Abtei lung IV
D-7960/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Georgien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7960/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Herkunfts-
land Georgien am 29. Oktober 2008 verliess und über ihm unbekannte
Länder am 5. November 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags in A._______ ein Asylge-
such einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 24. Novem-
ber 2008 und der direkten Anhörung des BFM vom 2. Dezember 2008
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei georgischer Staatsangehöriger aus C._______ in der Region
D._______ in E._______, wo er mit seiner Ehefrau und seiner Mutter
gelebt und als Chauffeur eines Minibusses gearbeitet habe,
dass sein Vater im Jahr 2004 von Osseten getötet worden sei und im
Jahr 2006 oder 2007 unbekannte Leute von ihm unter Drohungen
Geld, das sein Vater schuldig geblieben sei, gefordert hätten,
dass der Beschwerdeführer dieses Geld nicht bezahlt habe,
dass die unbekannten Leute ab August 2008 das Geld erneut gefor-
dert und dabei der Familie gedroht hätten,
dass am 8. September 2008 beziehungsweise am 29. September 2008
die Ehefrau und Mutter des Beschwerdeführers entführt und in
F._______ in der von Osseten okkupierten Region G._______ festge-
halten worden seien,
dass ihnen später die Flucht gelungen sei, worauf sie an ihren Wohn-
ort zurückgekehrt seien,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie am gleichen Tag das
Dorf verlassen habe und nach D._______ gereist sei, wo sich die Fa-
milie bei einem Cousin des Beschwerdeführer aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in
D._______ einen Drohbrief von den Entführern erhalten habe,
dass er zudem im Fall eines weiteren Verbleibs in Georgien in den
Krieg geschickt worden wäre,
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dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Georgien kurze Zeit später
verlassen habe und der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 zu ei-
nem Freund nach H._______ und von dort in einem Bus versteckt in
die Schweiz gereist sei,
dass die allgemeine Situation in E._______ infolge des immer noch
herrschenden Krieges und der dort stationierten russischen Soldaten
schwierig sei und die Georgier von Osseten und Russen vertrieben
würden,
dass auch das Haus des Beschwerdeführers von Osseten besetzt wor-
den sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
seine Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 an
das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde er-
hob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei voll-
umfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei materiell zu entscheiden
und vom Vollzug einer Wegweisung sei mangels Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit abzusehen,
dass er infolge der geltend gemachten Ereignisse nicht nach Georgien
zurückkehren könne, weil für ihn und seine Familie die Gefahr bestehe,
umgebracht zu werden,
dass die dargelegte Entführung nicht im Zusammenhang mit dem
Krieg in E._______ stehe, jedoch die grosse Unruhe und Instabilität
der Region die Gewährleistung der Sicherheit seiner Familie erschwe-
re,
dass er sich, nachdem er zur Zahlung einer Geldsumme aufgefordert
worden sei, nicht an die Polizei habe wenden können, weil sonst die
Situation ausser Kontrolle hätte geraten und seine Familie hätte getö-
tet werden können,
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dass er sich jedoch nach der Entführung bei der Polizei beschwert
habe, worauf diese ihm mitgeteilt habe, sie habe in seinem Dorf keine
Autorität mehr, weil sich die russischen Streitkräfte dort befänden,
dass er seine Identitätspapiere nicht habe mitnehmen können, weil er
im Fall eines legalen Aufenthaltes überall hätte gefunden werden kön-
nen,
dass er deswegen nur den Führerschein nach H._______ mitgenom-
men habe und dieser – nachdem er mit seinem Freund habe telefo-
nisch Kontakt herstellen können – über einen Bekannten zugesendet
werde,
dass er in einem Kofferraum in die Schweiz gebracht worden sei, wes-
halb er nicht wissen könne, durch welche Länder er gereist sei,
dass er mit seiner Frau seit ihrer Ankunft in der Schweiz, die sie ihm
telefonisch mitgeteilt habe, keinen Kontakt mehr habe und sich die
Mutter in I._______ aufhalte,
dass die Akten der Vorinstanz am 12. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
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weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz diesbe-
züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgaben,
dass seine Erklärung, er habe seine Identitätskarte und seinen Reise-
pass aus Angst, im Fall eines legalen Aufenthaltes gefunden zu wer-
den, an seinem Wohnort zurückgelassen, mangels Plausibilität nicht
zu überzeugen vermag, zumal die Mitnahme von Identitätsdokumenten
einen Aufenthalt nicht automatisch legalisiert und der Beschwerdefüh-
rer nicht geltend machte, er hätte sich in D._______ oder H._______
im Fall eines vorübergehenden Aufenthaltes behördlich anmelden
müssen,
dass die fehlende Mitnahme – wie die Vorinstanz zu Recht argumen-
tierte – insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil der Be-
schwerdeführer gemäss seinen Angaben im Zeitpunkt des Aufbruchs
aus seinem Dorf bereits an eine Ausreise aus Georgien dachte und
ihm deshalb hätte bewusst sein müssen, dass er sich auch ausserhalb
Georgiens mit legalen Identitätspapieren ausweisen müsste,
dass seine diesbezügliche Erklärung, er habe nicht an die Mitnahme
der Identitätspapiere gedacht, ebenso wenig zu überzeugen vermag
wie seine Erklärung, er habe den Reisepass nicht mitgenommen, weil
er kein Visum enthalte,
dass darüber hinaus die beiden Erklärungen an einem inneren Wider-
spruch leiden, weil jemand, der seinen Reisepass mangels vorhande-
nem Visum nicht mitnimmt, sich über die für die Reise benötigten und
vorhandenen Identitätspapiere offensichtlich Gedanken gemacht hat,
was mit der Erklärung, er habe nicht an die Identitätspapiere gedacht,
nicht zu vereinbaren ist,
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dass ferner die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der
Reise in die Schweiz ohne Angabe einer substanziellen Beschreibung
ausgefallen sind, weshalb sie nicht glaubhaft sind und davon auszuge-
hen ist, er auf einem andern als dem angegebenen Weg in die
Schweiz gelangt,
dass zudem seine Aussage, er habe die Reise in die Schweiz zwi-
schen dem 29. Oktober 2008 und dem 5. November 2008 im Koffer-
raum eines Autos verbracht und der Chauffeur habe nur drei Mal ange-
halten, nicht mit der Realität in Einklang gebracht werden kann, wes-
halb auch diese Aussagen nicht geglaubt werden können,
dass insgesamt die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers
über seine Ausreise die Unglaubhaftigkeit seiner Erklärungen, warum
er keine Identitäts- und Reisepapiere habe abgeben können, unter-
mauert,
dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers, warum er nicht
rechtsgenügliche Identitätspapiere abgegeben hat, nicht zu überzeu-
gen vermögen,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht ausführte, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs Dokumente einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als haltlos erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen zei-
gen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, unter welchen er von
unbekannten Osseten zur Bezahlung einer Geldsumme aufgefordert
worden sei, nicht plausibel erscheinen, da er einerseits erst nach mehr
als zwei Jahren seit dem Tod des Vaters für dessen Schulden belangt
worden sein soll und er andererseits nicht genau angeben konnte,
wann er erstmals dazu aufgefordert worden sein will,
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dass nicht nachvollzogen werden kann, er sei im Jahr 2006 und im
Jahr 2007 und dann erst wieder im August 2008 diesbezüglich bedroht
worden, weil Erpresser erfahrungsgemäss schneller zu ihrem Geld
kommen wollen und deshalb davon auszugehen wäre, dass sie ihn in
kürzeren Abständen zur Bezahlung aufgefordert hätten, weshalb auch
diese Angabe nicht realistisch erscheint,
dass sich der Beschwerdeführer zudem nicht an die Polizei gewandt
haben will mit der Begründung, diese hätte ihm nicht geholfen, was in-
dessen ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann, zumal er nicht ein-
mal einen entsprechenden Versuch unternommen hat und der örtli-
chen Polizei in Georgien Vorkommnisse der erwähnten Art zur Straf-
verfolgung gemeldet werden können,
dass er ferner keine konkreten Auskünfte über die Hintergründe der
väterlichen Schuld machen konnte, obwohl davon auszugehen ist,
dass allfällige Gläubiger ihm gegenüber entsprechende Angaben ge-
geben hätten, falls tatsächlich eine Schuld bestanden hätte,
dass er ausserdem – wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend argumen-
tierte – den in D.______ erhaltenen Drohbrief in der Anhörung nicht
mehr erwähnte, obwohl er ausdrücklich nach Vorfällen im fraglichen
Zeitpunkt gefragt wurde, was gegen die Glaubhaftigkeit spricht,
dass er darüber hinaus den Drohbrief weggeworfen haben will, obwohl
er im Zeitpunkt des Erhalts bereits zur Ausreise entschlossen war und
ihm somit der Drohbrief als Beweismittel zur Untermauerung seiner
Vorbringen hätte dienlich sein können, weshalb unter den gegebenen
Umständen die angebliche Zerstörung des Drohbriefes gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht,
dass der Beschwerdeführer zudem keine substanziellen und detaillier-
ten Angaben über den Inhalt des Drohbriefes zu Protokoll gab, wes-
halb seine diesbezüglichen Angaben auch mangels Substanz nicht ge-
glaubt werden können,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen wird, um unnötige Wiederholungen zu ver-
meiden,
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dass das BFM aufgrund der widersprüchlichen, substanzlosen, reali-
täts- und lebensfremden Aussagen des Beschwerdeführers zu Recht
den Schluss zog, seine Vorbringen seien haltlos,
dass ferner die geltend gemachte Befürchtung, in den Militärdienst
eingezogen zu werden, ebenso wenig als Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes zu betrachten ist wie die dargelegte Vertreibung von Ge-
orgiern aus E._______,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich Letzterem bei seinen Ver-
wandten oder seinem Freund in I._______ respektive H._______ hätte
niederlassen können, wo die Georgier – entgegen den Aussagen des
Beschwerdeführers – nicht vertrieben werden,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getrof-
fen,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in Georgien droht,
dass insbesondere die geltend gemachte Verfolgung mangels glaub-
hafter Angaben nicht als Verstoss gegen die völker- und landesrechtli-
chen Bestimmungen betrachtet werden kann, weshalb keine Anhalts-
punkte bestehen, der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr
in sein Heimatland Folter oder einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt sein,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die Lage in Georgien seit dem Sommer 2008 wieder ent-
spannt hat, nachdem der am 12. August 2008 von der Europäischen
Union vermittelte Waffenstillstand von beiden Seiten akzeptiert und un-
ter der Führung von Frankreich am 8. September 2008 im Detail gere-
gelt worden ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien, Update:
Aktuelle Entwicklung, Johanna Fuchs, 16. Oktober 2008, S. 2 f.), wes-
halb in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die
Bevölkerung keiner konkreten Gewalt ausgesetzt ist,
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dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland
schliessen lassen,
dass der – gemäss Aktenlage gesunde – Beschwerdeführer zwar bis
kurz vor seiner Ausreise in seinem Haus in C._______, das in
E._______ liegt, lebte und als Chauffeur seinen Lebensunterhalt ver-
diente,
dass es ihm indessen freisteht, im Rahmen der in Georgien bestehen-
den Niederlassungsfreiheit an einem andern Ort innerhalb seines Hei-
matlandes – beispielsweise in I._______, wo sein Cousin und seine
Mutter leben sollen, oder in H._______, wo er sich vor der Ausreise
bei seinem Freund aufgehalten haben will – Wohnsitz zu nehmen und
eine Arbeitsstelle zu suchen, um sich eine neue Lebensgrundlage zu
schaffen,
dass in I._______ – entgegen den Behauptungen des Beschwerdefüh-
rers – Georgier nicht von Osseten und Russen vertrieben werden,
weshalb die Situation nicht mit derjenigen in E._______ vergleichbar
ist,
dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung vorliegend
als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit auch in Berück-
sichtigung der aktuellen Lage in Georgien als zumutbar zu erachten
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- ________ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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