Abtei lung IV
D-7955/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM
vom 20. November 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7955/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2003 ein Asylgesuch ein-
reichte, welches das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 ab-
lehnte, wobei es die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, in-
dessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2006 gegen
diese Verfügung Beschwerde erheben liess (Verfahren D-5222/2006),
dass er den Akten zufolge am 25. April 2007 in der Schweiz eine
türkische Staatsangehörige heiratete,
dass die Asylbeschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen
den abweisenden Entscheid der Vorinstanz mit Urteil vom
4. Dezember 2008 des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen und
das BFM angewiesen wurde, der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl
zu erteilen,
dass der Beschwerdeführer tags darauf - am 5. Dezember 2008 – in
Frankreich verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des BFM vom
16. Dezember 2008 angefragt wurde, ob er auf die eigenständige
Prüfung seiner Vorbringen verzichten oder ob er daran festhalten
möchte,
dass ihm für den Fall der Bejahung dieser Frage der Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau in Aussicht gestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 29. Dezember 2008 mitteilen liess, er sei mit dem Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einverstanden,
dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin mit Abschreibungsent-
scheid vom 8. Januar 2009 das Beschwerdeverfahren infolge Verzicht
auf eigenständige Prüfung der Vorbringen und damit durch Rückzug
als gegenstandslos geworden abschrieb sowie die Akten dem BFM zur
Prüfung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des
Beschwerdeführers nach Art. 51 Abs. 1 VwVG überwies,
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dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2009 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
er werde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt, und es
werde ihm Asyl gewährt,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
23. Oktober 2009 an den Rechtsvertreter das rechtliche Gehör zu
einer Mitteilung vom 16. Februar 2009 des Amtes für Migration des
Kantons Basel-Landschaft gewährte, wonach der Beschwerdeführer
am 5. Dezember 2008 in Frankreich wegen Schleppertätigkeiten in
grossem Umfang festgenommen worden sei, sich seither dort in
Untersuchungshaft befinde und bei einer Verurteilung mit einer Frei-
heitsstrafe von rund zehn Jahren rechnen müsse,
dass der Beschwerdeführer ferner mindestens unter zehn ver-
schiedenen Namen aufgetreten sei, in Deutschland beispielsweise
unter dem Namen B._______ (geboren am [...]) einen Asylantrag
gestellt habe, und seine Identität nicht geklärt sei,
dass weitere Abklärungen ergeben hätten, die Ehe werde seit Juni
2008 nicht mehr gelebt und der Beschwerdeführer befinde sich seit
Dezember 2008 nicht mehr in der Schweiz,
dass diese Erkenntnisse dem BFM bei der Asylgewährung am
26. Januar 2009 noch nicht vorgelegen hätten, weshalb die Meinung
vertreten werde, die Voraussetzungen für eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls seien in An-
wendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG als gegeben zu erachten,
dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 11. November 2009 vernehmen liess,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 20. November 2009 –
eröffnet am 24. November 2009 – dem Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft aberkannte und das Asyl widerrief,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben sowie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
20. November 2009 beantragen liess, und eventualiter das Be-
schwerdeverfahren D-5222/2006 wieder aufzunehmen und dem Be-
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schwerdeführer das Recht zur Beschwerdeergänzung einzuräumen
sei,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts beantragen
liess,
dass er zur Begründung seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen
geltend machte, seine Ehe sei entgegen der Auffassung des BFM
nicht endgültig gescheitert,
dass das Familienasyl an den formellen Bestand der Ehe anknüpfe
und selbst nach Auflösung derselben weiter bestehe, weshalb in casu
der Widerruf des Asyls nicht gerechtfertigt sei,
dass für den Fall des Widerrufs des Asyls der Beschwerdeführer so zu
stellen sei, wie wenn er nicht in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehe-
frau einbezogen worden wäre,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 1. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass er schliesslich auch das sinngemässe Gesuch um Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung abwies,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 1. Februar 2010 geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 63 Abs. 1 AsylG das Bundesamt das Asyl widerruft
oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennt, wenn die ausländische
Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche An-
gaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat,
dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen,
dass die Vorinstanz erst am 16. Februar 2009 erfuhr, der Beschwerde-
führer sei am 5. Dezember 2008 in Frankreich wegen Schleppertätig-
keiten in grossem Umfang festgenommen worden, befinde sich in
Untersuchungshaft und habe im Falle einer Verurteilung mit einer
Freiheitsstrafe von rund zehn Jahren zu rechnen,
dass die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom
26. Januar 2009 davon keine Kenntnis hatte, weshalb sich die Frage
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stellt, ob die Vorinstanz bei Kenntnis dieses Sachverhalts gleich ent-
schieden hätte,
dass die Frage, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straf-
taten bei Erfüllung des Tatbestands einem Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft der Ehefrau bei Kenntnis der Vorinstanz entgegen
gestanden hätten, zu bejahen wäre, zumal die Begehung besonders
verwerflicher strafbarer Handlungen nach Art. 63 Abs. 2 AsylG einen
besonderen Widerrufsgrund bildet,
dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen als be-
sonders verwerfliche strafbare Handlungen zu werten wären (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 11 S. 70 ff.),
dass der Beschwerdeführer zwar nicht rechtskräftig verurteilt ist und er
sich auf die Unschuldsvermutung berufen kann, doch handelt es sich
bei dem in Frankreich pendenten Strafverfahren in casu um einen be-
sonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG, welcher grund-
sätzlich bis zu einem allfälligen Freispruch oder einer allfälligen Ein-
stellung des Strafverfahrens einem Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft entgegensteht,
dass deshalb das Verschweigen des Strafverfahrens als wesentliche
Tatsache im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG zu qualifizieren ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zudem seine
Mitwirkungspflicht insofern verletzte, als er seinen Adresswechsel
auch nach der Verhaftung in Frankreich nicht meldete (vgl. Art. 8
Abs. 3 AsylG),
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, das BFM hätte den
Beschwerdeführer bei Kenntnis der Sachlage nicht in die Flüchtlings-
eigenschaft seiner Ehefrau einbezogen,
dass sich demnach die Beantwortung der Frage, ob die Ehe des Be-
schwerdeführers endgültig gescheitert ist oder nicht, in casu erübrigt,
dass der Beschwerdeführer einen Eventualantrag auf Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens D-5222/2006 stellte,
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dass indessen in dem zur Untermauerung eines derartigen Anspruchs
angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 135 II 1 ff.) eine andere
Sach- und Rechtslage vorliegt, zumal es in diesem Urteil um die aus-
länderrechtlichen Auswirkungen der Nichtigerklärung einer Ein-
bürgerung geht, wobei das Gericht im Wesentlichen schloss, eine
aufgrund der Ehe mit einem Schweizer erworbene Niederlassungs-
bewilligung erlösche nicht automatisch mit dem Wegfall der Ehe,
sondern falle nur dahin, wenn ein ausländerrechtlicher Untergangs-
tatbestand vorliege,
dass es im vorliegenden Verfahren demgegenüber nicht um die
Nichtigerklärung einer Einbürgerung geht, es sich bei der Ehefrau des
Beschwerdeführers um eine türkische Staatsangehörige handelt, und
es vorliegend um die Frage geht, welche Rechtsfolgen an einen Ver-
zicht auf die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beziehungsweise
an einen Rückzug des Beschwerdeverfahrens anknüpfen,
dass der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme
des Beschwerdeverfahrens D-5222/2006 abzuweisen ist, weil gemäss
Abschreibungsentscheid vom 8. Januar 2009 das Beschwerde-
verfahren infolge Verzichts auf eigenständige Prüfung der Vorbringen
nach Art. 3 AsylG und damit durch Rückzug als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wurde,
dass eine Rückzugserklärung bedingungsfeindlich und unwiderruflich
ist und in casu keine Willensmängel seitens des Beschwerdeführers
ersichtlich sind (vgl. EMARK 1993 Nr. 5),
dass der Beschwerderückzug unter der Bedingung des Einbezugs in
die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau praxisgemäss ausgeschlossen
war,
dass auch ein Grundlagenirrtum nicht geltend gemacht werden kann,
durfte doch der Beschwerdeführer angesichts der gegebenen Um-
stände – die er bewusst verheimlichte – nicht in guten Treuen damit
rechnen, in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau einbezogen zu
werden,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 1. Februar 2010 geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 1. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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