B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7977/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer und seine Mutter B._______ (N […]) am (…)
am Flughafen C._______ um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügungen vom selben Tag – eröffnet durch die Flug-
hafenpolizei – sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Mutter die
vorläufige Einreise in die Schweiz verweigerte und ihnen für die Dauer von
maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort
zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom (…) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom (…) zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein ira-
nischer Staatsangehöriger (…) aus D._______,
dass er – nachdem er das Abitur gemacht und einige Zeit die Universität
besucht habe – unter anderem an einer Tankstelle und zuletzt als Verkäufer
in einem Supermarkt gearbeitet habe,
dass er wegen der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation im
Iran kaum berufliche Perspektiven gehabt habe,
dass sein Vater ein drogenabhängiger Alkoholiker sei, der seine Mutter
stets schikaniert habe, weshalb sich seine Mutter vor einigen Jahren – auf
sein (des Beschwerdeführers) Anraten hin – habe scheiden lassen,
dass er (der Beschwerdeführer) und seine Schwester weiterhin bei der
Mutter gewohnt hätten,
dass sie nach der Scheidung etwa zwei Jahre Ruhe gehabt hätten, sein
Vater allerdings – nachdem sein Grossvater mütterlicherseits verstorben
sei – wieder mehrere Male zum Haus der Familie gekommen sei und seine
Mutter zusammengeschlagen habe,
dass er seinen Vater ungefähr Anfang 2014 einmal von seiner Mutter weg-
gestossen habe und sein Vater ihm dann mit einem Besenstiel auf den
(bereits zuvor bei einem Unfall gebrochenen) Arm geschlagen habe,
dass er seither (…) habe,
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dass er seinem Vater danach noch einige Male auf der Strasse begegnet
sei, wobei es jeweils zu einem Streit gekommen sei,
dass er am (…) 2016 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester
illegal aus dem Iran über die Grenze in die Türkei ausgereist sei,
dass sie über Istanbul nach Griechenland gelangt seien, wo er von seiner
Mutter erfahren habe, dass sein Vater seine Schwester habe „verkaufen“
wollen,
dass seine Mutter ihm dies erst nach der Ausreise erzählt habe, weil sie
befürchtet habe, er könnte seinen Vater oder sein Vater könnte ihn umbrin-
gen,
dass er am (…) mit einem gefälschten Reisepass zusammen mit seiner
Mutter von Athen nach C._______ geflogen sei,
dass seine Schwester einstweilen in Griechenland geblieben sei, weil der
Schlepper dies so entschieden habe,
dass er bei einer Rückkehr in den Iran befürchte, wegen seiner illegalen
Ausreise inhaftiert zu werden,
dass er nach einem Gefängnisaufenthalt überhaupt keine Arbeit mehr fin-
den würde,
dass er zudem erfahren habe, dass sein Vater nach seiner Ausreise in Be-
gleitung der Polizei zum Haus seiner Grossmutter, wo sie zuletzt gewohnt
hätten, gekommen sei, um die Familie zu suchen,
dass ausserdem zu erwähnen sei, dass er im Iran zum Christentum habe
konvertieren wollen, davon aber abgesehen habe, weil er sonst hingerich-
tet worden wäre,
dass er dies nun in der Schweiz tun möchte,
dass der Beschwerdeführer weder seinen Reisepass noch seine Identitäts-
karte zu den Akten reichte und diesbezüglich erklärte, sein Vater habe ihm,
seiner Mutter und seiner Schwester ungefähr vor einem Jahr respektive
gegen Ende ihres Aufenthalts im Iran alle Dokumente weggenommen, weil
er den Verdacht gehabt habe, sie würden das Land verlassen,
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dass sich allerdings auf dem Mobiltelefon seiner Mutter Fotografien seiner
Identitätskarte und der Personalienseite seines Reisepasses, wie auch sei-
nes Geburtsscheins, seines Führerscheins und seines Militärentlassungs-
scheins befanden,
dass die entsprechenden Ausdrucke – wie unter anderem auch der ge-
fälschte Reisepass (Frankreich) und der Boardingpass – zu den vorin-
stanzlichen Akten genommen wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom (…) – gleichentags durch die Flughafen-
polizei eröffnet – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung zusammengefasst anführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten,
dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe unter der wirtschaft-
lichen und sozialen Situation im Iran gelitten, festzuhalten sei, dass die all-
gemeinen Lebensbedingungen im Iran die ganze Bevölkerung gleicher-
massen betreffen und keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmass-
nahmen darstellen würden,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, dass er nie Proble-
me mit den iranischen Behörden gehabt habe,
dass in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Probleme mit seinem
Vater der Beschwerdeführer selbst erklärt habe, er sei nie zu den Behörden
gegangen, um Schutz vor seinem Vater zu erhalten,
dass ihm dies jedoch als Mann zumutbar wäre, wenn er wirklich Schutz
benötigen würde, und der pauschale Hinweis, die Behörden würden so-
wieso nichts unternehmen, an dieser Pflicht nichts ändern könne,
dass er zudem selbst angegeben habe, der Vorfall mit seinem Arm liege
schon einige Jahre zurück, und seitdem habe sein Vater ihn höchstens auf
der Strasse angesprochen,
dass seine Vorbringen deshalb auch bezüglich Intensität der Verfolgung
und des Kausalzusammenhangs mit der Ausreise die Kriterien der Asylre-
levanz nicht erfüllen würden,
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dass im Übrigen erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass die Arm-
verletzung tatsächlich von seinem Vater stamme respektive sein Vater ihm
den Arm nochmals gebrochen habe, zumal die dazu von seiner Mutter ein-
gereichten Beweismittel lediglich den Unfall betreffen würden, was der Be-
schwerdeführer bestätigt habe,
dass im Zusammenhang mit der Konvertierung zum Christentum festzu-
halten sei, dass der Beschwerdeführer selbst erkläre, er habe noch keine
Schritte in Richtung einer Konvertierung unternommen,
dass zudem die iranischen Behörden Konvertiten nur dann verfolgen wür-
den, wenn sie eine öffentlich exponierte Stellung einnehmen würden und
nicht nur, weil sie konvertiert seien,
dass der Beschwerdeführer deshalb keine begründete Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung wegen seiner Konvertierungspläne habe,
dass schliesslich in Bezug auf die illegale Ausreise darauf hinzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer den iranischen Pass besessen habe, der ihm
eine unbeschränkte Ausreise ermöglicht habe,
dass er auch selbst erklärt habe, nie Probleme mit den iranischen Behör-
den gehabt zu haben, weshalb keine Hinweise dafür vorliegen würden,
dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht haben müsste, allein wegen
seiner angeblich illegalen Ausreise in asylrelevanter Weise verfolgt zu wer-
den,
dass die Tatsache, dass eine illegale Auseise für sich allein nicht zu asyl-
relevanter Verfolgung führe, auch vom Bundesverwaltungsgericht in meh-
reren Urteilen bestätigt worden sei,
dass zudem auch an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erhebliche
Zweifel bestehen würden, zumal der Beschwerdeführer nicht plausibel
habe erklären können, woher sein Vater von der Ausreise der Familie er-
fahren und wie er die Dokumente beschlagnahmt habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass das SEM ebenfalls am (…) der Mutter des Beschwerdeführers die
Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21 AsylG zur Prüfung ihres Asyl-
gesuchs bewilligte,
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dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe
vom (…) – gleichentags per Telefax und im Original durch die Flughafen-
polizei an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt – unter Verwendung
einer deutschsprachigen sowie einer in Farsi verfassten Beschwerdevor-
lage anfocht,
dass er mit standardisierten Rechtsbegehren in materieller Hinsicht bean-
tragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewäh-
ren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Begründung der
Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu überset-
zen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass am 3. Januar 2017 die von Amtes wegen veranlasste Übersetzung
der fremdsprachigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht eintraf,
dass die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Januar
2017 per Telefax Kopien von per externer Post erhaltenen Dokumenten
des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester übermittelte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – abgesehen vom von Amtes wegen behobe-
nen Mangel der Fremdsprachigkeit – formgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten
durch das Gericht – zu Recht und mit zutreffender Begründung zum
Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standzuhalten vermögen,
dass auch die vom SEM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers vom Gericht geteilt werden,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorin-
stanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Beschwerdeschrift insbesondere Ausführungen zur Armverlet-
zung respektive zur Glaubhaftigkeit des zweimaligen Armbruchs enthält,
dass es sich allerdings erübrigt, im Detail auf diese Vorbringen des Be-
schwerdeführers einzugehen, da der Vorfall mit der durch seinen Vater ver-
ursachten Armverletzung – bei dessen Wahrunterstellung und wie bereits
in der angefochtenen Verfügung festgehalten – unter anderem mangels
Intensität und fehlendem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise
nicht asylrelevant ist,
dass daher auch eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers, die
den zweimaligen Bruch seines Arms beweisen soll, unabhängig von deren
Ergebnis nicht geeignet wäre, eine Änderung der vorinstanzlichen Ein-
schätzung zu bewirken, weshalb dem sinngemässen Antrag in der Be-
schwerdeschrift nicht stattzugeben ist (antizipierte Beweiswürdigung;
BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass hervorzuheben ist, dass es nach dem Vorfall mit der Armverletzung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater – nach eigenen Anga-
ben des Beschwerdeführers – höchstens zu seltenen Begegnungen auf
der Strasse gekommen sei, die jeweils mit einem Streit geendet hätten (vgl.
Akten SEM A 10 S. 8; A 14 F18, 23 und 77 ff.), was für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft bereits mangels Intensität offensichtlich nicht aus-
reicht,
dass ebenfalls hervorzuheben ist, dass sich der Beschwerdeführer in Be-
zug auf die Probleme mit seinem Vater nie an die iranischen Behörden
wandte (vgl. A 14 F25),
dass er in der Beschwerdeschrift (weitere) Erklärungen hierfür abgibt, es
sich jedoch aus den bereits genannten Gründen (fehlende/r Intensität res-
pektive Kausalzusammenhang) erübrigt, darauf einzugehen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals vorbringt,
sein Vater sei jeweils bei seinen Arbeitgebern erschienen und habe ihnen
erzählt, dass seine Mutter geschieden sei, was zum Verlust seines Anse-
hens und seiner Arbeitsstellen geführt habe,
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dass erstaunt, dass der Beschwerdeführer dies nicht bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren erwähnte, obwohl er konkret nach Vorfällen mit seinem
Vater gefragt wurde (vgl. A 14 F21 ff.),
dass dieses Vorbringen daher als unbegründet nachgeschoben zu qualifi-
zieren ist und nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift schliesslich vor-
bringt, er würde wegen der Sache mit seiner Schwester, welche vom Vater
zur Prostitution gezwungen worden sei, bei einer Rückkehr von seinem Va-
ter getötet werden,
dass seine diesbezüglichen Ausführungen allerdings zu dürftig ausgefallen
sind, als dass daraus auf eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung
geschlossen werden kann,
dass überdies darauf hinzuweisen ist, dass er im vorinstanzlichen Verfah-
ren noch keine derartige Befürchtung äusserte, so gab er an der BzP auf
die Frage, was gegen eine Rückkehr in den Iran spreche, zu Protokoll, es
gebe – ausser den Folgen wegen der illegalen Ausreise – keinen speziellen
Grund, der dagegen spreche (vgl. A 10 S. 14),
dass er sodann an der Anhörung auf die Frage, was ihm bei einer Rückkehr
von seinem Vater drohen würde, antwortete, dieser würde ihn aufsuchen
und wissen wollen, wo die Familie sei respektive was mit ihr passiert sei
(vgl. A 14 F120),
dass er im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht erwähnte,
dass er im Falle einer Rückkehr sich selbst oder seinen Vater umbringen
müsste, wobei er aus diesen Vorbringen ohnehin nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag,
dass schliesslich allein aus dem Umstand, dass sein Vater nach der Aus-
reise der Familie in Begleitung der Polizei zum Haus seiner Grossmutter
gegangen sei, um ihn respektive die Familie zu suchen (vgl. A 14 F110 f.),
nicht darauf geschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen,
dass der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass ein asylrechtlich
relevantes Motiv für die behaupteten familiären Schwierigkeiten nicht er-
sichtlich ist,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Iran drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der volljährige Beschwerdeführer aus dem (vorläufigen) Verbleib sei-
ner Mutter in der Schweiz sowie aus dem unsubstanziierten und lediglich
behaupteten Beschwerdevorbringen, seine kranke Mutter benötige seine
Unterstützung, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal notorisch
ist, dass die Schweiz über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt,
dass demzufolge auch der mit diesem Beschwerdevorbringen sinngemäss
angerufene Art. 8 EMRK einem Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers nicht entgegensteht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die im Iran herrschende allgemeine Lage nicht durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totali-
tär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3966/2015
vom 24. Februar 2016 E. 7.2),
dass selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände der Vollzug von Weg-
weisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet wird,
dass sodann auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran sprechen,
dass er abgesehen von seiner Armverletzung – soweit aus den Akten er-
sichtlich – gesund ist (vgl. A 14 F126),
dass er über eine gute Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise aus
dem Iran – trotz seiner Armverletzung – verschiedenen Erwerbstätigkeiten
nachgegangen ist (vgl. A 10 S. 4 f.),
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dass er zudem aufgrund seiner angeblich illegalen Ausreise – sofern über-
haupt glaubhaft – wohl lediglich eine Geldstrafe zu entrichten hat (vgl. FIO-
RENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der
PDKI/Politische Aktivitäten im Exil – Auskunft der SFH-Länderanalyse,
Bern 16. November 2010), weshalb sich seine im vorinstanzlichen Verfah-
ren geäusserte Befürchtung, nach einem Gefängnisaufenthalt (wegen der
illegalen Ausreise) würde er überhaupt keine Arbeit mehr finden (vgl. A 14
F92), als unbegründet erweist,
dass daher davon auszugehen ist, dass ihm ein beruflicher Wiedereinstig
im Iran gelingen kann,
dass er im Übrigen im Iran über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl.
A 10 S. 7),
dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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Seite 13
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: