B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7978/2016
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Simbabwe,
alias B._______, geboren am (…), Südafrika,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 29. November 2016 von
Südafrika (C._______) kommend den Flughafen Zürich erreichte, wo er
sich zunächst während einiger Zeit im Transitbereich aufhielt,
dass er schliesslich am 1. Dezember 2016 gegenüber der Flughafenpolizei
um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass ihm noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flugha-
fens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung angab, er
heisse A._______, er sei am (…) geboren und er sei ein Staatsangehöriger
von Simbabwe,
dass er gleichzeitig einen südafrikanischen Reisepass und eine südafrika-
nische Identitätskarte mit sich führte, welche beide auf die Identität
B._______, geboren am (…), lauten und den Beschwerdeführer als Staats-
angehörigen von Südafrika ausweisen,
dass von der Flughafenpolizei weder beim Reisepass (ausgestellt … 2013)
noch bei der Identitätskarte (ausgestellt … 2014) objektive Fälschungs-
merkmale festgestellt werden konnten,
dass sich dem Reisepass aufgrund der darin enthaltenen Stempel eine in-
tensive Reisetätigkeit von und nach Simbabwe entnehmen lässt,
dass vom Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens per E-Mail die Ko-
pie eines simbabwischen Geburtsregisterauszuges nachgereicht wurde,
welcher Stempel vom (…) 2004 und (…) 2015 trägt und ihm über seine in
Simbabwe lebende Grossmutter erhältlich gemacht worden sei,
dass der Beschwerdeführer vom SEM am 4. Dezember 2016 summarisch
befragt und am 7. Dezember 2016 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei zu seinem persönlichen Hintergrund ausführte, er sei ein
Staatsangehöriger von Simbabwe, ein Angehöriger der Ethnie der
D._______ und er stamme ursprünglich aus einem Dorf in der Nähe von
E._______, wo er noch bis August 2010 wohnhaft gewesen sei,
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dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er selber habe mit den hei-
matlichen Behörden nie Probleme gehabt, jedoch seien im August 2009
sein Vater und sein älterer Bruder von Anhängern der Zanu-PF verschleppt
und mutmasslich getötet worden, weil sein Vater politisch aktiv gewesen
sei (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass seiner Mutter und ihm in der Folge zwar nichts weiteres passiert sei,
jedoch seine Mutter (bei welcher es sich eigentlich um seine Pflegmutter
handle) im Jahre 2010 mit ihm nach Südafrika ausgereist sei,
dass er damals in Südafrika eigentlich einen Asylantrag habe stellen wol-
len, er diesen Versuch jedoch nach fünf Tagen erfolglosen Wartens in einer
Schlange wieder aufgegeben habe, worauf ihm seine Mutter eine südafri-
kanische Identitätskarte beschafft habe (vgl. …),
dass der Beschwerdeführer zu seinem Pass und seiner Identitätskarte vor-
brachte, bei diesen handle es sich tatsächlich um echte südafrikanische
Papiere, indem diese sein Foto und der Pass auch seine Fingerabdrücke
und seine Unterschrift tragen würden, die Papiere würden aber auf eine
fremde Identität lauteten, da er sich diese in Südafrika gegen Bezahlung
erhältlich gemacht habe (vgl. ...),
dass er gleichzeitig angab, er verfüge über keine simbabwischen Papiere
und er habe sich in Südafrika stets unter der Identität B._______, geboren
am (…), bewegt (vgl. …),
dass er an anderer Stelle berichtete, er sei mit dem südafrikanischen Pass
regelmässig nach Simbabwe gereist, zumal dies seine Heimat sei und er
in Südafrika nur gearbeitet habe (vgl. …),
dass der Beschwerdeführer im Übrigen zu seinem Aufenthalt in Südafrika
ausführte, er habe dort eine Ausbildung (…) absolviert und anschliessend
eine Anstellung gefunden, welche nach dortigen Massstäben gut bezahlt
gewesen sei (vgl. …),
dass er zum Grund für seine Ausreise aus Südafrika vorbrachte, er habe
dort nie Probleme gehabt, jedoch habe es ihn wütend gemacht, wenn er
dort Zanu-PF-Anhängern begegnet sei, da ihn solche Begegnungen
schmerzhaft an das Schicksal seines Vaters und seines Bruders erinnert
hätten, und er wolle nicht nach Südafrika zurückkehren, da er diese Typen
nicht wiedersehen wolle, zumal diese jetzt vielleicht auch hinter ihm her
sein könnten (vgl. …),
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dass das SEM mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (eröffnet am glei-
chen Tag) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, verbunden
mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegwei-
sungsvollzuges nach Südafrika,
dass das SEM in seinem Entscheid namentlich zum Schluss gelangte, ob
der Beschwerdeführer auch die Staatsangehörigkeit von Simbabwe be-
sitze, könne offengelassen werden, zumal er aufgrund der Aktenlage in
erster Linie als Staatsangehöriger von Südafrika zu erkennen sei,
dass vom SEM gleichzeitig festgestellt wurde, vom Beschwerdeführer sei
weder bezogen auf Südafrika noch bezogen auf Simbabwe eine asylrele-
vante Verfolgungssituation ersichtlich gemacht worden,
dass für die Entscheidbegründung im Einzelnen – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 24. Dezember
2016 Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe – welche auf einer bekannten Vorlage basiert –
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [1], subeventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz [2] beantragt und er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Ver-
fahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [5] er-
sucht, sowie um eine Übersetzung der englischsprachigen Passagen sei-
ner Beschwerdebegründung von Amtes wegen [4],
dass er im Rahmen der englischsprachigen Passagen seiner Beschwer-
debegründung, welche ohne weiteres verständlich sind, sowohl an der gel-
tend gemachten Herkunft aus Simbabwe als auch seinen Vorbehalten ge-
genüber einem weiteren Aufenthalt in Südafrika festhält,
dass auch für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen – soweit nicht nach-
folgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe als frist- und im Wesentlichen formgerecht zu erkennen ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
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dass im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer eine ursprüngliche
Herkunft aus und eine Staatsangehörigkeit ausschliesslich von Simbabwe
geltend gemacht wird, wogegen das SEM in erster Linie von einer Staats-
angehörigkeit von Südafrika ausgeht,
dass sich im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage tatsäch-
lich nicht mit letzter Sicherheit schliessen lässt, ob er ein Staatsangehöri-
ger von Südafrika und/oder von Simbabwe ist, zumal aufgrund seiner Vor-
bringen und der ausgewiesenen, intensiven Reisetätigkeit eine Herkunft
aus und eine Staatsangehörigkeit von Simbabwe als durchaus möglich er-
scheint und gleichzeitig aufgrund der diesbezüglichen Vorbringen durch-
aus Zweifel an der Verlässlichkeit der südafrikanischen Papiere bestehen,
auch wenn diese keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen,
dass indes in vorliegender Sache auf eine abschliessende Beurteilung der
Frage nach der tatsächlichen Staatsangehörigkeit verzichtet werden kann,
zumal der Beschwerdeführer – wie vom SEM zu Recht erkannt – weder
bezogen auf den möglichen Heimatstaat Simbabwe noch bezogen auf den
ebenfalls möglichen Heimatstaat Südafrika etwas vorgebracht hat, was auf
eine asylrelevante Gefährdungslage schliessen liesse,
dass der Beschwerdeführer betreffend Südafrika im Kern lediglich vorge-
bracht hat, er habe sich dort an den gelegentlich in der Öffentlichkeit auf-
tretenden Zanu-PF-Anhängern gestört, zumal ihn diese an seine Familien-
geschichte, mithin an den Tod seines Vaters und denjenigen seines Bru-
ders erinnert hätten, was er nicht länger ertragen wolle, zumal die Zanu-
PF-Anhänger jetzt vielleicht auch hinter ihm her sein könnten (vgl. …),
dass alleine damit keine asylrelevante Gefährdungs- oder Verfolgungssitu-
ation ersichtlich gemacht wird und das Vorbringen darüber hinaus auch als
offenkundig vorgeschoben und haltlos zu erkennen ist, hat doch der Be-
schwerdeführer während der letzten Jahre unbestrittenermassen unzäh-
lige Reisen nach Simbabwe unternommen, wo er ständig mit Exponenten
der Zanu-PF und deren Werbung konfrontiert worden sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer auf der anderen Seite mit seinem Bericht über
seine andauernden Reisen nach Simbabwe und seine enge Verbundenheit
mit diesem Land ausgewiesen hat, dass er dort ebenfalls mit keiner asyl-
relevanten Gefährdungs- oder Verfolgungssituation konfrontiert ist, zumal
Simbabwe für ihn der Ort sei, wo er immer in den Ferien hingehe, da er
sich dort ausruhen könne (vgl. …),
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dass nach vorstehenden Erwägungen das Vorliegen einer asylrelevanten
Verfolgungssituation (gemäss Art. 3 AsylG) weder bezogen auf Simbabwe
noch bezogen auf Südafrika als glaubhaft gemacht (im Sinne von Art. 7
AsylG) zu erkennen ist, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu be-
stätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist, zumal der Beschwer-
deführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine
Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster
Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder bezogen auf den
geltend gemachten Heimatstaat Simbabwe noch bezogen auf den von der
Vorinstanz erwogenen Heimatstaat Südafrika Hinweise auf eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1
Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]) bestehen, noch konkrete An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK (SR 0.101) ersichtlich sind,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss Ak-
tenlage ein junger und gesunder Mann, welcher über eine Berufsausbil-
dung als (… [Handwerker]) verfügt und dank seiner bisherigen Arbeitstä-
tigkeit auch schon einen gewissen Wohlstand erreicht hat (vgl. …) – weder
bezogen auf Simbabwe noch bezogen auf Südafrika rechtserhebliche Voll-
zugshindernisse zu erkennen sind,
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dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal der Beschwer-
deführer einerseits über soweit ersichtlich echte südafrikanische Reisepa-
piere verfügt und andererseits im vorliegenden Flughafenverfahren der
Wegweisungsvollzug ohnehin garantiert sein dürfte, da Personen, welchen
nach Erreichen eines internationalen Flughafens (hier Zürich) die Einreise
in den Zielstaat verweigert wird, regelmässig an den Ausgangspunkt ihrer
Flugreise (hier C._______) zurückkehren können, unbesehen davon, mit
welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben (dies gestützt auf das
Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember
1944 [Chicago-Übereinkommen; SR 0.748.0], respektive die in Anhang 9
von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation [ICAO] entwickelten Best-
immungen dazu),
dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung
einer vorläufige Aufnahme in der Schweiz gegeben ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
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