B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7975/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein algeri-
scher Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat etwa im Februar 2015 und
gelangte am 1. Juni 2015 via C._______, D._______ und E._______ illegal
in die Schweiz, wo er am 4. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum F._______ um Asyl nachsuchte. Am 15. Juni 2015 fand die Befragung
zur Person statt und am 27. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs wies er im Wesentlichen auf die allge-
mein schlechte wirtschaftliche Lage in seinem Heimatland hin. Seine El-
tern, seine vier Geschwister und er hätten in grosser Armut gelebt, ohne
eigene Unterkunft und ohne Arbeit. Seine Lage erlaube es ihm nicht ein-
mal, die Behandlungskosten für seine an Blutarmut und Diabetes erkrankte
Mutter zu bestreiten. Er sei seit elf Jahren arbeitslos. Auf dem Arbeitsamt
habe man ihm zuletzt gesagt, er habe kein Recht auf Arbeit. Daraufhin sei
eine Auseinandersetzung mit dem diensthabenden Beamten entbrannt, in
deren Zuge dieser ihm einen Aschenbecher ins Gesicht geschlagen habe.
Weder die Polizei noch das Gericht hätten ihm in dieser Angelegenheit wei-
tergeholfen. Vor diesem Hintergrund habe er in Algerien für sich keine Zu-
kunft gesehen. Ausserdem wünsche er sich, in der Schweiz seine Augen-
probleme kurieren zu lassen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Aus-
reise entschlossen.
A.b Der Beschwerdeführer reichte dem SEM weder Ausweis- oder Reise-
papiere noch sonstige Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2015 – eröffnet am 3. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2015 nicht ein und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer dem
Gericht eine Kopie seines Ausweises für Asylsuchende und eine Bestäti-
gung der (…) vom 9. Dezember 2015, wonach er seit dem 29. Oktober
2015 in einer integrierten psychiatrischen Behandlung stehe, zu den Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 10. Dezember 2015 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen, ist die Be-
urteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwerdeinstanz enthält sich
demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig er-
achtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene
Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition
zu.
5.
5.1 Zur Begründung seines Nichteintretensentscheides führte das SEM im
Wesentlichen aus, den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entneh-
men, dass er Algerien in erster Linie aus wirtschaftlichen Gründen verlas-
sen habe und sich zudem eine medizinische Behandlung in der Schweiz
wünsche. Es fänden sich keine Hinweise, wonach er seine Heimat auf-
grund einer Verfolgung verlassen hätte. Solche seien auch in der tätlichen
Auseinandersetzung mit dem Mitarbeiter des Arbeitsamtes nicht zu erbli-
cken. Auch der Beschwerdeführer selbst mache nicht geltend, entspre-
chende weitere Nachteile zu befürchten.
Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG trete das SEM somit auf das Asylgesuch
nicht ein.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wies die Vorinstanz darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
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zur Anwendung gelange, da sich vorliegend keine Hinweise auf die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers ergäben. Ferner seien aus den
Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung spre-
chen.
Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung seien grundsätzlich auch die vom
Beschwerdeführer angetönten gesundheitlichen und psychischen Prob-
leme zu berücksichtigen. Indessen trage – als Teilgehalt der Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) – die asylsuchende Person die Substanziierungslast
(Art. 7 AsylG), weshalb es ihre Obliegenheit sei, allfällige Wegweisungs-
hindernisse mit entsprechenden Unterlagen zu untermauern. Entspre-
chend sei der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung mehrfach und
explizit aufgefordert worden, seine gesundheitlichen respektive psychi-
schen Probleme mit ärztlichen Zeugnissen zu belegen (Akte A17, S. 3,
F7 f. sowie S. 9, F50 ff.). Bis zum Zeitpunkt der Verfügung, vier Monate
nach der Anhörung, seien dem SEM jedoch keine entsprechenden Doku-
mente zugegangen. Daher könne ohne Weiteres vom Fehlen medizini-
scher Wegweisungshindernisse ausgegangen werden.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe in seinem Heimatland Probleme. Er habe keine Arbeit, keine Woh-
nung und seine Eltern seien sehr arm. Eine Arbeit habe er lange gesucht,
aber nichts gefunden. Er habe dann versucht, sich selbstständig zu ma-
chen, und einen Kredit aufgenommen. Weil sein Unternehmen jedoch nicht
gelaufen sei, habe er den Kredit nicht zurückzahlen können, weshalb der
Kreditgeber bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Sollte er nach Algerien
zurückgehen müssen, werde er bestimmt ins Gefängnis kommen. In der
Schweiz sei es ihm nicht viel besser gegangen, da er sehr mit der Psyche
zu kämpfen habe. Er befinde sich in der (…) Psychiatrie in psychiatrischer
Behandlung und habe am 9. Dezember 2015 einen weiteren Termin. Er
brauche diese Therapie, weshalb er um etwas Zeit bitte, sie beenden zu
können. Wenn er die Schweiz verlassen müsse, wisse er nicht, wohin er
gehen solle.
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Seite 6
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Gesuch, welches die Vor-
aussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht eingetreten. Dies gilt na-
mentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder
medizinischen Gründen eingereicht wird.
6.2 Nach Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erken-
nen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als
Asylgesuch. Der Begriff der Verfolgung umfasst dabei nicht nur eine asyl-
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern ist in einem weiten
Sinne zu verstehen, der auch gewisse Wegweisungsvollzugshindernisse
im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) um-
fasst. Allerdings setzt der Begriff einen menschlichen Akteur voraus, wes-
halb es sich um Schutz vor Gefahren handeln muss, die direkt oder indirekt
von Menschen geschaffen wurden oder drohen. Die Verfolgung im Sinne
von Art. 18 AsylG umfasst dementsprechend auch Gefahren, die von Bür-
gerkriegen, allgemeiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgehen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte
Praxis gemäss EMARK 2003 Nr. 18 E. 5). Vom Verfolgungsbegriff im Sinne
von Art. 18 AslyG ausgenommen sind hingegen Gefahren, die sich einzig
aus der persönlichen Situation (Gesundheit, Alter, Geschlecht) und der Le-
benssituation der asylsuchenden Person (Familiennetz, gute Integration im
Aufnahmestaat) ergeben. Dazu gehören insbesondere gesundheitliche
Probleme, auch wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbereiches von
Art. 3 EMRK überschreiten (EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c). Ebenfalls ausge-
schlossen sind Ereignisse höherer Gewalt, die nicht von Menschenhand
verursacht wurden (Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre).
7.
Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lässt, hat der Beschwerde-
führer sein Asylgesuch ausschliesslich aus medizinischen und wirtschaftli-
chen Gründen eingereicht. Weder aus den im erstinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen ergeben sich
Hinweise, wonach er sein Heimatland aufgrund einer Verfolgungssituation
verlassen hätte. Ausserdem lassen seine Aussagen nicht darauf schlies-
sen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt wäre. Er erklärte denn auch, mit den algerischen Behör-
den keine Probleme zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll vom 27. Juli 2015,
A17 S. 7 F37). Sein Gesuch vermag nach dem Gesagten den Anforderun-
gen von Art. 18 AsylG nicht zu genügen.
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Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Al-
gerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Al-
gerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug diesbezüglich als zu-
mutbar zu bezeichnen ist.
9.3.2 Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Be-
schwerdeführer im Heimatland aus individuellen Gründen einer konkreten
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Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Hin-
sichtlich seiner psychischen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Algerien Kran-
kenhäuser über psychiatrische Abteilungen verfügen und Medikamente er-
hältlich sind. Der Beschwerdeführer kann somit im Bedarfsfall die in der
Schweiz begonnene integrierte psychiatrische Behandlung (vgl. Bestäti-
gung der […] vom 9. Dezember 2015) in seinem Heimatland fortsetzen.
Auch was die bei der Vorinstanz geltend gemachten Augenprobleme an-
belangt, steht es ihm offen, sich nötigenfalls an das in Algerien verfügbare
Fachpersonal zu wenden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls dann noch nicht vor-
liegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl.
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). Sodann werden dem Beschwerdeführer
seine mehrjährige Schulbildung und seine Französischkenntnisse (vgl. Be-
fragungsprotokoll vom 15. Juni 2015, A8 S. 3 Ziff. 1.17.03; A17 S. 5 F29)
beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein. In Anbetracht dessen,
dass sich mehrere Angehörige in Algerien aufhalten (Mutter, Vater, Ge-
schwister, Onkel mütter- und väterlicherseits [vgl. A8 S. 4/5 Ziff. 3.01; A17
S. 5]), darf im Weiteren von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegan-
gen werden, welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung
behilflich sein kann. Zudem hat er seit der Geburt bis zur Ausreise in Alge-
rien gelebt (vgl. A8 S. 4 Ziff. 2.01), weshalb er mit diesem Umfeld bestens
vertraut sein dürfte. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefahr im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512 f.,
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der persönlichen
Umstände als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 10
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: