Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7956/2009
Urteil vom 14. April 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2009 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am (…) und gelangte über ihm unbekannte Länder am
2. März 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz.
Gleichentags suchte er in B.______ um Asyl nach. Am 5. März 2009 fand
im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) eine erste
Befragung statt. Am 21. Oktober 2009 wurde er in C.______ durch das
Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus D.______ in der
Provinz E._______, wo er in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet
habe und oft als (…) in den Bergen unterwegs gewesen sei. Da den
Behörden bekannt gewesen sei, dass viele Dorfbewohner die Guerilla
unterstützten, seien oft Razzien und Hausdurchsuchungen vorgenommen
und dabei die Betroffenen schikaniert und beschimpft worden. Er habe
die Guerilla (…) mit (…) unterstützt, letztmals im Jahr (…). Einmal sei er
als (…) mit Freunden in den Bergen auf Soldaten getroffen und von
diesen beschimpft worden. Ein anderes Mal seien während der
Essenszubereitung Militärangehörige bei ihm erschienen und hätten ihm
vorgeworfen, das Essen für Angehörige der Guerilla zuzubereiten. Dabei
hätten sie ihn beschimpft, in die Luft geschossen und als Warnung seinen
Hund getötet. Wegen dieser Probleme und des dadurch verursachten
Drucks habe er sich erstmals im Jahr (…) ins Ausland begeben und in
F._______ um Asyl nachgesucht. Von dort sei er nach mehreren
Monaten aus eigenem Entschluss in die Türkei zurückgekehrt, bevor über
seinen Asylantrag entschieden worden sei. Vor seiner erneuten Ausreise
aus dem Heimatstaat (…) habe er bei G.______ in H.______ gelebt, wo
am (…) mehrere Kollegen von ihm eine politisch motivierte
Protestkundgebung anlässlich des Jahrestags der Entführung von
Abdullah Öcalan organisiert hätten. Als die Gruppe (…) auf Polizisten
gestossen sei, seien die Angehörigen in alle Richtungen geflüchtet. Er
habe sich mit (…) zu einem Bekannten von diesen begeben. Am
folgenden Tag habe er von seinem Freund erfahren, dass wegen der
Protestkundgebung nach ihm gesucht werde und mehrere Teilnehmer
der Veranstaltung verhaftet worden seien. Deshalb habe er seinen
Heimatstaat erneut verlassen.
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Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 liess der I.______ dem BFM den
ihm vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Ehevorhaben
vorgelegten Reisepass zukommen.
C.
Mit Verfügung vom 20. November 2009 – eröffnet am 24. November 2009
– stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So
seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Zeitpunkts, ab
welchem er sich in H._______ aufgehalten habe, und der dortigen
Aufenthaltsdauer widersprüchlich; ebenso widersprüchlich seien seine
Aussagen im Zusammenhang mit seinem Reisepass. Demzufolge
würden sich die Darlegungen des Beschwerdeführers in zentralen
Punkten widersprechen. Zudem habe er erst anlässlich der Anhörung
vom 21. Oktober 2009 nachgeschoben, anlässlich seines Aufenthalts in
H._______ für den Jugendflügel der Demokratik Toplum Partisi (DTP)
illegale Zeitungen und Zeitschriften verteilt und Freunde über die
Probleme der Kurden informiert sowie kurz vor der Abreise nach
K._______ telefonisch von L.______ erfahren zu haben, dass auch zu
Hause im Dorf nach ihm gesucht und dabei das Haus überfallen worden
sei. Bei der erwähnten Anhörung sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen, plausible Gründe dafür zu nennen, dass er diese
Vorbringen nicht bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt habe.
Zudem habe er einfache Wissensfragen zu dem von ihm geltend
gemachten politischen Engagement in H._______ entweder nicht oder
aber falsch beantwortet. Bei den übrigen geltend gemachten Schikanen
im Dorf seitens der Behörden handle es sich aufgrund ihrer Art und
Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Zum
einen sei bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der
Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt
sein könnten. Im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit
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dem Jahr 2001 habe sich die Situation der Kurden merklich verbessert.
Zum andern sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer (…) freiwillig
aus F._______ in den Heimatstaat zurückgekehrt sei, als deutlicher
Hinweis darauf zu werten, dass die von ihm angeführten
Benachteiligungen von ihm nicht als unzumutbar erachtet worden seien.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2009 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In
prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt.
Gleichzeitig wurde ein Familienausweis in Kopie zu den Akten gereicht,
wonach der Beschwerdeführer am (…) in L.______ eine schweizerische
Staatsangehörige geheiratet hat. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
inklusive Rechtsverbeiständung mangels nachgewiesener prozessualer
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen und diesem Frist zum
21. Januar 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser
wurde am 14. Januar 2010 bezahlt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2010 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten.
