um amtliche Übersetzung der eingereich-
ten Beweismittel ab und räumte der Beschwerdeführerin Gelegenheit
ein, die fremdsprachigen Beweismittel innert Frist in eine Amtssprache
übersetzt einzureichen.
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H.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2009 (Poststempel) liess die Beschwer-
deführerin durch ihren Rechtsvertreter die in die deutsche Sprache
übersetzten Beweismittel ins Recht legen.
I.
Mit Faxeingabe vom 26. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter die
Vollmacht nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs.
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Es ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen
den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet. Damit
ist die Verfügung des BFM vom 10. November 2008, soweit sie die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie
die angeordnete Wegweisung betrifft (Ziffn. 1, 2 und 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die
vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen ist oder ob an Stelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Hinsichtlich der
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen betreffenden Ausführungen in der
Beschwerdeschrift wird daher – soweit entscheidrelevant – auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
5.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
5.1
5.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
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zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.1.2 Da in casu die Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten
worden und demnach in Rechtskraft erwachsen ist, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zur Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung aus, dass Äthiopien am 12. Dezember 2000
mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet habe. Seit dem Waf-
fenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder trotz sporadischem
Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes darauf verzichtet, ihre unter-
schiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. In
Äthiopien herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Si-
tuation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Dem BFM sei es nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächli-
chen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, zumal die Be-
schwerdeführerin unglaubhafte Angaben gemacht und auch keinerlei
Ausweispapiere, welche ihre Identität belegen würden, eingereicht
habe.
Aus den Akten würden sich darüber hinaus keine individuellen Gründe
ergeben, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin
nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen.
5.2.3 In der Rechtsmitteleingabe hielt die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Im Weiteren
machte sie geltend, sie habe keine Möglichkeit, nach Äthiopien zu-
rückzukehren, da sie von eritreischen Eltern abstamme. Sie habe sich
auf der Liste derjenigen Personen befunden, welche zwangsausgewie-
sen worden seien. Deshalb sei eine Rückkehr nach Äthiopien ausge-
schlossen. Ihre Mutter lebe seit der Zwangsausweisung in Eritrea. Die
Beschwerdeführerin selber habe keinerlei Bezugspunkte zu Eritrea,
zumal sie dort nie gelebt habe. Infolgedessen sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
5.2.4 Angesichts der realitätsfremden Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin zur Aberkennung ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit sowie
zur Ausschaffungsliste (vgl. Bst. B.b.a) ist davon auszugehen, dass sie
Staatsangehörige von Äthiopien ist. In konstanter Praxis wird von einer
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grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopi-
en ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb
Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im
Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU)
vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am
12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet.
Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und
aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von
einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea
auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich
relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien
gesprochen werden.
Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien
bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche
eigenen Angaben zufolge die Schule besuchte, in Äthiopien einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt
sein könnte. Es ist ihr zumutbar, sich erneut in ihrem Heimatland
niederzulassen und dort eine neue Existenz aufzubauen. Darüber
hinaus ist davon auszugehen, dass die junge (27 Jahre) und gemäss
Akten gesunde Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Arbeit finden
kann, zumal sie bis zur Ausreise im Restaurant ihrer Mutter arbeitete
und während mehrerer Jahre als Haushälterin tätig war. Ausserdem
verfügt sie in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz,
zumal ihre Halbschwester in Äthiopien lebt und davon ausgegangen
werden kann, dass sich auch ihre Mutter nach wie vor dort aufhält (vgl.
Bst. B.b.a). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihr den Wiedereinstieg
in ihrer Heimat ebenfalls erleichtern können (Art. 74 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen sind keine weiteren persönlichen
Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen
werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr
in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch
diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich in casu zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse
erübrigen, umso mehr, als die Untersuchungspflicht der Asylbehörden
hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
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Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen
auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist die
Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht
nachgekommen, da ihre Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu
qualifizieren sind (vgl. dazu die angefochtene Verfügung) und sie
keinerlei Ausweispapiere einreichte, die ihre Identität beweisen
würden. Infolgedessen kann es bei fehlenden Hinweisen seitens der
Beschwerdeführerin nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, näher nach
allfälligen weiteren Wegweisungshindernissen in ihrem Heimatland zu
forschen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift und die als Beweismittel eingereichten Unterlagen
im Einzelnen einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem
anderen Entscheid zu führen vermögen.
5.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Ausser-
dem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Perso-
nen seitens der zuständigen Vertretung ein Laissez-passer. Infolge-
dessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
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mit dem am 27. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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