B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7958/2009/wif
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 8. August 2005 in die Schweiz ein
und suchten am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 8. August 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5635/2006 vom 16. Juli 2009 abgewiesen.
D.
Am 19. August 2009 stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Asyl-
gesuch.
Mit dem Asylgesuch wurden diverse Beweismittel eingereicht, auf die –
sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird.
Am 12. November 2009 wurden A._______ sowie B._______ zu den
Gründen ihres zweiten Asylgesuchs angehört.
Die Beschwerdeführenden begründeten das Gesuch damit, dass sich der
Beschwerdeführer A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) in
der Schweiz exilpolitisch betätige und die Beschwerdeführenden daher im
Iran einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.
E.
Mit Verfügung vom 18. November 2009 (Eröffnung am 19. November
2009) wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, unter
Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs. Im Üb-
rigen wurde eine Gebühr von Fr. 600.– erhoben.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2009 (Poststem-
pel) fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesver-
waltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
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Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei die Unzulässig-
keit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als
unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie ein Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt.
Mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Zeitungsartikel, eine Zusammen-
stellung von Berichten, eine Stellungnahme sowie ein Schreiben der Kur-
dischen Demokratischen Partei Irans (KDPI) und eine Fürsorgebestäti-
gung eingereicht.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2009.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 wies die damalige Instrukti-
onsrichterin den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvor-
schusses auf.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
I.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 reichten die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Beweismittel ein, auf welche – sofern für den vorliegenden
Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird.
J.
Am 14. Februar 2011 heirateten die Beschwerdeführenden A._______
und B._______.
K.
Mit Verfügung vom 28. September 2012 wurde das BFM zur Vernehmlas-
sung eingeladen.
In der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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Mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 wurde die Vernehmlassung den Be-
schwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
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nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Als Rechtsfolge sind die
betreffenden Personen als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sie stehen
damit unter dem Rückschiebungsschutz von Art. 5 AsylG und Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und geniessen eine privilegierte Rechtsstellung. Das
vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von sub-
jektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die
für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asyl-
gewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 ff.; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Exilpoliti-
sche Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachflucht-
gründen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn fest-
steht, dass diese bei einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat
mit hoher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nach sich ziehen.
3.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch damit,
dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätige. Er
habe sich wiederholt gegen das iranische Regime und dessen Men-
schenrechtsverletzungen ausgesprochen und sei Mitglied der KDPI. Di-
verse Fotos und Bestätigungen würden sein Engagement belegen. Der
Beschwerdeführer nehme im Rahmen verschiedener Protestveranstaltun-
gen eine exponierte Stellung ein. Zum Teil trete er gegenüber den Behör-
den als Organisator der Kundgebungen auf. Im (…) sei er von einem
Journalisten des Fernsehsenders (…) interviewt worden. Dieses Interview
sei (…) auf Y veröffentlicht worden. Eine Demonstration im
Rahmen des umstrittenen Auftritts von Präsident Mahmud Ahmadinejad
an der viertägigen Anti-Rassismus-Konferenz der Vereinten Nationen am
20. April 2009 sei auf erhebliches mediales Interesse gestossen. Fotogra-
fien dieses Demonstrationsmarsches seien auf (…) und (…) veröffentlicht
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worden. Videoaufnahmen der Demonstration seien jedoch auch auf dem
(…) Sender (…) sowie auf internationalen Fernsehstationen wie (…) ge-
sendet worden.
3.4 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die
blosse Mitgliedschaft in der KDPI noch keine asylrelevante Verfolgungs-
gefahr zu begründen vermöge. Den Akten könne nicht entnommen wer-
den, dass die iranischen Behörden diese Mitgliedschaft zur Kenntnis ge-
nommen hätten, geschweige denn, dass sie irgendwelche Massnahmen
eingeleitet hätten. Die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers wür-
den zeigen, dass in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpo-
litische Anlässe stattfänden, von denen gestellte, schulfotomässige Grup-
penaufnahmen auf einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so
dass es den iranischen Behörden nicht möglich sein dürfte, die oft
schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Personen zuzuordnen. Den
iranischen Behörden dürfte auch bekannt sein, dass viele Emigranten
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten lediglich die Erlangung eines Aufent-
haltsrechts zu erwirken bezwecken. Diesbezüglich würden auch Publika-
tionen gefertigt, welche quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr
beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung fänden. Die irani-
schen Behörden hätten jedoch lediglich ein Interesse an Personen, wel-
che eine ernsthafte Gefährdung für das aktuelle politische System dar-
stellen würden. Das exilpolitische Verhalten des Beschwerdeführers sei
nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu be-
wirken.
3.5 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegengehal-
ten, dass sich der Beschwerdeführer aktiv in der Öffentlichkeit für die An-
liegen der KDPI einsetze und exponiere, was über eine "blosse Mitglied-
schaft" hinausgehe. Dem BFM sei auch dahingehend zu widersprechen,
dass es den iranischen Behörden nicht möglich sei, jede einzelne Person
zu überwachen und zu identifizieren und sich ihr Interesse lediglich auf
die Identifizierung solcher Personen beschränke, welche als konkrete Be-
drohung für das politische System wahrgenommen würden. Vielmehr
würden iranische Oppositionelle in Europa systematisch durch den irani-
schen Geheimdienst beobachtet und registriert. Die Fotos und Filmauf-
nahme zu den Teilnahmen des Beschwerdeführers an diversen Demonst-
rationen seien auf Internetseiten von bekannten politischen, regimekriti-
schen Organisationen veröffentlicht beziehungsweise im kurdischen Fern-
sehen ausgestrahlt worden. Diese Quellen seien auch den iranischen Be-
hörden bekannt, so dass angenommen werden könne, dass die Behör-
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den Kenntnis von den Aktivitäten des Beschwerdeführers hätten. Der Be-
schwerdeführer hebe sich von den übrigen Teilnehmern der Anlässe ab.
So habe er am 12. Juli 2009 an einer Kundgebung in Paris teilgenom-
men, an welcher des ermordeten ehemaligen KDPI-Generalsekretärs ge-
dacht worden sei. An dieser Kundgebung hätten diverse wichtige Persön-
lichkeiten der KDPI teilgenommen und die Veranstaltung sei – trotz Ver-
bot des iranischen Regimes – im kurdischen tishkTV ausgestrahlt wor-
den. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien geeig-
net, das Ansehen des Irans in der Schweiz zu schädigen, so dass ein be-
hördliches Verfolgungsinteresse vorliege. Das BFM verkenne auch die
aktuelle Menschenrechtssituation im Iran, die im Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2009/28 als sehr schlecht beschrieben
worden sei. Zu beachten sei ferner die Situation politisch aktiver Kurden
im Iran. So könne etwa der blosse Besitz einer CD, eines Pamphlets oder
sonstiger Unterlagen der KDPI zu staatlichen Verfolgungsmassnahmen
führen. Seit der Präsidentschaftswahl Ahmadinejads seien politisch aktive
Kurden besonders in den Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden ge-
raten.
3.6 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Fotos, Video-
aufnahmen, Bestätigungsschreiben und Flugblätter ein, welche seine exil-
politische Tätigkeit dokumentieren sollen:
(Es folgt eine Liste mit insgesamt 37 Standaktionen, Demonstrationen
sowie diesbezüglichen Medienberichten)
3.7 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers ist zunächst festzuhalten, dass im Iran die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des irani-
schen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt ist (§ 498 - 500
des iranischen Strafgesetzbuches) und die iranischen Behörden die politi-
schen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland grundsätzlich über-
wachen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskie-
ren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betä-
tigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtli-
che Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rah-
men eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Aller-
dings sind die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage, zwi-
schen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermö-
gen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre
Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorgani-
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sationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von
Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plaka-
te tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekriti-
schen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und
Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen,
dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Zudem
dürfte es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpo-
litische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ih-
rer Asylgesuche regelmässig intensiver wird oder überhaupt erst ab die-
sem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engage-
ment als zweifelhaft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3
S. 365 ff.).
Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massen-
typischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt
hat, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu
erfolgen.
3.8 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Urteil E-5635/2006
vom 16. Juli 2009 fest, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausrei-
se im Iran nicht politisch engagierte, so dass er beim Verlassen des Hei-
matlandes nicht als regimefeindliche Person im Fokus der iranischen Be-
hörden stand. Der Beschwerdeführer nahm aufgrund seiner damaligen
exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz auch keine derart exponierte Stel-
lung ein, so dass eine Verfolgungsgefahr verneint wurde (vgl. E. 4.1 des
Urteils).
Seit diesem Urteil hat der Beschwerdeführer seine exilpolitische Tätigkeit
jedoch intensiviert. So nahm er an diversen politischen Kundgebungen
teil. Dabei nahm er zum Teil eine über die blosse Teilnahme hinausgehen-
de Funktion war. Gemäss den eingereichten Beweismitteln trat er bei ins-
gesamt vier Standaktionen gegenüber den Behörden als Organisator auf
(vgl. das betreffend einen Bewilligungsnehmer politischer Standaktionen
ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7616/2006 vom
19. Januar 2010 E. 4.3.3). Bei der Kundgebung (…) interviewte er im Auf-
trag (…) einen Demonstrationsteilnehmer und veröffentlichte zwei Inter-
netartikel auf KDPI-nahen Internetseiten. Er nahm am 12. Juli 2009 an
einer Kundgebung in Paris zum Gedenken an den ermordeten KDPI-
Generalsekretär teil, bei welcher wichtige Persönlichkeiten der KDPI an-
wesend waren. Gemäss Bestätigungsschreiben der KDPI-Schweiz vom
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26. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer am 4. April 2010 in das Vor-
standskomitee des Kantons X._______ gewählt.
Aufgrund dieser mehrjährigen Aktivitäten verfügt der Beschwerdeführer
über eine exilpolitische Funktion, welche über die im vorstehend zitierten
BVGE 2009/28 erwähnten massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen hinausgeht und keineswegs als bloss inszenierte Akti-
vität bezeichnet werden kann. Somit kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers Kenntnis erlangt haben und zum Anlass von Verfolgun-
gen nehmen würden, so dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat befürchten müsste, dort ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
3.9 Der Beschwerdeführer A._______ ist daher wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen.
3.10 B._______, die Ehefrau des Beschwerdeführers A._______, sowie
die Kinder C._______ und D._______ sind in Anwendung von Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von A._______ einzubeziehen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung des BFM vom 18. November 2009 aufzuheben und das Bun-
desamt anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen
(Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 28. Januar 2010 geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
6.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Ver-
fahren der Aufwand für die Beschwerdeführenden zuverlässig abge-
schätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz
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zu entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
auf Fr. 1'900.– (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. November 2009 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge gestützt
auf Art. 83 Abs. 8 AuG vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der in der Höhe von
Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden zu-
rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'900.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: