Abtei lung IV
D-7984/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl-, und Ausländerrecht, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7984/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara beziehungsweise Tad-
schike aus Kandahar, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben im August 2007 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland
und Italien am 28. August 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen
in die Schweiz. Am gleichen Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Am 5.
September 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
A._______ summarisch befragt. Am 30. August 2007 wurde er einer
radiologischen Handknochenanalyse unterzogen und am 5. September
2007 wurde ihm zum Resultat der Untersuchung das rechtliche Gehör
sowie die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Ausserdem
wurde ihm mitgeteilt, dass er infolge unglaubhaft geltend gemachter
Minderjährigkeit im Asylverfahren nach den Bestimmungen für erwach-
sene Personen behandelt werde, wozu er ebenfalls Stellung nehmen
konnte. Am 21. September 2007 führten zwei vom BFM beauftragte
Experten ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch, gestützt auf
welches sie am 3. Oktober 2007 zwei landeskundlich-kulturelle und lin-
guistische Analysen erstellten. Am 17. Oktober 2007 führte das BFM
eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007
wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylver-
fahrens dem Kanton B._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer legte dar, er sei minderjährig und habe sein
Heimatland im Kindesalter zusammen mit seiner Familie verlassen,
um sich im Iran aufzuhalten. Etwa im Jahr 2006 sei er nach Kandahar
zurückgekehrt, wo er mit einer jungen Frau eine Liebesbeziehung ein-
gegangen sei. Da ihre Familie damit nicht einverstanden gewesen sei,
hätten eines Tages der Vater und Bruder des Mädchens in der Garage,
in welcher er – momentan abwesend – sonst gearbeitet habe, die
Fensterscheibe eines Autos demoliert und einen Arbeitskollegen ge-
schlagen. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsort sei er von seinem
Arbeitgeber beziehungsweise Partner nach Hause geschickt worden,
wo er erfahren habe, dass das Mädchen eine Überdosis Tabletten zu
sich genommen und gestorben sei. Drei Tage später sei er darüber in-
formiert worden, dass Familienangehörige des Mädchens noch zwei
Mal erschienen seien und mit seiner Tötung gedroht hätten. Daraufhin
habe er sich zur Ausreise entschlossen.
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Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Identitätskarte (Tazka-
ra) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2008 stellte das BFM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte
sein Asylgesuch ab. Es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht standhielten, weil die geltend gemachten Vorbringen
Probleme zwischen privaten Drittpersonen darstellten und sich der Be-
schwerdeführer diesen Problemen mit der Verlegung seines Wohnsit-
zes innerhalb von Afghanistan entziehen könne. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbe-
sondere wurde angeführt, dass nicht von einer konkreten Gefährdung
der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allge-
meiner Gewalt auszugehen sei. Die allgemeine Sicherheitslage in eini-
gen Regionen des Landes habe sich trotz einzelner Anschläge nicht
weiter verschlechtert. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angege-
ben, seine Familienangehörigen, ein Onkel und zwei Tanten, lebten in
Kandahar und in Kabul. Damit bestehe für ihn ein vom BFM als sicher
eingestufter Ort, an welchem er über ein familiäres Netz und über
Wohnraum verfüge. Mit den erworbenen beruflichen Erfahrungen als
Spengler könne er sich nach seiner Rückkehr eine neue Lebensgrund-
lage aufbauen.
C.
Mit Faxeingabe vom 12. Dezember 2008 der Rechtsvertreterin an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die
Verfügung des BFM vom 13. November 2008 sei aufzuheben und die
Sache sei zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Subeventualiter sei er infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um eine siebentägige
Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen vorgebracht, dass unklar geblieben sei, ob dem Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 eröff-
net worden sei, weil dieser weder ein vollständiges Exemplar dieser
Verfügung erhalten noch einen Rückschein unterschrieben habe. Er
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habe vom kantonalen Sozialamt lediglich eine Kopie der Seiten 1 und
5 bekommen. Mit dem Gesuch um Akteneinsicht sei auch um Zusen-
dung der gesamten angefochtenen Verfügung gebeten worden. Die
vorliegende Faxbeschwerde sei unter den gegebenen Umständen le-
diglich eingereicht worden, um die Beschwerdefrist zu wahren. Die
Rechtsvertreterin habe erst vor kurzem Einsicht in die angefochtene
Verfügung erhalten, weshalb innerhalb der verbleibenden kurzen Zeit
keine materiell begründete Beschwerde habe eingegeben werden kön-
nen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die am
5. Dezember 2008 beginnende Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Er-
lasses der Zwischenverfügung noch nicht abgelaufen sei, und forderte
den Beschwerdeführer auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine
inhaltlich und formell rechtsgenügliche Beschwerdeschrift nachzurei-
chen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf
die Faxbeschwerde nicht eingetreten.
E.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008, welche beim Bundesverwal-
tungsgericht am 18. Dezember 2008 eintraf, liess der Beschwerdefüh-
rer eine Beschwerdeergänzung einreichen. Während die gestellten An-
träge denjenigen der Faxbeschwerde vom 12. Dezember 2008 ent-
sprachen, wurde die Begründung wie folgt ergänzt: Die Vorinstanz sei
zu Unrecht von der fehlenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen, weil einerseits die Altersdifferenz gemäss der durchge-
führten Handknochenanalyse innerhalb der Standardabweichung liege
und der Beschwerdeführer andererseits seine eigene Tazkara sowie
Kopien des alten Passes, der neuen Tazkara, von Visa und der Impf-
karte seines Vaters nachgereicht habe. Damit sei die behauptete Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers bewiesen, weshalb die Vorin-
stanz im Zeitpunkt der Nachbefragung und der Bundesanhörung hätte
eine Vertrauensperson zuweisen müssen. Indem sie dies unterlassen
habe, seien der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs
und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt
worden. Diese schwerwiegenden Verfahrensfehler könnten im Be-
schwerdeverfahren nicht geheilt werden, weshalb sich eine Kassation
aufdränge. Zudem könne die Auffassung der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführer könne sich den geltend gemachten Problemen zwi-
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schen privaten Drittpersonen durch einen Wohnortswechsel entziehen,
nicht geteilt werden. Angesichts der Wiedereinführung der Scharia in
den von den Taliban wiedereroberten Gebieten Afghanistans könne er
von den Behörden seines Heimatlandes keinen effektiven Schutz er-
warten. Damit habe er begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach
Afghanistan ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes
ausgesetzt zu sein. Über eine inländische Fluchtalternative verfüge er
nicht. Ferner könnten gemäss aktueller Rechtsprechung nur Personen
in die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 19 erwähnten Provinzen
zurückgeführt werden. In die übrigen Provinzen sei eine Wegweisung
unabhängig von der Frage eines bestehenden familiären Netzes
unzumutbar. Zudem habe sich die Sicherheitslage und die humanitäre
Situation in Afghanistan seit der Publikation von EMARK 2006 Nr. 19
in sämtlichen Landesteilen derart verschlechtert, dass eine Wegwei-
sung nach Afghanistan derzeit als grundsätzlich unzumutbar bezeich-
net werden müsse, wie verschiedene Berichte zeigten. Der Beschwer-
deführer könne angesichts der geltend gemachten Verfolgung nicht zu
seiner Familie zurückkehren und der in Kabul lebende Onkel stelle
kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Der Beschwerde lagen verschie-
dene fremdsprachige und nicht in eine schweizerische Amtssprache
übersetzte Beweismittel bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen
und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde von einer fehlenden Bedürftigkeit ausgegan-
gen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen
verzichtet. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert an-
gesetzter Frist die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine
schweizerische Amtssprache zu übersetzen und deren Originale nach-
zureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall ge-
stützt auf die Aktenlage entschieden werde.
G.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 (Datum Poststempel) wurde mitge-
teilt, dass der Beschwerdeführer arbeite und keine Sozialhilfe erhalte.
Der Eingabe lagen Kopien eines Arbeitsvertrages, einer Lohnabrech-
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nung sowie Dokumente betreffend seine Herkunft samt Übersetzungen
bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 wurde das BFM zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
I.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 1. April 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde. Es führte aus, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet wer-
de, weil die Altersangabe des Beschwerdeführers nicht mit der Eintra-
gung in seiner Tazkara übereinstimme und seine Ausführungen zur an-
geführten Herkunft nicht zu überzeugen vermöchten, da er keine wich-
tigen Orte in Kandahar habe nennen können und gemäss dem Gut-
achten des Länderexperten nur sehr beschränkte Kenntnisse über den
behaupteten Herkunftsort Kandahar besitze. Zudem weise die einge-
reichte Tazkara offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, da auf dem
Ausweispapier verschiedene Schriftbilder sichtbar seien, welche auf
nachträgliche Eintragungen hindeuteten. Ausserdem stamme der
Stempel oberhalb des Vermerks der ausstellenden Behörde infolge
seiner sehr schlechten Qualität kaum von einer Behördenstelle. Ferner
könnten afghanische Identitätspapiere sehr leicht auf dem Schwarz-
markt beschafft werden, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustu-
fen sei. Die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
würden seinen Vater und nicht seine eigene Person betreffen und des-
halb keine Beweiskraft entfalten. Die geltend gemachte Minderjährig-
keit sei somit nicht glaubhaft. Zur Schlussfolgerung des BFM, der Be-
schwerdeführer gelte als volljährig, habe er überdies Stellung nehmen
können, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
J.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2009
mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. In seiner Eingabe vom
20. April 2009 ersuchte er um Erstreckung der Frist, welche ihm still-
schweigend gewährt wurde. In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2009
teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seinen Bruder in Kandahar
um ein Foto seiner Angehörigen vor Ort gebeten. Dieses werde nach
Eintreffen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Da er Af-
ghanistan im Kindesalter verlassen und nach seiner Rückkehr im Jahr
2006 nur während etwa 10 Monaten in Kandahar gelebt habe, sei es
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nachvollziehbar, dass er Kandahar nicht gut kenne. Mit dem in Aus-
sicht gestellten Foto könne er hingegen belegen, dass er von dort ge-
flohen sei. Die in der Tazkara enthaltene Angabe „16 Jahre im Jahr
1386“, was dem Jahr 2007 entspreche, sei mit seiner Aussage, er sei
am 19.08.1369 geboren und mithin 17 Jahre alt, vereinbar, weil das
afghanische Jahr um den 21. März beginne und er am 5. September
2007 nachbefragt worden sei. In jedem Fall sei er im damaligen
Zeitpunkt minderjährig gewesen.
K.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 – beim Bundesverwaltungsgericht am
8. Juni 2009 eingetroffen – reichte der Beschwerdeführer verschiede-
ne Fotos und Internetauszüge, Identitätsdokumente seines Vaters und
die Kopie der Tazkara seines Bruders J. sowie Belege einer Postsen-
dung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, dass
ihm zu Unrecht keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei, weil
er mit der Abgabe seiner Tazkara und der übrigen Beweismittel die
geltend gemachte Minderjährigkeit sowie seine Herkunft aus Kandahar
belegt habe. Zudem liege die Altersdifferenz gemäss der durch-geführ-
ten Handknochenanalyse innerhalb der Standardabweichung. Damit
habe die Vorinstanz den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen
Gehörs und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
verletzt. Da es sich um schwerwiegende Verfahrensfehler handle,
könnten sie im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weshalb
sich eine Kassation aufdränge.
3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hin-
weisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Ist einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund
oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormund-
schaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behör-
den auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der urteils-
fähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für
die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson
beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen stattfindet
(vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311];
Art. 12 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes [SR 0.107]; EMARK 2004 Nr. 30 [Grundsatzent-
scheid] und dort zitierte Rechtssprechung sowie EMARK 2005 Nr. 16).
3.2.2 Gemäss der zitierten Praxis der ARK, welcher sich das Bundes-
verwaltungsgericht anschliesst, ist es indessen zulässig, die Frage der
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Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit vor der Anhö-
rung zu den Asylgründen ohne Beizug einer Vertrauensperson zu prü-
fen, sofern Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person
bestehen. Dabei sind Angaben, die für und solche, die gegen die be-
hauptete Minderjährigkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen. Be-
sonderes Augenmerk ist auf die Aussagen der betroffenen Person und
die Abgabe respektive Nichtabgabe von Identitätspapieren zu legen.
Erweisen sich ihre Angaben zu ihrem Alter als unglaubhaft und kann
die behauptete Minderjährigkeit im Verlauf des Asylverfahrens auch
nicht bewiesen werden, ist es nicht zu beanstanden, dass die asylsu-
chende Person für die Anhörung zu den Asylgründen als erwachsene
Person betrachtet und ihr infolgedessen keine Vertrauensperson zuge-
teilt wird. Kann die asylsuchende Person jedoch – auch nach der An-
hörung ohne Vertrauensperson – glaubhaft machen oder beweisen,
dass sie minderjährig ist, muss die Anhörung zu den Asylgründen
ohne Vertrauensperson im Nachhinein als Verletzung der für unbeglei-
tete Minderjährige bestehenden Verfahrensgarantien betrachtet wer-
den und führt – falls das Verfahren bereits auf Beschwerdeebene ge-
führt wird – zur Kassation der angefochtenen erstinstanzlichen Verfü-
gung.
3.2.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer bereits anlässlich ei-
ner ergänzenden Nachbefragung mitgeteilt, dass am angegebenen Al-
ter gezweifelt und er deswegen als erwachsene Person betrachtet wer-
de (vgl. Akte A11/4). In der Folge wurde für ihn keine Vertrauensper-
son ernannt und das BFM führte die direkte Bundesanhörung ohne
eine solche durch.
3.2.4 Der Beschwerdeführer machte betreffend sein Alter und die da-
mit zusammenhängenden Sachverhalte unterschiedliche Angaben:
Gemäss dem Personalienblatt soll er am 19. 8. 1369 (afghanischer
Kalender) geboren sein (Akte A2/4 S. 3), was er anlässlich der sum-
marischen Erstbefragung bestätigte (Akte 1/12 S. 1). Dieses Geburts-
datum entspricht nach der europäischen Zeitrechnung dem
10. November 1990. Im Zeitpunkt der Erstbefragung am 5. September
2007 wäre der Beschwerdeführer somit gemäss diesen Angaben 16
Jahre und etwa neun Monate alt gewesen. Dies lässt sich hingegen
mit seiner ebenfalls anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegebe-
nen Aussage, er sei 17 Jahre alt (Akte A1/12 S. 1), nicht vereinbaren.
Die letzte der beiden Aussagen widerspricht zudem der Angabe auf
der nachgereichten und am 2. April 2007 ausgestellten Tazkara, ge-
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mäss welcher er im Jahr 1386 – mithin im Jahr 2007 – 16 Jahre alt
sein soll, wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 1. April 2009 zu-
treffend festhielt. Dabei vermag seine Erklärung für die unterschiedli-
chen Angaben in der Stellungnahme vom 2. Mai 2009, nämlich dies
stehe nicht im Widerspruch, nicht zu überzeugen. Vielmehr stellt sie
eine nicht näher begründete Gegenbehauptung dar. Im Hinblick auf
diese Ungereimtheiten sind ernsthafte Zweifel an der geltend gemach-
ten Minderjährigkeit angebracht.
3.2.5 Nicht miteinander in Einklang zu bringen sind ferner die Aussa-
ge des Beschwerdeführers vom 5. September 2007, die später nach-
gereichte Identitätskarte sei vor zwei Monaten – was anfangs Juli 2007
wäre – ausgestellt worden und das auf der Tazkara selber enthaltene
Ausstellungsdatum, nämlich der 14. 1. 1386, was dem 3. April 2007
entspricht. Auch diese Ungereimtheit spricht gegen die behauptete
Minderjährigkeit. Zudem ist sie als erster Hinweis auf eine mögliche
Fälschung der abgegebenen Tazkara zu betrachten.
3.2.6 In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2009 hielt die Vorinstanz
ferner fest, dass die eingereichte Tazkara offensichtlich Fälschungs-
merkmale aufweise, weil sie einerseits verschiedene Schriftbilder ent-
halte und sich andererseits oberhalb des Vermerks der ausstellenden
Behörde ein Stempel von sehr schlechter Qualität befinde. Dieser Ein-
schätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Ergänzend
ist anzufügen, dass die verschiedenen Schriftbilder auch mit unter-
schiedlichen Schreibutensilien und von unterschiedlicher Hand ange-
bracht wurden, was sich anhand der Strichstärke und Intensität der
Farbe leicht erkennen lässt. Aufgrund dieser Feststellungen ist im vor-
liegenden Fall davon auszugehen, dass die zu den Akten gegebene
Tazkara von verschiedenen Personen und mit unterschiedlichen Stiften
ausgefüllt sowie mit einem unlesbaren Stempel versehen wurde, was
von einem behördlich ausgestellten Dokument nicht zu erwarten ist.
Die Tazkara kann unter diesen Umständen nicht als authentisch be-
trachtet werden. Um einer missbräuchlichen Weiterverwendung des
Beweismittels vorzubeugen, wird es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
eingezogen. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des Replik-
rechts im Beschwerdeverfahren zu den ihm vorgehaltenen Ungereimt-
heiten hinsichtlich der Beschaffenheit der Tazkara Stellung nehmen
konnte, sind die erforderlichen Verfahrensrechte gewahrt. Die fehlende
Echtheit der nachgereichten Identitätskarte sowie die zuvor erwähnten
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Aussagedivergenzen sprechen grundsätzlich gegen die vom Be-
schwerdeführer behauptete Minderjährigkeit.
3.2.7 Als weiteres Indiz gegen die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Minderjährigkeit ist seine Aussage, er habe bei der Ausreise
keine eigenen Papiere besessen (Akte A11/4 S. 2), zu sehen. Die ein-
gereichte Tazkara weist nämlich als Ausstellungsdatum den 3. April
2007 auf und der Beschwerdeführer will Kandahar gemäss seinen
Aussagen im August 2007 verlassen haben (Akte A1/12 S. 7). Somit ist
davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz seiner
Tazkara war.
3.3 Angesichts der insgesamt ungereimt und teilweise widersprüchli-
chen beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen des
Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Abgabe einer als gefälscht
zu betrachtenden Tazkara ging die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht
von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit aus.
Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Be-
schwerdeführer nichts vorgebracht, das die von ihm behauptete Min-
derjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse. Insbesondere reichte er kei-
ne echten heimatlichen Identitätspapiere ein. Somit ist festzuhalten,
dass die von ihm behauptete Minderjährigkeit nach der Erstbefragung
und nach deren Ergänzung auch im weiteren Verlauf des Asylverfah-
rens nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Unter diesen Umständen
ist es nicht zu beanstanden, dass ihm vor der Anhörung zu seinen
Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet wurde. An dieser
Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren zu den Ak-
ten gegebenen und seinen Vater beziehungsweise seinen Bruder be-
treffenden Beweismittel nichts zu ändern. Insgesamt sind somit die for-
mellen Einwände des Beschwerdeführers ungerechtfertigt, weshalb
eine Kassation nicht in Frage kommt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, der Be-
schwerdeführer könne den von ihm geltend gemachten Problemen mit
Drittpersonen ausweichen, indem er in einem anderen Landesteil Af-
ghanistans Wohnsitz nehme. Er sei somit nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen.
5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der
Beschwerdeführer könne sich nicht an die Behörden seines Heimat-
landes wenden. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, dass er in die-
sem Fall verhaftet würde. Diese befürchtete Folge werde in verschie-
denen Berichten bestätigt, weil das afghanische Justizsystem an gra-
vierenden Mängeln leide und die Taliban in den von ihnen eroberten
Gebieten die Scharia wieder eingeführt hätten. Die Situation afghani-
scher Frauen habe sich verschlechtert und Ehrenmorde gehörten zu
den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Der Beschwerdeführer
sei von der Familie seiner Freundin in asylrelevanter Weise bedroht
worden und könne von den Behörden keinen Schutz erwarten. Des-
halb habe er begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Afgha-
nistan ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgeliefert
zu sein.
5.3 In EMARK 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – setzte sich
die ARK mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die
Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel
des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend.
Dabei kam sie zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grund-
sätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen
Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Diese Ein-
schätzung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht zu beachten. Der
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Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch die Familie des Mäd-
chens, mit welchem er eine Bekanntschaft einging, geltend. Damit ist
vorliegend eine nichtstaatliche Verfolgung zu überprüfen.
5.4 Gestützt auf die geltende Praxis ist im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem
Gesichtspunkt der zuvor erwähnten Schutztheorie zu prüfen, ob die
betroffene Person in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes si-
cher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist. Kann eine inner-
staatliche Fluchtalternative bejaht werden, liegt gemäss langjähriger
Praxis keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor.
5.4.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend,
er werde überall in Afghanistan von den Angehörigen des verstorbe-
nen Mädchens gesucht und müsse mit seiner Tötung rechnen. Ausser-
dem würde er festgenommen, wenn er sich an die Behörden wenden
würde.
5.4.2 Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Ei-
nerseits nahmen die in der Beschwerdeschrift zitierten Ausschnitte
aus Berichten zur Lage in Afghanistan insbesondere Bezug auf die Si-
tuation von Frauen, die Ehrenmorden ausgesetzt sind. So ist denn
auch allgemein bekannt, dass hinsichtlich der unzulänglichen Verfol-
gung von Straftaten im Zusammenhang mit Ehrenmorden vorallem an
die betroffenen Frauen zu denken ist. Dass der Beschwerdeführer als
Mann in diesem Zusammenhang belangt werden soll, vermag indes-
sen nicht zu überzeugen. So legte er denn auch nicht konkret und de-
tailliert dar, warum er im Fall einer Vorsprache bei den heimatlichen
Behörden zur Gewährung von Schutz festgenommen und allenfalls
verfolgt werden soll. Ferner vermag seine Erklärung, er werde getötet
oder gesteinigt, weil in Afghanistan ein Junge und ein Mädchen sich
nicht treffen dürften (Akte 27/18 S. 15), im Hinblick auf den geltend ge-
machten Tod des Mädchens ebenfalls nicht zu überzeugen. Allein der
Hinweis auf eine allfällige Wiedereinführung der Scharia vermag daran
nichts zu ändern. Somit erscheint die Furcht des Beschwerdeführers
vor einer Festnahme nicht nachvollziehbar. Indem er sich zur Schutz-
gewährung nicht an die heimatlichen Behörden wandte, nahm er ihnen
jede Chance zur Schutzgewährung vorweg. Unter diesen Umständen
schlägt seine Begründung, er könne keinen behördlichen Schutz vor
der Familie des Mädchens erhalten, schon aus diesem Grund fehl.
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5.4.3 In Übereinstimmung mit der Argumentation des BFM ist indes-
sen auch nicht von einer landesweiten Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers auszugehen. Vielmehr kann angenommen werden, dass er sich
beispielsweise in der Grossstadt Kabul – wo überdies gemäss seinen
Angaben Verwandte väterlicherseits leben – allfälligen Behelligungen
durch die Familie des verstorbenen Mädchens entziehen kann. Sein
Einwand, die Familie des Mädchens werde ihn überall – auch in Kabul
– finden (Akte A27/18 S. 13), ist nicht realistisch und vermag ange-
sichts der Grösse des Landes und dessen Hauptstadt sowie der räum-
lichen Distanz zwischen Kandahar und Kabul nicht zu überzeugen.
5.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdefüh-
rer im Grossraum Kabul jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verfol-
gungssicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stand und
steht, welche gemäss Praxis die Anerkennung als Flüchtling und somit
die Asylgewährung ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 f. E. 5c).
5.5 Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Kabul hät-
te niederlassen und sich dort eine neue Existenz hätte aufbauen kön-
nen, wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. Ziff. 7.4.4) geprüft.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern könnten. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnte. Das
BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
indessen nicht gelungen, zumal ihm – wie nachfolgend unter Ziff. 7.4
erörtert wird – in Kabul eine Aufenthaltsalternative offen steht. Mit ei-
ner Behandlung, welche gegen die EMRK oder die FoK verstiesse, hat
er somit bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht zu rechnen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul ge-
äussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen
Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günsti-
geren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter
bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähi-
gen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzmini-
mums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In
EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem
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Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug
in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan,
Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend
von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in
EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar.
In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen beste-
he hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der
Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrach-
ten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das
Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis auch im Hinblick auf die
aktuelle Situation als weiterhin gültig bestätigt (vgl. beispielsweise
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5472/2006 vom 26. März
2009 und D-5969/2006 vom 11. März 2009).
7.4.3 Von der Vorinstanz wurde in der angefochtenen Verfügung zwar
nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer aus Kandahar
stammt; indessen kamen entsprechende Zweifel in der Vernehmlas-
sung vom 1. April 2009 zum Ausdruck. Dort legte die Vorinstanz dar,
die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner aufgeführten Herkunft
vermöchten mangels konkreter und substanzieller Angaben nicht zu
überzeugen. Seine diesbezüglichen Kenntnisse seien sehr beschränkt.
Das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers über Kandahar und
seine Umgebung lässt sich indessen durchaus damit erklären, dass er
in frühester Kindheit Kandahar mit seinen Angehörigen verlassen und
anschliessend bis etwa ein Jahr vor der Reise in die Schweiz im Iran
gelebt hat. Auch die beiden vom BFM in Auftrag gegebenen Lingua-
Analysen (vgl. A24/10) bestätigen, dass im Hinblick auf den etwa 15-
jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran seine bloss margi-
nalen Kenntnisse über den von ihm angegebenen Herkunftsort ver-
ständlich erscheinen. Insgesamt geht deshalb das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit aus Kandahar stammt. Die im Beschwerdever-
fahren zu den Akten gereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer
in Kandahar zeigen, lassen sich mit dieser Einschätzung und seinen
Aussagen, wonach er vor der Reise in die Schweiz nach Kandahar zu-
rückgekehrt sei, vereinbaren. Im Weiteren kann die Lageanalyse und
Praxis in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 auch heute noch heran-
gezogen werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet
sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 ab-
schliessend aufgeführten Provinzen, in welche – neben Kabul – der
Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erach-
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tet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Her-
kunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.
7.4.4 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine
Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur
Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ sta-
bil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer an-
deren Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter be-
stimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK
2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen
Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer in Ka-
bul einen Onkel väterlicherseits und zwei Tanten hat. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass er in Kabul über eine gesicherte Wohnsituati-
on und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, zumal er in den Befra-
gungen nicht erklärte, seine in Kabul lebenden Verwandten würden ihn
nicht aufnehmen und unterstützen. Entsprechende, erst im Beschwer-
deverfahren vorgebrachte gegenteilige Äusserungen sind als nachge-
schoben zu betrachten und vermögen nicht zu überzeugen. Im Übri-
gen verfügt der junge und – gestützt auf die Aktenlage – gesunde Be-
schwerdeführer über eine mehrjährige Erfahrung als Autospengler,
weshalb nichts dagegen spricht, dass er sich auch in Kabul eine neue
Existenz aufbauen kann. Aufgrund der Aktenlage kann somit davon
ausgegangen werden, dass er in Kabul selber – oder zu Beginn allen-
falls mit der Unterstützung seiner dort lebenden Verwandten – eine
neue Existenzgrundlage schaffen kann. Die für die Zumutbarkeit der
Wegweisung entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren sind vorliegend
somit als erfüllt zu betrachten.
Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu bezeichnen.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
Seite 18
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mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
abzuweisen, zumal die Beschwerde unbegründet war. Die Kosten sind
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 1bis des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Die vom Beschwerdeführer nachgereichte Tazkara ist einzuziehen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 20