Abtei lung IV
D-7973/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
B._______, geboren (...), Tschad,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 4. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7973/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – zusammen mit seinem älteren Bruder
A._______ (N _______) – am 6. November 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 10. November 2008 in Vallorbe kurz befragt und
am 21. November 2008 in Bern-Wabern einlässlich zu den Gründen für
sein Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches zur
Hauptsache geltend machte, er und sein älterer Bruder hätten ihre
Heimat verlassen, nachdem ihre Eltern eines Morgens in den ersten
drei Februartagen 2008 in Ndjamena durch den Einschlag einer von
Rebellen abgefeuerten Bombe ums Leben gekommen seien,
dass sein älterer Bruder unter den Opfern des Bombeneinschlags die
Leichen ihrer Eltern entdeckt habe, worauf sein älterer Bruder ihn von
zuhause abgeholt und mit ihm noch am gleichen Tag den Tschad ver-
lassen habe, respektive dass sie ausgereist seien, nachdem auch der
Beschwerdeführer die toten Eltern gesehen und er daraufhin seinen
älteren Bruder zur Flucht überredet habe,
dass sie sich in einem Strom von Flüchtlinge von Ndjamena über den
Grenzfluss in die Stadt Kousseri in Kamerun begeben hätten, wo er ei-
nen Lastwagenfahrer gefunden habe, welcher sie am nächsten Tag
nach Nigeria mitgenommen habe,
dass sie von Kousseri innerhalb eines Tages nach Lagos gelangt sei-
en, wo sie sich während rund neun Monate als Taglöhner auf dem
Markt durchgeschlagen hätten, bis er einen Mann namens Latif ken-
nen gelernt habe,
dass dieser Mann ihm eine nicht näher bezeichnete Arbeit angeboten
und ihm zudem versprochen habe, ihn und seinen Bruder in die
Schweiz mitzunehmen,
dass der Mann ihnen Pässe besorgt und sie dann zum Flughafen von
Lagos mitgenommen habe, worauf sie mit dem Mann bis nach Genf
gereist seien, diesen dort aber verlassen hätten, da der Beschwerde-
führer dem Mann unvermittelt nicht mehr getraut habe,
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dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen aus-
führte, er sei bei seinen Eltern und mit dem älteren Bruder in Ndjame-
na aufgewachsen, wo er im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dritten Schul-
jahr das Gymnasium besucht habe, wobei er sich – wenn er nicht zur
Schule gegangen sei – jeweils zuhause aufgehalten habe,
dass er auf Frage nach den Umständen seiner Reise von Nigeria nach
Europa ausführte, er und sein Bruder seien – ausgestattet mit Pässen
ihm unbekannter Nationalität und unbekannter Farbe, respektive mit
nigerianischen Pässen grüner Farbe – auf dem Luftweg und nach ein-
maligem Umsteigen in Marokko von Lagos nach Genf gelangt, wobei
er nicht wisse, was die Reise gekostet habe, da alles von dem Mann
namens Latif organisiert und bezahlt worden sei (vgl. act. A4, Ziff. 16,
sowie act. A8, Frage 23 [am Ende] und 49 ff.),
dass er auf Frage nach seinen Identitätspapieren angab, einen Pass
oder eine Identitätskarte habe er nie besessen, sondern einzig einen
Schülerausweis und eine Geburtsurkunde, welche jedoch beide zu-
hause geblieben seien und welche er mangels Kontakten nicht be-
schaffen könne (vgl. act. A4, Ziff. 13, und act. A8, Fragen 3 - 12),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 (eröffnet per Ein-
schreiben mit Rückschein) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache
ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen
von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die
Flüchtlingseigenschaft erfülle er zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Ge-
suchsvorbringen nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erkannte,
dass das BFM betreffend den Bruder des Beschwerdeführers am glei-
chen Tag eine gleichlautende Verfügung erliess,
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dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2008 gegen den Ent-
scheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein
Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten, um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistandes ersuchte,
dass er schliesslich um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde sowie um Erlass von Anordnungen ans BFM be-
treffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaa-
tes, eventualiter eine diesbezügliche Information ersuchte,
dass er in seiner Eingabe an seine Gesuchsvorbringen – der Tod der
Eltern angeblich am 2. Februar 2008, die Reise mit seinem Bruder
nach Nigeria und neun Monate später eine Weiterreise in die Schweiz
mit Hilfe eines Mannes namens Latif – bekräftigte,
dass er im Weiteren anführte, seine Herkunft aus dem Tschad werde
durch seine Sprache bestätigt, und geltend machte, eine Kontaktnah-
me mit seiner einzigen Verwandten im Tschad sei faktisch unmöglich,
dass er ferner geltend machte, er wolle mit seinem Bruder in der
Schweiz bleiben, da ihm das helfen werde, seine Eltern zu vergessen,
deren Tod ihm häufig Albträume verursache,
dass mit dem Beschwerdeführer auch dessen Bruder eine Beschwer-
de gegen die ihn betreffende Verfügung des BFM einreichte,
dass bereits am 10. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eine aktuelle Fürsorgebestätigung eingereicht worden war,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass mit Urteil heutigen Datums auch über die Beschwerde des Bru-
ders des Beschwerdeführers entschieden wird,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass daher auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, ihm sei
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
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dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immer-
hin die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichter-
füllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das of-
fenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurtei-
len hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb.
E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 109 Abs. 3 BGG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass kei-
ne entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Reise von
Nigeria in die Schweiz – angeblich auf dem Luftweg mit einem mut-
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masslich nigerianischen Pass, wobei die Reise angeblich ohne Bezah-
lung alleine dank der Hilfe eines Mannes namens Latif erfolgt sei –
zum einen Widersprüche aufweisen und zum andern als offenkundig
realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die
angebliche Nicht-Beschaffbarkeit von Identitätspapieren vor dem Hin-
tergrund seiner praktisch substanzlosen Angaben zu seinen persönli-
chen Verhältnissen als blosse Schutzbehauptung zu bezeichnen ist,
dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer wür-
den ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Wil-
len des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE
2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen zu Recht erkennt, dass
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass
aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs.
3 Bstn. b und c AsylG),
dass der Beschwerdeführer dem wesentlichen Sinngehalt nach eine
persönliche Betroffenheit von den kurzen kriegerischen Auseinander-
setzungen in Ndjamena vom Frühjahr 2008 geltend machte,
dass jedoch das angeblich ausreiserelevante Ereignis – der Tod der
Eltern durch einen Bombeneinschlag – eine Asylgewährung nicht
rechtfertigen kann, da in diesem Zusammenhang vom Beschwerdefüh-
rer keinerlei nachvollziehbare Hinweise in Richtung einer für ihn aktuell
bestehenden asylrechtlich relevanten Gefährdungslage ersichtlich ge-
macht werden,
dass nämlich eine Asylgewährung nicht dem Ausgleich vergangener
Unbill dient, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung
bieten soll (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a.M. 1990, S. 127),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts einbringt, was ei-
nen anderen Schluss rechtfertigen könnte,
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dass im Übrigen auch die festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu
bestätigen sind,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
junger gesunder Mann, welcher über eine 10-jährige Schulbildung ver-
fügt und in den letzten Monaten offenkundig in der Lage war, seinen
Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten – keine individuellen Voll-
zugshindernisse zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage im Tschad nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
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dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Anträge auf pro-
zessleitende Anordnungen gegenstandslos werden,
dass gleichzeitig auch das Ersuchen um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an
als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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