Da der Beschwerdeführer am 20. November 2009 eine schweizerische
Staatsangehörige geheiratet habe, würde sich bezüglich
Aufenthaltsberechtigung eine neue Rechtslage ergeben. Entsprechend
wäre der Beschwerdeführer dahingehend anzuhalten, bei der
zuständigen kantonalen Behörde seinen Anspruch auf Erteilung einer
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Aufenthaltsbewilligung geltend zu machen. Ungeachtet dessen seien die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Feststellungen
des BFM in der Verfügung vom 20. November 2009 umzustossen.
Insbesondere habe der Beschwerdeführer nunmehr einen am (…)
ausgestellten und am (…) verlängerten Reisepass zu den Akten gereicht.
Darin befinde sich ein (…) gültig gewesenes (…) Visum. Gemäss
Sichtvermerken habe er die Türkei am (…) kontrolliert nach M._______
verlassen und sei am (…) nach N._______ eingereist. Im Reisepass
würden sich keine späteren Ein- und Ausreisestempel befinden.
Anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer die Existenz
eines Visums im Reisepass verneint und den Aufenthalt in N._______
verschwiegen. Mutmasslich sei er von N._______ nach F._______
weitergereist, wo er gemäss Abklärungen des BFM am 25. Oktober 2007
(Eurodac) beziehungsweise am 25. November 2007 (Auskunft gestützt
auf Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen
in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO])
ohne Abgabe des Reisepasses einen Asylantrag eingereicht habe. Am
(…) sei er in F._______ als nach unbekannt fortgezogen gemeldet und
das Asylverfahren per (…) abgeschlossen worden. Demgegenüber habe
er sich selbst widersprechend angegeben, sich nur im Jahr (…)
beziehungsweise (…) in F._______ aufgehalten zu haben. Der Umstand,
dass der Reisepass erst im Zusammenhang mit der erwähnten Heirat
vorgelegt worden sei, werfe ebenfalls Fragen auf. Nachdem sich darin
ausser dem erwähnten (…) Visum keine weiteren Visa befänden, sei
nicht nachvollziehbar, wie dieses Dokument dem Beschwerdeführer
beziehungsweise dem angeblichen Schlepper bei einer Herreise in der
geschilderten Form in irgendeiner Weise hätte dienlich sein sollen.
Obwohl der Beschwerdeführer trotz des summarischen Charakters und
der kurzen Dauer der Erstbefragung mehrfach dazu die Möglichkeit
gehabt habe, habe er auch nicht ansatzweise vorgebracht, illegale
Zeitungen verteilt zu haben. Dasselbe gelte für beide Befragungen in
Bezug auf das erstmals auf Beschwerdeebene dargelegte Vorbringen
des noch nicht geleisteten Militärdiensts. Zudem würde diesem bei
Wahrunterstellung keine im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG relevante
Verfolgungsmotivation zugrunde liegen.
G.
In seiner Replik vom 15. Februar 2010 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung, worin er grundsätzlich an seinen
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bisherigen Vorbringen festhielt. Darauf wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 teilte O.______ des Kantons
J._______ dem Bundesverwaltungsgericht Folgendes mit:
Der Beschwerdeführer sei nach seiner am (…) erfolgten Heirat am (…)
aus dem Kanton J._______ weggezogen und habe am (…) mitgeteilt,
dass seit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im (…) keine
eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Er besitze keine für die Schweiz
gültige Aufenthaltsbewilligung. Nach einem Wechsel vom Kanton
P._______ in den Kanton Q._______ habe dieser das
Familiennachzugsbegehren infolge erneuten Wechsels in den Kanton
R._______ abgeschrieben. Da der Beschwerdeführer im Rahmen des
Asylverfahrens dem Kanton J._______ zugeteilt worden sei, sei dieser,
nach vorgängigen Abklärungen beim BFM, für den Vollzug der
Wegweisung weiterhin zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Beschwerde wird vorweg ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe am (…) in L._______ eine schweizerische Staatsangehörige
geheiratet. Sodann wird neu geltend gemacht, dass er im (…) seinen
obligatorischen Militärdienst hätte ableisten müssen und dass er in der
Türkei auf nationaler Ebene behördlich gesucht werde, weil er seine
Dienstpflicht nicht erfüllt habe. Diesbezüglich wird die baldmögliche
Nachreichung von Beweismitteln in Aussicht gestellt. Was die
widersprüchlichen Angaben zu seinem letzten Wohnsitz anbelange, seien
seine Aussagen anlässlich der Anhörung vom 21. Oktober 2009
zutreffend, während in Bezug auf die Erstbefragung deren summarischer
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Charakter und kurze Dauer zu berücksichtigen seien und auch ein
Missverständnis nicht auszuschliessen sei. Die Angaben zum Verbleib
des Reisepasses hätten keinen Bezug zu den geltend gemachten
Fluchtgründen. Auch habe er diesen im Zusammenhang mit dem
Ehevorbereitungsverfahren vorgelegt, wobei er das Dokument von einem
in der Schweiz lebenden Bekannten überbracht erhalten habe, welcher
im Lauf des Sommers die Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei
besucht habe. Es handle sich um den Reisepass, den er dem Schlepper
bei seiner Ausreise in die Schweiz übergeben habe. Auch im
Zusammenhang mit der geltend gemachten Verteilung von kurdischen
Zeitschriften und der behördlichen Suche nach ihm im Heimatdorf seien
zunächst der summarische Charakter und die kurze Dauer der
Erstbefragung zu berücksichtigen. Immerhin habe der Beschwerdeführer
dort zumindest seine Aktivitäten im Zusammenhang mit der DTP erwähnt;
im Übrigen habe er sich bloss einige Male am Verteilen der fraglichen
Zeitungen beteiligt und handle es sich dabei aus seiner Sicht um den
entscheidenden Fluchtgrund. Er habe sein politisches Engagement von
Anfang an relativiert. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass die
türkischen Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Er sei
bereits wegen seiner Flucht vor dem Militärdienst vorbelastet und werde
noch nachweisen, dass er deshalb auf nationaler Ebene gesucht werde.
Insgesamt vermöchten die vom BFM für die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumente nicht zu
überzeugen. Schliesslich treffe zu, dass die geltend gemachten
Repressalien und Schikanen, die er als kurdischer Dorfbewohner in
seiner Heimatregion erlitten habe, nach ständiger Praxis der
schweizerischen Asylbehörden nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG betrachtet würden. Indessen sei ein derart hohes
Repressionsniveau, welches er seit seiner Kindheit habe erleben
müssen, im Sinne einer Vorverfolgung zu berücksichtigen, welche das
Beweismass für die Intensität der später geltend gemachten
fluchtbegründenden Vorbringen deutlich herabsetze, namentlich auch im
Zusammenhang mit dem noch nicht geleisteten Militärdienst (vgl.
Beschwerde).
4.2. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die vorinstanzlichen
Erwägungen, wonach sich die Darlegungen des Beschwerdeführers in
zentralen Punkten unter anderem wegen dessen Aussagen zum Verbleib
seines Reisepasses widersprechen, als zutreffend erweisen (vgl. Bst. C).
Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, daran etwas zu
ändern, ebenso wenig der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die
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Vorinstanz nicht angegeben habe, welche Fragen der Umstand, dass er
den Reisepass erst anlässlich der Heiratsvorbereitungen vorgelegt habe,
nach sich ziehe, weshalb das Argument in dieser Form weder
nachvollziehbar noch widerlegbar sei (vgl. Stellungnahme vom
15. Februar 2010). So wird in der Beschwerde zugestanden, dass der
Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Verbleib seines
Reisepasses gemacht habe (vgl. Beschwerde). Zudem hat er durch sein
Verhalten seine Mitwirkungsplicht verletzt, welche Asylsuchende
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und
insbesondere in der Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise
abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sein widersprüchliches
Aussageverhalten in Kombination mit der Verletzung seiner
Mitwirkungspflicht und dem Umstand, dass er den Reisepass den
hiesigen Behörden einzig deshalb nicht weiter vorenthalten konnte, weil
er zu dessen Vorlage im Zusammenhang mit den Ehevorbereitungen mit
einer schweizerischen Staatsangehörigen gezwungen war, lässt darauf
schliessen, dass das von ihm gewählte Vorgehen vor der Heirat darauf
ausgerichtet war, einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu verhindern
oder zu erschweren. Insoweit trifft auch der Einwand in der Beschwerde
nicht zu, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zum Verbleib
seines Reisepasses keinen Bezug zu den von ihm genannten
Fluchtgründen hätten, entstehen beziehungsweise verfestigen sich doch
gerade durch sein erwähntes Vorgehen erhebliche Zweifel an den
geltend gemachten Fluchtgründen.
