B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7977/2015
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi,
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N_______.
D-7977/2015
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Vater der Beschwerdeführerin am (...) zwecks Familienvereini-
gung für sie ein Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass sie am (...) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) – nachdem
ihr die Einreise in die Schweiz am (...) bewilligt worden und sie am (...)
eingereist war – als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde,
dass sie am (...) freiwillig auf ihre Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ver-
zichtete, mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) vom (...)
das in der Schweiz gewährte Asyl als beendet und ihr Flüchtlingsstatus als
erloschen erklärt wurde und sie eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) in
ihre Heimat zurückkehrte (vgl. act. B8/18 S. 4),
dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2015 durch ihren damaligen
Rechtsvertreter erneut um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. August 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter anderem zu
Protokoll gab, sie habe ihr Heimatland am 25. April 2015 verlassen und sei
von C._______ nach D._______ geflogen und von dort gleichentags mit
dem Zug in die Schweiz gelangt,
dass das SEM der Beschwerdeführerin am 11. August 2015 – aufgrund des
in ihrem Reisepass vorhandenen und vom 23. April 2015 bis 11. Mai 2015
gültigen tschechischen Schengen-Visums – das rechtliche Gehör zur all-
fälligen Zuständigkeit der Tschechischen Republik, das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchzuführen, gewährt wurde,
dass sie in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2015 geltend machte,
sie habe sich nie in Tschechien aufgehalten und es bestünden auch keine
Bezugspunkte zu diesem Land,
dass sie im Gegensatz dazu wegen ihrer psychischen Beschwerden auf
die Unterstützung ihrer sich rechtmässig in der Schweiz aufhaltenden Fa-
milienangehörigen (Nennung Angehörige) angewiesen sei, weshalb es
sich bei ihr um eine abhängige Person im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
D-7977/2015
Seite 3
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) handle,
dass sie in Tschechien keinen familiären Rückhalt erfahren könnte und ihr
die Sprachkenntnisse für die Durchführung einer Therapie fehlten, weshalb
sich ihr psychischer Zustand bei einer Rückführung erheblich verschlech-
tern würde,
dass ihre Familienangehörigen in der Schweiz gewillt seien, sie in allen
Belangen zu unterstützen, und die Vorinstanz aufzufordern sei, von ihrem
Recht zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2015 er-
gänzend anführte, eine Rückführung nach Tschechien sei auch deshalb
unzulässig, da gemäss der Feststellung des Hochkommissars der Verein-
ten Nationen (UN) für Menschenrechte vom 22. Oktober 2015 bei Asylsu-
chenden in Tschechien systematisch schwere Menschenrechtsverletzun-
gen stattfänden,
dass sodann gemäss einem Bericht der tschechischen Ombudsperson
vom 13. Oktober 2015 Flüchtlinge in Tschechien unter unzumutbaren Um-
ständen untergebracht würden und nur eingeschränkten Zugang zu medi-
zinischer Behandlung hätten,
dass daher ihr Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln und von einer
Wegweisung nach Tschechien abzusehen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 25. September 2015 für
den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewie-
sen wurde,
dass gemäss einem Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS)
der Beschwerdeführerin durch die Vertretung der Tschechischen Republik
in Istanbul ein Visum für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit vom
23. April 2015 bis 11. Mai 2015 ausgestellt worden war,
dass die Vorinstanz am 25. September 2015 – versandt am 25. und
28. September 2015 – ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin an die Tschechische Republik richtete,
dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 20. No-
vember 2015 zustimmten,
D-7977/2015
Seite 4
dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 1. De-
zember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tsche-
chische Republik anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2015 (Post-
aufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, sie sei gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-
III-VO nicht von ihrem Vater und ihren Brüdern zu trennen, eventualiter sei
die angefochtene Verfügung des SEM vom 26. November 2015 aufzuhe-
ben und dieses anzuweisen, sich im Sinne eines Selbsteintritts gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das Verfahren
als zuständig zu erklären, subeventualiter sei das Verfahren an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die Zulässigkeit bezie-
hungsweise die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Tschechien und die
Voraussetzungen eines Selbsteintritts unter Beachtung der aktuellen Situ-
ation in Tschechien erneut zu beurteilen,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, von einer Überstellung ihrer Person nach Tschechien abzusehen,
bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der einge-
reichten Beschwerde entschieden habe,
dass ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung per Telefax am 11. Dezember 2015 ge-
stützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich ausgesetzt wurde,
D-7977/2015
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
D-7977/2015
Seite 6
dass derjenige Mitgliedstaat, der ein Visum erteilt hat, für die Prüfung des
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern das Visum seit we-
niger als sechs Monate abgelaufen ist und der Antragsteller das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und 4 Dublin-
III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem
zentralen Visa-Informationssystem – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO
festgelegten Frist – die tschechischen Behörden in Anwendung von Art. 12
Abs. 4 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen innert der
vorgesehenen Frist explizit zustimmten und damit ihre Zuständigkeit aner-
kannten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
der Tschechischen Republik gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für eine
allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging und damit die Grund-
lage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG gegeben ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
D-7977/2015
Seite 7
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht)
dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Verfügung des SEM nicht zu
beanstanden ist,
dass auf Beschwerdeebene gerügt wird, die Vorinstanz habe mit ihrem Ent-
scheid Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie ihre Untersuchungs- und Begrün-
dungspflicht verletzt und ihr Ermessen gemäss Art. 49 VwVG unterschrit-
ten,
dass die Vorinstanz die Schwere ihrer Krankheit verkannt habe, zumal das
SEM aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer psychischen
Verfassung im Rahmen der BzP sowie der traumatischen Erlebnisse in ih-
rer Heimat bei ihr von einer schweren Krankheit in Form (Nennung Krank-
heit) und (Nennung Krankheit) hätte ausgehen müssen,
dass ihr psychischer Zustand sodann ohne weiteres eine starke Abhängig-
keit von (Nennung Familienangehörige) begründe, da sie ihr ganzes Leben
nicht in der Lage gewesen sei, alleine zu leben, und nach ihrer Flucht in
die Schweiz – entgegen der vorinstanzlichen Argumentation – das Abhän-
gigkeitsverhältnis nicht innerhalb weniger Wochen entstanden sei, sondern
ihr das Umfeld in der Schweiz aufgrund ihres früheren (...) Aufenthalts hier-
zulande bereits bekannt gewesen sei,
dass die Vorinstanz sodann bei ihrem Einwand, wonach sie sich nicht auf
Art. 8 EMRK berufen könne, die Rechtsauslegung des Bundesverwal-
tungsgerichts ausser Acht lasse, welches bereits in seinem Urteil
D-6962/2009 vom 12. November 2009 festgestellt habe, dass über die
Kernfamilie hinausgehende Bande unter den Schutz der Einheit der Fami-
lie fallen würden, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebt Beziehung
zwischen den Angehörigen bestehe,
dass die Beschwerdeführerin unter den Begriff der Familie gemäss Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO falle,
dass die positiven Auswirkungen der nun wieder gelebten nahen Bezie-
hung zu ihren Familienangehörigen in der Schweiz nicht durch eine mögli-
che medizinische Betreuung in Tschechien ersetzt werden könne und eine
Rückführung vielmehr erhebliche Auswirkungen auf ihre angeschlagene
Psyche zur Folge hätte,
D-7977/2015
Seite 8
dass sodann in Tschechien die Menschenrechte systematisch in schwerer
Weise verletzt würden, weshalb das SEM verpflichtet gewesen wäre, die
spezifische Gefahr für besonders verletzliche Personengruppen in Tsche-
chien abzuklären,
dass die Rüge, wonach die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungs-
und Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt habe, in
den Akten keine Stütze findet,
dass nämlich die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtli-
chen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens im
Einzelfall geprüft und unter Bezugnahme auf die Einwände der Beschwer-
deführerin und die aktuelle Rechtsprechung einlässlich begründet hat, aus
welchen Gründen sie die Tschechische Republik zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens für zuständig erachtet,
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf
(BGE 126 I 97 E. 2b),
dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ersichtlich ist,
dass sich die Vorinstanz auch mit der aktuellen allgemeinen Lage in der
Tschechischen Republik auseinandergesetzt hat,
dass zudem davon ausgegangen werden kann, dass das SEM mit seinen
Länderspezialisten die aktuelle Situation in der Tschechischen Republik
laufend überprüft und beurteilt,
dass es der Beschwerdeführerin sodann möglich war, den Entscheid sach-
gerecht anzufechten,
dass sich allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz dem in der Be-
schwerde vertretenen Standpunkten nicht gefolgt ist und die Begründung
der angefochtenen Verfügung nicht die von der Rechtsvertreterin ge-
wünschte Tiefe und Dichte aufweist, keine Verletzung von Verfahrensvor-
schriften, insbesondere auch keine Verletzung der Begründungspflicht ab-
leiten lässt,
D-7977/2015
Seite 9
dass in der Beschwerde im Übrigen unter dem Titel der Verfahrensverlet-
zung vor allem Kritik an der materiellen Würdigung der Sachverhaltsum-
stände durch die Vorinstanz geübt wird,
dass das Gesuch um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhalts-
abklärung und zur Neubeurteilung aus diesem Grund abzuweisen ist,
dass sich in der Schweiz (Nennung Familienangehörige) der mündigen Be-
schwerdeführerin aufhalten, welche indessen nicht die Voraussetzungen
von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erfüllen,
dass die Beschwerdeführerin zudem nicht substanziiert dargelegt hat, in-
wiefern sie auf diese Verwandten angewiesen wäre,
dass sie zwar anführt, sie müsse wegen einer schweren Krankheit (Nen-
nung Krankheit) als abhängige Person gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO
von ihren Verwandten unterstützt werden,
dass aber der Hinweis auf das Vorliegen ernsthafter psychischer Erkran-
kungen bei der Beschwerdeführerin verbunden mit einer Behandlung bis
heute unbelegt blieb,
dass sie es insbesondere unterliess, den am 2. September 2015 (vgl. act.
B12/10 S. 2) angekündigten Arztbericht zu den Akten zu reichen, und somit
fraglich ist, ob sie überhaupt in medizinischer Behandlung steht bezie-
hungsweise Medikamente benötigt,
dass in der Beschwerde vom 8. Dezember 2015 zwar darauf hingewiesen
wurde, sie habe diese Woche einen Arzttermin und könne "auf Verlangen"
einen Arztbericht nachreichen,
dass es indessen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungs-
pflicht obliegt, unaufgefordert die für sie wesentlichen Beweismittel voll-
ständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen (Art. 8 AsylG),
dass auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zu der von Tsche-
chien zu beachtenden Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie) darauf verzichtet werden kann, sie zur Einrei-
chung eines Arztberichtes aufzufordern,
D-7977/2015
Seite 10
dass deshalb die Beschwerdeführerin entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen nicht als besonders verletzliche Person erscheint oder als schwer
krank im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zu erachten ist,
dass sie anlässlich des rechtlichen Gehörs bei der BzP zudem auf explizite
Nachfrage nach ihrer psychischen Verfassung anführte, sie fühle sich mo-
mentan gut (vgl. act. B8/18 S. 14), ohne diesbezüglich irgendwelche Ein-
schränkungen anzuführen oder auf eine beabsichtigte medizinische Be-
handlung hinzuweisen,
dass sie sodann im Jahre (...) aus freiwilligem Entschluss ihre Familienan-
gehörigen in der Schweiz verliess, um in die Türkei zurückzukehren, und
sich dort während (...) Jahren aufhielt und ein Fernstudium absolvierte,
dass gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann zu
prüfen ist, ob die Anwesenheit (Nennung Familienangehörige) in der
Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfah-
rens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung der Beschwer-
deführerin nach Tschechien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass Art. 8 EMRK ein tatsächlich gelebtes Familienleben schützt, wenn
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht,
dass Hinweise für eine solche Beziehung das Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge fami-
liäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor-
tung für eine andere Person sind (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1),
dass – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nicht vom Bestehen
eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerde-
führerin und ihren Verwandten in der Schweiz auszugehen ist und sich die
Beschwerdeführerin somit auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen kann,
dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asyl-
verfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Tschechien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen,
dass die Tschechische Republik Signatarstaat der EMRK, des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
D-7977/2015
Seite 11
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und ihren diesbezüglichen völkerrecht-
lichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie der Auf-
nahmerichtlinie ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
der Tschechischen Republik grundsätzlich keine systemischen Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3
EMRK mit sich bringen,
dass die Missstände, auf welche in der Beschwerde hingewiesen wird, ge-
richtsbekannt sind, diese jedoch namentlich im Zusammenhang stehen mit
den grossen Flüchtlingsströmen, welche sich zum Zwecke der Durchreise
in Westeuropäische Länder und ohne Bleibeabsicht auch durch die Tsche-
chische Republik begeben haben,
dass Asylsuchende in der Tschechischen Republik zwar bei der Unterkunft,
der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkei-
ten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen jedoch nicht als generell untragbar erscheinen (vgl. Urteil des BVGer
D-94/2016 vom 21. Januar 2016),
dass das Gericht bezüglich der Situation in der Tschechischen Republik
somit zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung kommt,
dass die Beschwerdeführerin mithin aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, zumal sie mit ihren Vorbringen
auch keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan
hat, dass sich die tschechischen Behörden weigern würden, sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise dass die tsche-
chischen Behörden ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zu-
stehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten,
D-7977/2015
Seite 12
dass die Beschwerdeführerin sich bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung im Übrigen nötigenfalls an die tschechischen Behörden wenden und
die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
die Tschechische Republik werde im Falle der Beschwerdeführerin den
Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund-
heitlichen Problemen zwar einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, dies jedoch nur dann, wenn die betroffene Person sich in einem fort-
geschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass dies für die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zutrifft,
dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin im Bedarfs-
fall für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige
medizinische Fachpersonal wenden kann,
dass ohnehin – worauf das SEM in der angefochtenen Verfügung hin-
weist – die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
tenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
führerin entsprechend Rechnung tragen und die tschechischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
D-7977/2015
Seite 13
dass der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6629/2014 vom 12. März 2015, wonach das SEM zu verpflichten sei,
individuelle Garantien bezüglich einer völkerrechtskonformen Unterbrin-
gung der Beschwerdeführerin einzuholen, unbehelflich ist, da dem erwähn-
ten Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt,
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung in die Tschechische Republik als unzulässig erscheinen liessen,
dass auch im Übrigen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, zumal dem
SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt
(vgl. BVGE 2015/9 E. 6 ff.) und den Akten – entgegen der in der Beschwer-
deschrift geäusserten Ansicht – keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige
Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu
entnehmen sind,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in
die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden sowie auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
zuheissen ist, da die Begehren nicht als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt und somit
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7977/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: