Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D796/2009
law/rep/sps
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger aus
B._______ in Abchasien, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
im Jahre 1992 und lebte fortan – von kurzen Unterbrüchen abgesehen,
bis Anfang September 2008 in Russland. Schliesslich gelangte er am
5. Oktober 2008 via die Ukraine und weitere Länder illegal in die Schweiz,
wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Oktober 2008 erhob
das BFM im damaligen Transitzentrum (heute: Empfangs und
Verfahrenszentrum; EVZ) Altstätten seine Personalien und befragte ihn
zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2008 wies ihn das BFM für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Am 11. November
2008 befragte ihn das BFM in BernWabern einlässlich zu seinen
Asylgründen. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe im Jahre 1992 auf georgischer Seite im
Abchasienkonflikt gekämpft und sei Mitglied der georgischen Bürgerwehr
D._______ gewesen. Im Herbst 1992 sei ein Kampfgenosse, welcher
gemeinsam mit ihm auf Patrouille unterwegs gewesen sei, von
feindlichen Verbänden tödlich verletzt worden. Nachdem er allein vom
Patrouillengang zurückgekehrt sei, hätten ihn die übrigen Angehörigen
der Bürgerwehr indessen verdächtigt, etwas mit dem Tode des
Verschwundenen zu tun zu haben. Dessen Verwandte hätten Blutrache
geschworen. In der Folge sei er zu einem nicht näher bekannten
Zeitpunkt mit einem Messer im Brustbereich verletzt worden, wobei die
Angreifer ihn für tot gehalten und einfach liegen gelassen hätten. Dieser
Umstand habe ihm ermöglicht, unbemerkt die Flucht zu ergreifen und
nach Russland auszureisen. In den Jahren 2000 beziehungsweise 2004
sei er zweimal kurzfristig nach Georgien zurückgekehrt, jedoch
anschliessend wieder nach Russland zurückgekehrt: Im Jahre 2000 sei er
für drei Tage in seine Heimatstadt B._______ zurückgekehrt, weil seine
Eltern gestorben seien. Im Jahre 2004 sei er abermals nach Georgien
zurückgekehrt, um sich verschiedene Dokumente ausfertigen zu lassen.
So habe ihm die Verwaltung in Tiflis einen Flüchtlingsausweis und einen
Pensionsschein ausgestellt, da ihm Ärzte zuvor schriftlich seine
Arbeitsunfähigkeit bestätigt hätten. Anschliessend sei er wieder nach
E._______ in Russland zurückgekehrt, wo er einen kleinen Laden
betrieben habe, in dem er gängige Kioskartikel verkauft habe. Ende
August 2008 hätten ihn Kinder aus der Nachbarschaft darüber informiert,
dass Aktivisten der Molodaja Gvardia seinen Laden aus
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ausländerfeindlichen Motiven in Brand gesteckt hätten. Wenig später
habe er deswegen Russland verlassen, um in der Schweiz um Asyl
nachzusuchen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens Kopien eines georgischen Pensionsscheins Nr. (…) vom (…),
eines georgischen Flüchtlingsausweises aus dem Jahre 2004, einer
georgischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Nr. (…) vom (…) und
eines Mitgliederausweises Nr. (…) der D._______ zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 – eröffnet am 7. Januar 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zur
Begründung führte das BFM aus, dessen Vorbringen, im Jahre 1992 in
Abchasien Ziel einer Blutfehde gewesen zu sein, liege nunmehr bereits
16 Jahre zurück, weshalb die Flüchtlingseigenschaft bereits mangels
einer aktuellen Gefährdung verneint werden müsse. Soweit er
demgegenüber behaupte, im August 2008 in Russland rassistisch
motivierten Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, hätte er sich diesen
ohne Weiteres durch eine Rückkehr nach Georgien entziehen können,
weshalb er zu keinem Zeitpunkt auf eine Schutzgewährung durch die
Schweiz angewiesen gewesen sei. Gleichzeitig verfügte das BFM die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an. Diesbezüglich hielt das BFM in seiner
Verfügung vom 29. Dezember 2008 fest, in Georgien herrsche keine
Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer konkreten
Gefährdung der Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) auszugehen sei. Zudem gebe es aufgrund
der Aktenlage auch keine individuellen Gründe, die gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers
sprechen würden. Insbesondere gelte es, dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass sich dieser im April 2004 in Georgien die Arbeitsunfähigkeit
habe attestieren und ihm im selben Zeitraum ein Pensionsschein
ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem
Zusammenhang persönlich zu Protokoll gegeben, dass er sich den
Pensionsschein in Georgien erneuern lassen könnte, falls er abermals
arbeitsunfähig sein sollte. Zudem habe er sich die Dokumente nach
eigenem Bekunden anfertigen lassen, um sich die Möglichkeit einer
künftigen Rückkehr nach Georgien offenzuhalten. Der Beschwerdeführer
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kenne demnach die heimischen Sozialstrukturen und werde sich zu
helfen wissen, falls diese gegebenenfalls in Anspruch genommen werden
müssten. Ferner stehe es ihm frei, die Rückkehr nach Russland
anzutreten. Da er während 13 Jahren in E._______ gelebt habe, dürfte er
dort auch über ein soziales Netzwerk verfügen. Die gegenwärtigen
Ressentiments gegenüber den georgischen Einwanderern in Russland
stellten kein Wegweisungshindernis im Sinne des schweizerischen
Asylgesetzes dar. Somit sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers
sowohl in den Heimatstaat Georgien als auch in dessen Herkunftsstaat
Russland als zumutbar zu erachten. Überdies erweise sich ein
Wegweisungsvollzug auch als zulässig und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2009 erhob der Beschwerdeführer mittels
seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2008. Darin wird
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und dem
Beschwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die
Unterzeichnende sei ihm als unentgeltliche Rechtsvertretung
beizuordnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Georgien erweise sich als unzumutbar, da er dort aufgrund der
prekären sozioökonomischen Lage mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit kein existenzsicherndes Einkommen erzielen werde
und als schwer kranke, alleinstehende und überdies der Diskriminierung
ausgesetzte Person a priori in eine existenzbedrohende Notlage
gelangen dürfte. Angesichts der Tatsache, dass die nationalistische
Gruppierung Molodaja Gvardia Ende August 2008 einen Brandanschlag
auf seinen Kiosk in E._______ verübt und ihn damit zum definitiven
Verlassen Russlands gezwungen habe, falle auch eine Rückkehr nach
Russland ausser Betracht. Ausserdem verfüge er nicht über die russische
Staatsbürgerschaft, weshalb er keine Möglichkeit hätte, dort dauerhaft
legal zu leben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Russland
bemüht sei, Abchasen russische Pässe zu verteilen, da er im Falle einer
Annahme der russischen Staatsbürgerschaft die georgische
Staatsbürgerschaft aufgeben müsste, was er nicht zu tun beabsichtige,
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da er nach wie vor auf eine Rückkehr in sein Heimatland unter anderen
Voraussetzungen hoffe. Im Weiteren verfüge er in Russland über kein
soziales Beziehungsnetz. Bezeichnenderweise sei er auch nie über ein
allfälliges soziales Netz in Russland befragt worden, was eine
unvollständige Sachverhaltsermittlung beziehungsweise eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes darstelle. Von der blossen
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Russland auf ein
funktionierendes soziales Umfeld zu schliessen, wie die Vorinstanz dies
getan habe, stelle demgegenüber eine unzulässige Regelvermutung dar.
Darüber hinaus stellten aber auch seine zahlreichen gesundheitlichen
Probleme ein Wegweisungsvollzugshindernis in Bezug auf beide Staaten
dar, da ihm ein adäquater Zugang zur Gesundheitsversorgung in beiden
Ländern bereits mangels persönlicher finanzieller Ressourcen faktisch
verwehrt sei.
Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung der Caritas
C._______ vom 3. Februar 2009, eine Auskunft der SFHLänderanalyse
("Georgien: Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und der Umgang
mit Drogensüchtigen") vom 21. Juni 2005, eine Medienmitteilung SFH
("Angespannte Lage: Keine Wegweisung in den Kaukasus") vom
4. September 2008, einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F._______,
Facharzt FMH für Allgemeine Medizin vom 30. Januar 2009 sowie eine
vom Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 unterzeichnete Erklärung
betreffend die Entbindung der ihn behandelnden Ärzteschaft von deren
beruflicher Schweigepflicht eingereicht.
D.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang seines Verfahrens
gestützt auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen
und dem BFM Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung
zur Beschwerde einzureichen.
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E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2009 einleitend
fest, die Beschwerdeschrift enthalte Noven, welche in die bisherige
Gesamtbeurteilung einbezogen werden müssten. Gemäss dem auf
Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht leide der
Beschwerdeführer an einer aktiven Hepatitis C, an chronischen
skelettären Schmerzen, Psoriasis, einer reaktiven Depression und sei
opiatabhängig vom Typ Tramadolol und anderer Suchtmittel. Ferner habe
er einen Bericht des Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks über die
Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C und den Umgang mit
Drogensüchtigen in Georgien sowie eine Medienmitteilung desselben
Hilfswerks eingereicht. Die medizinischen Nova stellten jedoch kein
Wegweisungsvollzugshindernis dar, da der Beschwerdeführer an
Krankheiten leide, die allesamt in Georgien behandelbar seien. Demnach
müsse im Rahmen der folgenden Gesamtwürdigung untersucht werden,
ob anderweitige Umstände in Kumulation zu den medizinischen Nova
dazu führen könnten, im Wegweisungspunkt zu einer anderen
Einschätzung zu gelangen. Im Wesentlichen gelte es zu prüfen, ob die
gemischtethnische Herkunft des Beschwerdeführers allenfalls den
Zugang zur medizinischen Versorgung erschweren könnte. Gemäss den
Erkenntnissen des BFM sei dies nicht der Fall, da keine ethnischen
Zugangsdiskriminierungen im georgischen Gesundheitswesen
bestünden. Dennoch müsse festgehalten werden, dass die medizinische
Versorgung in Georgien nicht allen Personen im selben Mass zugänglich
sei. Die Zugänglichkeit sei namentlich von der Finanzkraft der Patienten
abhängig. Da der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückführung
nach Georgien medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne,
werde ihm indessen die Zugänglichkeit zum Gesundheitswesen nicht
verwehrt. Die von der Rückkehrhilfe begleiteten georgischen
Drogenabhängigen erhielten überdies einen privilegierten Zugang zu den
heimischen Drogenentzugsprogrammen, so dass in diesem Punkt sogar
von einer Besserstellung gegenüber dem landesüblichen Durchschnitt
gesprochen werden könne. Dem Beschwerdeführer stehe es demnach
offen, sich für ein solches Programm anzumelden. Die medizinischen
Nova stellten demzufolge auch in Kumulation der anderen Umstände kein
Wegweisungsvollzugshindernis dar. Zweifellos werde er in Georgien eine
sozioökonomische schwierige Situation vorfinden. Doch auch in diesem
Punkt sei darauf hinzuweisen, dass er vom länderspezifischen Programm
der Rückkehrhilfe profitieren könne, wodurch es ihm möglich sein sollte,
lebenssichernde Existenzgrundlagen zu schaffen. Im Übrigen verwies
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das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 1. April
2009 die Vernehmlassung des BFM vom 30. März 2009 zur
Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 16. April
2009 eine Replik einzureichen.
G.
In der Replik vom 16. April 2009 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien in Georgien
faktisch nicht behandelbar, da ihm die Finanzierung einer Behandlung
nicht möglich wäre. Daran ändere auch der vorinstanzliche Hinweis auf
die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der medizinischen Rückkehrhilfe
sowie des länderspezifischen Rückkehrprogramms nichts, da diese Hilfen
zeitlich limitiert seien, die Behandlung einer aktiven Hepatitis C viel Geld
koste (20'000 bis 30'000 Franken), der Beschwerdeführer selbst mittellos
sei, in Georgien über kein existenzsicherndes soziales Beziehungsnetz
verfüge und unter invalidisierenden Gesundheitsbeschwerden leide.
Darüber hinaus betrage die Arbeitslosigkeit in Georgien offiziell 30 %.
Gerade alleinstehende ältere Menschen sowie Menschen mit chronischer
Krankheit oder Behinderung seien in Georgien am stärksten von Armut
betroffen.
H.
Mit Begleitschreiben vom 29. Januar 2010 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilegung
eines ärztlichen Schreibens von Dr. med. G._______, Oberarzt am (…)
vom 18. Oktober 2009 mit, ihr Mandant habe zunächst im Vorfeld einer
geplanten Behandlung seiner chronischen Hepatitis CInfektion eine
Testphase durchlaufen, um abzuschätzen, ob dieser überhaupt in der
Lage sei, die mit erheblichen Nebenwirkungen verbundene Therapie
überhaupt durchzustehen. Dabei sei auch ein psychologisches Gutachten
erstellt und der Beschwerdeführer auf seine Abstinenz von verschiedenen
Suchtmitteln und seine Kooperation bei wiederholten medizinischen
Kontrollen überprüft worden. Gemäss heutigen Telefonat mit Dr. med.
G._______ sei die aktive Phase der Behandlung ihres Mandanten
nunmehr gestartet worden, nachdem die Testphase sehr gut verlaufen
sei. Die Therapie dauere sechs bis zwölf Monate. Es handle sich dabei
um eine vorbeugende Behandlung eines Leberschadens. Ob diese
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Therapie letztlich erfolgreich sei beziehungsweise wie weit der
Beschwerdeführer danach noch auf ärztliche Hilfe angewiesen sei, könne
zum heutigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden. Diesbezügliche
ärztliche Informationen würden indessen selbstverständlich an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
I.
Mit Begleitschreiben vom 18. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin
zwei ärztliche Berichte von Dr. med. H._______, FMH Innere
Medizin/Gastroenterologie vom 3. Februar 2010 beziehungsweise von
Dr. med. I._______, FMH Allgemeine Medizin vom 7. März 2010 ein.
Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom 3. Februar 2010
zufolge wird die Therapie gegen die Hepatitis C mit PEGInterferon
Ribavarin 24 Wochen dauern. Der besagte ärztliche Bericht äussert sich
weiter dahingehend, eine Wegweisung des Beschwerdeführers während
der aktuellen Therapie sei aus medizinischer Sicht nicht vertretbar, da
eine Unterbrechung der Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem
Rückfall führen und überdies eine Resistenzentwicklung des Virus
begünstigen würde, was im Falle einer eventuellen Wiederaufnahme der
Therapie zu einem späteren Zeitpunkt zu deutlich schlechteren
Behandlungsaussichten führen würde. Die Erkrankung sei mit einer
deutlich erhöhten Morbidität und Mortalität verbunden, da sie im späteren
Verlauf mit einer Leberzirrhose oder Leberzellkrebs assoziiert sei. Der
langfristige Behandlungserfolg sei frühestens sechs Monate nach
Abschluss der Therapie abschätzbar, so dass Verlaufskontrollen bis zu
diesem Zeitpunkt notwendig seien, um das Rückfallrisiko abschätzen zu
können beziehungsweise über eine allfällige Nachfolgetherapie zu
entscheiden. Sollte das Virus sechs Monate nach Ende der Therapie
nicht mehr nachweisbar sein, könne die Behandlung als abgeschlossen
und der Beschwerdeführer als geheilt gelten. Die Behandlung könne auch
dann als abgeschlossen beziehungsweise die Krankheit als ausgeheilt
gelten, wenn sich innerhalb eines Jahres nach Ende der Therapie keine
Virusvermehrung mehr nachweisen lasse.
Dem ärztlichen Bericht von Dr. med. I._______ vom 7. März 2010 ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einer Unterfunktion
der Nebenschilddrüse (Hypoparathyreoïdismus) leidet, die zu einer
Calciumstoffwechselstörung führt, welche durch Substitution mit Vitamin
D beziehungsweise dessen Metaboliten und Calcium behandelt werden
kann und einer strikten Überwachung der entsprechenden Blutwerte
bedarf. Bei stabilisierten Verhältnissen müsse die Behandlung alle drei
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bis sechs Monate fortgeführt werden. Eine unbehandelte Unterfunktion
der Nebenschilddrüse verursache neuromuskuläre und neurologische
Symptome, etwa beispielsweise Muskelspasmen, Gesichtskrämpfe und
in extremen Fällen Verkrampfungen im Kehlkopfbereich mit
Atemstörungen. Bei langer Dauer der Calciumwechselstörung könnten
auch chronische psychische Störungen wie Depressionen oder
Psychosen, Herzrhytmusstörungen, Darmkrämpfe und chronische
Verdauungsstörungen (Malabsorption) auftreten.
J.
Mit Eingabe vom 13. August 2010 ersuchte das Amt für Migration des
Kantons C._______ um prioritäre Behandlung der Beschwerde, da der
Beschwerdeführer bereits mehrere Male straffällig geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist und formgerecht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie in der Verfügung vom 11. Februar 2009 festgestellt, richtet sich die
vorliegende Beschwerde allein gegen den von der Vorinstanz verfügten
Vollzug der Wegweisung. Entsprechend der Rechtsbegehren und der
Beschwerdebegründung bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig und zumutbar erklärt hat.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2.
4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
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4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da
rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, er
würde im Falle einer Rückkehr nach Georgien nach wie vor Gefahr
laufen, als vermeintlicher Verräter und Mörder eines Landsmannes im
Rahmen seiner früheren Zugehörigkeit zur Bürgerwehr D._______ im
Jahre 1992 wiedererkannt und zur Rechenschaft gezogen zu werden
(vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 3.1.4.2 i.V.m. S. 7 Ziff. 3.1.5.3). Der genannte
Vorfall liegt nun aber zeitlich derart weit zurück, dass aus heutiger Sicht
keine rechtsgenüglichen Hinweise dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer deswegen heute noch mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt sein
könnte. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3.
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Seite 12
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.2. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Georgien ist anzumerken,
dass es Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts sowie im
August 2008 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen russischen
und georgischen Kampfverbänden in den georgischen autonomen
Gebieten Abchasien und Südossetien gekommen und der Status dieser
zwei Gebiete nach wie vor ungelöst ist. In Georgien herrscht indessen
landesweit weder eine Bürgerkriegssituation noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe
vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu
prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein
individuelles Vollzugshindernis bilden.
4.3.3. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/2 E. 9.3.2
S. 21).
4.3.4. Wie den auf Beschwerdeebene eingereichten diversen ärztlichen
Berichten entnommen werden kann, wurden in der Schweiz beim
Beschwerdeführer mehrere behandlungsbedürftige Krankheiten
diagnostiziert. So litt der Beschwerdeführer bei seiner Einreise an einer
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Seite 13
chronischen aktiven Hepaptitis C, an einer Psoriasis (Schuppenflechte),
an chronischen skelettären Schmerzen unklarer Genese, an einer
Calciumstoffwechselstörung als Folge einer Unterfunktion der
Nebenschilddrüse (Hypokalziämie bei Hypoparathyreoïdismus), an einer
Opiatabhängigkeit vom Typ Tramadolol, an einer Drogenabhängigkeit
und an einer reaktiven Depression.
4.3.4.1 Hinsichtlich der Hepatitis C geht aus den ärztlichen Berichten von
Dr. med. G._______ vom 18. Oktober 2009 beziehungsweise von
Dr. med. H._______ vom 3. Februar 2010 hervor, dass sich der
Beschwerdeführer nach erfolgreichem Durchlaufen einer medizinischen
Probephase, bei der seine Abstinenz von diversen Suchtmitteln und seine
Kooperation bei wiederholten medizinischen Kontrollen überprüft wurde,
seit ungefähr Anfang des Jahres 2010 in einem aktiven
Therapieprogramm gegen die aktive Hepatitis C befand, welche mit PEG
Interferon mit dem Virostatikum Ribavarin durchgeführt wurde. Dabei
veranschlagte Dr. med. H._______ in seinem Bericht vom 3. Februar
2010 die Dauer der Therapie auf 24 Wochen und hielt ergänzend fest, die
Behandlung könne als abgeschlossen beziehungsweise der Patient als
geheilt gelten, wenn das Virus anlässlich der letzten Verlaufskontrolle
sechs Monate nach Ende der Therapie nicht mehr nachweisbar sei
beziehungsweise bei einem stabilen Verlauf innerhalb eines Jahres nach
Ende der Therapie keine Virusvermehrung mehr festgestellt werden
könne. Gleichzeitig stellte die Rechtsvertreterin in ihrem an das
Bundesverwaltungsgericht adressierten Begleitschreiben vom 29. Januar
2010 die Nachreichung weiterer ärztlicher Informationen in Aussicht. Legt
man die vorerwähnten Zeitparameter zugrunde, wäre die therapeutische
Behandlung der Hepatitis C des Beschwerdeführers mit Interferon bereits
etwa im Juli/ August 2010 abgeschlossen worden. Rechnet man weiter
eine einjährige Beobachtung des Erfolgsverlaufs der Therapie dazu, wäre
die Gesamtbehandlung des Beschwerdeführers spätestens im August
2011 abgeschlossen gewesen. Angesichts der in Art. 8 Abs. 1 AsylG
statuierten Mitwirkungspflicht, welche gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG
insbesondere auch die Ein beziehungsweise Nachreichung allfälliger
Beweismittel umfasst und des bereits an früherer Stelle erwähnten
Anerbietens der Rechtsvertreterin, aktuelle ärztliche Berichte bezüglich
des Gesundheitszustandes ihres Mandanten unverzüglich nachzureichen
(vgl. für das erstinstanzliche Verfahren BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 f.),
ist in freier Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m.
Art. 19 VwVG) davon auszugehen, dass die Nachkontrolle des
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Therapieverlaufs der behandelten Hepatitis C des Beschwerdeführers
trotz Fehlens entsprechender ärztlicher Berichte spätestens im August
2011 abgeschlossen worden beziehungsweise die entsprechende
Krankheit des Beschwerdeführers seit diesem Zeitpunkt als geheilt zu
erachten ist.
4.3.4.2 Hinsichtlich der Calciumstoffwechselstörung, der skelettären
Schmerzen unklaren Ursprungs und der Psoriasis des
Beschwerdeführers ist den medizinischen Unterlagen zu entnehmen,
dass diese Krankheiten mit entsprechenden Wirkstoffen beziehungsweise
Medikamenten ohne Weiteres behandelt werden können (vgl. ärztlicher
Bericht von Dr. med. F._______ vom 30. Januar 2009 und von Dr. med.
I._______ vom 7. März 2010), ohne dass zusätzliche
Therapiemassnahmen erforderlich sind.
4.3.4.3 Was die frühere Polytoxikomanie des Beschwerdeführers
anbelangt, ist dem ärztlichen Bericht von Dr. med. H._______ vom
3. Februar 2010 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese
(aktuell) sehr gut im Griff habe und insbesondere keine harten Drogen
mehr konsumiere, was im Übrigen auch mit der Tatsache korrespondiert,
dass bei ihm nach erfolgreicher Testphase eine Therapie gegen seine
Hepatitis C durchgeführt worden ist. So besehen ist aufgrund der
Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Suchtproblematik unter Kontrolle gebracht hat. Soweit der Standpunkt
vertreten wird, der Beschwerdeführer könnte wieder in die
Drogenabhängigkeit abgleiten, wenn er das sichere Umfeld der Schweiz
verlassen beziehungsweise nach Georgien oder Russland zurückkehren
müsse (vgl. Eingabe vom 29. Januar 2010 S. 1, Ziff. 3), ist festzuhalten,
dass diese Annahme einerseits hypothetischer Natur ist und andererseits
auch eine gewisse Eigenverantwortung des Beschwerdeführers
vorausgesetzt und erwartet werden kann.
4.4. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts war das
Gesundheitswesen in Georgien in den letzten Jahren einer starken
Umstrukturierung unterworfen. Vor allem in den letzten zwei bis drei
Jahren hat die medizinische Versorgung in Georgien grosse Fortschritte
gemacht. Viele Kliniken wurden privatisiert und der Grossteil der
Einrichtungen ist mittlerweile gut ausgerüstet. Ebenso sind fast alle
Krankheiten in Georgien behandelbar. Jede Stadt hat mindestens ein
Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlung. In den Dörfern
ist jeweils ein Family Doctor und eine Krankenschwester stationiert. Im
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Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Georgien alle Arten von
Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder
Generika zur Verfügung stehen. Darüber hinaus existiert in Georgien seit
dem Jahre 2006 ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der
Armutsgrenze, das eine kostenlose Krankenversicherung einschliesst.
4.5. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in Georgien
adäquat behandelt werden können. Wegen des im Jahre 2006
eingeführten Sozialhilfeprogramms für Bedürftige ist anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland selbst dann
Zugang zu den notwendigen Behandlungen haben wird, wenn es ihm
nicht möglich sein sollte, selbst für sämtliche Kosten der Behandlungen
aufzukommen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die
Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) und
fürs Erste, einen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen. Der
Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland eventuell
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht
den Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer noch nicht
unzumutbar; dies wäre einzig dann der Fall, wenn die ungenügende
Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde,
was vorliegend aufgrund der Akten sowie der in der Heimat bestehenden
Behandlungsmöglichkeiten nicht anzunehmen ist. Es ist somit
zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme
des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen.
4.6. Wiewohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben – von zwei
kurzzeitigen Aufenthalten in Georgien in den Jahren 2000 und 2004
abgesehen – seit 1992 nicht mehr in seiner Heimat gelebt hat, leben dort
eine Schwester, zwei Tanten und ein Onkel sowie mehrere Cousins und
Cousinen (vgl. act. A1/12 S. 3 Ziff. 12). Da der Beschwerdeführer die
Originale der im Jahre 2004 in Tiflis erhältlich gemachten heimatlichen
Dokumente (Pensionsschein, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und
Flüchtlingsausweis) gemäss eigenen Verlautbarungen bei seiner
Schwester in Tiflis hinterlegt hat, ist zumindest davon auszugehen, dass
er sie im Jahre 2004 in der georgischen Hauptstadt besucht hat und ein
vertrautes Verhältnis zu ihr zu haben scheint. Bei dieser Sachlage bleibt
es ihm unbenommen, seine Kontakte zu ihr zu reaktivieren. Ausserdem
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ist es ihm zuzumuten, auch seine Kontakte zu seinen übrigen in Georgien
wohnhaften Verwandten zu intensivieren, weshalb von einem
Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Georgien auszugehen ist, das
ihm eine Reintegration zweifellos erleichtern sollte. Abgesehen davon ist
festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht
genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1
S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159).
4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht in Betracht.
5.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da sich die Beschwerde vom 6. Februar 2009 indessen nicht als
aussichtslos erweist und nach wie vor von dessen Bedürftigkeit
auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und von
der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU (…) (in Kopie)