B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7979/2016
Ur t e i l vom 2 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Südafrika,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2016 am Flughafen Zürich
ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom selben Tag verweigerte ihm das
SEM die Einreise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flug-
hafens als Aufenthaltsort zu. Am 5. Dezember 2016 wurde er zu seiner
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den
Fluchtgründen fand am 12. Dezember 2016 statt.
B.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er simbab-
wischer Staatsangehöriger sei, B._______ heisse und am (…) geboren sei.
Nach seinem Schulabschluss sei er nach Südafrika emigriert. Von 2006 bis
2007 habe er illegal dort gearbeitet. Im Jahre 2007 habe er gegen Bezah-
lung einen südafrikanischen Pass und eine südafrikanische Identitätskarte
erhalten. Diese Dokumente hätten es ihm erlaubt, in Südafrika zu leben
und zu arbeiten. Zuletzt habe er mit seiner Schwester in C._______ ge-
wohnt, wo er behördlich registriert gewesen sei. Er sei Mitglied der simbab-
wischen Oppositionspartei Movement for Democratic Change (MDC). Seit
2007 sei er regelmässig nach Simbabwe gereist, um an Parteitreffen teil-
zunehmen. Aufgrund seiner Parteizugehörigkeit sei er seit längerer Zeit te-
lefonisch bedroht worden. Am (…) 2015 sei er von Mitgliedern der Regie-
rungspartei in seinem Familienhaus entführt worden. Man habe ihn zu ei-
nem nahegelegenen Fluss gebracht, wo man ihn misshandelt habe. Er
habe das Bewusstsein verloren und sei erst zwei Tage später in einem Spi-
tal wieder zu sich gekommen, wo er aufgrund innerer Verletzungen behan-
delt worden sei. Am (…) 2015 sei er aus dem Spital entlassen worden,
woraufhin er nach Südafrika zurückgekehrt sei. Er sei weiterhin telefonisch
bedroht worden. Im (…) 2016 sei ihm von seiner Familie mitgeteilt worden,
dass seine Mutter und sein Sohn bedroht und eingeschüchtert würden. Da-
raufhin sei er nach Simbabwe gereist. Eines Nachts, als er sich bei seiner
Freundin aufgehalten habe, seien Personen in sein Haus in Simbabwe ein-
gedrungen und hätten sein Zimmer in Brand gesteckt. Da sich die Situation
in Simbabwe stetig verschlechtert habe, sei er nach Südafrika zurückge-
kehrt. Dort habe er erfahren, dass ein befreundeter Parteikollege getötet
worden sei. Er sei weiterhin eingeschüchtert worden, weshalb er sich zur
Flucht entschlossen habe.
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Der Beschwerdeführer reichte einen südafrikanischen Pass und eine Iden-
titätskarte zu den Akten. Gemäss Urkundenprüfung seien beide Doku-
mente inhaltlich verfälscht. Zu diesen Dokumenten führte der Beschwerde-
führer aus, dass er diese gegen Bezahlung auf dem regulären Weg erhal-
ten habe. Die Personalien im Pass seien aber unzutreffend. Er besitze die
südafrikanische Staatsangehörigkeit nämlich nicht. Zudem reichte er eine
Kopie einer Geburtsurkunde, ein Foto einer simbabwischen Identitätskarte
sowie einen Arztbericht aus C._______ ein.
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (Eröffnung am 20. Dezember 2016)
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transit-
bereich des Flughafens sowie den Vollzug an.
Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer
behaupte, simbabwischer Staatsangehöriger zu sein, dies jedoch nicht mit
rechtsgenüglichen Dokumenten belegen könne. Die eingereichte Kopie
der Geburtsurkunde sei unleserlich und die Identitätskarte könne, da sie
nur als Fotoaufnahme eingereicht worden sei, nicht auf ihre Echtheit über-
prüft werden. Die südafrikanischen Reisedokumente seien gemäss Doku-
mentenprüfung inhaltlich verfälscht. Er habe jedoch angegeben, den Pass
auf legalem und regulärem Weg erhalten zu haben. Er habe auch ausge-
führt, bei Grenzübertritten, welche durch zahlreiche Stempel im Pass be-
legt seien, nie Probleme gehabt zu haben. Ebenso sei er damit problemlos
von Kapstadt nach Zürich geflogen. Es sei daher davon auszugehen, dass
es sich beim Pass – trotz der Unregelmässigkeiten – um seinen echten
Pass handle. Aus dem angegebenen Lebenslauf gehe nicht hervor, dass
er simbabwischer Staatsangehöriger sei. Aufgrund der Aktenlage sei daher
davon auszugehen, er sei südafrikanischer Staatsbürger. Es könne jedoch
nicht ausgeschlossen werden, dass er nebst der südafrikanischen auch die
simbabwische Staatsangehörigkeit besitze. Demgegenüber habe er nicht
glaubhaft machen können, dass er nur die simbabwische Staatsangehö-
rigkeit besitze. Die Personalien seien daher gemäss dem südafrikanischen
Reisepass erfasst worden. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien nicht glaubhaft. So sei es ihm nicht gelungen, sein politisches Enga-
gement für die MDC glaubhaft zu machen. So habe er den ausgeschriebe-
nen Namen der Partei falsch angegeben und dies damit erklärt, er sei
durcheinander gewesen. Die Aussagen zum Parteiprogramm, der effekti-
ven Parteitätigkeit und der Parteisitzung vom (…) 2016 seien dürftig aus-
gefallen. Da seine Mitgliedschaft in der MDC nicht glaubhaft sei, sei nicht
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davon auszugehen, dass er von der Regierungspartei verfolgt werde. Es
sei auch nicht nachvollziehbar, wieso sich die Regierungspartei für ihn in-
teressieren solle, zumal er angebe, keine wichtige Funktion eingenommen
zu haben, während einflussreichere Parteifunktionäre unbehelligt geblie-
ben seien. Die Entführung und Misshandlung im (…) 2015 sei weder sub-
stanziiert noch erlebnisbasiert geschildert worden, obwohl er mehrmals ge-
beten worden sei, detailliert zu erzählen. Die Asylvorbringen seien daher
unglaubhaft und müssten deshalb nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft wer-
den.
Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Grundsatz des Non-Re-
foulement berufen und es gebe keine Anhaltspunkte für eine drohende
Misshandlung bei einer Rückkehr, weshalb der Vollzug der Wegweisung
zulässig sei. Ferner würden weder die allgemeine Lage noch individuelle
Faktoren gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen. Der Beschwer-
deführer sei gemäss Aktenlage gesund. Er habe eine gute Schuldbildung
und Arbeitserfahrung und es sei davon auszugehen, er stamme aus gesi-
cherten finanziellen Verhältnissen, da er die Möglichkeit gehabt habe, eine
Reise im Flugzeug nach Europa anzutreten. Er verfüge über Familienan-
gehörige in C._______ (Südafrika), welche ihn bei der Rückkehr unterstüt-
zen könnten. Ferner sei es dem SEM aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer seine tatsächliche Lebenssituation nicht offenlege, nicht
möglich, allfällige Wegweisungshindernisse umfassend zu prüfen, weshalb
davon auszugehen sei, dass keine solche Hindernisse vorlägen.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mittels Formularbeschwerde
vom 24. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde sei von
Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei die unentgelt-
liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Zur Begründung wurde in Wiederholung der Fluchtgeschichte ausgeführt,
dass er sowohl in Simbabwe als auch in Südafrika gefährdet sei. Er könne
nicht nach Südafrika zurück, da er dort illegal gelebt habe, keine Aufent-
halts- oder Arbeitsbewilligung besitze, und seine Ausweispapiere gefälscht
seien. Das Original seiner simbabwischen Identitätskarte sei per Post un-
terwegs in die Schweiz.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch
(Art. 70 Abs. 1 BV). Die Begründung der Beschwerde ist nicht in einer
Amtssprache, sondern in Englisch abgefasst. Sie ist jedoch genügend klar,
so dass ohne Weiteres darüber befunden werden kann und der Antrag auf
Übersetzung der Begründung abzuweisen ist.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für un-
glaubhaft befunden. Dabei kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dies insbesondere deshalb,
da seine Schilderungen sowohl hinsichtlich seiner Mitgliedschaft in der
MDC als auch betreffend die Entführung und Misshandlung respektive den
Brandanschlag auf sein Haus substanzarm ausgefallen sind und keine per-
sönliche Färbung enthalten, so dass sie nicht den Eindruck erwecken, auf
tatsächlichen Erlebnissen zu beruhen. Schliesslich werden in der Be-
schwerdeschrift den überzeugenden Argumenten des SEM keine substan-
ziellen Einwände entgegengehalten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen ist deren Asylrelevanz nicht zu prüfen. Das SEM hat somit
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Hinsichtlich der Wegweisungshindernisse ist zu bemerken, dass die Ar-
gumentation des SEM, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen
Bürger Südafrikas, nicht vollends zu überzeugen vermag, zumal beide süd-
afrikanischen Identitätspapiere verfälscht sind, was vom Beschwerdeführer
grundsätzlich auch nicht bestritten wird. Allerdings bringt der Beschwerde-
führer weder betreffend Südafrika noch betreffend Simbabwe Gründe vor,
welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden, so dass sich die Ar-
gumentation des SEM im Ergebnis als zutreffend erweist. Es erübrigt sich
daher auch, die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Identitätskarte
abzuwarten.
Das SEM wies zu Recht darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Südafrika oder Simbabwe mit beachtlicher Wahrscheinlich-
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Seite 8
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
Schliesslich liegen keine Gründe vor, welche den Vollzug als unzumutbar
erscheinen lassen würden, und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar und möglich zu bezeichnen ist.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde als zum
vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG daher
abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind demzufolge dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: