B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7971/2015
Ur t e i l vom 1 0 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung sowie Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl von B._______;
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge im Oktober
2006 nach Italien, wo ihm subsidiärer Schutz gewährt wurde.
B.
Am 31. Mai 2012 suchte die eritreische Staatsangehörige B._______ in der
Schweiz um Asyl nach. Sie gab an, seit Februar 2005 mit dem Beschwer-
deführer nach Brauch verheiratet zu sein. Dieser sei 2006 desertiert, letzt-
mals habe sie im Jahr 2007 über dessen Bruder gehört, ihr Ehemann halte
sich in Libyen auf. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 anerkannte die Vorinstanz B._______
als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Das am (…) geborene Kind wurde
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ebenfalls – unter Asylgewäh-
rung – als Flüchtling anerkannt.
C.
C.a Am 15. September 2014 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz
ein Asylgesuch. Er machte geltend, er habe seine Frau – zwei Monate
nachdem sie in die Schweiz eingereist sei – erstmals in der Schweiz be-
sucht und habe diese Besuche in der Folge auch wiederholt. Er verfüge
über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien und habe legal reisen können.
Allerdings habe er in Italien keine Arbeit gefunden. Er wolle in der Schweiz
mit seiner Frau und der zwischenzeitlich geborenen Tochter zusammenle-
ben, für sie sorgen und arbeiten.
C.b Mit Verfügung vom 16. Januar 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, da der Beschwerde-
führer in den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren könne. Es sei nicht
von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Beziehung zwischen ihm
und B._______ auszugehen, die Vaterschaft zu deren Kind stehe nicht fest.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-656/2015 vom 5. Feb-
ruar 2015 ab.
C.c Am 4. März 2015 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.
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C.d Das beim SEM am 17. April 2015 eingegangene Gesuch von
B._______ um Familienvereinigung wurde von der Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 7. Mai 2015 negativ beantwortet, indem die Einreise des Be-
schwerdeführers nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt wurde.
Diese Verfügung blieb unangefochten.
D.
D.a Mit Eingabe vom 21. August 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim SEM ein Mehrfachgesuch ein, mit welchem er
beantragte, er sei in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau
einzubeziehen, eventualiter sei auf sein Asylgesuch einzutreten und er ver-
tieft zu seinen Asylgründen anzuhören, eventualiter sei er als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Ehefrau
B._______ seien mittlerweile Eltern von zwei gemeinsamen Kindern und
seine Familie sei auf seine Unterstützung angewiesen. Es bestehe zwei-
fellos eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen ihm und B._______ so-
wie den Kindern. Sowohl Art. 8 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR
0.107) als auch humanitäre Gründe würden den Verbleib des Beschwer-
deführers bei seiner Familie in der Schweiz gebieten.
D.b Mit Schreiben vom 11. September 2015 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens bezie-
hungsweise zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien. Er machte von
seinem Äusserungsrecht mit Eingabe vom 21. September 2015 Gebrauch.
D.c Die italienischen Behörden bestätigten am 13. November 2015 den in-
ternationalen Schutzstatus des Beschwerdeführers in Italien sowie seine
Legitimation, dorthin zurückzukehren.
D.d Mit Verfügung vom 25. November 2015 – eröffnet frühestens am
2. Dezember 2015 – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, wies das
Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft ge-
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nommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden könne. Wei-
ter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und erhob
eine Gebühr von Fr. 600.–.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das vom Bundesrat als
sicherer Drittstaat bezeichnete Italien habe den Beschwerdeführer als
Flüchtling anerkannt und sich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Einem
Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz sei
nur zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen
werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn, wie vor-
liegend, bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und
Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Auf das Asylgesuch sei deshalb nicht
einzutreten. Weiter führte das SEM aus, aufgrund der Akten könne beim
Beschwerdeführer und B._______ nicht von einer Trennung durch Flucht
gesprochen werden. Der Umstand, dass er mit B._______ mittlerweile zwei
Kinder habe und gemäss eigenen Angaben seit drei Jahren eine enge Be-
ziehung mit Besuchen, Telefonanrufen, Austausch von Fotos und Mail
führe, vermöge nichts daran zu ändern, dass vorliegend weiterhin nicht von
einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften Beziehung im Sinne von
Art. 8 EMRK ausgegangen werden könne. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK
könne nicht stattfinden und es könne auch nicht von einem besonderen
Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden. Der Wegweisungsvollzug
nach Italien sei zulässig. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen in Italien
habe er sich an die italienischen Behörden zu wenden, der Wegweisungs-
vollzug sei zumutbar und möglich. Schliesslich sei in Bezug auf das Ge-
such um Familienvereinigung darauf hinzuweisen, dass die nicht dauerhaft
gelebte Familienbeziehung, die nicht durch die Flucht getrennte Beziehung
und die Missachtung der abgelehnten Einreisebewilligung als besondere
Umstände zu werten seien, die einem Einbezug entgegenstehen würden.
E.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand ersucht.
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Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 9. Dezember 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Für-
sorgebestätigung gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung wurde abgewiesen.
H.
Am 15. Januar 2016 ging eine Unterstützungsbestätigung für B._______
und ihre Familie beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter – nebst einer
Kopie der bereits eingegangenen Unterstützungsbestätigung – einen Arzt-
bericht vom 8. Dezember 2015 betreffend die Kinder und B._______ zu
den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde mit Brief vom 14. Juni
2018 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anwendbaren Gesetzesar-
tikel sind unverändert ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend
die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Für die Prüfung der offensichtlichen Begründetheit
oder Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist der Urteilszeitpunkt mass-
gebend. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
teilweise offensichtlich unbegründete und teilweise offensichtlich begrün-
dete Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Wegweisung und
des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat. Italien wurde vom Bundesrat am 14. Dezember
2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG be-
zeichnet.
5.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz un-
bestrittenermassen in Italien aufgehalten. Er wurde dort als Flüchtling an-
erkannt beziehungsweise es wurde ihm internationaler Schutz gewährt, die
italienischen Behörden haben seiner Rückübernahme am 13. November
2015 explizit zugestimmt. Er kann somit nach Italien zurückkehren. Bei ei-
ner Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt
wurde und dorthin zurückkehren kann, erfolgt in der Schweiz mangels Be-
stehens eines Rechtsschutzinteresses keine zusätzliche Anerkennung als
Flüchtling und keine Asylgewährung. Dies gilt auch für den Beschwerde-
führer.
5.3 Aus der Beschwerde ergibt sich nicht – und dies ist für das Bundesver-
waltungsgericht auch nicht ersichtlich – weshalb dem Beschwerdeführer
die originäre Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen wäre. Vielmehr ist das
SEM auf das Gesuch um Anerkennung der (originären) Flüchtlingseigen-
schaft gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegensprechen.
6.1 Der Vollständigkeit halber ist vorneweg festzuhalten, dass ein Einbe-
zug gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gemäss neuerer Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts auch dann möglich ist, wenn im Heimatstaat
noch keine Familiengemeinschaft vorgelegen hat (vgl. BVGE 2017 VI/4).
Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnte gegenteilige Auf-
fassung erweist sich damit als überholt.
6.2 Der Beschwerdeführer kehrte am 4. März 2015 nach Italien zurück,
nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid des SEM vom 16. Januar 2015 mit Urteil
D-656/2015 vom 5. Februar 2015 abgewiesen hatte, und das (erste) Ge-
such von B._______ um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flücht-
lingseigenschaft abgewiesen worden war. Angesichts dieser Sachlage ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst in Umgehung der
anwendbaren Gesetzesbestimmungen erneut in die Schweiz eingereist ist
und einzig mit dem Ziel der Familienzusammenführung ein (als Mehrfach-
gesuch bezeichnetes) neuerliches Asylgesuch gestellt hat, begründete er
dieses doch hauptsächlich mit dem Wunsch nach dem Zusammenleben
mit der Familie. Dieses Vorgehen ist als Rechtsumgehung zu qualifizieren
und kann nicht geschützt werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten,
die Umgehung der im AIG vorgesehenen Bestimmungen zum ausländer-
rechtlichen Familiennachzug zu schützen. Dass zwischenzeitlich das
zweite Kind geboren wurde, ändert daran nichts.
Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch im Grundsatzurteil
E-4639/2017 vom 25. September 2019 (zur Publikation vorgesehen) fest-
gestellt, dass sich der Familiennachzug für eine bereits in einem sicheren
Drittstaat als Flüchtling anerkannte Person nicht nach der asylrechtlichen
Bestimmung von Art. 51 AsylG, sondern nach den ordentlichen ausländer-
rechtlichen Regeln (namentlich Art. 44 AIG und Art. 8 EMRK) richtet. Einer
Person, die bereits in einem sicheren Drittstaat Schutz erhalten hat, kann
– nachdem die derivative Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51
AsylG subsidiär ist – nicht nach asylrechtlichen Regeln eine Familienzu-
sammenführung gewährt werden (vgl. Grundsatzurteil E-4639/2017 vom
25. September 2019 E. 5.7).
6.3 Vorliegend hat das SEM das (zweite) Gesuch um Einbezug des Be-
schwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
mit der angefochtenen Verfügung abgelehnt. Wenn die Voraussetzungen
von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, kann die Bestimmung von Art. 8
EMRK nicht ergänzend angewendet werden, ebenso wenig vermögen die
Bestimmungen der KRK oder humanitäre Überlegungen etwas zu ändern.
Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf Regelung des Aufenthalts
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des Beschwerdeführers in der Schweiz als Partner beziehungsweise Vater
hier als Flüchtlinge anerkannter Personen ist von der zuständigen kanto-
nalen Migrationsbehörde im Wege des ausländerrechtlichen Familien-
nachzugs zu beurteilen (vgl. Grundsatzurteil E-4639/2017 vom 25. Sep-
tember 2019 E. 5.7); dazu ist auch auf die nachfolgenden Ausführungen zu
verweisen.
6.4 Zusammenfassend hat das SEM somit das Gesuch um Einbezug des
Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ im Ergeb-
nis zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Im heutigen Zeitpunkt kann nicht in Abrede gestellt werden, dass es
sich beim Beschwerdeführer, seiner Ehefrau beziehungsweise Partnerin
sowie den gemeinsamen Kindern um eine Familiengemeinschaft handelt.
B._______ wurde als Flüchtling anerkannt und ihr wurde Asyl gewährt, die
Kinder verfügen – von ihr abgeleitet – über denselben Status. Damit ist
ihnen ein gefestigtes Aufenthaltsrecht zuzugestehen, welches ihnen er-
laubt, sich auf den konventions- bzw. verfassungsrechtlich garantierten
Schutz ihres Familienlebens zu berufen (vgl. ausführlich im bereits erwähn-
ten Grundsatzentscheid des BVGer E-4639/2017 E. 6.2). Wie vom Bun-
desverwaltungsgericht im erwähnten Grundsatzentscheid dargelegt
wurde, ist der Beschwerdeführer für die Frage der Wegweisung auf den
ausländerrechtlichen Weg zu verweisen, da er prima facie einen Anspruch
auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK geltend machen kann.
Bei dieser Sachlage entfällt die Zuständigkeit des SEM für die Anordnung
der Wegweisung im Rahmen eines Asylverfahrens. Die angefochtene Ver-
fügung ist demnach in Bezug auf die Wegweisung und den Wegweisungs-
vollzug aufzuheben.
D-7971/2015
Seite 10
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und das Gesuch um Ein-
bezug in das Familienasyl zu Recht abgewiesen hat. Diesbezüglich ist die
Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf die Anordnung der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde indessen gutzuheissen.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es sich nicht rechtfer-
tigt, die von der Vorinstanz getroffene Gebührenregelung aufzuheben,
nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Hauptanliegen unterlegen ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre von einem hälftigen Obsie-
gen des Beschwerdeführers auszugehen. Angesichts der dem Beschwer-
deführer gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind keine Kosten auf-
zuerlegen.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die
Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und
angesichts seines hälftigen Obsiegens ist die (reduzierte) Parteientschädi-
gung pauschal auf Fr. 500.– (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
Im Umfang des Unterliegens ist keine Entschädigung zuzusprechen, da
das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2016 abgelehnt wor-
den ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositiv-
Ziffer 1 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Abweisung des Gesuchs um
Familienasyl) beantragt wird.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angeordne-
ten Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs nach Italien beantragt
wird.
Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der Verfügung vom 25. November 2015 wer-
den aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: