B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7975/2016
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Südafrika,
alias B._______, geboren am (…),
Simbabwe,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2016 am Flughafen Zürich
ein Asylgesuch einreichte,
dass das SEM ihr mit Verfügung vom gleichen Tag die Einreise vorläufig
verweigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich
des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gesuchseinreichung angab,
sie heisse B._______, sei am (…) geboren und Staatsangehörige von Sim-
babwe,
dass sie gleichzeitig einen südafrikanischen Reisepass mit sich führte, wel-
cher auf die Identität A._______, geboren am (…), lautet und die Be-
schwerdeführerin als Staatsangehörige von Südafrika ausweist,
dass von der Kantonspolizei Zürich / Flughafen-Spezialabteilung beim am
8. September 2016 ausgestellten Reisepass keine objektiven Fälschungs-
merkmale festgestellt werden konnten,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2016 zu ihren Personalien,
zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt und
am 8. Dezember 2016 eingehend angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie sei simbabwische Staatsangehörige von
der Ethnie der Shona und stamme aus C._______,
dass sie nach dem O-Level-Abschluss der Sekundarschule eine Ausbil-
dung in "Sales and Selling Management" absolviert habe und von 2010 bis
2015 für das Unternehmen "D._______" tätig gewesen sei,
dass sie aber schon seit ihrer Schulzeit zu Handelszwecken zwischen Sim-
babwe und Südafrika hin- und hergereist sei und dabei in Südafrika einge-
kaufte Kleider und Schuhe in Simbabwe weiterverkauft habe,
dass ihr Vater, welcher sich für die Oppositionspartei Movement for De-
mocratic Change (MDC) engagiert habe, im Jahr 2009 von unbekannten
Männern verschleppt und einige Tage später psychisch angeschlagen wie-
der aufgefunden worden sei,
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dass ihr Vater im darauffolgenden Jahr verstorben sei,
dass sie selber auch politisch aktiv gewesen sei, wobei sie sich nicht für
eine bestimmte Partei eingesetzt, sondern sich für die Rechte von Homo-
sexuellen und anderen benachteiligten Personen stark gemacht habe,
dass sie am 16. Juli 2016 an einer Veranstaltung der "Tajamuka/Sesjikile
Campaign" teilgenommen habe, bei der sich eine grosse Menschenmenge
versammelt und gegen den amtierenden Präsidenten Mugabe demon-
striert habe,
dass sie bei der Teilnahme an dieser Veranstaltung von Anhängern der Re-
gierungspartei Zanu-PF gesehen worden sei,
dass am 26. August 2016 Mitglieder der Zanu-PF Youth bei ihrer ehemali-
gen Mitbewohnerin, bei der sie bis ins Jahr 2014 gelebt habe, vorbeige-
kommen seien und diese verbal bedroht hätten,
dass diese sich auch nach ihrem – der Beschwerdeführerin – Verbleib er-
kundigt und ausgerichtet hätten, sie würden sie töten, falls sie sie finden
würden,
dass sie persönlich auch von Mitgliedern der Zanu-PF Youth verbal ange-
griffen worden sei,
dass diese ihr einmal auf dem Arbeitsweg abgepasst und gedroht hätten,
sie umzubringen, wenn sie sich weiter als Aktivistin betätige,
dass sie aus Furcht vor einem Übergriff am 3. September 2016 legal aus
Simbabwe ausgereist sei und in der Folge während einiger Wochen in
E._______ (Provinz F._______, Südafrika) gewohnt habe,
dass sie sich während ihres Aufenthalts in Südafrika einen südafrikani-
schen Reisepass gekauft habe und damit am 30. November 2016 von
G._______ aus nach Zürich geflogen sei,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
per E-Mail erhaltene Kopien eines simbabwischen Passes, einer simbab-
wischen Identitätskarte, einer Geburtsurkunde, eines Schulzertifikats, der
Heiratsurkunde ihrer Eltern und der Todesurkunde ihres Vaters zu den Ak-
ten reichte,
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dass sich sodann auch eine Bestätigung der Mitgliedschaft der Beschwer-
deführerin bei der MDC in Kopie, Medienberichte über die "Tajamuka/Sesji-
kile Campaign" sowie verschiedene Unterlagen betreffend ihre Reise nach
Europa (unter anderem das Programm der Flugreise G._______ – Zürich
– H._______und zurück, eine Bordkarte, zerrissene Teile des Programms
einer christlichen Reise durch Israel, eine Bestätigung über den Abschluss
einer Reiseversicherung, eine Bestätigung für die Buchung einer Unter-
kunft in Dublin sowie Informationen betreffend das "[…]") bei den Akten
finden,
dass der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer Änderung ihrer
zunächst aufgenommenen Personalien und Staatsangehörigkeit gemäss
dem eingereichten südafrikanischen Reisepass gewährt wurde, wobei sie
sich damit nicht einverstanden erklärte und an ihren Angaben, sie heisse
B._______ und sei simbabwische Staatsangehörige, festhielt,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 – gleichentags per-
sönlich eröffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ver-
neinte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, die Beschwerdeführerin habe kein rechtsgenügliches Reise- oder
Identitätsdokument eingereicht, welches ihre Behauptung, sie sei simbab-
wische Staatsangehörige namens B._______, geboren am (…), stützen
würde,
dass sie nämlich lediglich Kopien einer simbabwischen Identitätskarte und
der Frontseite eines simbabwischen Reisepasses eingereicht habe, wel-
che nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten,
dass sie jedoch einen südafrikanischen Reisepass im Original abgegeben
habe, welcher gemäss Prüfung durch die Kantonspolizei Zürich echt sei
und der Beschwerdeführerin zustehe, auch wenn diese angegeben habe,
sie habe das fragliche Dokument von einer ihr unbekannten Person gegen
Bezahlung erhalten und es enthalte nicht ihre richtigen Personalien,
dass auch aus der Schilderung des Lebenslaufs nicht klar hervorgehe,
dass die Beschwerdeführerin simbabwische Staatsangehörige sei,
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dass aufgrund der Aktenlage und unter Abwägung des Beweiswertes der
eingereichten Identitätsdokumente davon auszugehen sei, dass sie südaf-
rikanische Staatsangehörige sei,
dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin neben
der südafrikanischen auch die simbabwische Staatsangehörigkeit besitze,
wobei sie aber nicht habe glaubhaft machen können, nur simbabwische
Staatsangehörige zu sein,
dass die Personalien daher gemäss dem südafrikanischen Reisepass er-
fasst worden seien,
dass auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft
seien und daher nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten,
dass sie ihre angeblichen Aktivitäten für die Rechte unterdrückter Perso-
nen oder im Rahmen der "Tajamuka/Sesjikile Campaign" nicht habe sub-
stanziiert darlegen können,
dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unsubstanziierten und
nicht erlebnisbasierten Aussagen auch nicht gelungen sei, eine Bedrohung
durch Anhänger der Zanu-PF Youth glaubhaft zu machen,
dass für die vorinstanzliche Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass das SEM weiter festhielt, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf
den Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) berufen und es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig sei,
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin nämlich gesund und im besten arbeitsfähi-
gen Alter sei und gemäss ihren Angaben eine gute Schulbildung mit Ab-
schluss absolviert und Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ge-
sammelt habe,
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dass auch davon auszugehen sei, sie stamme aus gesicherten finanziellen
Verhältnissen, da sie die Möglichkeit gehabt habe, eine Reise im Flugzeug
nach Europa anzutreten,
dass es dem SEM aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin
ihre tatsächliche Lebenssituation nicht offenlege, nicht möglich sei, allfäl-
lige Wegweisungshindernisse umfassend zu prüfen, weshalb davon aus-
zugehen sei, dass keine solchen Hindernisse vorlägen,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 20. De-
zember 2016 am 24. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass sie in ihrer Eingabe – welche auf einer bekannten Vorlage basiert –
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des
Asyls oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventua-
liter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt und
in prozessualer Hinsicht um Übersetzung der Begründung der Beschwer-
deschrift in eine Amtssprache und um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht,
dass sie im Rahmen der englischsprachigen Passagen ihrer Beschwer-
debegründung, welche ohne weiteres verständlich sind, sowohl an der gel-
tend gemachten Herkunft aus Simbabwe als auch an den von ihr geschil-
derten Fluchtgründen festhält und weitere Kopien der sich bereits (eben-
falls in Kopie) bei den Akten befindenden simbabwischen Identitätsdoku-
mente sowie einer von der Flughafenpolizei ausgestellten Bestätigung der
Sicherstellung dieser Dokumente zu den Akten gibt,
dass auch für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen – soweit nicht nach-
folgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
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– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre
Eingabe als frist- und im Wesentlichen formgerecht zu erkennen ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass Amtssprachen des Bundes zwar Deutsch, Französisch und Italienisch
(Art. 70 Abs. 1 BV) sind, die in englischer Sprache abgefasste Begründung
jedoch genügend klar ist, so dass ohne Weiteres darüber befunden werden
kann und der Antrag auf Übersetzung derselben abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich
unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu
entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin behauptet, aus Simbabwe zu stammen und
ausschliesslich die simbabwische Staatsangehörigkeit zu besitzen, wäh-
rend das SEM eine simbabwische Staatsangehörigkeit zwar nicht aus-
schliesst, jedoch in erster Linie von einer südafrikanischen Staatsangehö-
rigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht,
dass im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage tatsächlich
nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, ob sie eine Staatsan-
gehörige von Südafrika und/oder von Simbabwe ist, zumal aufgrund ihrer
Vorbringen, der eingereichten Unterlagen und insbesondere der geltend
gemachten intensiven Reisetätigkeit zwischen den beiden Ländern eine
Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit von Simbabwe als durchaus
möglich erscheint,
dass indes in vorliegender Sache auf eine abschliessende Beurteilung der
Frage nach der tatsächlichen Staatsangehörigkeit verzichtet werden kann,
zumal die Beschwerdeführerin – wie vom SEM zu Recht erkannt – weder
bezogen auf den möglichen Heimatstaat Simbabwe noch bezogen auf den
wahrscheinlicher scheinenden Heimatstaat Südafrika etwas vorgebracht
hat, was auf eine asylrelevante Gefährdungslage schliessen liesse,
dass in diesem Zusammenhang zwar darauf hinzuweisen ist, dass die Be-
schwerdeführerin mittlerweile – entgegen der Feststellung in der angefoch-
tenen Verfügung – nicht nur eine Kopie der Frontseite des simbabwischen
Reisepasses und mehrere, zahlreiche Ein- und Ausreisestempel enthal-
tende Seiten des besagten Dokumentes in Kopie einreichte,
dass sie vielmehr am 21. Dezember 2016 das Original dieses Passes, bei
welchem keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konn-
ten (vgl. Vorakten SEM A29 S. 3), nachreichte,
dass überdies – wie in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 1 unten und
S. 2 oben) zu Recht bemerkt wurde – die Flughafenpolizei in ihrer Bestäti-
gung der Sicherstellung von Dokumenten (vgl. Vorakten SEM A9/22-36)
fälschlicherweise festgehalten hat, auf dem simbabwischen Reisepass sei
als Ablaufdatum der 10. August 2012 aufgeführt,
dass diese Umstände indessen nicht geeignet sind, zu einer anderen Be-
urteilung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu führen,
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dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin betreffend ihres politischen Engagements und betreffend
ihre Verfolgung durch Anhänger der Zanu-PF Youth seien derart unsub-
stanziiert und nicht erlebnisbasiert ausgefallen, dass sie nicht geglaubt
werden könnten, gefolgt werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführun-
gen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2016
(vgl. A21/4-8 und A21/5-8) verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich – auf die Frage nach Problemen,
denen sie in Südafrika ausgesetzt gewesen sei – geltend machte, sie habe
sich dort keine Wohnung in der Stadtmitte leisten können, sondern aus-
serhalb wohnen müssen, auch seien die Leute dort fremdenfeindlich und
die Auftragskiller von Mugabe überall anzutreffen (vgl. A17/16-24),
dass diese Darlegungen auch nicht auf eine ernsthafte Verfolgung in ihrem
mutmasslichen Heimatstaat Südafrika schliessen lassen,
dass den überzeugenden Argumenten des SEM auch in der Beschwerde-
schrift keine substanziellen Einwände entgegengehalten werden,
das nach den vorstehenden Erwägungen das Vorliegen einer asylrelevan-
ten Verfolgungssituation weder in Bezug auf Simbabwe noch in Bezug auf
Südafrika glaubhaft gemacht wurde, weshalb das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge-
such abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, zumal die Beschwer-
deführerin weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine
Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster
Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis
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des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder bezogen auf den
geltend gemachten Heimatstaat Simbabwe noch bezogen auf den von der
Vorinstanz erwogenen Heimatstaat Südafrika Hinweise auf eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1
Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]) bestehen, noch konkrete An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK (SR 0.101) ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da im Falle der Beschwerdeführerin – gemäss Ak-
tenlage eine gesunde, junge Frau, welche über eine gute Schulbildung mit
Abschluss in "Sales and Selling Management" sowie Arbeitserfahrung in
verschiedenen Bereichen verfügt, wobei auch der Auffassung der Vorin-
stanz, angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Möglich-
keit gehabt habe, die Reise nach Europa mit dem Flugzeug anzutreten
(und dabei nicht nur eine christliche Reise durch Israel und eine Unterkunft
in Dublin gebucht, sondern auch eine Reiseversicherung abgeschlossen
hatte), sei davon auszugehen, dass sie aus gesicherten finanziellen Ver-
hältnissen stamme (vgl. A21/6-8), zuzustimmen ist – weder bezogen auf
Simbabwe noch bezogen auf Südafrika rechtserhebliche Vollzugshinder-
nisse zu erkennen sind,
dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwer-
deführerin einerseits über einen soweit ersichtlich echten und bis zum (…)
2026 gültigen südafrikanischen Reisepass verfügt und andererseits im vor-
liegenden Flughafenverfahren der Wegweisungsvollzug ohnehin garantiert
sein dürfte, da Personen, welchen nach Erreichen eines internationalen
Flughafens (hier Zürich) die Einreise in den Zielstaat verweigert wird, re-
gelmässig an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise (hier G._______) zurück-
kehren können, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise
absolviert haben (dies gestützt auf das Übereinkommen über die internati-
onale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen; SR
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0.748.0], respektive die in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtor-
ganisation [ICAO] entwickelten Bestimmungen dazu),
dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz gegeben ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7975/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: