Abtei lung IV
D-7983/2009/ets
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang:
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
Côte d'Ivoire,
Mutter der Kinder
B._______, geboren ..., und
C._______, geboren ...,
beide Schweiz,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. November 2009 / N _______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7983/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Côte d'Ivoire,
welche eigenen Angaben zufolge ab dem Jahre 1990 respektive ab
dem Alter von 12 Jahren mit ihrer Familie in Abidjan lebte – reichte am
25. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in
Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Gemäss den Akten war sie zuvor von
der Kantonspolizei X._______ dem EVZ in Kreuzlingen zugeführt wor-
den, wobei sie keine Reise- oder Identitätspapiere mit sich führte. Die
Beschwerdeführerin wurde am 3. Juli 2007 in Kreuzlingen summarisch
zu ihren Gesuchsgründen und ihrem Reiseweg befragt. Die einläss-
liche Anhörung fand am 20. Februar 2008 in Bern-Wabern statt.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der Einreichung ihres Asylgesuches im siebten Monat schwanger war
und gleichzeitig wegen einer HIV-Infektion in enger medizinischer Be-
treuung stand (vgl. act. A1 [Ziff. 22], A3 [S. 32], A7 [S. 3], A13, A15).
Am ... 2007 gebar sie in X._______ ihre Tochter B._______, welche
– aufgrund ihrer Abstammung von ihrem Schweizer Vater, respektive
nach erfolgter Anerkennung durch ihn – seit ihrer Geburt über das
Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. act. A34 [Auszug aus dem Zivil-
standsregister]).
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und im Rahmen der einlässlichen Anhö-
rung führte die Beschwerdeführerin auf Frage nach ihrem Reiseweg
aus, sie habe ihre Heimat im Jahre 2005 verlassen und sei mit ihr
nicht zustehenden Papieren auf dem Luftweg nach Frankreich gelangt.
Nach drei bis vier Monaten, zirka Anfang August 2005, sei sie von
Frankreich einer Freundin in die Schweiz nachgefolgt, wo sie dann als
„sans papier“ gelebt habe. Auf Frage, weshalb sie erst jetzt ein Asylge-
such einreiche, verwies sie vorab auf ihre Lebenssituation mit dem Va-
ter ihres Kindes sowie auf ihre Krankheitslage. Ausserdem führte sie
aus, sie habe früher vor einer Gesuchseinreichung Angst gehabt, weil
sie keine Papiere gehabt habe und weil sie zudem einen negativen
Entscheid befürchtet habe (act. A1 [S. 3 Mitte und S. 7 Mitte]).
Auf Frage nach den Gründen für das nunmehr eingereichte Asylge-
such führte sie zur Hauptsache aus, im Jahre 1998 sei ihre älteste
Schwester nach langer und schwerer Krankheit in ihren Armen verstor-
Seite 2
D-7983/2009
ben, was sie persönlich sehr mitgenommen habe. Ihre Familie habe
nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für eine weitere Spital-
pflege der Schwester verfügt und diese habe gewusst, dass sie nun
sterben müsse. Die Armut ihrer eigenen Familie und der daraus fol-
gende Tod ihrer Schwester habe sie persönlich sehr verletzt und trau-
rig gemacht. Sie habe ihren Frieden wiederfinden wollen und ihre Su-
che danach habe sie in die Schweiz gebracht. Daneben verwies die
sie auf ihre HIV-Infektion, welche im vierten Monat ihrer Schwanger-
schaft erkannt worden sei.
C.
Im Mai 2008 reichte die Beschwerdeführerin, in Zusammenhang mit
der Registrierung der Geburt ihrer Tochter, beim Zivilstandsamt ... ei-
nen auf sie lautenden Reisepass, eine Geburtsurkunde, eine Wohn-
sitzbestätigung aus Abidjan, eine Ledigkeitsbescheinigung aus Abidjan
und einen Auszug aus den Zivilstandsregister von Abidjan ein. Der
Reisepass wurde in der Folge vom Zivilstandsamt zuhanden des BFM
sichergestellt (Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
D.
Aus den Akten folgt, dass dem BFM am 18. Dezember 2008 zur Kennt-
nis gelangte, dass betreffend die Beschwerdeführerin – deren Tochter
Schweizerin ist – im Kanton X._______ ein Gesuch um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung hängig ist. Das Migra-
tionsamt des Kantons X._______ teilte dem BFM schliesslich am
26. Juni 2009 mit, dass es mit Verfügung vom 18. Februar 2009 das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung abgewiesen habe.
E.
In Beantwortung eines entsprechenden Anfrage vom 1. Juli 2009 ging
dem BFM am 16. Juli 2009 eine von einer Spezialärztin unterzeichnete
Bestätigung betreffend die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin res-
pektive betreffend eine fortdauernde Indikation für eine antiretrovirale
Therapie zu. Die Spezialärztin merkte diesbezüglich an, der Therapie-
einsatz sei bis auf weiteres nötig und erfordere regelmässige Kontrol-
len im ... [Spital].
F.
Am ... 2009 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______.
Seite 3
D-7983/2009
G.
Am 30. September 2009 gelangte das BFM an das Migrationsamt des
Kantons X._______ und ersuchte um Auskunft darüber, ob betreffend
die von der kantonalen Behörde erlassene Wegweisungsverfügung
(recte: Abweisung eines Gesuches um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung) eine Beschwerde eingereicht worden sei, und ob diese
allenfalls noch hängig oder über diese bereits entschieden worden sei.
Zudem ersuchte es um Mitteilung, ob sich in der Situation zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater eine Änderung ergeben
habe. Am 5. Oktober 2009 teilte das Migrationsamt des Kantons
X._______ dem BFM mit, dass gegen seine Verfügung vom 18. Feb-
ruar 2009 Beschwerde erhoben worden sei und der Fall derzeit beim
Verwaltungsgericht hängig sei. Weiter teilte es mit, dass es keine
Kenntnis von einer Veränderung der Situation zwischen dem Kinds-
vater und der Beschwerdeführerin habe.
H.
Mit Verfügung vom 23. November 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
und ihres jüngeren Kindes und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres
jüngeren Kindes aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an.
Im Rahmen der Begründung seines Entscheides führte es vorab aus,
von der Beschwerdeführerin seien nur Gesuchsgründe geltend ge-
macht worden, die in ihrer persönlichen familiären Situation und in der
allgemeinen sozialen Lage der Elfenbeinküste begründet liegen wür-
den (Trauer nach dem Tod der Schwester, Armut der Familie, Arbeits-
unfähigkeit des Vaters und der Wunsch nach einer medizinischen Be-
handlung in der Schweiz). Aus diesen Vorbringen ergäben sich somit
keine Hinweise auf eine individuelle Verfolgungssituation im Sinne von
Art. 3 AsylG, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei. Im Rahmen
seiner weiteren Begründung hielt es fest, die Folge der Ablehnung
eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, und es erkannte daran anschliessend
den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Auf
die diesbezüglichen Ausführungen des BFM wird – soweit wesentlich
und erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4
D-7983/2009
I.
Am 22. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter gegen den Entscheid des BFM – beschränkt auf die
Punkte der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges (vgl. ange-
fochtene Verfügung, Ziff. 3-5 des Dispositivs) – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichen, wobei sie in prozessualer Hin-
sicht um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht ersuchte.
In der Eingabe wurde vorab unter Verweis auf einen Zivilstandsregis-
terauszug vom 22. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass nicht nur
die Tochter B._______, sondern auch der Sohn C._______ nach er-
folgter Anerkennung durch seinen Vater über das Schweizer Bürger-
recht verfügt. Im Rahmen der Beschwerdebegründung wurde nament-
lich die Rechtmässigkeit der vom BFM verfügten Wegweisung aus der
Schweiz bestritten und unter Verweis auf das vor dem Verwaltungs-
gericht des Kantons X._______ hängige Verfahren in Sachen Erteilung
einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht, im
Falle der Beschwerdeführerin bestehe eine Anspruchsgrundlage für
die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung und diesbe-
züglich liege – entgegen den Ausführungen des BFM – kein negativer
Entscheid vor. Im Weiteren wurde zur Hauptsache ausgeführt, dass
der Wegweisungsvollzug im Falle der HIV-infizierten Beschwerde-
führerin, welche für zwei Kinder zu sorgen habe, aufgrund einer man-
gelhaften medizinischen Versorgungslage in ihrer Heimat, einer auf-
grund prekärer wirtschaftlicher Verhältnisse im Lande kaum möglichen
Reintegration sowie mit Blick auf das Wohl der Schweizer Kinder
unzumutbar sei. Auf die Beschwerdebegründung wird weiter – soweit
wesentlich und erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. De-
zember 2009 wurde zuhanden der kantonalen Behörde festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG), und namentlich, dass im Falle
von C._______ den Anordnungen des BFM betreffend die Wegwei-
sung und den Wegweisungsvollzug keine Wirkung zukommt, da das
Kind ein Schweizer Bürger ist. Dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
Seite 5
D-7983/2009
[VwVG, SR 172.021]) wurde entsprochen und auf das Erheben eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet.
Schliesslich wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57
Abs. 1 VwVG).
K.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2010 hielt das BFM unter
Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Auf telefonische Nachfrage hin bestätigte die zuständige Kanzlei des
Verwaltungsgerichts des Kantons X._______, dass dort – betreffend
die Person der Beschwerdeführerin – ein Beschwerdeverfahren in
Sachen Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
hängig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entschiedet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 In asylrechtlichen Verfahren kann die Verletzung von Bundesrecht,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert und
die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG sowie Art. 108 AsylG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend auf-
gezeigt (E. 4) – als offensichtlich begründet, weshalb darüber in einzel-
Seite 6
D-7983/2009
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu
entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Das BFM hat im angefochtenen Entscheid unter anderem auch die
Wegweisung des Kindes C._______ verfügt und auch in seinem Fall
den Vollzug der Wegweisung angeordnet. Nachdem es sich bei
C.______ jedoch um einen Schweizer Bürger handelt (was dem BFM
im Zeitpunkt der Ausfällung seines Entscheides noch nicht zur Kennt-
nis gelangt war), erweisen sich diese Anordnungen ohne weiteres als
gegenstandslos, da eine Wegweisung aus der Schweiz nur im Falle
von ausländischen Personen verfügt werden kann (vgl. dazu Art. 44
AsylG sowie Art. 66 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wogegen
eine Weg- oder Ausweisung eines Schweizer Bürgers aus der Schweiz
per se ausser Betracht fällt (Art. 25 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
3.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuches (Dispositivziffern 1 und 2) der angefochtenen Verfügung
sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, nachdem sich die Ein-
gabe der Beschwerdeführerin auf die Frage der Wegweisung und de-
ren Vollzug beschränkt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3 - 5 des
Dispositivs).
4.
4.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnen
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Wegweisung wird hingegen nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist (vgl. dazu Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]).
Schliesslich wird die Wegweisung auch dann nicht verfügt, wenn eine
asylsuchende Person über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zustän-
digen kantonalen Ausländerbehörde pendent ist. Zu dieser Frage hat
Seite 7
D-7983/2009
die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission in ihrer Praxis
zur Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG festgehalten (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass – wenn von einer asylsu-
chenden Person ein fremdenpolizeiliches (ausländerrechtliches) Ver-
fahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht wurde,
weil sie das Bestehen einer gesetzlichen respektive völkerrechtlichen
Anspruchsgrundlage geltend macht, namentlich wenn sie sich auf eine
Anspruchsgrundlage aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechts-
konvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) berufen kann –
vom Bundesamt nach der Ablehnung des Asylgesuchs keine Weg-
weisung zu verfügen ist, respektive die Beschwerdeinstanz eine vom
Bundesamt angeordnete Wegweisung aufzuheben hat, sofern die
Asylbehörde gestützt auf eine vorfrageweise Prüfung zum Schluss
gelangt, dass die asylsuchende Person zumindest im Grundsatz einen
Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen (ausländerrechtli-
chen) Aufenthaltsbewilligung zusteht. Ist ein grundsätzlicher Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Ausfluss der vorfrage-
weisen Prüfung zu bejahen, fällt die konkrete Beurteilung des geltend
gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Weg-
weisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen (ausländerrecht-
lichen) Behörden. Hat demgegenüber die im ausländerrechtlichen Ver-
fahren zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung bereits rechtskräftig negativ entschieden, so haben
sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen.
4.2 Im angefochtenen Entscheid geht das BFM davon aus, betreffend
die Beschwerdeführerin sei kein Verfahren um Erteilung einer auslän-
derrechtlichen Bewilligung mehr hängig. Mithin führte es im Rahmen
seiner Sachverhaltsfeststellung aus, das Migrationsamt des Kantons
X._______ habe das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung am 18. Februar 2009 abgelehnt (vgl.
angefochtenen Verfügung, S. 2 Ziff. 4). Über den Umstand, dass be-
treffend das Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer aus-
länderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vor dem Verwaltungsgericht
des Kantons X._______ weiterhin ein Verfahren pendent ist – was vom
Migrationsamt in seiner Mitteilung von 5. Oktober 2009 ausdrücklich
erwähnt wurde – lässt sich der angefochten Verfügung nichts ent-
nehmen. Das BFM legt im Rahmen der Begründung seines Ent-
scheides vielmehr unter ausdrücklichem Verweis auf die vorstehend
Seite 8
D-7983/2009
zitierte Praxis nach EMARK 2001 Nr. 21 dar, nachdem der Kanton
X._______ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung abgelehnt habe, müsse die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK nicht mehr
geprüft werden.
Von der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich eingewandt, dass
sie als Mutter von zwei Schweizer Kindern – insbesondere unter Be-
rücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts –
über einen aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung verfüge und dass diesbezüglich, entgegen den
Ausführungen des BFM, nach wie vor ein Verfahren vor den zuständi-
gen Behörden pendent sei, was der Anordnung der Wegweisung durch
das BFM entgegen stehe. In diesem Zusammenhang wurde auch von
der Beschwerdeführerin die vorstehend zitierte Praxis nach EMARK
2001 Nr. 21 angerufen, verbunden mit einem expliziten Hinweis auf
das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons X._______ hängige Ver-
fahren.
In seiner Vernehmlassung ging das BFM auf die vorgenannten Um-
stände, namentlich die Anhängigkeit eines Gesuches um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung vor den zuständigen Behörden nicht ein,
sondern es verwies umgehend im Rahmen einer Standardvernehmlas-
sung auf seine bisherigen Erwägungen.
4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist als erstellt zu erachten,
dass die Beschwerdeführerin ein Verfahren um Erteilung einer auslän-
derrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat, welches weiter-
hin pendent ist. Da gemäss den Akten bisher kein abschliessender
Entscheid zur Frage der Erteilung der beantragten ausländerrechtli-
chen Aufenthaltsbewilligung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsge-
richt – im Sinne der von beiden Parteien angerufenen Praxis nach
EMARK 2001 Nr. 21, welche auch nach dem Wechsel vom vormaligen
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG]) zum heute in Kraft stehenden Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20] als weiterhin massgeblich zu erachten ist – im
Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung zu klären, ob die Beschwerde-
führerin zumindest im Grundsatz einen Anspruch auf Erteilung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung verfügt. Dies ist bei vorliegender Fall-
konstellation – bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine
Seite 9
D-7983/2009
ledige Mutter, deren zwei Schweizer Kinder gemäss den Akten unter
ihrer alleinigen Obhut stehen – sowie unter Berücksichtigung der
neueren bundesgerichtlichen Rechtssprechung in vergleichbaren Fäl-
len, respektive zur Frage des sogenannten „umgekehrten Familien-
nachzuges“ (vgl. dazu BGE 135 I 153), ohne weiteres zu bejahen,
weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung praxisgemäss aufzu-
heben ist.
5.
Nachdem die Anordnung der Wegweisung aufzuheben ist, fällt die
Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin, weshalb die diesbezüg-
lichen Anordnungen ebenfalls aufzuheben sind. In diesem Zusammen-
hang ist indes der Ordnung halber anzumerken, dass bei vorliegender
Fallkonstellation – bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss
den Akten um eine alleinstehende Frau aus der Elfenbeinküste, wel-
che für zwei Kleinkindern verantwortlich ist und welche ausserdem
aufgrund einer diagnostizierten HIV-Infektion in ständiger Behandlung
steht, womit sie insgesamt der Gruppe der verletzlichen Personen zu-
zurechnen sein dürfte – die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung
einer eingehenden Prüfung bedurft hätte (vgl. diesbezüglich das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4477 vom 28. Januar 2008 und E-
5316/2006 vom 24. November 2009; zur Publikation vorgesehen).
6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung des BFM vom 23. November 2009 – soweit es die An-
ordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges betrifft (Ziff.
3 - 5 des Dispositivs) – aufzuheben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich die Gutheissung des
Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten als gegenstandslos erweist.
7.2 Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit ihren Begeh-
ren durchgedrungen ist, hat sie Anspruch auf Ausrichtung einer Partei-
entschädigung für die ihre erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der
Seite 10
D-7983/2009
notwendige Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten hinrei-
chend zuverlässig abschätzen lässt, ist die vom BFM zu entrichtende
Parteienschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
messungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen
und MwSt) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-7983/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht im Sinne der Erwägungen gegen-
standslos – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. November 2009 wird – soweit die An-
ordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges betreffend
(Ziff. 3 - 5 des Dispositivs) – aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Vernehmlassung des BFM vom 4. Januar 2010)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ... (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
Seite 12