Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7958/2010/sps
U r t e i l v om 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Familienzusammenführung zu Gunsten von
B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N (…).
D7958/2010
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2010 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte
diesem in Anwendung von Art. 2 AsylG in der Schweiz Asyl.
B.
Mit als "Einreisegesuch/Familienzusammenführung" betitelter Eingabe
vom 24. September 2010 (Eingang BFM: 28. September 2010)
beantragte der Beschwerdeführer beim BFM, seiner eritreischen Ehefrau,
B._______, die er am (…) im Sudan geheiratet habe, sei die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen. Seinem Gesuch legte der Beschwerdeführer
Kopien eines sudanesischen Flüchtlingsausweises, einer
Wohnsitzbestätigung, einer Identitätskarte, einer Geburtsurkunde und
eines Leumundszeugnisses von B._______ sowie eine Kopie eines
Hochzeitszertifikates bei. Ausserdem reichte er verschiedene
Hochzeitsfotos zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 verweigerte das BFM B._______
die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung und
lehnte das Asylgesuch ab.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 12. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der
Entscheid des BFM sei aufzuheben, B._______ sei in der Schweiz Asyl
zu gewähren und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen;
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft von
B._______ zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache an die
Schweizerische Vertretung in D._______ zur Prüfung als Asylgesuch aus
dem Ausland zu überweisen. Der Beschwerde lagen nebst der
angefochtene Verfügung und einer Vertretungsvollmach, verschiedene
Fotos und eine CDRom bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2010 wurde der
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Seite 3
Beschwerdeführer durch den zuständigen Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, bis zum 20. Dezember 2010
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu Gunsten der
Gerichtskasse einzuzahlen.
F.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Zahlung vom 13.
Dezember 2010 nach.
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Dezember 2010
(Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Belastungsanzeige
einer Schweizer Bank, eine Bestätigung seiner Verlobung mit B._______
im Jahre 2003 (inkl. Briefcouvert) sowie eine Honorarnote beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2011 reichte der
Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen betreffend ein von ihm bei
den zuständigen kantonalen Ausländerbehörden eingereichtes Gesuch
um Familiennachzug ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
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vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz mit der
Begründung, die Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien
nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe bis anhin stets erwähnt, ledig
und kinderlos zu sein. Frau B._______ habe er nie erwähnt. Es sei
deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise aus seinem Heimatland mit B._______ in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt habe und durch seine Flucht von ihr getrennt worden sei.
Auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer, wie in der Heiratsurkunde
dokumentiert, B._______ im Sudan geheiratet habe, seien die
Bedingungen für eine Einreisebewilligung nicht erfüllt, da vor der Flucht
keine Familienverbindung bestanden habe. Im Weiteren sei nicht zu
prüfen, ob B._______ selbständig die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG erfüllen würde, da diese nicht zur Kernfamilie gehöre
und daher Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nicht zur Anwendung gelange.
Die Einreise in die Schweiz werde daher nicht bewilligt und das
Asylgesuch von B._______ abgelehnt.
3.2. In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau B._______ hätten
sich bereits im Jahre 2003 die Ehe versprochen und sich daher – wie aus
den beigelegten Fotos ersichtlich sei – nach eritreischer Tradition beim
Dorfpfarrer versammelt. Da er in seinem Heimatland politische Probleme
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Seite 5
gehabt und sich anschliessend auf der Flucht befunden habe, habe die
Heirat vorerst nicht stattfinden können. Erst nach der Asylgewährung in
der Schweiz habe er mit seiner Verlobten wieder Kontakt aufgenommen.
Die Heirat habe am 7. August 2010 in der katholischen Kirche C._______
in D._______ (Sudan) stattgefunden. Seine Verlobte habe er anlässlich
der vorinstanzlichen Anhörungen nie erwähnt, da er lediglich nach
seinem Zivilstand und nicht danach gefragt worden sei, ob er verlobt sei.
Auch sei der Kontakt zu seiner späteren Ehefrau aufgrund seiner Flucht
lange Zeit mehr oder weniger unterbrochen gewesen. Zu dieser Zeit habe
er nicht gewusst, ob es mit der Hochzeit noch klappen würde. Mit der
eingereichten Eheurkunde sei ihre Heirat hinreichend belegt. B._______
habe ihre Heimat, Eritrea, verlassen und lebe zurzeit in D._______. Damit
seien die Bedingungen für deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt. Besondere
Gründe, die gegen einen solchen Einbezug sprechen würden, seien nicht
vorhanden. Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 7 stelle eine
Heirat nach der Flucht respektive der Umstand, dass die Ehegatten durch
ihre Flucht nicht getrennt worden seien, keinen besonderen Umstand im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar. Der Beschwerdeführer habe zwar vor
seiner Ehe nie mit B._______ zusammengelebt, weshalb eine Trennung
vor der Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG wohl verneint werden
müsste. Dennoch müsse B._______ die Einreise bewilligt werden, da es
sich bei erwähnter Norm gemäss der Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II
69) lediglich um eine solche handle, die einen Missbrauch verhindern
wolle. Vorliegend liege aber weder eine Scheinehe noch eine
Mehrfachehe vor, sondern die Ehepartner würden beabsichtigen, in der
Schweiz ein gemeinsames Eheleben zu führen. Dieses falle unter den
Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). B._______ sei die Einreise zu
bewilligen, da das Eheleben faktisch nur in der Schweiz gelebt werden
könne. Sie lebe im Sudan lediglich als Flüchtling ohne gesicherten
Aufenthaltsstatus. Entgegen der Auffassung des BFM gehöre sie als
Ehefrau zudem zur Kernfamilie des Beschwerdeführers, weshalb Art. 37
AsylV 1 anwendbar sei. Eine Prüfung von Art. 3 AsylG habe das BFM
jedoch unterlassen. Die Sache sei daher an die Vorinstanz zur Abklärung,
ob B._______ die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle,
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zurückzuweisen. Die Ablehnung deren Asylgesuchs ohne Abklärung ihrer
Asylgründe stelle zudem eine Verletzung des im Verwaltungsrecht
geltenden Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches
Gehör im Sinne von Art. 29 BV dar. Zudem sei anzumerken, dass
B._______ tatsächlich eigene Asylgründe habe und die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle. Sie habe im Jahre 2009
den Wehrdienst in Eritrea verweigert und sei deswegen vier Monate
inhaftiert gewesen. Nachts sei sie im Gefängnis gewesen und tagsüber
habe sie Zwangsarbeit in Spitälern leisten müssen. Eines Tages sei ihr
die Flucht gelungen. Anschliessend habe sie illegal die Grenze passiert
und halte sich seither im Sudan als Flüchtling auf. Sie habe daher bei
einer Rückkehr nach Eritrea mit einer politisch motivierten
unmenschlichen Behandlung zu rechnen. Weitere Details würde
B._______ bei einer Anhörung erzählen. Sollte das Gericht zum Schluss
gelangen, dass die Asylgründe im Rahmen des
Familienzusammenführungsgesuchs nicht zu prüfen seien, so sei die
Sache unverzüglich ans BFM respektive die Schweizerische Vertretung in
D._______ zwecks Entgegennahme als Asylgesuch aus dem Ausland im
Sinne von Art. 20 AsylG zu überweisen.
4.
4.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen
(Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der
Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist
sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer
Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings
abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat. Eine „conditio sine qua non" der
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss (vgl. Urteil
D2045/2011 vom 19. April 2011 E. 2.1).
4.2. Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist
jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten
Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden.
Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer
persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen
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Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht
getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der
Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter
fallen unter anderem die Ehegatten und Konkubinatspartner von
Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen
Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen
Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn
eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in
diesem Fall ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum
Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.
Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung
von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung
erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem
Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung lebten oder
keine solche mehr unterhielten (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.,
EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.1 S. 80 ff., Urteil
D2045/2011 vom 19. April 2011 E. 2.2).
4.3. Das BFM hegt in der angefochtenen Verfügung einerseits gewisse
Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heirat
respektive Beziehung mit B._______, indem es feststellt, dass er diese
Person nie erwähnt und stets angegeben habe, ledig zu sein. Dem BFM
ist dabei insoweit beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
der vorinstanzlichen Anhörungen nie erwähnte, in seiner Heimat über
eine Freundin oder Verlobte verfügt zu haben (vgl. act. A1/10 und act.
A6/16). Angesichts seiner früheren Angaben, im Zeitraum von 2002 bis
zu seiner Zwangsrekrutierung anfangs November 2004 eine Schule an
einem College besucht zu haben (vgl. act. A1/10 S. 2 und 5, act. A6/16
S. 4) erstaunt zudem, dass in der Beschwerde darlegt wird, aufgrund
seiner Verfolgung habe er nicht heiraten können, schien er doch somit
zum Zeitpunkt der Abgabe seines Eheversprechens im Jahre 2003 keiner
Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein. Im Weiteren ist die vom
Beschwerdeführer eingegangene Heirat mit B._______ bis dato nicht
zweifelsfrei belegt, da die Heiratsurkunde lediglich in Kopie vorliegt und
es sich dabei um eine kirchliche Urkunde handelt (vgl. act. B2 Nr. 5).
Auch mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten CDRom wird der
Nachweis für den Abschluss einer anzuerkennenden Ehe nicht
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Seite 8
zweifelsfrei erbracht, da auf dieser ein kirchlicher, nicht aber ein
zivilrechtlicher Trauungsakt zu sehen ist. Es kann letztlich jedoch offen
bleiben, ob B._______ tatsächlich die rechtlich angetraute Ehefrau oder
Partnerin des Beschwerdeführers ist. Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer und B._______ vor der Flucht des Beschwerdeführers
aus seinem Heimatstaat nicht zusammen in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt haben respektive nicht durch die Flucht getrennt wurden.
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2) setzt jedoch eine
Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 51
Abs. 4 AsylG voraus, dass eine solche Familiengemeinschaft bereits vor
der Flucht bestanden hat. Die bloss virtuelle Verbundenheit
beziehungsweise die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Heiratsabsicht, die er und B._______ im Jahre 2003 bekundet hätten,
welche durch seine politischen Probleme zu realisieren verunmöglicht
worden seien, vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Der in der Beschwerde erfolgende
Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 7 respektive die dahingehende
Argumentation, es bedürfe vorliegend keiner vor der Flucht gelebten
Familiengemeinschaft, geht daher fehl. Ausserdem wird in der
Beschwerde verkannt, dass in jenem Entscheid die Frage behandelt
wurde, ob für Familienangehörige von in der Schweiz lebenden vorläufig
aufgenommenenen Flüchtlingen die Erteilung einer Einreisebewilligung
im Rahmen des Familiennachzuges generell an die Voraussetzung zu
knüpfen ist, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden sei. Dieses
Erfordernis wurde, ausser bei Vorliegen einer missbräuchlichen
Eheschliessung zum Zweck der Erlangung einer Einreisebewilligung,
verneint. Die bis dahin geltende Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 4 AsylG
im Falle eines Nachzuges von Familienangehörigen von – wie vorliegend
der Beschwerdeführer – in der Schweiz lebenden originär anerkannten
Flüchtlingen wurde demgegenüber explizit bestätigt (vgl. EMARK 2006
Nr. 7 E. 6 S. 80 ff.). Die Voraussetzungen für eine asylrechtliche
Familienzusammenführung sind demzufolge vorliegend nicht erfüllt.
Schliesslich gelangt Art. 8 EMRK im vorliegenden Verfahren nicht zur
Anwendung. Für die Prüfung des Familiennachzugs und allfällige
Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK ist der Beschwerdeführer daher an
die zuständigen ausländerrechtlichen Behörden zu verweisen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 in fine S. 95), bei denen er ein entsprechendes
Verfahrens bereits anhängig gemacht hat.
4.4. Nach dem Gesagten hat das BFM B._______ unter dem Aspekt der
Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz zu Recht
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Seite 9
verweigert. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung
(Verweigerung der Einreise) ist demnach zu bestätigen und die
Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
5.
5.1. Gemäss Art. 18 AsylG ist jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht,
als Asylgesuch zu werten. Ein Familiennachzugsgesuch, mit dem unter
anderem eine persönliche Gefährdung der nachzuziehenden
Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist nach Treu und Glauben
gegebenenfalls auch als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu
verstehen. Befinden sich die Angehörigen im Ausland, ist das Gesuch im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2007/19
E. 3.3 S. 224 ff.). Bei einem solchen Asylgesuch aus dem Ausland
kommt der Prüfung einer allfällig originären Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG Vorrang vor jener der derivativen
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 AsylG zu. Folglich ist in
erster Linie das Asylgesuch der betroffenen Person aus dem Ausland
zu behandeln (vgl. Art. 37 AsylV 1).
5.2. Mit dem Gesuch um Familienzusammenführung machte der
Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine Gefährdung von B._______
geltend, da er ausführte, seine Jugendliebe im Sudan geheiratet zu
haben, sowie beantragte, dieser sei die Einreise zu bewilligen (vgl. act.
B1/2 S. 1 f.). Auch aus dem von ihm – lediglich in Kopie beigelegten –
sudanesischen Flüchtlingsausweis von B._______ liess sich nicht
schliessen, dass der Beschwerdeführer damit um Asyl für B._______
hätte ersuchen wollen (vgl. act. B2 Nr. 1). Erst in der Beschwerde vom
12. November 2010 wird unter Hinweis auf den von B._______
verweigerten Militärdienst in Eritrea und deren Flucht in den Sudan um
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl in der
Schweiz nachgesucht. Die Folgerung des BFM in der angefochtenen
Verfügung, eine Prüfung von Art. 3 AsylG sei nicht vorzunehmen, erweist
sich so besehen für den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als
zutreffend. Dies allerdings nur, da ein entsprechendes Asylgesuch von
B._______ damals noch gar nicht vorlag und daher eine Prüfung nicht
möglich war. Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung jedoch fehl,
wenn es in der Annahme des Vorliegens eines Asylgesuches festhält,
dieses werde abgelehnt, bildete ein solches in jenem Zeitpunkt gerade
nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Mit seiner Verfügung
vom 13. Oktober 2010 trat die Vorinstanz somit auf ein Asylgesuch ein
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Seite 10
und lehnte dieses ab, welches zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht
vorlag. Ziffer 2 des Dispositivs (Ablehnung des Asylgesuchs) der
angefochtenen Verfügung erweist sich daher als unzutreffend und ist
aufzuheben.
5.3. Wie bereits erwähnt, wird in der Beschwerde erstmals eine
Gefährdung von B._______ geltend gemacht und für sie die
Asylgewährung beantragt. Die entsprechenden Vorbringen sind
demnach als Asylgesuch aus dem Ausland und Gesuch um Einreise
nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG für B._______ zu betrachten. Dabei ist
irrelevant, ob es sich bei B._______ um eine Angehörige der Kernfamilie
des Beschwerdeführers handelt oder nicht, da – wie erwähnt – jede
Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, nach Art. 18 AsylG als
Asylgesuch gilt und als solches zu prüfen ist. Die vom BFM in der
Verfügung vertretene Auffassung – an der es auch in seiner
Vernehmlassung festhält – eine selbstständige Prüfung von Art. 3 AsylG
setze voraus, dass B._______ zur Kernfamilie des Beschwerdeführers
gehört, trifft nicht zu. Die nunmehr auf Beschwerdeebene geltend
gemachte Gefährdung von B._______ wird vom BFM im Rahmen eines
ordentlichen Asylverfahrens gemäss Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus
dem Ausland) zu prüfen sein. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die
erstinstanzliche Prüfung des nunmehr vorliegenden Asylgesuchs
funktionell die unzuständige Behörde; das Gesuch respektive die
Beschwerdeakten sind daher zuständigkeitshalber an das BFM zu
überweisen. Das BFM wird dabei das erstinstanzliche Verfahren
ordnungsgemäss durchzuführen und den rechtserheblichen
Sachverhalt zu erstellen haben. Dabei wird insbesondere auch zu
entscheiden sein, ob zwecks Abklärung des Sachverhalts die Einreise
von B._______ in die Schweiz zu bewilligen ist (Art. 20 Abs. 2 AsylG).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM B._______ unter
dem Aspekt der Familienzusammenführung die Einreise in die Schweiz
zu Recht verweigert hat. Dispositivziffer 1 der angefochtenen
Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist
diesbezüglich abzuweisen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen
Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs) ist indessen aufzuheben und
die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen,
das auf Beschwerdeebene gestellte Asylgesuch von B._______ als
Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen.
D7958/2010
Seite 11
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die infolge teilweise
Unterliegens zu ermässigenden, auf insgesamt Fr. 300.–
festzusetzenden (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind sodann mit dem
am 13. Dezember 2010 einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
verrechnen; der Restbetrag von Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
7.2. Dem Beschwerdeführer ist – als teilweise obsiegende Partei – in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese
ist infolge teilweise Unterliegens um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat im vorliegenden Verfahren am
29. Dezember 2010 eine Kostennote eingereicht. Der bis in jenem
Zeitpunkt geltend gemachte Arbeitsaufwand von 6 Stunden sowie die
Auslagen von Fr. 53.80 erscheinen als angemessen. Der Stundenansatz
von Fr. 150.– bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE.
Der bis am 29. Dezember 2010 erfolgte Aufwand belief sich somit auf
insgesamt Fr. 1'022.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die
Einreichung einer weiteren Honorarnote wurde für den Fall einer
Gutheissung der Beschwerde vorbehalten. Auf die Einholung einer
solchen kann indes verzichtet werden, da der restlich anfallende Aufwand
anhand der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) wird dieser auf Fr. 200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt. Die gesamten Ausgaben und Aufwendungen werden somit
auf insgesamt Fr. 1'222.20 bemessen. Das BFM ist folglich anzuweisen,
dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten Betrag von
Fr. 611.10 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D7958/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Verweigerung der Einreise zwecks
Familienzusammenführung abgewiesen.
2.
Die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 13. Oktober
2010 wird aufgehoben.
3.
Die Beschwerdeakten werden dem BFM zur Behandlung als Asylgesuch
aus dem Ausland im Sinne der Erwägungen überwiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese werden mit dem am 13. Dezember 2010 einbezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet; der Restbetrag von Fr. 300.–
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 611.10 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: