B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-798/2013/mel
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahre (…) sein
Heimatland verliess und sich nach Italien begab,
dass er sich seither in Italien aufhielt,
dass er Medikamente gegen das (…) und gegen (…)probleme nehme
und schon in Italien deswegen behandelt worden sei,
dass er aus gesundheitlichen Gründen, und weil er in Italien keine Unter-
kunft bekommen habe, in die Schweiz eingereist sei,
dass er Kopien von in Italien erstellten Arztberichten, von einer Wegwei-
sungsverfügung aus Italien sowie von einem durch das tunesische Kon-
sulat in Rom ausgestellten Ausweis zu den Akten reichte,
dass er am 19. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und
dazu am 27. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ befragt wurde,
dass das BFM die italienischen Behörden am 10. Januar 2013 gestützt
auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung um Übernahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass die italienischen Behörden am 5. Februar 2013 das Ersuchen ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2013 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe in italienischer Sprache vom
15. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei
bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person dar-
über in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei diese Prüfung – namentlich
diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durch-
führbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in Dublin-
Verfahren bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufin-
den hat (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
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Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers er sich vor seiner
Einreise in die Schweiz seit (…) ununterbrochen in Italien aufgehalten
hat,
dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. Januar
2013 ein Übernahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung übermittelte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen mit Schreiben
vom 5. Februar 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung gut-
hiessen,
dass die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im EVZ im Rahmen des rechtlichen Gehörs
bezüglich einer Wegweisung nach Italien geltend machte, sein Leben in
Italien sei in Gefahr, weil es dort keine gesundheitliche Betreuung gebe,
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dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, S 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hal-
ten,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen
Kommission umgesetzt hat und nebst den staatlichen Strukturen zahlrei-
che private Hilfsorganisationen, welche Asylsuchende betreuen, existie-
ren,
dass festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der
Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen An-
zahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind,
was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren
führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazi-
tätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts-
und Lebensbedingungen nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nach-
gewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6012/2012 vom 4. Dezem-
ber 2012),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, wel-
che sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insge-
samt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
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dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkeh-
rende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italie-
nischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass weiter darauf hinzuweisen ist, dass Italien gemäss der Aufnahme-
richtlinie gehalten ist, den Asylsuchenden materielle Aufnahmebedingun-
gen zu gewähren, die die Sicherung des Lebensunterhalts und der Ge-
sundheit gewährleisten (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-6534/2011 vom 14. März 2012 und E-734/2012 vom 13. Februar 2012),
dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aufenthalts-
bedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien ein men-
schenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei
den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof
(EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers darauf hinzuweisen ist, dass eine zwangsweise
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann
einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadi-
um und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl.
No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008; vgl. dazu auch BVGE 2009/2
E. 9.1.3),
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass weder die Beschwerdevorbringen noch die eingereichten Beweis-
mittel, insbesondere die ärztlichen Zeugnisse vom 14. Februar 2013, in
welchen eine (…) diagnostiziert und eine Substitutionsbehandlung mit
C._______ angezeigt wird, die Zuständigkeit Italiens umzustossen ver-
mögen, zumal der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bezüglich
seiner gesundheitlichen Probleme schon in Italien ärztlich betreut wurde,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig erschei-
nen lassen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-Verordnung aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass im Übrigen den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdefüh-
rers anlässlich der Überstellung nach Italien Rechnung getragen wird
(vgl. angefochtene Verfügung),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnah-
men wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der
Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegen-
standslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
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sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinte-
resses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: