Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7957/2010
Urteil vom 11. April 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien 1. A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (…),
und deren gemeinsames Kind
3. C._______, geboren (…),
Serbien,
alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N (…).
D-7957/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am 10.
September 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo
sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die
Beschwerdeführenden am 28. September 2010 vom BFM im
Transitzentrum E._______ befragt (Kurzbefragung) und am 8. Oktober
2010 am gleichen Ort zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung).
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden 1
und 2 anlässlich der Kurzbefragungen sowie der Anhörungen im
Wesentlichen geltend, sie seien ethnische Roma aus der Provinz
F._______. Der Beschwerdeführende 1 habe vor seiner Ausreise aus
Serbien als (…) gearbeitet. Im Jahre 2005 sei er in G._______, wo sie
damals gewohnt hätten, von drei unbekannten Männern, von denen
mindestens einer Polizist gewesen sei, zur Zahlung von Schutzgeldern
erpresst worden. Als er die verlangte Summe nach einem Jahr nicht mehr
habe bezahlen können, sei er von den Erpressern zusammengeschlagen
worden. Nachdem er diesen Vorfall am gleichen Tag bei der Polizei
gemeldet habe, seien sie – die Beschwerdeführenden 1 und 2 – von den
Erpressern erneut verprügelt worden. Im September 2006 habe eine Frau
ihre Tochter H._______ mit einem Auto angefahren und dabei schwer
verletzt. Der Beschwerdeführende 1 habe diese Frau bei der Polizei
angezeigt. Daraufhin hätten ihm die Erpresser telefonisch gedroht, seine
Familie zu töten, falls die Unfallverursacherin vor Gericht komme und ins
Gefängnis gehen müsse. In der Folge habe er seine Anzeige gegen die
Frau zurückgezogen und sie hätten G._______ verlassen und seien nach
I.________ (Provinz F._______) gezogen. Seither seien sie von den
Erpressern nie mehr behelligt worden. Am 1. August 2010 habe der
Beschwerdeführende 1 auf dem Markt von J._______ einen alten Spiegel
an K._______ verkauft beziehungsweise von ihm einen solchen gekauft.
Noch am selben Abend habe der Sohn von K.________, ein Polizist, ihn
telefonisch kontaktiert und ihm vorgeworfen, seinen Vater beim Geschäft
mit dem Spiegel betrogen zu haben. Am folgenden Tag hätten drei
Männer, darunter auch der Sohn von K._______, ihn zu Hause
aufgesucht und ihn gewaltsam ins Auto gestossen. Auf der
anschliessenden Autofahrt sei er geschlagen worden und man habe von
ihm die Bezahlung von 4'000 Euro bis Ende des Monats verlangt, wozu er
D-7957/2010
Seite 3
sich auch bereit erklärt habe. Nachdem er von den drei Männern
freigelassen worden sei, habe er den Vorfall bei der Polizei gemeldet.
Diese habe jedoch nichts unternommen, sondern ihm lediglich
empfohlen, den geforderten Betrag zu bezahlen. Am 20. August 2010
seien die drei Männer erneut bei ihnen vorbeigekommen und hätten ihn
gefragt, ob er das verlangte Geld beisammen habe. Er habe ihnen jedoch
lediglich 3'500 Euro geben können, womit der Sohn von K._______
jedoch nicht zufrieden gewesen sei. K._______ habe ihn aufgefordert, bis
zum 15. September 2010 weitere 1'500 Euro aufzutreiben, ansonsten er
seine Ehefrau zur Prostitution zwingen und sich das Geld auf diesem
Weg beschaffen werde. Da es ihm nicht gelungen sei, diesen Betrag
innert der gesetzten Frist zu beschaffen, hätten sie zusammen mit ihrem
Sohn Serbien mit der Hilfe eines Schleppers verlassen und seien per
Minibus via unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Bezüglich der
weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf die Akten
verwiesen.
C.
