Abtei lung IV
D-7979/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7979/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er nach der Stellung des Asylgesuches im B._______ ins
C._______ transferiert wurde,
dass er anlässlich der dort am 3. Juli 2009 durchgeführten Befragung
zur Person geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger
von der Ethnie der Ibo und stamme aus D.________,
dass er bereits als Kind bei einem Pneuhändler im Dorf E._______
gearbeitet habe,
dass er im Februar 1997 beziehungsweise Dezember 1997 für seinen
Chef auf dem Schwarzmarkt Kerosin gekauft habe,
dass er das Kerosin – welches ohne sein Wissen mit Benzin gemischt
gewesen sei – nach Hause genommen und davon ein wenig zum Ko-
chen verwendet habe,
dass beim Anzünden des Kochers die Kerosin-Benzin-Mischung in
Brand geraten sei und sich das Feuer auf das ganze Haus und eine
benachbarte Tankstelle ausgebreitet habe,
dass beide Gebäude vollständig zerstört worden seien,
dass seither die Polizei und die Besitzer der zerstörten Gebäude nach
ihm suchten,
dass weder er – der Beschwerdeführer – noch seine Familie in der
Lage wären, die Opfer des Feuers finanziell zu entschädigen,
dass sein Chef ihm daher den Betrag von 1'000 US-$ übergeben und
ihn zum sofortigen Verlassen des Landes aufgefordert habe,
dass er sich via Niger nach Libyen und drei Jahre später nach Marok-
ko begeben habe,
dass er nach sechsjährigem Aufenthalt in Marokko im Dezember 2006
– dank seiner Falschaussage, aus Niger zu stammen – nicht nach Ni-
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geria zurückgeschafft worden sei, sondern in die spanische Exklave
Melilla habe reisen können, von wo aus er dann nach Malaga gebracht
worden sei,
dass er in Spanien unter freiem Himmel gelebt und zeitweise illegal in
der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass er schliesslich in Spanien keine Arbeit mehr gefunden und sich
daher zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe,
dass das BFM gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, sich
in Spanien aufgehalten zu haben, sowie gestützt auf eine
"EURODAC"-Meldung betreffend Spanien vom 9. Oktober 2007 in Me-
lilla an die zuständige spanische Behörde ein Ersuchen um Rücküber-
nahme sandte,
dass die spanische Behörde jedoch mit Schreiben vom 28. September
2009 die Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung
ablehnte, es lägen keine Beweise vor, dass sich der Beschwerdeführer
während mindestens fünf Monaten in Spanien aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer – welcher vom BFM für den weiteren Auf-
enthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zu-
gewiesen worden war – in der Folge am 26. Oktober 2009 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gestützt auf Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu
seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen die anlässlich der Erstbefragung ge-
schilderten Ereignisse wiederholte,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Reise-
oder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte,
er habe nie Papiere besessen oder beantragt,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 – eröffnet am
17. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs.
3 AsylG auf das Asylgesuch vom 16. Juni 2009 nicht eintrat und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Weg-
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weisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz ent-
sprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben,
dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten trotz ent-
sprechender schriftlicher Aufforderung auch nichts zur Beschaffung
von Identitätspapieren unternommen habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Pa-
pierlosigkeit widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd und
als Ausflüchte zu qualifizieren seien,
dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe die Ab-
gabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere be-
wusst unterlassen und unterlasse die Abgabe auch weiterhin, um sei-
ne tatsächliche Identität zu verschleiern beziehungsweise um einen
allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass im vorliegenden Fall kein genügend enger zeitlicher und sachli-
cher Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung und
der Flucht in die Schweiz bestehe und die geschilderten Vorbringen
auch nicht glaubhaft erschienen,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit auf den 18. Dezember 2009 datierter
Eingabe (Poststempel: 21. Dezember 2009) beim Bundesverwaltungs-
gericht gegen die Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung des vorinstanz-
lichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Beurteilung, eventualiter die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnehme beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2009 vollständig
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
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wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - und
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen
von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorlie-
gen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entge-
genhält, was zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer
habe – obwohl er seit seiner Einreise in die Schweiz im Juni 2009
ständigen Kontakt mit seiner Familie in Nigeria habe (vgl. Vorakten
A17 S. 6) – nichts unternommen, um dem BFM rechtsgenügliche Rei-
se- oder Identitätspapiere einzureichen, sondern lediglich ausgeführt,
seine Mutter – welche als einzige für ihn Dokumente beschaffen könn-
te – sei schon alt und für den Erhalt eines Passes müsse man selber
anwesend sein,
dass im Übrigen – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend be-
merkt wurde – die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf
seine Papierlosigkeit widersprüchlich (etwa was den Kontakt zu seiner
Familie betrifft [vgl. Vorakten A1 S. 6 und – wie vorstehend festsgestellt
– A17 S. 6]), realitätsfremd (die Behauptung des Beschwerdeführers,
bereits als 12-Jähriger allein die von ihm geschilderte abenteuerliche
und beschwerliche Reise bewältigt zu haben) und unsubstanziiert aus-
gefallen sind,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Immigrationserfah-
rung in Spanien in der Tat hätte bewusst sein müssen, dass er für die
Einreise in die Schweiz gültige Reise- oder Identitätspapiere benötigt,
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dass das BFM daher berechtigterweise den Schluss zog, der Be-
schwerdeführer habe die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- bezie-
hungsweise Identitätspapiere bewusst unterlassen und unterlasse die
Abgabe auch weiterhin, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern
beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu er-
schweren oder zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift keine ent-
schuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Iden-
titätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48
Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen ver-
mag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sodann – mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft –
der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, im vorliegenden
Fall bestehe kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzu-
sammenhang zwischen der angeblichen Verfolgung und der Flucht in
die Schweiz, da der Beschwerdeführer einen Vorfall aus dem Jahre
1997 geltend mache und in den darauffolgenden Jahren in Libyen, Ma-
rokkko und Spanien gelebt habe, überdies erschienen die Vorbringen
des Bescherdeführers nicht glaubhaft, widerspreche er sich doch
schon in Bezug auf den Zeitpunkt des Vorfalls (Februar 1997 [vgl. Vor-
akten A1 S. 7] beziehungsweise Dezember 1997 [vgl. Vorakten A17 S.
7]),
dass schliesslich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (nebst
Hinweisen auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachver-
halt die durch nichts belegte Behauptung, er werde wegen Identitäts-
papieren seinen Bruder fragen, der bei der Kirche seine Taufkarte ver-
langen werde) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhaltes zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
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einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG,
SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint,
dass sich auch aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Eth-
nie der Ibo keine Hinweise dafür ergeben, dass der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig sein könnte,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre,
dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsident-
schaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regie-
rungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein
Amt am 29. Mai 2007 antrat und der Opposition eine Beteiligung an
der nationalen Einheitsregierung anbot sowie die Bekämpfung von
Korruption und Armut und die Einigung des in ethnischer und religiöser
Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete,
dass es zwar auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Tei-
len des Landes - insbesondere im Niger-Delta (zuletzt Mitte Mai 2009)
und im Nordosten Nigerias (Ende Juli 2009 forderten im Bauchi State
Zusammenstösse zwischen der Polizei und der islamistischen Grup-
pierung Boko Harom mehr als 200 Todesopfer) - zu blutigen Auseinan-
dersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Si-
cherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiede-
ner ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen ist,
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dass dennoch bezüglich Nigeria im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete
Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund
ist, zumindest über eine dreijährige Schulbildung und über Berufser-
fahrung (unter anderem in der Landwirtschaft) sowie über ein soziales
Netz (Mutter und mehrere Geschwister) verfügt, weshalb nicht davon
auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz
vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung al-
lenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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