B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7976/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Simbabwe,
alias B._______, geboren am (…),
Südafrika,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
D-7976/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. Novem-
ber 2016 von Südafrika kommend den Flughafen Zürich erreichte, von wo
sie als Mitglied einer Reisegruppe von vier Personen nach Dublin weiter-
reisen wollte, obwohl die Gruppe eigentlich eine Reise von C._______ über
Zürich nach D._______ gebucht hatte. Nachdem ihr und den andern eine
Weiterreise nach Dublin mangels hinreichender Visa verweigert worden
war, ersuchte sie am 1. Dezember 2016 gegenüber der Flughafenpolizei
Zürich um Gewährung von Asyl in der Schweiz. In der Folge wurde ihr noch
am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert
und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufent-
haltsort zugewiesen.
Anlässlich der Gesuchseinreichung gab die Beschwerdeführerin an, sie
heisse A._______, sie sei am (…) geboren und sie sei eine Staatsangehö-
rige von Simbabwe. Zum Beleg legte sie die Kopie einer auf sie lautenden
simbabwischen Identitätskarte vor. Den Flughafen Zürich hatte sie indes
unter Verwendung eines südafrikanischen Reisepasses erreicht, welcher
ihr Bild trägt und auf die Identität B._______, geboren am (…) lautet. Dieser
Pass, mit Ausstellungsdatum vom (…), wurde von der Flughafenpolizei ei-
ner Dokumentenprüfung unterzogen und dabei wurden keine objektiven
Fälschungsmerkmale festgestellt.
Die Flughafenpolizei erhob sodann auf dem Mobil-Telefon der Beschwer-
deführerin mehrere Fotos, welche laut Flughafenpolizei vom 10. Septem-
ber 2016 datieren und auf welchen die Beschwerdeführerin am Flughafen
von Harare abgebildet sei.
Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Dezember 2016 zu ihrer Person und
zu ihrem persönlichen Hintergrund, zu ihrem Reiseweg, zur Frage ihrer
Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu ihren Gesuchsgründen
befragt. Die einlässliche Anhörung fand am 13. Dezember 2016 statt. Die
Befragung und die Anhörung wurden vom SEM nicht in der Muttersprache
der Beschwerdeführerin geführt ([…]), sondern in Englisch.
B.
Im Rahmen der Befragung und der Anhörung führte die Beschwerdeführe-
rin zu ihrer Person und ihrem persönlichen Hintergrund das Folgende aus:
Sie sei Staatsangehörige von Simbabwe, Angehörige der Ethnie der (…)
D-7976/2016
Seite 3
und sie stamme ursprünglich aus E._______ (Anmerkung: […] im äussers-
ten Osten von Simbabwe gelegen), zuletzt habe sie aber in F._______ ge-
lebt (gut […] südlich von E._______ gelegen). Dort habe sie bei ihren Ver-
wandten gewohnt, namentlich bei ihrer Grossmutter, ihrem Onkel und des-
sen Familie. Zuvor habe sie ab dem Jahre 2000 (und damit von Kindheit
an) bei ihrer Grossmutter in G._______ gelebt (eine Ortschaft westlich von
F._______), wo diese bis zur ihrer Pensionierung im Jahre 2014 als Lehre-
rin tätig gewesen sei. Danach sei sie mit der Grossmutter zu ihren Ver-
wandten in F._______ umgezogen. Sie sei nicht bei ihren Eltern, sondern
bei der Grossmutter aufgewachsen, weil ihr Vater im Jahre (…) verstorben
und ihre Mutter im gleichen Jahr nach Grossbritannien ausgewandert sei.
Ihre Mutter lebe in H._______, sie wisse aber nicht, über welchen Aufent-
haltsstatus ihre Mutter in Grossbritannien verfüge. Den Kontakt zu ihr halte
sie über Facebook, wo sie beide unter ihren Namen registriert seien. In
diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin ausserdem vor,
sie habe schon 2014 zu ihrer Mutter nach Grossbritannien reisen wollen.
Ihre Mutter habe damals um Erteilung eines Visums für sie ersucht, was
jedoch von den britischen Behörden abgelehnt worden sei.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin vor,
sie sei lesbisch und wenn man lesbisch sei, werde man in Simbabwe ver-
haftet und lebenslänglich eingesperrt. Dass sie lesbisch sei, sei ihr im Alter
von 14 Jahren bewusst geworden. In der Folge habe sie bis zu ihrer Aus-
reise drei Beziehungen zu jungen Frauen geführt. Sie habe ihre Homose-
xualität aufgrund des gesellschaftlichen Stigmas geheim gehalten und nur
ihrer Mutter davon erzählt. Gegen Ende August 2016 habe ihre Cousine
auf ihrem Handy Nachrichten gesehen und so erraten, dass sie lesbisch
sei. Die Cousine habe dem Onkel der Beschwerdeführerin davon erzählt,
welcher sie in der Folge zusammengeschlagen und wenig später aus dem
Haus geworfen habe. Von diesem Zeitpunkt an habe sie in der Garage
schlafen müssen, wo sie eines Nachts von zwei Männern vergewaltigt wor-
den sei, ohne dass ihre Angehörigen ihr zu Hilfe geeilt wären. Als sie ihrem
Onkel am folgenden Tag von der Vergewaltigung erzählt habe, habe ihr
dieser gesagt, sie solle deswegen nicht zur Polizei gehen. Später habe sie
erfahren, dass die Frau ihres Onkels am selben Tag bei der Polizei gewe-
sen sei um zu melden, dass sie homosexuell sei. Aufgrund dieser Um-
stände habe sie Simbabwe Ende September 2016 verlassen, indem sie
auf dem Landweg nach Südafrika gereist sei.
D-7976/2016
Seite 4
Im Rahmen der Befragung zur Person bekräftigte die Beschwerdeführerin
ihre Angaben zu ihrer Identität, wobei sie zum Verbleib ihrer Original-Iden-
titätskarte vorbrachte, diese befinde sich noch bei einer Freundin in Südaf-
rika. Weiter gab sie an, sie habe auch über einen 2015 ausgestellten Rei-
sepass von Simbabwe verfügt, sie wisse aber nicht wo sich dieser befinde,
zumal sie diesen nur einmal anlässlich einer Reise nach Mosambik ver-
wendet habe und ohne diesen nach Südafrika ausgereist sei. Im weiteren
Verlauf des Verfahrens ging der Flughafenpolizei aus Südafrika (via inter-
nationalen Kurier) das Original der simbabwischen Identitätskarte zu.
Nach Vorhalt des bei ihr erhobenen südafrikanischen Reisepasses, wel-
cher keine Fälschungsmerkmale aufweise, machte die Beschwerdeführe-
rin im Rahmen der Befragung geltend, dieser stehe ihr nicht zu. Sie habe
ihn von einem Agenten gegen Bezahlung von 7000 Rand (Anm.: rund 470
Franken) erhalten. Vorgängig habe sie dem Mann Fotos von sich und auch
ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, und sie habe etwas unterschreiben
müssen. Auf weiteren Vorhalt hin machte sie geltend, sie könne nicht nach
Südafrika zurückkehren, da sie weder eine südafrikanische Sprache spre-
che noch Südafrikanerin sei. Sie würde eingesperrt werden, sollte sie dort
mit dem Südafrikanischen Pass erwischt werden.
Zu den auf ihrem Mobil-Telefon gespeicherten Fotos führte die Beschwer-
deführerin aus, diese seien im August 2016 am internationalen Flughafen
von Simbabwe in Harare aufgenommen worden, als sich die Familie vom
Bruder der Ehefrau ihres Onkels verabschiedet habe, welcher damals nach
Belgien abgereist sei.
C.
Am 9. Dezember 2016 – und damit zwischen der Befragung und der Anhö-
rung – waren der Flughafenpolizei vorab per E-Mail und soweit ersichtlich
von der Mutter der Beschwerdeführerin verschiedene Unterlagen zuge-
stellt worden, darunter ein simbabwischer Geburtsregisterauszug (welcher
behördliche Stempel vom 25. Februar 2015 trägt und bei welchem es sich
laut der Beschwerdeführerin um ein Ersatzpapier handelt) sowie Unterla-
gen zu einem in Simbabwe eingeleiteten britischen Visa-Verfahren, datie-
rend vom (…) 2015. Diese Unterlagen gingen der Flughafenpolizei später
– am 22. Dezember 2016 und damit zwei Tage nach Erlass des nachfol-
gend genannten Entscheides – auch im Original zu (per internationalem
Kurier aus Grossbritannien).
D-7976/2016
Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (eröffnet am gleichen Tag) stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte deren Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Süd-
afrika. Im Rahmen dieses Entscheides gelangte das Staatssekretariat
vorab zum Schluss, die Beschwerdeführerin verfüge zwar allenfalls auch
über die Staatsangehörigkeit von Simbabwe, diese sei jedoch nicht bewie-
sen. Aufgrund der Aktenlage, mithin des vorgelegten Reisepasses, sei sie
in erster Linie als Staatsangehörige von Südafrika zu erkennen.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Dezem-
ber 2016 selbständig Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe – welche auf
einer bekannten Vorlage basiert – zur Hauptsache die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um eine Übersetzung der
englischsprachigen Passagen ihrer Beschwerdebegründung von Amtes
wegen.
F.
Am 28. Dezember 2016 stellte die Flughafenpolizei Zürich dem Bundes-
verwaltungsgericht eine simbabwische National Registration Karte der Be-
schwerdeführerin zu, welche diese bereits als Kopie eingereicht hatte.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezem-
ber 2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang
des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten kann
(vgl. Art. 22 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 AsylG), dem Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erhe-
ben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet
werde. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art.
57 Abs. 1 VwVG).
D-7976/2016
Seite 6
H.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest.
I.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin von ih-
rem Replikrecht Gebrauch.
J.
Am 26. Januar 2017 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin eine Ein-
reise aus dem Flughafen-Transitbereich, damit diese nach Ablauf der ma-
ximalen Zuweisungsfrist in den Transit den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten kann. Die Beschwerdeführerin wurde
gleichzeitig vom SEM dem Kanton I._______ zugewiesen.
K.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 reichte die Beschwerdeführerin zwei
Beweismittel zu den Akten, welche sie von ihrer Mutter erhalten habe. Da-
bei handelt es sich um folgende zwei Zertifikate, lautend auf Vanessa Sar-
irai: «Zimbabwe General Certificate of Education at Ordinary Level» vom
November 2015; «National Foundation Certificate in Computer Operations
and Packages» vom 31. Dezember 2015.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2019 wurde die Beschwerdefüh-
rerin darauf hingewiesen, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten
um einen Abschluss des «Ordinary Level» sowie um ein Zertifikat über eine
Ausbildung handle und dies im Widerspruch zu ihren Aussagen zu stehen
scheine, dass sie die Prüfungen des «O»-Level nicht geschrieben habe
und über keine Ausbildung verfüge. Dabei wurde ihr die Gelegenheit gege-
ben, sich hierzu zu äussern und im Hinblick auf den baldigen Abschluss
des Verfahrens weitere Beweismittel oder Informationen einzureichen.
Die besagte Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt
und es ging bis zum Urteilsdatum keine Stellungnahme ein.
D-7976/2016
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
D-7976/2016
Seite 8
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Be-
weis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstelleri-
schen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für
die Glaubhaftmachung ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, sub-
stanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung
der geltend gemachten Vorkommnisse. Bei der Beurteilung der Glaubhaft-
machung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen die gesuchstellende Person sprechen. (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1).
Die Praxis zur Frage der Glaubhaftmachung gilt auch bei der Beurteilung
der geltend gemachten Identität und Herkunft.
4.
4.1 Vorab ist die Frage der Staatsangehörigkeit zu behandeln. Die Be-
schwerdeführerin gab bereits bei der Einreichung ihres Asylgesuchs an,
sie heisse A._______, sei am (…) geboren und Staatsangehörige von Sim-
babwe. Da sie aber mit einem südafrikanischen Reisepass, welcher auf die
Identität B._______, geboren am (…), lautet, einreiste, und dieser Reise-
pass keine objektiven Fälschungsmerkmale enthält, geht die Vorinstanz
davon aus, dass letztere Angaben betreffend die Identität der Beschwer-
deführerin zutreffend sind. Die Beschwerdeführerin hielt während ihres ge-
samten Verfahrens daran fest, ihr Name sei A._______, sie sei Staatsan-
gehörige von Simbabwe und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Ferner
D-7976/2016
Seite 9
reichte sie bei Gesuchstellung eine Kopie einer simbabwischen Identitäts-
karte ein und ihre Mutter stellte später der Flughafenpolizei verschiedene
Unterlagen zu, darunter ein simbabwischer Geburtsregisterauszug der Be-
schwerdeführerin sowie Dokumente zu einem in Simbabwe eingeleiteten
britischen Visa-Verfahren, datierend vom (…). Zum Südafrikanischen Pass
gab die Beschwerdeführerin an, diesen von einem Agenten gegen Bezah-
lung von 7000 Rand erhalten zu haben, wobei sie diesem vorgängig Fotos
und Fingerabdrücke habe abgeben müssen.
4.2 Einem als echt erkannten Reisepass wird vom Gericht regelmässig
eine sehr hohe Aussage- und Beweiskraft zugemessen. Indes kommt auch
einem als echt erkannten Pass nie eine absolute Beweiskraft zu, sondern
ist auch ein solches Beweismittel stets im Gesamtkontext aller Sachver-
haltsumstände zu würdigen. Dies ist namentlich deshalb zu beachten, da
der blosse Besitz eines zwar formell echten, jedoch auf unlauterem Weg
erlangten Reisepasses keinen Beleg für die Identität darstellen kann, ge-
schweige denn ein solches Papier die Staatsangehörigkeit des betreffen-
den Staates vermitteln würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu-
weisen, dass heute in verschiedenen Ländern formell echte Pässe von un-
berechtigten Personen relativ einfach gegen Bezahlung erhältlich gemacht
werden können, und von Schleppern solche "echten" Pässe auch regel-
mässig erhältlich gemacht werden, weil aufgrund der heutigen Kontrollen
im Luftverkehr internationale Flugreisen praktisch nur noch mit echten Rei-
sepapieren möglich sind. Nur schon mit Blick darauf ist das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, sie sei keine Staatsangehörige von Südafrika, da ihr
der bei ihr erhobene Pass nicht zustehe, sondern von ihrem Schlepper be-
schafft worden sei, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Sodann
spricht einiges für die Herkunft der Beschwerdeführerin aus Simbabwe. So
umfassen die Angaben zu ihrem persönlichen Hintergrund Anhaltspunkte,
welche relativ deutlich für eine Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit
von Simbabwe sprechen. Dazu kommt, dass sie verschiedene Dokumente
eingereicht hat, um ihre Staatsangehörigkeit zu belegen. Das Gericht geht
nach dem Gesagten von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführerin zu ihrer Identität aus und damit davon, dass es sich bei ihr um
A._______, geboren am (…), simbabwische Staatsbürgerin, handelt.
5.
5.1 Das Staatssekretariat hielt in seiner Verfügung fest, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu erkennen, zumal deren An-
gaben und Ausführungen über ihre angebliche Homosexualität unsubstan-
ziiert und im Länderkontext realitätsfremd seien. So habe sie sämtliche
D-7976/2016
Seite 10
Fragen zur Bewusstwerdung der eigenen sexuellen Orientierung, zu ihren
diesbezüglichen Gedanken und Gefühlen und der Reaktion ihrer Mutter
knapp, frei von Realitätskennzeichen und nicht erlebnisbasiert erzählt. Fer-
ner habe sie, obwohl sie angegeben habe, in einer homophoben Gesell-
schaft gelebt zu haben, nicht präzisieren können, mit welchen konkreten
Problemen lesbische Frauen im Allgemeinen und ihre Partnerinnen im
Konkreten konfrontiert gewesen seien, sondern machte geltend, sie wisse
von keinen Problemen und ihre Freundin habe ihr nie von Problemen er-
zählt. Auch erscheine es als realitätsfremd, dass ein junges Mädchen von
14 Jahren, welches in einer christlichen Familie aufgewachsen ist und in
der Schule und von der Gesellschaft her mitbekommen hat, dass Homose-
xualität eine Sünde sei, ihr eigenes Lesbischsein ohne innere Konflikte
oder Zweifel einfach hinnehme. Die diesbezüglichen Aussagen hätten nicht
zu überzeugen vermocht. Auch die Reaktion der Mutter, die sie über
WhatsApp über ihre Homosexualität informiert habe und die dies unver-
züglich und ohne ein persönliches Gespräch oder Rückfragen akzeptiert
haben solle, erscheine nicht stimmig. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin kein lesbisches Leben geführt habe. Im Wei-
teren habe sie geltend gemacht, von zwei Unbekannten vergewaltigt wor-
den zu sein. Dies schildere sie ohne Wiedergabe von persönlichen Eindrü-
cken oder Details. Die Schilderung habe insgesamt einer stereotypen Vor-
stellung einer Vergewaltigung entsprochen und nicht einem persönlichen
Bericht. Mangels erlebnisbasierter Details überzeuge auch der Bericht
über die vorgebrachte Vergewaltigung nicht, weshalb nicht davon auszu-
gehen sei, dass sie Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Als weiteres
Vorbringen habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Polizei su-
che nach ihr, weil ihre Tante gemeldet habe, dass sie lesbisch sei. Dieses
Vorbringen erscheine aufgrund des nicht glaubhaften lesbischen Lebens
und der unglaubhaften Vergewaltigung ebenfalls nicht als plausibel. Aus-
serdem habe sie diese angebliche Suche auch nicht nachvollziehbar dar-
legen können. Somit sei auch die Verfolgung durch die Polizei und eine
drohende Haftstrafe wegen Homosexualität nicht als glaubhaft zu werten.
5.2 In den englischsprachigen Passagen ihrer Beschwerdeschrift, welche
ohne weiteres verständlich sind – weshalb es keiner Übersetzung bedarf
und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist – hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Gesuchsvorbringen fest. Ferner führte sie an, sie sei bisexu-
ell und deshalb in Simbabwe gefährdet. Im Weiteren wiederholte sie die
bisher geltend gemachten Vorbringen und führte ausserdem aus, sie habe
noch nicht einmal die Schule (das «O»-Level) abgeschlossen, weshalb ihre
D-7976/2016
Seite 11
Situation in Simbabwe schlecht sei. Ferner sei es ihr anlässlich der Anhö-
rung nicht gut gegangen, sie sei verwirrt und panisch gewesen. Schliess-
lich machte sie geltend, das SEM habe aufgrund der Fotos auf ihrem Mobil-
Telefon unzutreffende Schlüsse über ihre tatsächlichen Lebensumstände
gezogen.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdefüh-
rerin mache in ihrer Beschwerde geltend, sie sei bisexuell. Nachdem sie
bisher angegeben hatte, sie sei lesbisch und habe nie sexuellen Kontakt
zu einem Mann gewollt, sei diese Aussage als weiteres Argument für die
Unlgaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu werten. Dazu komme, dass die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Homosexualität weder konkret
noch präzis seien, sondern sich in durchwegs kurzen und wenig aussage-
kräftigen Schilderungen erschöpfen würden. Dabei sei ihr anlässlich der
Anhörung ausreichend Gelegenheit geboten worden, über unterschiedli-
che Themen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung und den
daraus resultierenden Problemen auszusagen. Jedoch habe sie zu keinem
der Themen persönliche, substantiierte und nachvollziehbare Aussagen
gemacht. Auch die Beschreibung ihrer eigenen Gefühle und Gedanken in
der Zeit der Bewusstwerdung seien substanzlos und nicht erlebnisbasiert
ausgefallen. So habe sie nur erklärt, sie habe sich gut gefühlt, sie sei so
geboren. Sie habe dies ja nicht gewählt, habe es aber von Anfang an zu
hundert Prozent akzeptiert. Auch zur Vergewaltigung habe sie keine erleb-
nisbasierten oder detaillierten Schilderungen machen können. Ferner
werde darauf hingewiesen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu
ihrer Beratung durch die Organisation GALZ der Logik entbehren. Es sei
undenkbar, dass eine Organisation, die sich erklärtermassen für die Rechte
von LGBTI-Menschen und deren gesellschaftliche Akzeptanz einsetze, ge-
raten haben soll, dass lesbisch zu sein nicht gut für die Gemeinschaft und
nicht gut für einen selbst sei und man zudem keine Kinder bekommen
könne. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer se-
xuellen Orientierung einer Verfolgung ausgesetzt sei, weder in Südafrika
noch in Simbabwe. Zum Vorbringen in der Beschwerde, sie sei während
der Anhörung in Panik geraten und verwirrt gewesen, sei schliesslich fest-
zuhalten, dass dies in keiner Weise aus den Akten hervorgehe. Weder ihr
Verhalten noch ihre Aussagen würden darauf hindeuten und die zuständige
Fachspezialistin könne sich auch an keine solche Situation in der Anhörung
erinnern. Auch von Seiten der Hilfswerkvertretung sei nichts festgehalten
worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Argument
vorgebracht worden sei, um die mangelhaften Aussagen zu rechtfertigen.
D-7976/2016
Seite 12
5.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie
sei lesbisch und empfinde es als eine Verletzung ihrer Freiheit, dies immer
wieder erklären zu müssen, zumal heterosexuelle Personen dies nicht tun
müssten. Ausserdem werde sie durch diese Fragen immer wieder an ihre
Vergewaltigung erinnert. Im Weiteren wiederholte sie ihre bisherigen Aus-
sagen. In Simbabwe gebe es kein Leben für sie, da ihre Eltern nicht dort
leben würden. Sie hätte dort niemanden. Sie sei deshalb auf den Schutz
der Schweiz angewiesen.
6.
6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. Das Gericht teilt die Auffassung
der Vorinstanz, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten. Die diesbezüg-
lichen Erwägungen der Vorinstanz sind als nachvollziehbar, korrekt und
vollständig zu beurteilen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
darauf verwiesen werden kann. Insbesondere ist der Vorinstanz darin zu-
zustimmen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Fragen zur Bewusst-
werdung der eigenen sexuellen Orientierung sowie ihren Gedanken und
Gefühlen diesbezüglich frei von Realitätskennzeichen und nicht erlebnis-
basiert erzählt hat. Dass sie als junge Frau, welche in einer christlichen
Familie aufgewachsen ist und in der Schule und von der Gesellschaft her
mitbekommen hat, dass Homosexualität eine Sünde sei, ihr eigenes Les-
bischsein ohne innere Konflikte oder Zweifel einfach hinnimmt und sofort
akzeptiert, erscheint im Länderkontext von Simbabwe realitätsfremd. Auch
hat sie nicht präzisieren können, mit welchen Problemen lesbische Frauen
wie sie selber oder ihre Partnerinnen konkret konfrontiert gewesen seien,
sondern gab diesbezüglich an, sie wisse von keinen Problemen bezie-
hungsweise ihre Freundinnen hätten ihr nie von Problemen erzählt. Auch
die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung schildert sie stereotyp und
oberflächlich. Als besonders erstaunlich erscheinen sodann ihre Aussagen
zur Organisation GALZ, welche ihr geraten haben soll, lesbisch zu sein sei
nicht gut für die Gemeinschaft und einen selbst. Eine solche Beratung einer
Organisation, die sich für die Rechte von LGBTI-Menschen und deren ge-
sellschaftliche Akzeptanz einsetzt, erscheint realitätsfern. Dass die von ihr
auf Beschwerdeebene eingereichten Zertifikate ihren früheren Aussagen
widersprechen, spricht sodann zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der-
selben. Schliesslich vermag auch das Vorbringen, es sei ihr anlässlich der
Anhörung nicht gut gegangen, sie sei verwirrt und panisch gewesen, nicht
zu überzeugen, zumal sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte im Protokoll fin-
den.
D-7976/2016
Seite 13
6.2 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen,
dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-
chen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt sind. Das SEM hat sich in der angefochtenen
Verfügung sowie in der Vernehmlassung mit den wesentlichen Punkten ih-
rer Asylvorbringen in hinreichender Ausführlichkeit auseinandergesetzt.
Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-7976/2016
Seite 14
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Simbabwe dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Simbabwe lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-7976/2016
Seite 15
8.5 Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung betreffend Wegweisungs-
vollzug aus, es würden in Bezug auf beide Länder (Südafrika und Sim-
babwe) keine Wegweisungsvollzugshindernisse aus den Akten hervorge-
hen. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und habe eine gute Schul-
bildung sowie Bekannt- und Verwandtschaft in Südafrika und in Simbabwe.
Es könne davon ausgegangen werden, dass sie dort ein tragfähiges Netz
habe.
8.6 Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin
Staatsangehörige von Simbabwe ist. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
in Bezug auf dieses Land zu prüfen. Da sich aus den Akten keine Hinweise
dafür ergeben, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland einer konkreten Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen ausgesetzt sein, ist dieser als zumutbar zu beurteilen. In
Simbabwe herrscht derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
wird. Es finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass
sie in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf
dessen Unterstützung sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz
zählen kann.
8.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-7976/2016
Seite 16
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither mas-
sgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7976/2016
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: