B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-798/2020
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Alexis Heymann,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge
im Juli 2018 und reiste am 24. November 2019 in die Schweiz ein, wo sie
tags darauf ein Asylgesuch stellte. Am 29. November 2019 fand die Perso-
nalienaufnahme und am 22. Januar 2020 die Anhörung statt.
B.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie nach
der militärischen Grundausbildung in Sawa in den militärischen National-
dienst in B._______ eingeteilt worden sei, jedoch davongelaufen und nach
Hause zurückgekehrt sei. Einen Monat später sei sie bei sich zuhause von
den eritreischen Behörden festgenommen und für ein halbes Jahr inhaftiert
worden. Nachdem sie nach ihrer Freilassung erneut eingeteilt worden sei,
habe sie sich entschieden zu heiraten, was sie nach der Verlobung im Juli
2015 schliesslich im August 2015 getan habe. Mittels Schreiben einer Ver-
waltungsbehörde habe sie sich bei den Militärbehörden gemeldet, damit
sie nicht mehr eingezogen würde. Anschliessend habe sie in einem Haus-
halt in einem kleinen Dorf gelebt, wo sie ein Stück Land mit Gemüse bebaut
habe. Zudem habe sie ihren Eltern und Schwiegereltern im Haushalt ge-
holfen. Ihr Ehemann habe während dieser Zeit Militärdienst geleistet und
sei nach einem Urlaub im April 2018 nicht mehr in den Dienst zurückge-
kehrt. Er sei stattdessen mit ihrem Onkel nach C._______ gereist, um dort
in der Landwirtschaft zu arbeiten. Ungefähr zwei Wochen nach der Über-
schreitung der Urlaubsfrist habe der Ortsvorsteher ihres Dorfes ihren
Schwiegereltern eine Vorladung betreffend ihren Ehemann gebracht, auf-
grund welcher er sich bei den Behörden hätte melden müssen. Der Orts-
verwalter sei insgesamt viermal bei ihr zuhause vorbeigekommen, wobei
er einmal in Begleitung von Soldaten erschienen sei. Sie habe sich jeweils,
als sie die Ankunft der Behörden bemerkt habe, versteckt. Ihre Schwieger-
mutter habe mit dem Ortsverwalter gesprochen, und dieser habe dabei ex-
plizit nach ihr, der Beschwerdeführerin, gefragt. Aufgrund ihrer eigenen Er-
fahrung in der Haft habe sie sich davor gefürchtet, anstelle ihres Eheman-
nes festgenommen zu werden, und sich jeweils nur tagsüber zuhause auf-
gehalten, währenddem sie die Nächte bei Verwandten und Freunden ver-
bracht habe. Zwei bis drei Monate später, im Juli 2018, als sich die Lage
hinsichtlich des Konflikts von Eritrea mit Äthiopien entspannt habe, sei sie
ohne Erlaubnis der eritreischen Behörden mit dem öffentlichen Bus von
Asmara über die Grenze bei Zalambessa bis nach Addis Abeba gefahren.
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Bei der äthiopischen Grenzkontrolle habe sie ihre Identitätskarte hinterlegt
mit dem Versprechen, innert kurzer Zeit wieder zurückzukehren.
C.
Am 29. Januar 2020 unterbreitete die Vorinstanz der Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme.
D.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Verfü-
gungsentwurf Stellung und erklärte, dass die Beschwerdeführerin mit dem
Entwurf nicht einverstanden sei. Durch das viermalige Aufsuchen der Sol-
daten aufgrund der Desertion ihres Ehemannes sei sie stark eingeschüch-
tert gewesen, was ihr das Leben in Eritrea unerträglich gemacht habe. Sie
habe sich vor einer erneuten Inhaftierung gefürchtet, weil sie die Bedingun-
gen in den eritreischen Gefängnissen aus eigener Erfahrung kenne. Eine
erneute Festnahme sei nur eine Frage der Zeit gewesen. Somit sei sie of-
fensichtlich einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen. Aufgrund ihres
Verhaltens in Eritrea und ihrer Ausreise habe sie sich den Anordnungen
der Behörden wiedersetzt. Es sei davon auszugehen, dass die illegale Aus-
reise den Behörden aufgefallen sei, womit es sich bei ihr um eine misslie-
bige Person handle. Sie weise ein besonders gefährdetes Profil auf und es
drohe ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und vorläufig
aufzunehmen sei. Zudem sei sie einem unerträglichen psychischen Druck
ausgesetzt gewesen und aufgrund ihres psychischen Zustands sei eine
Rückkehr auch nicht zumutbar.
E.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 – am selben Tag eröffnet – stellte das
SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr als Flüchtling Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeven-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In
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verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
12. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin als offensicht-
lich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur
summarisch zu begründen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass in Eritrea tat-
sächlich Fälle bekannt seien, in welchen Frauen aufgrund der Desertion
ihrer Ehemänner inhaftiert worden seien und somit einer Reflexverfolgung
unterlegen hätten. Aus den Akten ergäben sich jedoch keinerlei objektive
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer solchen Reflexverfolgung
ausgesetzt wäre. Die geschildeten Besuche des Ortsverwalters würden
keine asylrelevanten Nachteile darstellen. Es sei nachvollziehbar, dass die
Behörden nach ihr gefragt hätten, um sie als Ehefrau eines Deserteurs zum
Verbleib ihres Ehemannes zu befragen. Weder sei sie dabei bedroht wor-
den, noch habe sie persönlich eine offizielle Vorladung der Behörden er-
halten, obwohl sie nie direkt mit dem Ortsverwalter oder anderen Behörden
gesprochen habe. Auch seien keine anderweitigen Massnahmen gegen sie
oder ihre Schwiegereltern ergriffen worden. In der Anhörung habe sie an-
gegeben, der Ortsverwalter sei bei seinen Besuchen nur einmal von Sol-
daten begleitet gewesen. Inwiefern sie – wie in der Stellungnahme zum
Entscheidentwurf vorgebracht – dabei massiv eingeschüchtert geworden
sei, sei aus den Akten nicht ersichtlich, da sie den Ortsverwalter ihren An-
gaben zufolge selbst gar nie angetroffen habe. Zudem sei der Ortsverwal-
ter wohl nicht deshalb von Soldaten begleitet worden, um sie zu verhaften,
sondern weil die Einsetzung von Soldaten der Einheit eines Deserteurs in
Eritrea eine bekannte Massnahme sei, um diesen zurück zum Dienst zu
bringen. Angesichts dessen, dass es sich beim Heimatdorf der Beschwer-
deführerin um ein kleines Dorf mit ungefähr 300 Einwohnern handle, er-
scheine es trotz der von ihr getroffenen Vorsichtsmassnahmen unplausibel,
dass ihre Anwesenheit im Dorf nicht entdeckt worden sei. Da sie sich bis
zu ihrer Ausreise weiterhin in ihrem angestammten sozialen und familiären
Umfeld aufgehalten habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es für
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die Behörden ein leichtes gewesen wäre, sie aufzuspüren und festzuneh-
men, wenn diese Absicht tatsächlich bestanden hätte. Was ihre Ausreise
betreffe, so sei die Grenze von Eritrea nach Äthiopien bei Zalambessa am
11. September 2018 für den Personen- und Güterverkehr geöffnet worden.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie die Grenze nicht wie vorge-
bracht im Juli 2018, sondern frühestens Mitte September 2018 mit dem
öffentlichen Bus von Asmara nach Addis Abeba passiert habe und sich so-
mit mindestens eineinhalb Monate länger in Eritrea als angegeben aufge-
halten habe. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme zum Ent-
scheidentwurf müsse davon ausgegangen werden, dass ihre Ausreise ge-
mäss ihren Schilderungen und den allgemein verfügbaren Informationen
legal erfolgt sei, da eritreische Staatsangehörige seit der Grenzöffnung
ohne Einschränkungen und ohne Pass legal nach Äthiopien hätten reisen
können. In diesem Zusammenhang verwies das SEM auf einen Artikel der
NZZ (Neuen Zürcher Zeitung) betreffend die Grenzöffnung zwischen Erit-
rea und Äthiopien. Auch die Tatsache, dass sich ihr Ehemann eineinhalb
Jahre nach seiner Weigerung, wieder in den Dienst zurückzukehren, immer
noch in Eritrea befinde und weiterhin auf einer Plantage arbeite, spreche
dafür, dass er sich nicht ausserordentlich grosse Sorgen machen müsse
betreffend eine Festnahme. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass sie nicht
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer
Reflexverfolgung zu rechnen habe. Die eingereichten Beweismittel würden
zwar ihre biographischen Angaben stützen, vermöchten jedoch keine dro-
hende Verfolgung zu belegen. Gleiches gelte für die Angaben, welche ihr
Bruder, dessen Asylakten das SEM beigezogen habe, in seinem Asylver-
fahren zu ihrer Biographie gemacht habe. Es werde nicht bestritten, dass
sie den eritreischen Behörden in der Vergangenheit aufgrund ihrer Weige-
rung in den Militärdienst einzurücken, bereits einmal negativ aufgefallen
sei. Dies habe jedoch seit ihrer Verlobung im Juli 2015 keinerlei negative
Auswirkungen mehr auf sie gehabt. Auch aufgrund der Desertion ihres
Ehemannes sei sie keinen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Es sei des
Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern sie einem unerträglichen psychischen
Druck ausgesetzt gewesen wäre. Insgesamt gebe es keine Anhaltspunkte
dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevanten Nachteilen
ausgesetzt wäre.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, selbst wenn von einer – eher un-
wahrscheinlichen – erneuten Einberufung in den Nationaldienst ausgegan-
gen würde. Ebenfalls seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, die
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. Sie sei jung und
gesund, verfüge über eine Schulbildung und habe einen eigenen Haushalt
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geführt. Zudem habe sie ein Stück Land mit Gemüse bebaut, was jedoch
nicht zum Leben gereicht habe. Nach der Arbeit auf dem Feld habe sie sich
bei ihren im selben Dorf lebenden Eltern und Schwiegereltern aufgehalten
und diesen im Haushalt geholfen. Weiter verfüge sie über zwei Schwes-
tern, Tanten und Onkel in Eritrea sowie einen Bruder in der Schweiz und
einen Onkel in Israel, welcher ihr die Reise in die Schweiz finanziert habe.
Der Vollzug sei schliesslich auch möglich.
4.2 In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass lega-
les Ausreisen aus Eritrea grundsätzlich nur mit einem gültigen Reisepass
und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. Solche Visa würden
von den eritreischen Behörden nur unter sehr restriktiven Bedingungen
und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte
Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter
von 54 Jahren und Frauen bis zum Alter von 47 Jahren grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Ebenfalls sei anzumerken,
dass die Grenzen zu Äthiopien in der Zwischenzeit wieder geschlossen
seien. In Anbetracht dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die erit-
reischen Behörden ihre Flucht als illegale Ausreise qualifizieren würden.
Eine solche führe jedoch gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung zu Sanktionen bei einer Rückkehr nach Eritrea. Sie sei
bereits inhaftiert gewesen und werde aufgrund der Desertion ihres Ehe-
mannes gesucht. Zudem sei nicht klar, ob sie selbst sich durch ihre Heirat
dem Nationaldienst endgültig habe entziehen können. Aufgrund dieser
Umstände sei anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea einer
erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden ausgesetzt wäre und deshalb
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Es sei
ihr deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei – entgegen der Rechtsprechung – aufgrund der Gefahr,
dass sie wieder in den Nationaldienst einberufen werde, als unzulässig zu
erachten. Aufgrund der notwendigen Unterstützung ihrer Schwiegereltern
und der hohen Wahrscheinlichkeit, dass ihr Grundstück zwischenzeitlich
beschlagnahmt worden sei, sei der Vollzug auch unzumutbar.
5.
5.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Sie muss die für das Verfahren notwen-
digen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Um-
stände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Unrichtig
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ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt
wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde
trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab-
geklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Nach Lehre und Praxis besteht eine
Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbe-
sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person
und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und
Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Er-
mittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50
E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
5.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in
Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient ei-
nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt
werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung be-
troffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwal-
tung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten
haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130
II 473 E. 4.1 m.w.H.).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich
die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen
sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
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5.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz
zwar die Akten ihres Bruders zur Beurteilung ihres Asylgesuches hinzuge-
zogen habe, ihr jedoch kein Einblick in diese Akten gewährt worden sei. Es
wäre möglich, dass die Vorfälle, welche bei ihrem Bruder zur Anerkennung
zur Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, auch bei ihr von Bedeutung sein
könnten. Dabei verwies die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (E-1523/2018 vom 28. November 2019), gemäss wel-
chem die Desertion des sich in der Schweiz befindlichen Bruders der Be-
schwerdeführerin jenes Verfahrens ein "weiterer Faktor" zur illegalen Aus-
reise sein könnte.
Das SEM stellte in seiner Verfügung auf Akten ab, in welche der Beschwer-
deführerin vorher keine Einsicht gewährt wurde, und führte hierzu aus,
dass die Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin (N 620 710) zwar
ihre biografischen Angaben stützen würden, jedoch daraus keine Verfol-
gung abzuleiten sei. Dem SEM obliegt jedoch die Pflicht, einer asylsuchen-
den Person sämtliche beweiserheblichen Akten offenzulegen, sofern es in
der die Person unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abstellt (vgl.
oben E. 5.2 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das
SEM hätte somit – eine Einwilligungserklärung des Bruders vorausgesetzt
– der Beschwerdeführerin vorgängig Einsicht in die Akten ihres Bruders
gewähren oder zumindest (zusammenfassend) ausführen müssen, auf
welche Angaben des Bruders es die festgestellte fehlende Verfolgung
stützt. Es liegt demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.4 Die vom SEM vertretene Auffassung, aufgrund des Umstands, dass die
Beschwerdeführerin mit einem öffentlichen Bus über die Grenze nach Äthi-
opien gefahren sei, müsse von einer legalen Ausreise ausgegangen wer-
den, ist unzutreffend. Einerseits sind die Umstände der im September 2018
erfolgten Grenzöffnung zwischen Eritrea und Äthiopien nicht abschlies-
send geklärt; insbesondere steht nicht fest, was dies für die eritreische Be-
völkerung hinsichtlich der Bewilligungspflicht einer Ausreise sowie mögli-
cher Konsequenzen einer Überschreitung der Ausreisedauer genau be-
deutete. Der pauschale Hinweis auf eine Berichterstattung der NZZ
(
nach-grenzöffnung-stark-an-ld.1431264, abgerufen am 13. Februar 2020),
in welcher über diese Grenzöffnung berichtet wird, genügt der der Vo-
rinstanz obliegenden Pflicht, im Rahmen der Untersuchungspflicht die für
den Asylentscheid rechtlich relevanten Umstände abzuklären, nicht.
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5.5 Andererseits hat die Vorinstanz mit ihrer Argumentation, aufgrund der
Grenzöffnung hätten eritreische Staatsangehörige ohne Einschränkungen
und auch ohne Pass legal nach Äthiopien reisen können, weshalb die Be-
schwerdeführerin offenbar legal ausgereist sei, auch der Begründungs-
plicht nicht Genüge getan. Einzig aufgrund des Umstands, dass es für erit-
reische Staatangehörige nach der Grenzöffnung wieder möglich war, ins
benachbarte Äthiopien zu reisen, anzunehmen, dass eine definitive oder
langfristige Ausreise von den eritreischen Behörden genehmigt werde und
somit nicht illegal sei, stellt eine verfehlte Schlussfolgerung dar. Welche
Überlegungen die Vorinstanz dabei angestellt hat, kann nicht nachvollzo-
gen werden. Dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei den eritrei-
schen Behörden in der Vergangenheit aufgrund ihrer Weigerung in den Mi-
litärdienst einzurücken, bereits einmal negativ aufgefallen, nicht bezweifelt
werde, bedeutet offenbar, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdefüh-
rerin vorgebrachte Haft nicht in Abrede stellt. Umso mehr muss vorliegend
sorgfältig abgeklärt und begründet werden, ob und inwiefern sich aus vor-
liegendem Sachverhalt Anknüpfungspunkte an eine allenfalls als illegal
qualifizierte Ausreise im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht-
sprechung ergeben könnten.
5.6 Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass
nicht alle notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts vorgenommen worden sind und eine abschliessende Beur-
teilung des vorliegenden Falles aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht
möglich ist. Das SEM wäre nach dem Gesagten angesichts der ihm vorlie-
genden Informationen gehalten gewesen, die Umstände der Ausreise der
Beschwerdeführerin vor seinem Entscheid weiter abzuklären. Indem es
dies nicht getan hat, hat es nicht nur den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerde-
führerin respektive seine Begründungspflicht verletzt. Eine Gehörsverlet-
zung liegt ferner auch deshalb vor, weil sich das SEM in seiner Verfügung
auf Akten stützte, deren Inhalt der Beschwerdeführerin nicht bekannt ist.
5.7 Die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren entbinden die Vor-
instanz nicht davon, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären
(vgl. Urteil des BVGer D-3333/2019 vom 12. Juli 2019 E. 6.5). Steht nach
der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass ein Entscheid im Rahmen des
beschleunigten Verfahrens nicht möglich ist, namentlich, weil weitere Ab-
klärungen erforderlich sind, hat die Zuteilung in das erweiterte Verfahren
zu erfolgen (Art. 26d AsylG).
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Seite 11
6.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Verfahren ist die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachver-
halts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklä-
rungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Angesichts der Rückweisung
der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwän-
den in der Beschwerde.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit sind die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen
vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl.
auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
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