B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7955/2010/mel
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Kathrin Oppliger,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N (…).
D-7955/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
5. September 2010 und gelangte über die Vereinigten Arabischen Emirate
und Italien am 7. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 13. September 2010 wurde er summarisch befragt
und am 28. September 2010 sowie am 5. Oktober 2010 einlässlich ange-
hört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er ha-
be im Jahre 2007 an mehreren Demonstrationen, die durch B._______
organisiert worden seien, teilgenommen. Am (…) sei er von der Special
Task Force (STF) entführt und befragt worden. Er sei geschlagen worden
und hätte auf Fotografien Personen identifizieren müssen. Darunter seien
auch einige seiner Kunden aus dem (…)laden gewesen, wo er gearbeitet
habe. Nach einer Woche hätten sie ihn an einen anderen Ort gebracht,
wo zwei Personen gewesen seien, mit denen er an den Demonstrationen
gewesen sei. Zudem seien ihm zwei weitere Personen gezeigt worden,
die er von den Demonstrationen gekannte habe. Er habe aber niemanden
verraten, weshalb er noch mehr geschlagen worden sei. Dann habe
B._______ gegen seine Entführung demonstriert und Menschenrechtsor-
ganisationen informiert, sodass er schliesslich am (…) 2007 freigelassen
worden sei. Man habe ihn gewarnt, nicht mehr an Demonstrationen teil-
zunehmen. Trotzdem habe er am (…) 2007 wieder an einer Demonstrati-
on teilgenommen. Daraufhin habe er Drohanrufe erhalten. Aber auch am
(…) 2008, im (…) 2008 und im (…) 2008 habe er demonstriert. Am
1. März 2009 habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass die Leute
von der STF ihr Haus durchsucht hätten, weil er in Colombo jemandem
eine Wohnung vermittelt habe, in der am (…) 2009 eine Bombe explodiert
sei. Daraufhin sei er am 14. April 2009 nach Batticaloa gereist. Nachdem
am 16. Juni 2010 ein Kollege von ihm ermordet worden sei, der auch an
den Demonstrationen teilgenommen habe und nach Batticaloa geflüchtet
sei, habe er sich entschlossen auszureisen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie
eines Schreibens von B._______, Bilder von vier Personen, die er in der
Haft gesehen aber nicht verraten habe und zwei Schreiben des Dorfvor-
stehers und des Friedensrichters ein, wonach er in Batticaloa gewohnt
habe.
D-7955/2010
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 – gleichentags eröffnet – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 12. November 2010 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Eingabe vom 22. November 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Vorladung der Polizei vom (…) 2010 in Kopie zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 26. November 2010 stellte die damals zuständige In-
struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ei-
ne 30-tägige Frist zur Einreichung des Originals des eingereichten Poli-
zeiformulars gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 29. November 2010 reichte der Beschwerdeführer unter
anderem die Vorladung der Polizei vom (…) 2010 im Original sowie einen
Brief seiner Mutter vom 18. November 2010 und seines Anwaltes vom
6. November 2010 ein.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Übersetzung der polizeilichen Vorladung vom (…) 2010 und des Briefes
seiner Mutter zu den Akten. Seine Mutter schreibe ihm, sein Vater sei am
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(…) 2010 wegen ihm einen Tag auf dem Polizeiposten festgehalten wor-
den.
H.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 reichte er eine polizeiliche Vorla-
dung vom (…) 2010 in Kopie samt Übersetzung zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 reichte er das Original der polizeili-
chen Vorladung vom (…) 2010 zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 29. März 2011 reichte er zwei Arztzeugnisse vom 15.
und 18. März 2011 und einen weiteren Brief seiner Mutter vom 4. März
2011 samt Übersetzung zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer das Original
einer Gerichtsvorladung vom (…) 2010 für den (…) 2011 sowie eines
Haftbefehls vom (…) 2011 samt Übersetzung zu den Akten.
L.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer einen
Arztbericht vom 20. Dezember 2012 bezüglich einer kürzlich vorgenom-
menen Operation sowie zwei Zeitungsartikel zu den Akten, die belegten,
dass der Mann, der ihm geholfen habe, Sri Lanka zu verlassen, entführt
worden sei. Nach diesem Vorfall sei die Polizei bei ihnen zu Hause aufge-
taucht und habe seinen Vater über die Verbindung zwischen ihm (dem
Beschwerdeführer) und diesem Mann befragt.
M.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2012 reichte er einen sri-lankischen Arztbe-
richt vom 16. April 2007 zu den Akten.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2012 hielt das BFM an sei-
ner Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Schreiben vom 15. November 2012 gab die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM Stellung
zu nehmen.
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Seite 5
P.
Mit Eingabe vom 29. November 2012 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung und reichte zwei Arztzeug-
nisse vom 27. und 29. November 2012 zu den Akten, wonach er sich in
psychiatrischer Behandlung befinde.
Q.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 ersuchte die Instruktionsrichterin
die schweizerische Botschaft in Colombo um zusätzliche Abklärungen
bezüglich des Beschwerdeführers.
R.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 zeigte die Rechtsvertreterin ihre
Mandatsübernahme für den vorliegenden Fall an und reichte einen ärztli-
chen Bericht vom 18. Januar 2013 zu den Akten.
S.
In ihrem Schreiben vom 18. Februar 2013 übermittelte die schweizerische
Botschaft in Colombo die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsan-
frage getätigten Abklärungen an das Bundesverwaltungsgericht.
