Abtei lung IV
D-7971/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 9. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7971/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Oktober 2008 verliess und über ihm unbekannte Länder am 3. No-
vember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom
17. November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 26. November
2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe in seinem Heimatland als D._______ gearbeitet und
verschiedene E._______ mit F.________ beliefert,
dass er und sein Kollege am 1. Oktober 2008 von bewaffneten Män-
nern angegriffen worden seien, als sie daran gewesen seien, mit dem
LKW F._______ von einer G._______ abzuholen,
dass die Männer sie festgenommen und sie auf den Polizeiposten ge-
bracht hätten, wo sie zwei Tage lang eingesperrt gewesen seien und
wo sein Kollege den beim Angriff erlittenen Verletzungen erlegen sei,
dass er auf dem Polizeiposten mehrere Male befragt und nach zwei
Wochen an einen anderen Ort verlegt worden sei,
dass er während der Fahrt zum anderen Ort in einen schwarzen Jeep
habe einsteigen können, in welchem sich zwei Männer befunden hät-
ten,
dass diese Männer ihm versprochen hätten, ihn ausser Landes zu
bringen, und ihn direkt zum Hafen von H._______ gefahren hätten,
dass er dort einem Mann auf einem Schiff übergeben worden sei und
ca. 22 Tage später in einem unbekannten Land von Bord gegangen
sei, von wo aus er mit einem Lastwagen in die Schweiz gefahren wor-
den sei,
dass er wegen seiner Taten bei einer Rückkehr in seinem Heimatland
verfolgt und bestraft werden würde und ihm als Bestrafung der Tod
durch Erschiessen drohe,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 – eröffnet am
gleichen Tag – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
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dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
– unter Ansetzung einer am Tag nach Eintritt der Rechtskraft ablaufen-
den Ausreisefrist – sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass es realitätsfremd sei, der Beschwerdeführer habe die Reise mit
dem Schiff von Nigeria nach Europa ohne jegliches Ausweisdokument
zurückgelegt,
dass der Beschwerdeführer zudem keine Angaben zu seinem Reise-
weg machen könne,
dass die Angaben des Beschwerdeführers als offenkundig unglaubhaft
zu beurteilen seien und aus ihnen geschlossen werden müsse, er be-
absichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg sowie seine
Identität zu verheimlichen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers sich in zentralen Punkten
widersprechen würden, weshalb sie jeglicher Grundlage entbehren
würden,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle,
dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann möglich, zulässig und zu-
mutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Ein-
gabe vom 11. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde („Application for Appeal“) erhob,
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dass die Beschwerde den Anforderungen an die Form gemäss Art. 52
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht genügte, weil sie weder ge-
nügend substanziierte Begehren noch eine Begründung enthielt,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember
2008 – eröffnet am 18. Dezember 2008 – aufgefordert wurde, innert
dreier Tage ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbes-
serung in Bezug auf die Begehren und die Begründung in einer Amts-
sprache einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 eine
in deutscher Sprache verfasste Beschwerdeverbesserung einreichte
und dabei beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wieder herzustellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren und allenfalls eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesse-
rung zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass somit kein Anlass besteht, zwecks Einreichung einer Beschwer-
deverbesserung erneut eine Nachfrist anzusetzen, und der diesbezüg-
liche Antrag abzuweisen ist, zumal dieser ohnehin nicht begründet
wird und die in Art. 52 Abs. 2 VwVG vorgesehene Verbesserungsmög-
lichkeit nur einmal gewährt werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, die bisherige Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der
Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass nach erfolgter Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2007 auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens
bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige
Bestehen oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
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die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wur-
de, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag mangels Rechts-
schutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es im vorliegenden Asylverfahren unterlas-
sen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs
abzugeben,
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Transitzentrum Altstätten am 17. November 2008 protokollierten Aus-
sagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
26. November 2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in Bezug auf das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Wesentlichen
geltend macht, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte
besessen, was in Nigeria normal sei,
dass er bloss einen Führerausweis besessen habe, welcher ihm
gleichzeitig als Identitätskarte gedient habe,
dass ihm der Führerausweis jedoch bei seiner Festnahme durch die
Polizei abgenommen worden sei,
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dass es ihm nicht möglich sei, zwecks Papierbeschaffung mit Bekann-
ten in Nigeria in Verbindung zu treten, weil ihm sein Mobiltelefon abge-
nommen worden sei, auf welchem alle Telefonnummern gespeichert
gewesen seien,
dass es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, realitätsfremd ist, der
Beschwerdeführer habe die angegebene Reise ohne Identitätspapiere
zurücklegen können,
dass zudem seine Vorbringen, was die Begründung der Nichtabgabe
der Identitätspapiere sowie die Reise betrifft, insgesamt als unsub-
stanziiert und unglaubhaft zu beurteilen sind,
dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einrei-
chen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen wer-
den kann,
dass nach dem Gesagten die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinga-
be, die keine konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen des
BFM enthält, als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen Führerschein,
der ihm gleichzeitig als Identitätsausweis gedient habe, ersuchte, es
sei ihm Zeit einzuräumen, bis er auf schriftlichem Weg Verbindung mit
Nigeria aufnehmen könne,
dass das nachträgliche Einreichen von Identitätsdokumenten praxisge-
mäss jedoch nicht dazu führt, dass der Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die gesetzliche
Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst ver-
strichen ist und es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK
1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.),
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dass bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang keine Frist zur schriftlichen Kontaktaufnahme mit in seinem
Heimatland lebenden Personen anzusetzen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung und nach der Direktanhörung vom
26. November 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbe-
ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass auch diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, bei einer
Rückkehr nach Nigeria an Leib und Leben bedroht zu sein, da die ni-
gerianischen Sicherheitsbehörden ihre Schutzpflicht nicht wahrneh-
men könnten und wollten und das ganze Gefüge äusserst korrupt und
von militanten Kräften infiltriert sei,
dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen geprüft
habe, eine solche „materielle Auseinandersetzung“ im Rahmen eines
Nichteintretensentscheides jedoch nicht zulässig sei,
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG Völ-
kerrecht verletze, da das Fehlen von Papieren allein nicht gegen das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft spreche,
dass diese Bestimmung aber zulasse, dass ein echter Flüchtling nicht
geschützt werde, wenn er aus nicht entschuldbaren Gründen seine Pa-
piere nicht innert 48 Stunden vorweise,
dass die Bestimmung deshalb gegen die Flüchtlingskonvention ver-
stosse welche Massnahmen verbiete, die zur Folge hätten, dass
Flüchtlinge im Sinne der Konvention nicht den vorgesehenen Schutz
erhalten,
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dass die Vorinstanz, um die genannte Bestimmung völkerrechtskon-
form anzuwenden, überprüfen müsste, ob Hinweise auf Verfolgung
vorliegen oder nicht,
dass dieser völkerrechtlichen Verpflichtung nur dann nachgekommen
werden könne, wenn lediglich bei „offensichtlich haltlosen“ Hinweisen
auf Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft verneint werde,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht offensichtlich
haltlos seien, weshalb vorliegend auf das Asylgesuch einzutreten sei,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Bestim-
mung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen das Völkerrecht verstösst, da
für die Frage des Nichteintretens eine summarische Prüfung vorzuneh-
men ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in einem fairen Verfahren ge-
mäss den Vorgaben des Asylgesetzes getroffen wird (vgl. hierzu BVGE
2007/8 E. 6.2 S. 93),
dass aus diesem Grund auch der Einwand des Beschwerdeführers
fehl geht, die Vorinstanz hätte im Rahmen eines Nichteintretensent-
scheides keine „materielle Auseinandersetzung“ vornehmen dürfen,
dass, selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft
beurteilt würden, die vorgebrachten Benachteiligungen keine asylrele-
vante Verfolgungssituation darstellen würden, da die Ahndung von
Straftaten eine legitime staatliche Sanktion ist und der Beschwerdefüh-
rer nicht weiter darlegt, inwiefern diese Massnahmen aufgrund eines
asylrelevanten Verfolgungsgrundes ergriffen würden,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Be-
schwerde, weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlie-
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ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des jungen und –
soweit den Akten entnommen werden kann – gesunden Beschwerde-
führers vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer auf ein familiäres und soziales Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann, da seine Eltern, seine Geschwister und
weitere Verwandte in seinem Heimatstaat leben,
dass der Einwand, es sei unangemessen, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer keine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt
habe, obwohl er sich fast ein Jahr hier aufhalte, nicht zutrifft,
dass nämlich die Vorinstanz in Anbetracht des kurzen Aufenthaltes des
Beschwerdeführers in der Schweiz – dieser soll gemäss eigenen An-
gaben am 3. November 2008 in die Schweiz eingereist sein (vgl.
A1/10, S. 7) – im Dispositiv der angefochtenen Verfügung eine minima-
le Ausreisefrist ansetzte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier, in Kopie)
- das Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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