B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7955/2016
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer
Ethnie aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______ – suchte am
21. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines
Gesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei seit dem (…) des Jahres
(…) in eine Blutrache verwickelt, weil sei Vater sowie zwei Onkel bei einer
Auseinandersetzung eine Person getötet und zwei weitere verletzt hätten.
In der Folge seien sein Vater sowie dessen beiden Brüder behördlich fest-
genommen worden. Sein Vater sei nach wenigen Monaten wieder auf
freien Fuss gesetzt worden, wogegen seine beiden Onkel nach wie vor
eine Gefängnisstrafe verbüssen würden. In der Folge sei er (der Beschwer-
deführer) wiederholt in der Schule in E._______ von Mitschülern der Ange-
hörigen der gegnerischen Familie bedroht worden, weshalb er die Schule
habe wechseln und schliesslich abbrechen müssen. Ausserdem seien im-
mer wieder Unbekannte in der Nähe seines Elternhauses aufgetaucht und
hätten in die Luft geschossen. Daraufhin habe sich seine Familie ver-
schiedentlich an die örtliche Polizei gewandt, die dann vor ihrem Haus
patrouilliert habe. Wegen der anhaltenden Drohungen habe er schliesslich
seine Heimat im Oktober 2015 verlassen und in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt.
B.
B.a Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 ersuchte das SEM die Schwei-
zer Botschaft in Pristina um nähere Abklärungen im Zusammenhang mit
der geltend gemachten Blutrache. Der diesbezügliche Botschaftsbericht
datiert vom 13. März 2016.
B.b Am 13. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Abklä-
rungsergebnisse der Botschaft zusammenfassend mit und erteilte ihm
hierzu das rechtliche Gehör, wovon der Beschwerdeführer mit Stellung-
nahme vom 4. Mai 2016 Gebrauch machte.
C.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 18. Juli 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In seinem Entscheid hielt die
Vorinstanz namentlich fest, aufgrund der eingereichten Beweismittel und
der Botschaftsabklärungen müsse davon ausgegangen werden, dass die
Auseinandersetzung vom (…) tatsächlich stattgefunden habe. Weiter habe
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die Botschaftsabklärung ergeben, dass die gegnerische Familie derjenigen
des Beschwerdeführers zunächst dreimal eine (zeitlich limitierte) Besa
(Verzeihung; Ehrenwort) gewährt, indessen im Verlaufe des Jahres (…) in
keine weitere Besa mehr eingewilligt habe. Gleichzeitig hätten Abklärun-
gen bei der gegnerischen Familie ergeben, dass diese nicht daran denke,
tatsächlich Rache zu üben. Schliesslich hätten die Recherchen der Bot-
schaft ergeben, dass in den letzten zwei Jahren keine Mitglieder seiner
Familie die Polizei um Schutz vor Drohungen ersucht hätten. Aufgrund der
unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen zu seiner persönlichen
Bedrohung sowie der Botschaftsantwort könne nicht von einer Gefahr für
ihn ausgegangen werden, zumal es keine konkreten Hinweise dafür gebe,
dass die gegnerische Familie daran interessiert sei, sich an seiner Person
zu rächen.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt
das SEM in seiner Verfügung vom 15. Juli 2016 namentlich fest, gemäss
dem Arztbericht (von Frau Dr. med. F._______, […]) vom 4. Mai 2016 habe
der Beschwerdeführer wegen der Blutrache psychische Beschwerden und
müsse regelmässig eine Verhaltenstherapie besuchen und ein Psycho-
pharmaka namens G._______ 30 mg zu sich nehmen. Zwar sei nicht aus-
zuschliessen, dass er unter Angstzuständen leide. Aufgrund der an frühe-
rer Stelle dargelegten Unglaubhaftigkeit der Drohungen könne indessen
nicht davon ausgegangen werden, dass seine Angstzustände auf die ge-
schilderten Drohungen zurückzuführen seien. Sollte er psychische Prob-
leme haben, gebe es im Kosovo ein System von so genannten Community
Mental Health Centers (CMHC), welche verschiedene Therapien anbieten
würden. In E._______ gebe es in der psychiatrischen Abteilung des Regi-
onalspitals und im CMHC verschiedene Psychiater. Beides seien öffentli-
che Einrichtungen und die Behandlungen seien kostenlos. Zwar sei das
Medikament G._______ im Kosovo nicht vorhanden, es könne jedoch, ins-
besondere vor dem Hintergrund, dass sein Vater in der Schweiz lebe, im
Ausland beschafft oder durch ein anderes Medikament ersetzt werden.
D.
Mit Urteil D-5635/2016 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die hierge-
gen am 14. September 2016 erhobene Beschwerde zufolge versäumter
Rechtsmittelfrist nicht ein.
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E.
Mit Gesuch vom 6. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Juli
2016. Zur Begründung führte er namentlich aus, aus der ihm am 10. Sep-
tember 2016 zugegangenen notariell beglaubigten Erklärung zweier Ver-
mittler vom 24. August 2016 gehe hervor, dass keine dauerhafte Besa zu-
stande gekommen sei, sondern die gegnerische Familie seit fast zwei Jah-
ren keine Besa mehr gewährt habe. Dieser Umstand spreche dafür, dass
die Opferfamilie sehr wohl an Blutrache denke und „daran im Hintergrund
arbeite“, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Hei-
mat auch entsprechend gefährdet sei. In diesem Zusammenhang stehe
der Beschwerdeführer denn auch seit dem 1. Dezember 2015 in psychiat-
rischer Behandlung in H._______, was auch aus einem ärztlichen Bericht
vom 4. Mai 2016 hervorgehe, den das SEM in seiner Verfügung vom
15. Juli 2016 mit keinem Wort erwähnt habe. Im Weiteren sei dem nunmehr
eingereichten ärztlichen Zeugnis der I._______ vom 29. September 2016
im Verbund mit dem ärztlichen Überweisungsschreiben vom 28. August
2016 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 28. Sep-
tember 2016 wegen Angst vor Blutrache in der (…) in H._______ in statio-
närer Behandlung befinde und bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig
sei.
F.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 – eröffnet am 30. November 2016
– wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 6. Oktober 2016 ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit
des negativen Asylentscheids vom 15. Juli 2016 fest und wies darauf hin,
dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
G.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin be-
antragte er, die Verfügung des SEM vom 24. November 2016 sei aufzuhe-
ben. Die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
H.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Dezember 2016 setzte der
zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
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Seite 6
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren, wie vorlie-
gend, mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, die
sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Be-
schwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiederer-
wägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Be-
weismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2
Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Wiedererwägungsver-
fahrens als neues Beweismittel eine notariell beglaubigte Erklärung zweier
Vermittler vom 24. August 2016 zu den Akten. Aus dieser geht hervor, dass
die Opferfamilie der Familie des Beschwerdeführers zufolge der Gescheh-
nisse vom (…) zunächst Besa auf bestimmte Zeit gewährt, sich in der Folge
dann aber geweigert hat, diese zu erneuern.
Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass dieses Beweismittel nicht erheblich
ist, da die fragliche Situation bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Asylver-
fahrens bekannt und allseits unbestritten war (vgl. Sachverhalt Bst. C). Es
ist somit im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens nicht
von Belang.
5.2 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
einen im Tagesanzeiger vom 22. August 2011 erschienenen Zeitungsbe-
richt mit dem Titel „Eine Blutrache sieht nur die Tötung eines Mannes vor“
ein. Darin wird unter anderem festgehalten, dass sich im Kosovo die von
der Blutrache betroffenen Männer oft jahrelang im Haus einschliessen wür-
den. Auch für heranwachsende Jugendliche könne sich eine Bedrohung
ergeben.
Wie indessen im ordentlichen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wor-
den ist, bestehen im vorliegenden Fall gerade keine konkreten Hinweise
dafür, dass die gegnerische Familie daran interessiert ist, sich an der Per-
son des Beschwerdeführers zu rächen, zumal Abklärungen bei der gegne-
rischen Familie ergeben haben, dass diese nicht beabsichtigt, tatsächlich
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Rache zu üben (vgl. Sachverhalt Bst. C). Aus diesem Grunde ist auch dem
vorstehend zitierten Zeitungsartikel die Erheblichkeit abzusprechen.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer in pauschaler Weise behauptet, die Vor-
instanz habe den massgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt,
bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand im Rah-
men des ordentlichen Asylverfahrens hätte erheben müssen. Er hat es in-
dessen versäumt, rechtzeitig Beschwerde zu erheben (vgl. Sachverhalt
Bst. D). Es entspricht demgegenüber nicht dem Sinn und Zweck des Wie-
dererwägungsverfahrens, Rügen und Einwände zuzulassen, die im Rah-
men des ordentlichen Asylverfahrens hätten vorgebracht werden können.
5.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass
keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die
geeignet sind, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig
erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen.
5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene ferner einen
ärztlichen Kurzbericht der I._______ vom 10. Oktober 2016, einen ärztli-
chen Austrittsbericht der I._______ vom 14. November 2016 sowie ein
Arztzeugnis von Frau Dr. med. F._______ vom 14. Dezember 2016 ein.
Dem Austrittsbericht der I._______ vom 14. November 2016 ist zu entneh-
men, dass sich der Beschwerdeführer vom 28. September 2016 bis am
3. November 2016 in stationärer Behandlung befunden hat. Dabei diag-
nostizierten die behandelnden Ärzte nach ICD-10 eine schwere depressive
Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) und Anpassungsstörungen
mit längerer depressiver Reaktion und Suizidalität mit/bei negativem Asyl-
bescheid (F43.28). Die Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte, nach-
dem sich im sicheren Rahmen des stationären Settings sowie unter
psychopharmakologischer Medikation im Verlaufe der Behandlung eine
deutliche Verbesserung der Ängste, der Hoffnungslosigkeit, der Suizidalität
und der Schlafstörungen bei klarer Distanzierung von Suizidalität gezeigt
habe. Dem Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 14. Dezember 2016
zufolge befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr wieder bei ihr in am-
bulanter psychiatrischer Behandlung wegen eines chronisch depressiven
Zustandes mit Angst und Panikattacken.
5.5.2 Zwar deutet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über einen
Monat lang wegen psychischer Probleme stationär behandelt werden
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Seite 8
musste, gegenüber der bisherigen ambulanten Gesprächstherapie und
medikamentösen Behandlung auf eine – zumindest temporäre – Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustandes hin. Ob darin eine wiederer-
wägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage zu erblicken ist, kann
indessen offen gelassen werden, da aufgrund der Erkenntnisse des Bun-
desverwaltungsgerichts eine medizinische Behandlung psychischer Er-
krankungen auch im Kosovo möglich ist. So bietet das CMHC in E._______
ambulante psychiatrische Behandlungen und Beratungen an, während das
dortige Regionalspital über eine psychiatrische Abteilung verfügt, wo so-
wohl ambulante wie stationäre Behandlungen möglich sind (vgl. hierzu
Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen vom
25. Oktober 2016). Allein der Umstand, dass die dortigen Behandlung qua-
litativ nicht dem schweizerischen Standard erreichen, spricht nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hin-
weis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Daran vermag auch die Be-
hauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde nichts zu ändern,
dass sein Vater in der Schweiz finanziell nicht in der Lage sei, ihn finanziell
beziehungsweise im Kosovo nicht erhältlichen Medikamenten zu unterstüt-
zen, da er selber seit mehreren Jahren unfall- und krankheitsbedingt ar-
beits- und erwerbsunfähig sei und seit etwa einem Jahr vom Sozialdienst
der Stadt H._______ bevorschusst werde, während sowohl sein SUVA- als
auch sein IV-Verfahren rechtshängig seien. Denn es ist dem Beschwerde-
führer unbenommen, beim SEM gestützt auf Art. 93 AsylG um Ausrichtung
einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen.
5.5.3 Soweit im ärztlichen Bericht der I._______ vom 10. Oktober 2016 da-
von die Rede ist, beim Beschwerdeführer bestehe keine mittelbare Selbst-
gefährdung, solange keine definitive Ausschaffung erfolge, bleibt festzuhal-
ten, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei vie-
len damit konfrontierten ausländischen Personen zu einer nicht unerhebli-
chen psychischen Belastung führt. Möglicherweise sind die psychischen
Probleme des Beschwerdeführers auch darauf zurückzuführen, dass er
subjektiv aufgrund der ausgebliebenen Erneuerung der Besa in einem
Angstzustand lebt. Dieser Belastung kommt aber im asyl- und ausländer-
rechtlichen Kontext grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend
gemachte Gefährdung konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu
können. Überdies kann für die Zeit vor und während der Rückreise in den
Heimatstaat einer allfälligen – und gemäss den medizinischen Unterlagen
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wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zu-
stands des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen
Betreuung begegnet werden. Ohne die damit verbundene Beeinträchti-
gung der Lebensqualität zu verkennen, kann somit von den beim Be-
schwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden insgesamt
nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form einer medizinischen Notlage
nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden.
5.5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass auch hinsichtlich
der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Aspekte
wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen
auf die Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 rechtfertigen könnten.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die
Beschwerde indessen nicht als von vornherein aussichtslos erweist, ist das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gutzuheissen, und es sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
8.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit
dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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