T.
Mit Duplik vom 7. März 2013 nahm der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – zur Botschaftsanfrage und zur Bot-
schaftsantwort schriftlich Stellung.
U.
Mit Verfügung vom 2. April 2013 teilte die Instruktionsrichterin dem Be-
schwerdeführer mit, es werde in Betracht gezogen, auf den Entscheid um
unentgeltliche Prozessführung vom 26. November 2010 zurückzukom-
men, und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
V.
Mit Eingabe vom 17. April 2013 nahm der Beschwerdeführer schriftlich
Stellung.
W.
Mit Eingabe vom 18. April 2013 reichte der Beschwerdeführer verschie-
dene medizinische Dokumente, darunter einen Austrittsbericht der Psy-
chiatrischen Klinik C._______ vom 19. Februar 2013 ein.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gegebe-
nenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
3.1 In seiner Replik vom 29. November 2012 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, es sei Aufgabe der sachverhaltsermittelnden Instanz, eine Prü-
fung der Echtheit der Dokumente bei der schweizerischen Vertretung in
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Colombo in Auftrag zu geben und allenfalls seinen Anwalt zu kontaktie-
ren, da ihm ansonsten keine Beschwerdeinstanz mehr bleibe. Die Sache
sei demnach zur erneuten Sachverhaltsabklärung ans BFM zurückzuwei-
sen.
3.2 Die zu prüfenden Dokumente wurden erst auf Beschwerdeebene ein-
gereicht, sodass dem BFM nicht vorgeworfen werden kann, es habe den
Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Verfügung nicht rechtsgenüglich er-
stellt. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Verfahren weitere Abklä-
rungen – darunter fallen auch allfällige Botschaftsanfragen – machen,
wenn dies angezeigt erscheint (vgl. Art. 109 Abs. 3 i.V.m Art. 41 AsylG).
Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachver-
haltsabklärung ist vorliegend aus prozessökonomischen Gründen, insbe-
sondere auch angesichts der bisherigen Verfahrensdauer, nicht ange-
zeigt. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So sei es logisch nicht
nachvollziehbar, warum die STF eine Person, die lediglich an einer lega-
len Demonstration einer legalen Partei teilgenommen habe, derart massiv
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Seite 8
verfolgen sollte. Auch sei nicht einzusehen, warum die Polizei andere
Demonstrationsteilnehmer nicht gleich verhaftet habe beziehungsweise
warum es so wichtig gewesen sei, diese einfachen Demonstranten zu
identifizieren. Zudem sei es unverhältnismässig, dass gleich zehn Beam-
te an den Verhören des Beschwerdeführers beteiligt gewesen seien, ob-
wohl dieser nur ein einfacher Aktivist gewesen sei. Weiter sei unrealis-
tisch, dass der Beschwerdeführer durch die Drohungen "motiviert" gewe-
sen sei, ohne zu zögern weiter zu demonstrieren. Schliesslich könne
nicht geglaubt werden, dass die STF der Mutter gesagt habe, der Be-
schwerdeführer komme nie mehr frei, wenn er verhaftet würde, da dies
nicht der Vorgehensweise der Polizei entspreche. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers seien im Weiteren unsubstantiiert. So könne er kaum
Angaben zur Partei machen, bei der er sich engagiert habe. Ebenso we-
nig könne er Angaben zu seinem Transport während der Entführung ma-
chen und erwähne, nach seinem Aufenthaltsort gefragt, nur die Miss-
handlungen, ohne sich zu irgendwelchen anderen Umständen in der Haft
zu äussern. Auch zu den Personen, mit denen er zu tun gehabt habe,
mache er nur klischeehafte Aussagen ohne persönliche Beschreibungen.
Überdies könne er kaum etwas zu den Umständen seiner Freilassung
sagen, obwohl sogar Menschenrechtsorganisationen involviert gewesen
seien. Auch seine Aussagen zu den angeblichen Telefondrohungen seien
einsilbig und unsubstantiiert. Ferner sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage, nähere Angaben zur Explosion im Haus zu machen oder zu sagen,
wie oft er gesucht worden sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers sei-
en im Weiteren widersprüchlich. So sage er an der Anhörung erst, er sei
nicht Mitglied der Partei von B._______ gewesen, um dann zu sagen, er
sei Mitglied gewesen. Zudem erkläre er an der Befragung, er sei Mitglied
einer Partei namens "D._______" gewesen, während er an der Anhörung
sage, die Organisation habe "E._______" geheissen. Weiter deponiere er
an der Befragung, er sei persönlich beim Eigentümer des Hauses gewe-
sen, das explodiert sei, wohingegen er an der Anhörung angebe, er wisse
nicht, in welchem Haus genau die Bombe explodiert sei. Schliesslich sei-
en die Aussagen des Beschwerdeführers auch tatsachenwidrig. So habe
es einen (…) 2009, an dem die Bombe explodiert sei, nicht gegeben. Zu-
dem sei es unmöglich, dass der Beschwerdeführer einen Tag lang kopf-
über gehangen sei, ohne daran schon viel früher zu sterben.
Der Beschwerdeführer reiche als Beweismittel einen Zeitungsartikel ein,
der aus mehreren Seiten von Vermissten bestehe. Seine Behauptung, er
habe vier von ihnen identifizieren müssen, sei angesichts seiner unglaub-
haften Aussagen haltlos, da es sich um vier beliebige Tamilen ohne Be-
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zug zu ihm handeln könne. Die eingereichten drei Bestätigungen des
Friedensrichters, des Dorfvorstehers und von B._______ müssten ange-
sichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers als Gefällig-
keitsschreiben betrachtet werden, zumal aus ihnen nicht hervorgehe,
dass die Schreibenden die Aussagen des Beschwerdeführers überprüft
hätten.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei verfolgt worden,
weil man dachte, er sei ein Anhänger der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gewesen. Die Regierung versuche den Widerstand im Keim zu
ersticken, deshalb gehe sie gegen jeglichen Widerstand vor, auch gegen
die Demonstranten. Warum er gleich von zehn Beamten verhört worden
sei, wisse er auch nicht, jedenfalls sei es so gewesen. Er sei immer von
seiner Sache überzeugt gewesen und habe in Sri Lanka gegen die Unge-
rechtigkeit kämpfen wollen, deshalb habe er weiter gemacht. Und gerade
mit den Drohungen hätten sie ihn einschüchtern wollen, was er jedoch
nicht habe zulassen wollen. Warum die STF seiner Mutter gegenüber
nicht hätte sagen sollen, er komme nie mehr frei, sei nicht einzusehen,
denn die Gefahr, welche mit einer Festnahme einhergehe, sei einem oh-
nehin bekannt. Da er kein Mitglied der Partei gewesen sei und auch nicht
in einer höheren Funktion gewesen sei, wisse er nicht jedes Detail über
die Partei. Entscheidend sei für ihn gewesen, dass sich diese Partei für
die Tamilen einsetze. Grobe Daten der Partei (wie die Entstehung, seine
Bezugspersonen) habe er dem BFM denn auch angegeben. Ausserdem
habe er dem BFM ausführlich erklärt, wie es zum Kontakt mit der Partei
gekommen sei. Der Vorwurf, er habe keinerlei Angaben zu seinem Trans-
port während der Entführung machen können, erstaune ihn. Er habe an
der Anhörung sehr detailliert ausgeführt, wie die Entführung stattgefunden
habe. Weiter habe er zur Person der Entführer gesagt, sie hätten nach
Alkohol gerochen. In solchen Ausnahmesituationen könne man persönli-
ches nicht wahrnehmen, denn er sei ja in grosser Angst gewesen. Zu den
Umständen seiner Freilassung gebe er mit der Beschwerde ein Schrei-
ben des Anwaltes der involvierten Menschenrechtsorganisation zu den
Akten, worin seine Angaben bestätigt und sein Fall dargestellt würde. Die
Drohanrufe habe er an der Anhörung beschrieben. Ausserdem hätten
sich die Drohungen immer gleich gestaltet und er habe schnell aufge-
hängt. Bezüglich der Explosion könne er ein Bild einreichen, auf dem das
zerstörte Haus zu sehen sei. Im Text seien die genauen Umstände seinen
Aussagen entsprechend beschrieben. Die genaue Anzahl des Gesucht-
werdens könne er nicht angeben, weil er ja oft nicht zu Hause gewesen
sei und nur von seiner Mutter davon erfahren habe. Weiter habe er an der
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Anhörung ausdrücklich gesagt, dass er nicht Mitglied der Partei sei, son-
dern bloss an ihren Protesten teilgenommen habe. Mit seiner Antwort "Ich
trat aber erst 2006 bei" habe er nicht einen offiziellen Beitritt gemeint,
sondern seine Teilnahme an den Demonstrationen. Wie er an der Anhö-
rung gesagt habe, habe er in der Gegend verschiedene Häuser vermittelt,
deshalb wisse er nicht genau, in welchem Haus die Explosion stattgefun-
den habe. Das Haus sei jedoch nun auf dem erwähnten Bild klar ersicht-
lich. Das Datum des (…) 2009 habe er von seiner Mutter am Telefon er-
fahren. Wahrscheinlich habe er es falsch verstanden oder sie habe es
falsch gesagt. In Wirklichkeit handle es sich um den (…) 2008, wie es aus
dem Text zum Bild der Explosion auch ersichtlich sei. Dass es sich bei
den eingereichten Bestätigungsschreiben um reine Gefälligkeitsschreiben
handle, bestreite er. Hätte er keinerlei Beweismittel eingereicht, hätte man
ihm auch nicht geglaubt. Um seine Glaubwürdigkeit zu unterstreichen,
reiche er die Faxkopie (Original folge) eines Schreibens des Anwaltes ein,
der ihn aus der Haft geholt habe, worin seine Situation genau beschrie-
ben würde. Ausserdem sei der Beschwerde ein Rapport über Folter bei-
gelegt, den er beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) in Genf eingereicht habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das Schrei-
ben eines Menschenrechtsanwalts vom 6. November 2010, einen Inter-
netbericht über die angebliche Bombenexplosion und eine Klage an den
Sonderbeauftragten für Folter der Organisation der Vereinten Nationen
(UNO) zu den Akten.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, das auf Beschwerde-
ebene eingereichte Arztzeugnis aus Sri Lanka, die Briefe der Mutter und
das Schreiben des Anwaltes müssten als Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert betrachtet werden. Der Arztbericht aus dem Jahre 2007 hätte
zudem schon lange eingereicht werden können. Auch die schweizeri-
schen Arztzeugnisse belegten nicht die Ursache der gesundheitlichen
Beschwerden des Beschwerdeführers. Was den Zeitungsartikel aus Sri
Lanka angehe, so sei dazu festzuhalten, dass grundsätzlich möglich sei,
dass die darin erwähnten Vorgänge in einem Zusammenhang mit dem
Beschwerdeführer stünden. Bezüglich der Vorladung der Polizei sei an-
zumerken, dass solche Vorladungen leicht käuflich erwerblich seien. Zum
Haftbefehl sei festzuhalten, dass grundsätzlich nicht möglich sei, dass der
Beschwerdeführer dieses Dokument im Original besitzen könne, was be-
reits erhebliche Zweifel an seiner Echtheit wecke. Definitiven Aufschluss
über seine Echtheit und auch die Echtheit der Gerichtsvorladung könne
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Seite 11
jedoch nur eine Anfrage bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo
ergeben. Diese Massnahme würde jedoch in der Kompetenz des Bun-
desverwaltungsgerichts liegen. Angesichts der unglaubhaften Aussagen
des Beschwerdeführers bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der
Echtheit der Dokumente.
5.4 In der Replik vom 29. November 2012 zeigte sich der Beschwerde-
führer mit einer Prüfung der Echtheit der Dokumente bei der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo einverstanden. Auch könne sein Anwalt in
Sri Lanka kontaktiert werden. Im Weiteren möchte er darüber informieren,
dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe. Seit gestern befinde er sich
unter anderem wegen Suizidalität in stationärer Behandlung in der Psy-
chiatrischen Klinik C._______.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Arztzeugnisse vom
27. und 29. November 2012 zu den Akten, wonach er sich in psychiatri-
scher Behandlung befinde. Später reichte er ausführliche Arztberichte
vom 18. Januar 2013 und 19. Februar 2013 zu den Akten.
5.5 Die Botschaftsanfrage vom 5. Dezember 2012 ergab, dass am
F._______ kein Gerichtsfall mit der Fallnummer (…) registriert sei. Die
Gerichtsvorladung, der Haftbefehl und die Vorladungen der Polizei bezö-
gen sich allesamt auf diese Fallnummer und somit auf einen inexistenten
Gerichtsfall. Die eingereichten Dokumente müssten demnach als Fäl-
schung betrachtet werden. Erfahrungsgemäss bleibe ein Haftbefehl im
Original bei den Akten des Gerichts deponiert, eine Kopie werde der Poli-
zei und (seltener) dem Angeschuldigten ausgehändigt. Im Weiteren sei
zur erwähnten Bombenexplosion festzuhalten, dass die korrekte Adresse,
an der die Explosion stattgefunden habe, heutzutage (…) heisse. Eine
G._______ befinde sich gemäss Wissen der Botschaft nicht in der nähe-
ren Umgebung. Den Zeitungsartikeln jener Zeit sei zu entnehmen, dass
die Explosion an der H._______ stattgefunden habe. Die Explosion habe
nicht am (…) 2009 sondern am (…) 2008 stattgefunden. Zu jenem Zeit-
punkt sei gemäss Kenntnissen der Botschaft kein Mr. I._______ an dieser
Adresse wohnhaft gewesen. Nebst den Hausbesitzern, die bereits seit
Jahren dort wohnhaft seien, hätten sich zum Zeitpunkt der Explosion le-
diglich ein Kader der LTTE und eine Familie zur Miete an der Adresse be-
funden. Der LTTE-Kader, der die Bombe gezündet haben solle, sei unter
einem anderen Namen bekannt. Auch unter den Hausbesitzern und der
eingemieteten Familie befinde sich kein Mr. I._______. Folglich käme le-
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Seite 12
diglich der LTTE-Kader in Frage, der eventuell lediglich unter seinem
Decknamen bekannt gewesen sei.
5.6 In der Duplik vom 7. März 2013 wurde dem entgegengehalten, es sei
schwierig zu beurteilen, ob das Justizsystem in Sri Lanka so verlässlich
sei wie dasjenige der Schweiz und demnach jeder Fall registriert sei und
über mehrere Jahre gespeichert werde. Eventuell sei sein Anwalt besser
in der Lage, dies zu erklären. Weiter entspreche es anscheinend der Pra-
xis, dass den Angehörigen das Original eines Haftbefehls abgegeben
werde, wenn die gesuchte Person nicht zuhause sei. In seinem Fall habe
die Polizei nach mehrmaliger erfolgloser Zustellung der Kopie, das Origi-
nal bei seiner Familie gelassen. Bezüglich der Adressangabe zur Bom-
benexplosion handle es sich beim Ausdruck G._______ um eine freie
Übersetzung. Der Originalname sei J._______. Dies könne entweder als
K._______ oder als G._______ übersetzt werden. Bei der Datumsangabe
handle es sich nur um einen kleinen Irrtum hinsichtlich des Jahres.
Schliesslich könne er sich nicht erklären, warum die Abklärungen der
Botschaft ergeben hätten, dass Herr I._______ nie dort wohnhaft bezie-
hungsweise als Eigentümer aufgeführt gewesen sei. Dieser habe seinen
Vater damit beauftragt, einen Vermieter für die oben genannte Adresse zu
finden. Sein Vater habe dann üblicherweise ihn gefragt, ob er jemanden
kenne. In diesem Fall habe er einen Bekannten namens L._______ und
Herr I._______ zusammengeführt, die sich in der Folge auf ein Mietsver-
hältnis hätten einigen können. Später habe er mit den beiden keinen wei-
teren Kontakt gehabt.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
subszantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
D-7955/2010
Seite 13
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826f.).
6.2 Vorab gilt es auf das allgemein unsubstantiierte Aussageverhalten
des Beschwerdeführers hinzuweisen. So gibt er oft ausweichende Ant-
worten (vgl. etwa Akten des BFM A9 F40/42). Erste Zweifel an seinen
Vorbringen entstehen denn auch schon im Zusammenhang mit seinem
angeblichen Engagement für die Partei von B._______. So konnte er wie
vom BFM richtig festgehalten, lediglich unsubstantiierte Angaben zur Par-
tei machen (vgl. A9 F8ff.). Dass er, wie er in der Beschwerde angibt, kein
Mitglied der Partei gewesen sei und auch nicht in einer höheren Funktion
gewesen sei, vermag diesen Umstand nicht zu erklären. Auch wider-
sprach sich der Beschwerdeführer in der Frage zu seiner Mitgliedschaft
bei der Partei, indem er bei der Befragung behauptete, er sei nicht Mit-
glied, während er kurz darauf angab, er sei 2006 beigetreten (vgl. A9 F8
und F12). Seine diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, er habe
damit nicht einen offiziellen Beitritt gemeint, sondern seine Teilnahme an
den Demonstrationen, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten.
Weiter fällt im Zusammenhang mit seinem ersten Kontakt zu B._______
auf, dass der Beschwerdeführer einmal angab, er habe sich damals für
eine Organisation namens "D._______" engagiert (vgl. A1 S. 5), während
er an der Anhörung von der "E._______" sprach (vgl. A9 F21). Auf diesen
Widerspruch aufmerksam gemacht, merkte er unbehelflich an, er wisse
nicht warum es an der Befragung so geschrieben worden sei. Und auch
in der Beschwerde konnte er diesen auch in der Verfügung des BFM an-
gesprochenen Widerspruch nicht weiter entkräften und schwieg sich dazu
bezeichnenderweise aus.
6.3 Gewichtige Zweifel entstehen aber insbesondere im Zusammenhang
mit seiner angeblichen Verhaftung vom (…) 2007. So konnte er zu seiner
einwöchigen Haft und zur Folter nur unsubstantiierte Angaben machen,
die auch ein unbeteiligter Dritter hätte nacherzählen können (vgl. A9 F24).
D-7955/2010
Seite 14
Beispielsweise konnte er keine Angaben zu den Entführern machen und
gab auf diese Frage einzig an, sie hätten nach Alkohol gerochen und sei-
en robust gewesen (vgl. A9 F37ff.), was entgegen der Behauptung in der
Beschwerde nicht als persönliches Detail zu werten ist. Auch kann er ne-
ben der Folter und den Schlägen keinen weiteren Zwischenfall aus seiner
Haft erzählen und kommt auf diese Frage gleich wieder auf die Folter zu
sprechen (vgl. A9 F40). Weiter machte er widersprüchliche Angaben da-
zu, wie viele der Mitgefangenen beziehungsweise der Personen, die er
auf den Fotos hätte identifizieren müssen, er gekannt habe (vgl. A1 S. 5
und A9 F6). Zudem fällt in den Beschreibungen des Beschwerdeführers
auf, dass er nebenbei erwähnte, sie hätten ihn kopfunter einen Tag hän-
gen lassen. Wie das BFM richtig ausführt, ist davon auszugehen, dass
eine solch lange Anwendung dieser Foltermethode zu schwerwiegenden
Schädigungen wenn nicht zum Tode des Beschwerdeführers geführt hät-
te. Zudem ist anzunehmen, dass dies tiefere Spuren bei ihm hinterlassen
hätte, als dass er diesen Umstand erst an der Anhörung und lediglich in
einem Nebensatz erwähnen würde. Hinzu kommt, dass die Demonstrati-
onen, an denen er teilgenommen haben will, öffentlich und legal waren
und dazu von 1000 bis 1500 Leuten besucht wurden, sodass nicht er-
sichtlich ist, was für Informationen sich die Behörden von ihm über die
anderen Teilnehmer erhofften. Somit erscheint der enorme Aufwand, der
für den Beschwerdeführer betrieben wurde, insbesondere auch die Ver-
höre durch zehn Personen, nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise
konnte der Beschwerdeführer schliesslich auch zu seiner Freilassung
keine substantiierten Aussagen machen (vgl. A9 F44). In diesem Zusam-
menhang fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer behauptete,
B._______ habe öffentlich für seine Freilassung protestiert, sodass die
Sache auch öffentlich bekanntgeworden sei, aber es gebe keine diesbe-
züglichen Dokumente (vgl. A9 F41ff.). Schliesslich machte der Beschwer-
deführer auch lediglich unsubstantiierte Angaben zu den angeblichen
Drohanrufen, die er nach der Demonstration am (…) 2007 erhalten haben
will (vgl. A9 F6 und A10 F1ff.).
Bestätigt werden diese Zweifel durch den Arztbericht vom 18. Januar
2013, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Behandlung
angegeben hat, er sei im 2005 zwei und im 2008 eine Woche inhaftiert
und gefoltert worden. Diese Angaben korrespondieren in keiner Weise mit
den im Asylverfahren angegebenen Daten, wonach er im 2007 zwei Wo-
chen inhaftiert gewesen sei.
D-7955/2010
Seite 15
6.4 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit der jüngsten Suche
nach dem Beschwerdeführer nach der Bombenexplosion im Jahr 2008.
So fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzli-
chen Verfahren angab, die Explosion habe sich am (…) 2009 ereignet,
obwohl es dieses Datum gar nicht gab. Auf diesen Widerspruch aufmerk-
sam gemacht, beteuerte er im erstinstanzlichen Verfahren, die STF habe
seiner Mutter aber dieses Datum genannt (vgl. A1 S. 6 und A10 F14),
während er in der Beschwerde erklärte, er habe seine Mutter am Telefon
wohl falsch verstanden oder sie habe es falsch gesagt, in Wirklichkeit
handle es sich um den (…) 2008, um in der Duplik anzugeben, bei der
Datumsangabe handle es sich nur um einen kleinen Irrtum hinsichtlich
des Jahres. Dass es sich bei der Verschätzung eines Vorfalls um ein Jahr
um einen untergeordneten Irrtum handelt, kann vorliegend jedoch nicht
bestätigt werden, zumal damit die ganze Chronologie der Abläufe, wie sie
der Beschwerdeführer vorbringt, nicht mehr aufgeht. So gab er an, er ha-
be im (…) 2008 zum letzten Mal demonstriert, sei aber erst ein halbes
Jahr später wegen der Bombenexplosion gesucht worden, nachher sei er
nicht mehr nach Hause gegangen und habe Colombo im (…) 2009 ver-
lassen (vgl. A1 S. 1 und 6). Zudem sollte er wissen, ob er nach der Exp-
losion noch ein oder zwei Jahre in Sri Lanka blieb. Zum Widerspruch in
der Adressangabe – der Beschwerdeführer gab an, es habe sich um die
G._______ gehandelt, während es aber die K._______ war – erklärte der
Beschwerdeführer, es habe sich um eine freie Übersetzung von ihm ge-
handelt. Dies vermag nicht zu überzeugen, steht doch auf dem Strassen-
schild laut dem Bild im Zeitungsbericht auch der englische Name
K._______. Auch widersprach sich der Beschwerdeführer indem er an
der Befragung angab, er habe das Haus persönlich vermittelt (vgl. A1 S.
6), an der Anhörung zunächst sagte, er wisse nicht, ob er dieses Haus
vermittelt habe, später dann aber wiederum den Namen des Eigentümers
nennen konnte (vgl. A10 F19ff.). Weiter konnte der Beschwerdeführer
keine genauen Angaben zur Explosion machen (vgl. A10 F15ff.), was an-
gesichts der Tatsache, dass er in diesem Zusammenhang beschuldigt
und gesucht worden sein will, doch zumindest erstaunt. Seine Ausrede,
er habe keine Zeit für Nachforschungen gehabt, vermag in keiner Weise
zu überzeugen, zumal er nach dem Bombenanschlag noch ein bezie-
hungsweise zwei Jahre im Land gewesen sein will. Zudem scheint nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dieser Beschuldigung
noch eine derart lange Zeit in Sri Lanka blieb und nicht unmittelbar aus-
reiste. Dass er erst Angst bekommen habe, als ein Kollege, der auch an
Demonstrationen teilgenommen und Probleme gehabt habe, ermordet
worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise konnte
D-7955/2010
Seite 16
der Beschwerdeführer denn auch keine genauen Angaben machen, wie
die anschliessende Suche nach ihm vor sich gegangen sei, und keine
ungefähren Zeitangaben dazu machen. Auffallend ist auch, dass seit
2008 keine Vorladungen bei ihm zu Hause deponiert wurden und die Be-
hörden es bei den Besuchen belassen hätten, während im 2010 kurz hin-
tereinander diverse Vorladungen und ein Haftbefehl bei der Familie ab-
gegeben wurden. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer vor diesem
Hintergrund auch nicht geglaubt werden, dass sein Vater in jüngster Zeit
wegen ihm auf dem Polizeiposten festgehalten wurde, zumal er in der
Eingabe vom 8. Dezember 2010 angab, sein Vater sei für einen Tag in-
haftiert worden, während er laut Arztbericht vom 18. Januar 2013 angab,
dieser sei für zwei Tage inhaftiert worden.
6.5 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen an
dieser Beurteilung nichts zu ändern und bestätigen diese vielmehr. Die im
erstinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten
Schreiben von B._______, einem Dorfvorsteher, einem Friedensrichter,
seiner Mutter und seines Anwaltes sind wie vom BFM richtig qualifiziert
als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Insbesondere fällt im Zusammen-
hang mit dem Schreiben des Anwaltes vom 6. November 2010 auf, dass
dieser angibt, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit der
Bombenexplosion am (…) 2008 verhaftet worden, er habe ihn in dieser
Angelegenheit verteidigt und seine Freilassung erwirkt. Der Beschwerde-
führer erwähnte diese erneute Verhaftung aber weder während des erst-
instanzlichen Verfahrens noch während des Verfahrens vor Bundesver-
waltungsgericht und sprach lediglich von einer Suche nach ihm, der er
aber habe entgehen können. Erst im Arztbericht vom 18. Januar 2013
erwähnt der Beschwerdeführer diese erneute Verhaftung erstmals, was
aber nachgeschoben und somit unglaubhaft ist. Die eingereichten Arzt-
zeugnisse vom 15. und 18. März 2011 vermögen die geltend gemachten
Folterungen nicht zu belegen, sprechen sie doch nur von einem mögli-
chen Zusammenhang. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht ge-
mäss ständiger Praxis davon aus, dass die genaue Ursache eines psy-
chischen Leidens durch ein ärztliches Zeugnis kaum je schlüssig nach-
gewiesen werden kann. Das gleiche muss für das Arztzeugnis vom
16. April 2007 aus Sri Lanka gelten.
Bei den eingereichten Vorladungen und dem Haftbefehl entstanden erste
Zweifel an der Echtheit bereits aufgrund des Umstandes, dass die erste
Vorladung unmittelbar aus der Zeit nach Erlass der vorinstanzlichen Ver-
fügung stammt, während die Behörden es in den Jahren zuvor bei einfa-
D-7955/2010
Seite 17
chen Besuchen belassen haben wollen. Darauf folgten in kurzen Abstän-
den eine weitere polizeiliche Vorladung, eine Gerichtsvorladung und ein
Haftbefehl. Danach und bis heute sind wiederum keine weiteren Doku-
mente ergangen. Ein derartige Flut von Beweismittel rund um den Erlass
der Verfügung und die Beschwerdeeingabe ist auffallend. Weiter fiel auf,
dass das Papier auf dem die Vorladungen und der Haftbefehl gedruckt
waren, zwar Verschleissspuren aufwies, nicht aber die Schrift, vielmehr
schien diese ganz frisch zu sein. Eine Botschaftsanfrage bei der schwei-
zerischen Vertretung in Colombo bestätigte denn auch diesen Anfangs-
verdacht, indem der Vertrauensanwalt zum Schluss kam, die Fallnummer
existiere beim F._______ nicht, sodass bei den eingereichten Dokumen-
ten von Fälschungen auszugehen sei. An der Dokumentenanalyse der
Botschaft gibt es vorliegend grundsätzlich keine Zweifel. Die Behauptung
in der Beschwerde, es sei nicht sicher, ob jeder Fall registriert sowie über
mehrere Jahre gespeichert werde, vermag nicht zu überzeugen, zumal
der Fall gemäss Aussagen des Beschwerdeführers immer noch hängig ist
– und somit auch noch registriert sein müsste – und er zudem angeblich
im Jahre 2010 noch per Haftbefehl gesucht wurde, sodass es sich nicht
um ein uraltes Verfahren handelt.
Aufgrund der gesamten Sachumstände sind die polizeilichen Vorladung-
en vom (…) 2010 und vom (…) 2010, die Gerichtsvorladung vom (…)
2010 und der Haftbefehl vom (…) 2011 als Fälschungen zu erkennen und
als solche einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
6.6 Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wer-
den, dass er wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen und der Bom-
benexplosion vom (…) 2008 persönlich ins Visier der sri-lankischen Be-
hörden geriet und im Jahr 2007 verhaftet beziehungsweise später ge-
sucht wurde.
7.
Zur übrigen Gefährdungslage des Beschwerdeführers gilt es Folgendes
festzuhalten.
7.1 Seit Mai 2009 ist, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitsla-
D-7955/2010
Seite 18
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde
definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehö-
rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup-
pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg-
lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise
die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). In-
nerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die
individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu be-
gründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamili-
schen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE
in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der in den
ehemals von den LTTE kontrollierten Gebieten von dieser Organisation
aufgebauten Strukturen davon auszugehen, dass praktisch die gesamte
dortige Bevölkerung in bestimmter Weise entsprechende Kontakte auf-
wies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt
vielmehr ein entsprechendes besonderes Profil der betreffenden Person
voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese Lageeinschätzung des
Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts ist wei-
terhin zutreffend und wird in der jüngsten Einschätzung verschiedener in-
ternationaler Organisationen bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from
Sri Lanka, 21. Dezember 2012; SFH, Aktuelle Situation, Bern,
15. November 2012, S. 20ff. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E.5.5.3).
D-7955/2010
Seite 19
7.2 Vorliegend gilt es zwei der oben genannten Risikogruppen zu prüfen:
die der Personen mit LTTE-Verbindungen und die der Rückkehrer aus der
Schweiz, wobei bei beiden Gruppen eine Verbindung zu den LTTE beste-
hen muss. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er sei verfolgt worden,
weil man angenommen habe, er habe mit der LTTE zu tun, macht aber
kein tatsächliches Engagement für die LTTE geltend, weder in Sri Lanka
noch in der Schweiz. Nachdem ihm – wie festgestellt – nicht geglaubt
werden kann, dass er in Sri Lanka ins Visier der Behörden geraten war
und auch nicht davon ausgegangen werden muss, dass rückkehrenden
Tamilen in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2), ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka vorliegend auszuschliessen.
8.
Das BFM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
D-7955/2010
Seite 20
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-7955/2010
Seite 21
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es
gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein könnten. Indes ist nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche
Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2, SFH, a.a.O, S. 20ff.; UNHCR,
a.a.O, S. 26ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
10.4.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. Nachdem der Beschwerdefüh-
rer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer
Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behör-
den in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen,
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben
Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen.
10.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.6
10.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-7955/2010
Seite 22
10.6.1 In BVGE 2008/2 hielt das Gericht fest, dass abgewiesene sri-lanki-
sche Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche längere Zeit im Grossraum
Colombo gelebt hätten und dort auf ein existierendes, tragfähiges Fami-
lien- oder Beziehungsnetz zurückgreifen und mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen könnten, grundsätzlich die Möglichkeit hätten,
sich innert nützlicher Frist und mit Unterstützung ihrer Verwandten wieder
zu integrieren und dass ihnen das wirtschaftliche Fortkommen gelingen
würde. Bei Tamilen, die aus dem Grossraum Colombo selbst oder des-
sen Umgebung stammten und dort über Verwandte und engere Bekannte
verfügten, wurde deshalb grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges ausgegangen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1 S. 20). Die-
se Wegweisungsvollzugspraxis hat bezüglich Colombo weiterhin Gültig-
keit (vgl. BVGE 2011/42 E. 13.3 S. ).
10.6.2 Der Beschwerdeführer – ein junger und lediger Mann – stammt
aus Colombo, wo er auch lebte. Gemäss eigenen Aussagen leben nach
wie vor die Eltern und eine Schwester in Sri Lanka. Die Eltern seien be-
gütert, lebten in einem eigenen grossen Haus mit Garten in einem vor-
nehmen Viertel. Der Vater habe noch zwei weitere Häuser untervermietet.
Somit ist anzunehmen, dass er über ein familiäres Beziehungsnetz sowie
über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der längeren
Abwesenheit wieder integrieren kann. Er verfügt über eine Schulbildung
und arbeitete in Sri Lanka im Geschäft seines Cousins und in einem
(…)laden, was auch nach seiner Rückkehr wieder möglich sein dürfte. Es
ist daher davon auszugehen, dass er wieder ein gesichertes Auskommen
erzielen kann. Dieser Beurteilung dürfte namentlich auch der psychische
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht entgegenstehen. Zwar
musste sich der Beschwerdeführer am 28. November 2012 in stationäre
psychiatrische Behandlung begeben. Gemäss dem neusten ärztlichen
Bericht vom 19. Februar 2013 ist aber die Behandlung gut verlaufen und
der Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2013 entlassen. Somit
konnte die stationäre Behandlung inzwischen erfolgreich abgeschlossen
werden. Der Beschwerdeführer ist lediglich noch auf eine medikamentöse
Weiterbehandlung und eine ambulante Gesprächstherapie allenfalls eine
spezifische Traumatherapie angewiesen. Diesbezüglich ist jedoch von ei-
ner adäquaten Behandelbarkeit im Heimatstaat, namentlich in Colombo,
auszugehen, auch wenn gewisse Einbussen des Betreuungsstandards im
Vergleich zur Schweiz nicht in Abrede zu stellen sind. Sri Lanka verfügt
aber über entsprechende gesundheitliche Einrichtungen und hat mit der
Behandlung insbesondere traumatisierter Personen grosse Erfahrungen
(vgl. Aerzte ohne Grenzen, Sri-Lanka: Ärzte ohne Grenzen übergibt letz-
D-7955/2010
Seite 23
tes verbliebenes Projekt, 4. Oktober 2012). In Colombo und Umgebung
gibt es drei grosse psychiatrische Kliniken, verschiedene Provinzspitäler
gewähren ambulante Behandlungen, es werden verschiedene Privatpra-
xen von Psychiatern betrieben und diverse NGO's sind auf dem Gebiet
aktiv (World Health Organisation [WHO], Working with countries: Mental
health policy & service development projects, Sri Lanka, 2012, S. 35f.).
Dass die Behandlung im Heimatstaat zudem in der Muttersprache des
Beschwerdeführers und von einer mit seiner Kultur vertrauten Person
durchgeführt werden kann, dürfte dem Behandlungserfolg in der Tat för-
derlich sein. Dem Beschwerdeführer bleibt es zudem unbenommen, für
die Anfangsphase seiner Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe in An-
spruch zu nehmen.
10.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2010 wurde dem Gesuch des
Beschwerdeführers um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen. Der Beschwerdeführer reichte jedoch
im Verlauf des Verfahrens als Fälschung erkannte Beweismittel ein (vgl.
E. 6.5).
12.1 In seiner Stellungnahme vom 17. April 2013 führte er hierzu aus, er
habe nicht gewusst, dass die Dokumente gefälscht seien. Ob ein Be-
D-7955/2010
Seite 24
gehren aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sei, müsse aufgrund
des zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden Aktenstandes
geprüft werden. Es sei unzulässig, aufgrund nachträglicher Abklärungen
der Schweizerischen Botschaft in Colombo auf den Entscheid zurückzu-
kommen.
12.2 Grundsätzlich ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten,
dass nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf diesen Ent-
scheid auch dann nicht zurückzukommen ist, wenn sich die Situation än-
dert und sich das Verfahren im Nachhinein als aussichtslos erweist. Ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch auf die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgekommen werden, wenn
missbräuchliches Verhalten vorliegt. Ein solches liegt praxisgemäss vor,
wenn gefälschte Beweismittel eingereicht werden. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass es sich bei den von den
Eltern organisierten Dokumenten um Fälschungen handelt, ist dabei
nicht glaubhaft und muss als Schutzbehauptung qualifiziert werden.
Diesen Erwägungen gemäss ist die gewährte unentgeltliche Rechtspfle-
ge wiedererwägungsweise aufzuheben und zwar ab dem Zeitpunkt des
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Unter Berücksichtigung dieser
Sachlage und nachdem durch die Abklärungen vor Ort, mit denen sich
der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich einverstanden erklärte,
zusätzliche Kosten entstanden sind, sind dem Beschwerdeführer ange-
sichts seines Unterliegens erhöhte Verfahrenskosten von Fr. 1'200.–
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1 - 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7955/2010
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die auf Beschwerdeebene vorgelegten Beweismittel werden eingezogen.
3.
Der Entscheid vom 26. November 2010 betreffend Erlass der Verfahrens-
kosten wird wiedererwägungsweise aufgehoben und das Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten abgewiesen.
4.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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