4.3. In Bezug auf die Frage des Aufenthaltsorts und der Aufenthaltsdauer
des Beschwerdeführers im Zeitraum von der Rückkehr aus F._______ bis
zur Ausreise in die Schweiz erweisen sich die vorinstanzlichen
Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten ebenfalls als zutreffend,
woran weder die Ausführungen in der Beschwerde noch der Einwand
etwas zu ändern vermögen, wonach diesbezüglich der Unterschied
zwischen (Melde-) Wohnsitz und Aufenthaltsort zu berücksichtigen sei
(vgl. Stellungnahme vom 15. Februar 2010). Selbst in Anwendung dieser
Unterscheidung und wenn es sich bei dem vom Beschwerdeführer
anlässlich der Erstbefragung als letzten Wohnsitz vor der Ausreise
genannten Dorf D._______ um seinen letzten formellen Wohnsitz, d.h.
den Ort, wo er angemeldet war, handeln würde, liessen sich dadurch
seine widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf den Beginn und die
Dauer seines Aufenthalts in H._______ nach der Rückkehr aus
F._______ nicht plausibel erklären.
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4.4. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vermag der
Beschwerdeführer aus dem summarischen Charakter der Erstbefragung
und deren kurzer Dauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; auch
Hinweise dafür, dass es damals zu Missverständnissen gekommen sei,
lassen sich den Akten nicht entnehmen. So hat er die von ihm geltend
gemachten politischen Aktivitäten in H._______ anlässlich der freien
Schilderung der Gründe, welche ihn zum Verlassen der Türkei und zur
Reise in die Schweiz geführt haben, mit keinem Wort erwähnt. Erst als
nach weiteren Fragen danach gefragt wurde, ob er nun alle
Ausreisegründe genannt habe, erwähnte er einzig den Vorfall im
Zusammenhang mit der Protestkundgebung vom (…)in H._______.
Ebenso wenig hat er anlässlich der Erstbefragung seine angebliche
Unterstützung der DTP und das Verteilen von teilweise illegalen
Zeitungen und Zeitschriften erwähnt, was umso weniger nachvollziehbar
ist, als es sich bei Letzterem gemäss den Ausführungen in der
Beschwerde um den entscheidenden Fluchtgrund gehandelt haben soll
(vgl. Beschwerde). Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht mit
der Vorinstanz darin einig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Erstbefragung mehrfach Gelegenheit gehabt hat, dieses aus seiner Sicht
entscheidende Vorbringen darzulegen.
4.5. Was das erstmals in der Beschwerde dargelegte Vorbringen
anbelangt, der Beschwerdeführer hätte im (…) den Militärdienst ableisten
müssen und dies nicht getan, weshalb davon auszugehen sei, dass er
sich seit seiner Rückkehr in die Türkei der Dienstpflicht entzogen und sich
dabei zu seinem Schutz unter der Identität seines Bruders Ibrahim
bewegt habe (vgl. Beschwerde), ist Folgendes festzuhalten:
Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen
Gründen wäre gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten
Voraussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist
dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass
er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer
unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er
aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu
verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die
Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die
vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert
werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch
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dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes
beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus
flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren,
einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen
Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste
die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn
die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder
entsprechende Mittel einsetzte (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6.b.aa S. 17).
Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung
des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer
der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So haben sich seine auf einer
angeblichen Unterstützung der DTP beruhenden Verfolgungsvorbringen
als unglaubhaft erwiesen. Zudem ist aus dem Strafrahmen von Art. 63
des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von
drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu
schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch
die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle
erwachsenen Männer obligatorisch und zielt nicht darauf ab, gewisse
Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu
behandeln. Überdies bestehen trotz des angeblich familiären politischen
Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus
oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom
Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen
somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle
wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit
und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser
Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des
Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip
per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schliesslich wäre
auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen,
zumal der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit
einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden ist. Unter den
erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des
Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als
legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer
staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu
charakterisieren.
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4.6. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als nicht glaubhaft
und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht
relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die übrigen Eingaben und
die Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die eheliche Gemeinschaft mit der schweizerischen
Staatsangehörigen besteht offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG. vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen.
6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche Situation
des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung schliessen.
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann
bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der noch junge
Beschwerdeführer, welcher, soweit aktenkundig, an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz
bedrohende Situation geraten könnte. Er besitzt in der Türkei, wo
mehrere seiner nächsten Familienangehörigen wohnhaft sind, ein
familiäres Beziehungsnetz. Zudem hat er (…) absolviert und in der Folge
(…) abgebrochen. Nebst seiner kurdischen Muttersprache spricht er auch
(…) und war im familieneigenen Landwirtschaftbetrieb erwerbstätig.
Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung –
entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – auch
als zumutbar bezeichnet werden.
6.4. Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme
infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
ANAG i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der
Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007
eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben
neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In casu wurde durch den
zuständigen Kanton kein Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestellt.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
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dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.–
festzusetzen (vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind mit dem am 14. Januar 2010 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7956/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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