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der
Beschwerdeführende 3 im Wesentlichen geltend, er und seine Eltern
hätten Serbien wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Zudem
führte er aus, als Roma sei er von den serbischen Kindern beschimpft
worden und man habe versucht, ihn zu schlagen.
D.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden unter
anderem die folgenden Dokumente zu den Akten: Auszüge aus den
Geburtsregistern, Identitätskarten der Beschwerdeführenden 2 und 3
sowie diverse Arztberichte betreffend die Tochter H._______.
E.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 - eröffnet am gleichen Tag - stellte
das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten. Es lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführende 1 habe ausgeführt, er
habe K._______ am 1. August 2010 für 4'000 Euro einen antiken Spiegel verkauft, woraufhin ihn dessen
Sohn angerufen und von ihm das Geld zurückverlangt habe. Er sei noch am selben Tag des ersten
Besuchs der Männer am 2. August 2010 zur Polizei gegangen. Nach dem zweiten Besuch am 20. August
habe er sich nicht mehr bei der Polizei gemeldet. Die Beschwerdeführende 2 habe in Widerspruch dazu
D-7957/2010
Seite 4
geschildert, ihr Mann habe dem Vater des Polizisten einen alten Spiegel abgekauft und diesen danach
weiterverkauft. Der Polizist habe ihren Mann beschuldigt, dass er seinen Vater betrogen und ihm für den
Spiegel zu wenig Geld bezahlt habe. Ihr Mann sei am 3. August 2010, am Folgetag des ersten Besuchs
der Männer, sowie nach dem 20. August 2010 zur Polizei gegangen. Des Weiteren habe der
Beschwerdeführende 1 vorgebracht, die drei Männer hätten am 2. August 2010 gesagt, sie würden ihn
schnell wieder zurückbringen. Die anschliessende Autofahrt habe dann 15 bis 20, maximal 30 Minuten
gedauert. Die Beschwerdeführende 2 habe hingegen in der Befragung erklärt, die Männer hätten sie
wissen lassen, dass sie den Beschwerdeführenden 1 nach einer Stunde wieder zurückbringen würden. In
der Anhörung habe sie demgegenüber geschildert, dass die Männer diesbezüglich von einer halben
Stunde gesprochen hätten. Die anschliessende Fahrt habe auch ungefähr eine halbe Stunde gedauert. Der
Beschwerdeführende 3 habe wiederum erklärt, sein Vater sei erst nach zirka drei bis vier Stunden
zurückgebracht worden. Überdies habe der Beschwerdeführende 3 die Farbe des Autos als rot, die
Beschwerdeführenden 1 und 2 hingegen als schwarz beschrieben. Aufgrund dieser und weiterer massiver
Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden könnten deren Vorbringen nicht geglaubt
werden.
Die Ereignisse der Jahre 2005 und 2006 stünden mit den Vorfällen vom August 2010 gemäss den
Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in keinerlei Zusammenhang. So habe es sich beide Male um
verschiedene Männer gehandelt. Seitdem der Beschwerdeführende 1 die Anzeige gegen die Autolenkerin
zurückgezogen habe und die Familie 2006 nach I._______ gezogen sei, hätten die Beschwerdeführenden
zudem keine Schwierigkeiten mit den Erpressern mehr gehabt. Somit bestehe weder ein zeitlicher noch ein
kausaler Zusammenhang zwischen den 2005 und 2006 erfolgen Ereignissen und der Ausreise im
September 2010. Insofern erachte das BFM die vorgebrachten Vorfälle von 2005 und 2006 nicht als
relevante Ausreise- und Asylgründe. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten
medizinischen Unterlagen, die sich ausschliesslich auf die Verletzungen der Tochter H._______ aus dem
Jahre 2006 bezögen, nichts zu ändern. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug
zulässig, zumutbar und möglich sei.
F.
Mit Beschwerde vom 12. November 2010 (Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter beantragen, es sei der Entscheid des BFM vom 13.
Oktober 2010 aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei mindestens die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und ihnen in der Schweiz die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Für den Fall des Unterliegens sei
ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die Verbeiständung durch
D-7957/2010
Seite 5
ihren Rechtsvertreter zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei festzustellen, dass sie den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten
und es sei das Migrationsamt des Kantons L._______ anzuweisen,
vorläufig von jeglichen Vollzugs- beziehungsweise
Wegweisungsmassnahmen ihnen gegenüber abzusehen. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2010 wurde den
Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 2. Dezember 2010 zu
bezahlen hätten.
H.
Am 1. Dezember 2010 ging der einverlangte Kostenvorschuss bei der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
D-7957/2010
Seite 6
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
D-7957/2010
Seite 7
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geschilderten
Ereignisse der Jahre 2005 und 2006 nicht in Frage gestellt. Hingegen hat
sie die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnisse
vom August 2010 im Zusammenhang mit dem Spiegel als
fluchtauslösendes Ereignis in Zweifel gezogen. Infolgedessen hat sie den
früheren Ereignissen den zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhang zu der im September 2010 erfolgten Ausreise
abgesprochen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz den
behaupteten Vorkommnissen vom August 2010 zu Recht gestützt auf Art.
7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und in Bezug auf die übrigen
Vorbringen gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlingsrechtliche Relevanz
verneint hat.
5.
5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f.).
D-7957/2010
Seite 8
5.2. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigten und sich deshalb
ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Im Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person
im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der
Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.3. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die
Aussagen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend gemachten
Ereignisse vom August 2010 im Zusammenhang mit dem Spiegel in
wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen sind. So gab der
Beschwerdeführende 1 anlässlich der Befragungen zu Protokoll, er habe
K._______ am 1. August 2010 einen antiken Spiegel für 4'000 Euro
verkauft, den er zuvor einem älteren Mann für ungefähr 200 Euro
abgekauft habe (Akten BFM A 1/16, S. 6; A 11/11, S. 3 f.), während die
Beschwerdeführende 2 bei den Befragungen geltend machte, ihr Mann
habe an diesem Tag von K._______ einen alten, grossen Spiegel
gekauft, den ihr Mann dann weiterverkauft habe (Akten BFM A 2/13, S. 7;
A 12/10, S. 3 f.). Zudem sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der
Kurzbefragung aus, er habe den Vorfall vom 2. August 2010 am Abend
des gleichen Tages der Polizei gemeldet (Akten BFM A 1/16, S. 8),
wohingegen er bei der Anhörung vorbrachte, er sei wegen dieses Vorfalls
erst am folgenden Tag zur Polizei gegangen (Akten BFM A 11/11, S. 7).
Im Weiteren gab der Beschwerdeführende 1 anlässlich der
Kurzbefragung zu Protokoll, er habe den Vorfall vom 20. August 2010
nicht mehr der Polizei gemeldet, weil diese beim ersten Mal nichts
unternommen habe (Akten BFM A 1/16, S. 8). Die Beschwerdeführende 2
macht dagegen geltend, ihr Mann habe auch diesen Vorfall der Polizei
gemeldet (Akten BFM A 2/13, S. 8, A 12/10, S. 5). Überdies sagte der
Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung aus, nur er und
seine Frau seien zu Hause gewesen, als am 20. August 2010 die drei
Männer zum zweiten Mal vorbeigekommen seien (Akten BFM A 1/16, S.
8), wohingegen der Beschwerdeführende 3 bei der Kurzbefragung
D-7957/2010
Seite 9
vorbrachte, er sei damals auch zu Hause gewesen (Akten BFM A 3/13, S.
6). Ausserdem machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der
Kurzbefragung geltend, die drei Männer seien am 2. August 2010 gegen
Mittag zu ihm nach Hause gekommen (Akten BFM A 1/16, S. 6), während
er bei der Anhörung zu Protokoll gab, sie seien am Nachmittag
vorbeigekommen (Akten BFM A 11/11, S. 6). Widersprüchlich ausgefallen
sind auch die Äusserungen der Beschwerdeführenden 1 und 3 zur Dauer
der Autofahrt des Beschwerdeführenden 1 mit den drei Männern. So
sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Anhörung aus, die
Autofahrt habe maximal eine halbe Stunde gedauert (Akten BFM A 11/11,
S. 6). Der Beschwerdeführende 3 gab bei der Kurzbefragung
diesbezüglich an, sein Vater sei erst nach zirka drei bis vier Stunden von
den Männern zurückgebracht worden (Akten BFM A 3/13, S. 6). Die
darauf Bezug nehmenden Entgegnungen der Beschwerdeführenden in
der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die soeben aufgezeigten,
offensichtlichen Widersprüche aufzulösen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Autofahrt mit den drei Männern ist zudem festzustellen, dass den
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Kurzbefragung die erforderlichen
Realkennzeichen einer Erzählung fehlen (Akten BFM A 1/16, S. 6 f.). Namentlich ist den Äusserungen des
Beschwerdeführenden 1 weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf
tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Da es sich bei der behaupteten
Autofahrt um ein einschneidendes und einprägsames Erlebnis handelt, ist anzunehmen, dass er
detaillierter und ausführlicher darüber berichtet hätte, hätte er sie tatsächlich erlebt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der gesamten Akten zur Auffassung, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die von ihnen behaupteten Vorkommnisse vom August 2010
im Zusammenhang mit dem Spiegel glaubhaft zu machen. Daher kann auch die Frage, ob diesen geltend
gemachten Asylgründen überhaupt ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrundeliegt, offen
gelassen werden.
5.4. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Akten und der eingereichten
Beweismittel davon auszugehen, dass sich die von den
Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse der Jahre 2005 und 2006
tatsächlich zugetragen haben. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob es
sich dabei um asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen gemäss
Art. 3 AsylG handelt.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile
D-7957/2010
Seite 10
gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde
sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es
müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen
und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfolgung
oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte
Urteile).
Auch wenn der Beschwerdeführende 1 in den Jahren 2005/2006 von drei unbekannten Männern zur
Zahlung von Schutzgeldern erpresst beziehungsweise von ihnen unter Todesdrohungen gegen seine
Familie gezwungen worden ist, die Anzeige gegen die Frau, die seine Tochter H._______ angefahren hat,
zurückzuziehen, fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen
geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise im September 2010, weshalb die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden zu verneinen ist. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil
zwischen der letzten Verfolgungshandlung durch die Erpresser und der Ausreise eine Zeitspanne von vier
Jahren liegt und sich die Beschwerdeführenden danach nicht versteckt gehalten und ihre Ausreise
vorbereitet haben, sondern weiterhin in der Provinz F._______ gewohnt und ihren Beschäftigungen
nachgegangen sind. Da die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben nach ihrem Umzug nach
I._______ von den Erpressern nicht mehr behelligt worden sind, fehlt es zudem auch an einem sachlichen
Kausalzusammenhang zwischen den Erpressungen beziehungsweise Drohungen im Jahre 2005/2006 und
der Ausreise im September 2010. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob den geltend gemachten
Ereignissen in den Jahren 2005/2006 überhaupt ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrundeliegt,
offen gelassen werden.
6.
Soweit von den Beschwerdeführenden in den Befragungen respektive in
der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, sie seien aufgrund ihrer
Zugehörigkeit zur ethnischen Bevölkerungsminderheit der Roma in
Serbien beleidigt, diskriminiert und bedroht worden, ist festzuhalten, dass
die Republik Serbien sich gegenüber den ethnischen Minderheiten
schutzwillig zeigt. Obwohl die Situation der Roma zur Zeit noch nicht
optimal ist, versuchen die serbischen Behörden diese zu verbessern und
D-7957/2010
Seite 11
die Roma vor Übergriffen besser zu schützen. Demzufolge ist die
alleinige Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma im aktuellen Zeitpunkt nicht
zum Nachweis geeignet, einer zukünftigen Verfolgung in der Republik
Serbien ausgesetzt zu sein (vgl. zum Ganzen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4837/2006 vom 3. September 2007 E.
3.5.4 - 3.5.7).
7.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten haben
oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten beziehungsweise im
Fall der Rückkehr nach Serbien befürchten müssten. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in den Kurzbefragungen vom
28. September 2010 und in den Anhörungen der Beschwerdeführenden
vom 8. Oktober 2010 vollständig und richtig erhoben und in der
angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Es besteht
deshalb kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen
ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und
Einwände in der Beschwerde beziehungsweise die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern können. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
demnach zu Recht abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
9.
D-7957/2010
Seite 12
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2.
9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.2.2. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach
Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
D-7957/2010
Seite 13
wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist den Beschwerdeführenden nach
den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3.
9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.3.2. Die allgemeine Lage in Serbien – das vom Bundesrat mit
Beschluss vom 1. April 2009 als "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs.
2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist – ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zwar können Übergriffe von
Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden.
Indessen erreichen diese – entgegen der Behauptung in der
Rechtsmittelschrift – im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug
der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Zudem
ist die Provinz F._______, woher die Beschwerdeführenden stammen,
als eine von vielen Volksgruppen bewohnte Region bekannt, in welcher
das Zusammenleben im Allgemeinen als friedlich bezeichnet werden
kann. Somit ist die Rückkehr der der Ethnie der Roma angehörenden
Beschwerdeführenden dorthin grundsätzlich zumutbar.
9.3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass viele nahe Verwandte (Eltern,
Geschwister, Onkel, Tanten) der Beschwerdeführenden 1 und 2 in
D-7957/2010
Seite 14
Serbien leben (Akten BFM A 1/16, S. 3, A 2/13, S. 3), so dass die
Beschwerdeführenden über ein familiäres Beziehungsnetz in diesem
Land verfügen. Zudem besitzt der Beschwerdeführende 1 in I._______
ein Haus (Akten BFM A 11/11, S. 2), das die Beschwerdeführenden vor
ihrer Ausreise aus Serbien bewohnt haben und in das sie zurückkehren
können. Überdies verfügt der Beschwerdeführende 1 über jahrelange
Berufserfahrung als (…). Aufgrund des Gesagten ist damit zu rechnen,
dass die Beschwerdeführenden sich in Serbien sowohl beruflich als auch
wirtschaftlich integrieren können. Bei der Integration werden sie im
Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen
Verwandten zählen können, die in Serbien leben. Die Rückkehrhilfe der
Schweiz wird ihnen den Wiedereinstieg in Serbien ebenfalls erleichtern
(vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11.
August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist darauf hinzuweisen, dass
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um
eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Soweit in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden würden unter
gesundheitlichen Beschwerden leiden, ist festzuhalten, dass diesbezüglich bis heute kein Arztbericht zu
den Akten ging, weshalb diese gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind. Daher ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden unter keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden, weshalb
einer Rückkehr nach Serbien auch keine medizinischen Gründe entgegenstehen. An dieser Einschätzung
ändern auch die von der Beschwerdeführenden 2 anlässlich der Befragungen geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden (Atemprobleme, starkes Herzklopfen, Nervosität) nichts, zumal es sich
dabei nicht um erhebliche gesundheitliche Probleme handelt und die medizinische Grundversorgung in
Serbien gewährleistet ist.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden in Serbien aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage
geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung dorthin ist insgesamt als zumutbar zu bezeichnen. An dieser
Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift nichts.
9.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-7957/2010
Seite 15
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1.
Dezember 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7957/2010
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: