Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7984/2010
Urteil vom 10. Januar 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Kadima Muriel Beck, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…), alias
B._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N (…).
D-7984/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dazu wurde er am
29. Dezember 2008 vom BFM im EVZ C._______ befragt
(Kurzbefragung) und am 19. Februar 2010 in D._______ angehört
(Anhörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er gehöre
zur Volksgruppe der Tigre und stamme aus D._______ (Provinz E._______), wo er die ersten Jahre seines
Lebens mit seinen Eltern und Geschwistern auch gelebt habe. Im Jahre 1998 oder 1999 sei er mit seiner
Familie nach F._______ (Provinz G._______) umgezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Eritrea
gewohnt habe. Im Jahre 2006 sei sein Vater verhaftet worden. Im selben Jahr sei er in der Schule von der
Polizei zwangsrekrutiert und nach H._______ gebracht worden, wo er die militärische Grundausbildung
habe absolvieren müssen. Eines Tages habe er aus der Kaserne in H._______fliehen können, woraufhin
er nach F._______ zurückgekehrt sei, wo er als Schäfer gearbeitet habe. Eines Nachts sei er zu Hause
von den eritreischen Behörden gefunden und nach I._______ gebracht worden, wo er in einem
unterirdischen Gefängnis inhaftiert worden sei. Nach einigen Monaten sei er erneut in die Kaserne in
H._______ zur Fortsetzung der militärischen Ausbildung gebracht worden. Nach zirka drei Monaten sei er
zum zweiten Mal desertiert und zu seinem Onkel geflohen, der ihm bei der Organisierung seiner Ausreise
behilflich gewesen sei. Am 9. Februar 2008 habe er Eritrea auf illegalem Weg verlassen und sei nach
J._______ (Sudan) gereist, von wo er mit einem Auto nach Khartum gefahren sei. Nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt sei er nach Libyen gereist, wo er sich ein paar Monate aufgehalten habe. Via
Italien sei er anschliessend unter Umgehung der Grenzkontrolle am 9. Dezember 2008 in die Schweiz
gelangt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung die eritreischen Identitätskarten
seiner Eltern (in Kopie) zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 - eröffnet am
folgenden Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
C.
Mit Beschwerde vom 15. November 2010 (Faxeingang am 15. November
2010, Poststempel vom 16. November 2010) liess der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, es sei
D-7984/2010
Seite 3
der negative Asylentscheid vom 14. Oktober 2010 aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2010 verfügte der
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter
anderem, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen werde.
Gleichzeitig ordnete er an, dass der Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 3. Dezember 2010 zu bezahlen
habe. Der Kostenvorschuss ging am 2. Dezember 2010 bei der
Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgericht ein.
E.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2010 reichte die Vertreterin des
Beschwerdeführers einen Brief der Mutter des Beschwerdeführers mit
deutscher Übersetzung ein, worin die Mutter festhält, "dass ihr Mann
wahrscheinlich festgehalten wurde, weil der Beschwerdeführer aus dem
Militärcamp flüchtete".
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D-7984/2010
Seite 4
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Wesentlichen
führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bezüglich der von
ihm geltend gemachten Verhaftung seines Vaters im Jahre 2006
widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Anhörung
ausgesagt, sein Vater sei im Januar oder Februar 2006 verhaftet
worden, als er selbst noch zur Schule gegangen sei, während er
anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, sein Vater
befinde sich wegen seiner (des Beschwerdeführers) Flucht im Gefäng-
nis. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch bezüglich seines
Militärdienstes widersprochen. Überdies habe er seine angeblich ab-
solvierte militärische Ausbildung nicht detailliert und substanziiert zu
schildern vermocht, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er in
Eritrea Militärdienst geleistet habe. Ausserdem habe er sich hin-sichtlich
des geltend gemachten Gefängnisaufenthalts in I._______ in massive
D-7984/2010
Seite 5
Widersprüche verstrickt. Aufgrund dieser massiven wider-sprüchlichen
Angaben erscheine seine gesamte Verfolgungssituation als unglaubhaft.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angege-ben, zwischen 1986
und 1999 bei seinen Eltern in D._______ gelebt zu haben. Gemäss den
eingereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern seien diese
Dokumente 1993 in K._______ im Sudan ausge-stellt worden. Es sei
somit anzunehmen, dass die Eltern des Be-schwerdeführers zu dieser
Zeit nicht, wie von ihm angegeben, in Eritrea gelebt hätten. Vor dem
Hintergrund seiner ohnehin unglaub-haften Angaben sei davon
auszugehen, dass er bereits als kleines Kind im Sudan gelebt habe oder
womöglich dort geboren worden sei. Es werde zwar nicht an der
eritreischen Herkunft des Beschwer-deführers gezweifelt, sein Aufenthalt
in Eritrea und seine vorgebrachte Verfolgungssituation würden jedoch als
gänzlich unglaubhaft erachtet.
Für den weiteren Inhalt der angefochtenen Verfügung wird auf die Akten verwiesen.
3.2. Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er sei bei der
Kurzbefragung sehr aufgeregt gewesen, weshalb er lediglich ungenau
Auskunft habe geben können. Zudem halte er fest, dass sein Vater
wegen seiner Flucht aus dem Militärcamp in Sawa inhaftiert worden sei.
Zum jetzigen Zeitpunkt hätte er bei einer erzwungenen Rückkehr nach
Eritrea unter politischer Verfolgung zu leiden.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
D-7984/2010
Seite 6
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Da-rüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder
die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die
Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachver-haltsdarstellung
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Seine Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er bei der
Kurzbefragung sehr aufgeregt gewesen sei, weshalb er lediglich
ungenau Auskunft habe geben können, findet in den Akten keine Stütze.
Sie ist daher lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Im Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summa-rischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-tigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
D-7984/2010
Seite 7
66 und die dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
in wesentlichen Punkten der Asylbe-gründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der
Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
5.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist – nach Prüfung der Akten
durch das Gericht – festzuhalten, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind. So
sagte er anlässlich der Anhörung aus, sein Vater sei im Januar oder März
2006 verhaftet worden, als er selbst noch zur Schule gegangen sei
(Akten BFM A 10/17, S. 4 f.), während er bei der Kurzbefragung zu
Protokoll gab, sein Vater sei wegen seiner Flucht (der Flucht des
Beschwerdeführers) im Gefängnis (Akten BFM A 1/10, S. 6). Als dem
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen
Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, den Wider-
spruch aufzulösen. Zudem machte er bei der Kurzbefragung geltend, er
sei in der 18. Runde rekrutiert und in die 2. KS, 2. Brigade, 3. Bataillon, 4.
Haile, 2. Ganta, 3. Mesre eingeteilt worden (Akten BFM A 1/10, S. 3),
wohingegen er anlässlich der Anhörung vorbrachte, er sei in der 19.
Runde rekrutiert und in die 1. KS, 2. Brigade, 2. Bataillon, 3. Haile, 2.
Ganta, 3. Mesre eingeteilt und später in die 3. KS, 2. Bridade, 3.
Bataillon, 2. Haile, 2. Ganta, 3. Mesre umgeteilt worden (Akten BFM A
10/17, S. 7). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
den Befragungen in der Lage gewesen wäre, übereinstimmende
Aussagen bezüglich der militärischen Einheit zu machen, hätte er in
Eritrea tatsächlich Militärdienst geleistet. Im Weiteren ist festzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung hinsichtlich
der Dauer des geltend gemachten Gefängnisaufenthalts in I._______
erheblich widersprach. So gab er zuerst an, er sei von Juni 2007 bis
Februar 2008 dort inhaftiert gewesen (Akten BFM A 1/10, S. 2),
während er kurz darauf aussagte, er sei von Juli 2006 bis Januar 2007 im
Gefäng-nis gewesen (Akten BFM A 1/10, S. 6). Auf diesen Widerspruch
angesprochen gab der Beschwerdeführer eine weitere Version zu
Protokoll, indem er geltend machte, er sei von April 2006 bis Oktober
2007 eingesperrt gewesen (Akten BFM A 1/10 S. 6). Auf Vorhalt dieser
widersprüchlichen Zeitangaben brachte der Beschwerdeführer
schliesslich vor, er sei von Juni 2006 bis September 2006 in I._______ im
Gefängnis gewesen (Akten BFM A 1/10, S. 6). Wäre der
D-7984/2010
Seite 8
Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm behauptet - in einem
Gefängnis in I._______ inhaftiert gewesen, wäre es ihm mit Sicherheit
anlässlich der Kurzbefragung möglich gewesen, die Dauer seines
Gefängnisaufenthalts übereinstimmend beziehungsweise ohne allzu
gros-se Differenzen anzugeben.
Zudem ist festzuhalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich der angeblichen
militärischen Ausbildung in H._______ respektive des geltend gemachten Gefängnisaufenthalts in
I._______ unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind (Akten BFM A 10/17, S. 7 f., S. 10 f.), was den
Schluss zulässt, dass er insbesondere keine militärische Ausbildung absolviert hat, ist doch davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die militärische Ausbildung und den Ge-fängnisaufenthalt
ansonsten ausführlicher und mit mehr Realkenn-zeichen hätte schildern können.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist ausserdem festzustellen, dass sich aus den Akten Ungereimtheiten
hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthaltsortes in Eritrea ergeben. So gab
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er habe von Geburt an bis 1999 mit seinen
Eltern in D._______ gelebt (Akten BFM A 10/17, S. 2). Gemäss den eingereichten Kopien der eritreischen
Identitätskarten seiner Eltern wurden diese Dokumente 1993 im Sudan (in J._______ beziehungsweise in
K._______) ausgestellt. Es ist daher anzunehmen, dass die Eltern des Beschwerdeführers zu dieser Zeit
nicht, wie von diesem behauptet, in Eritrea, sondern im Sudan gelebt haben, wären die Identitätskarten der
Eltern doch sonst nicht im Sudan ausgestellt worden. Da in den Akten keine glaubhaften Hinweise darauf
ersichtlich sind, dass sich der Beschwer-deführer während dieser Zeit ohne seine Eltern in Eritrea
aufgehalten hat und unter Berücksichtigung seiner ohnehin unglaubhaften Verfol-gungsvorbringen ist -
entgegen seiner Behauptung - davon auszu-gehen, dass er sich (vor seiner Asylgesuchstellung in der
Schweiz) nicht in Eritrea, sondern insbesondere im Sudan aufgehalten hat.
Aufgrund des Gesagten ist zwar nicht an der eritreischen Herkunft des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Jedoch sind seine geltend gemachte Verfolgungssituation, sein behaupteter Aufenthalt in Eritrea und dem-
zufolge auch seine angebliche illegale Ausreise aus diesem Land als unglaubhaft zu erachten.
5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen, dass er in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder im Fall einer Rückkehr nach Eritrea
befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen
unsubstan-ziierten Beschwerdevorbringen und mit dem Brief seiner
Mutter zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich
erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weswegen die Vorin-
stanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat.
D-7984/2010
Seite 9
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 14. Okto-ber
2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 7
dieser Verfügung) und diese vorläufige Aufnahme nach wie vor besteht,
erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungs-vollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2.
Dezember 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
D-7984/2010
Seite 10
(Dispositiv nächste Seite)
D-7984/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 2. Dezember 2010 vom
Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
D-7984/2010
Seite 12
Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten N (…) (per Kurier; in
Kopie)
– (…)