Abtei lung IV
D-7985/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Türkei,
beide vertreten durch (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Familienzusammenführung und Akteneinsicht;
Verfügungen des BFM vom 13. November 2008
und 8. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7985/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______ – suchte am 10. Juli 2006 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Entscheid vom 31. Juli 2008 stellte das BFM fest, dass
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle,
weshalb ihm in der Schweiz Asyl gewährt werde.
B.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Gesuch um Familiennachzug für die Ehefrau und vier ge-
meinsame Kinder (drei minderjährige Kinder und die volljährige Be-
schwerdeführerin), welche sich in der Türkei aufhielten. Hinsichtlich
der Beschwerdeführerin brachte er vor, zwischen ihr und der Mutter
und den Geschwistern, mit denen sie ihr ganzes bisheriges Leben
verbracht habe, bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe in der
Nähe keine Verwandten, zu denen sie gehen könnte. Sie habe die
Matura abgelegt, aber noch keine Berufsausbildung abgeschlossen;
sie beabsichtige, an der Universität zu studieren. Ihr sei es trotz der
Volljährigkeit nicht zumutbar, als alleinstehende junge Frau ohne
Familie in der Türkei zu bleiben.
C.
Am 13. November 2008 bewilligte das BFM der Ehefrau des Be-
schwerdeführers und den drei minderjährigen Kindern die Einreise in
die Schweiz zwecks Familienvereinigung. Am 16. Februar 2009 reisten
diese in die Schweiz ein, wo sie am 19. Februar 2009 um Asyl nach-
suchten. Mit Verfügung vom 11. März 2009 stellte das BFM fest, dass
die Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei minderjährigen
Kinder die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG nicht erfüllten. Gleichzeitig anerkannte es sie – aufgrund der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – als Flüchtlinge ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.
D.
D.a Mit Verfügung vom 13. November 2008 – eröffnet am
18. November 2008 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
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D.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es
sprächen hinsichtlich der volljährigen Beschwerdeführerin keine be-
sonderen Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG für eine
Familienvereinigung in der Schweiz. Laut dem Gesuch vom 3. Oktober
2008 habe sie kürzlich die Matura gemacht, sei offensichtlich nicht
behindert und stehe auch nicht anderswie in einem besonderen Ab-
hängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Zwar werde ein Ab-
hängigkeitsverhältnis zur Mutter geltend gemacht, es deute jedoch
nichts darauf hin, dass dieses grösser wäre als dasjenige der Mutter
zu den übrigen erwachsenen Kindern; dem Familienregisterauszug sei
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer noch acht weitere voll-
jährige Kinder in der Türkei habe. Es sei deshalb anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin über ein genügend grosses familiäres Be-
ziehungsnetz verfüge.
E.
Mit Schreiben vom 28. November 2008 ersuchte der Beschwerde-
führer beim BFM – unter Bezugnahme auf die Verfügung vom
13. November 2008 – um Einsicht in die Akten seines eigenen Asyl-
verfahrens und in diejenigen seiner Familie.
F.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 stellte das BFM dem Be-
schwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses des Verfahrens
betreffend Familienzusammenführung zu und hielt fest, dass es aus
Gründen der Sparsamkeit und Verfahrensökonomie davon absehe, ihm
Kopien der bereits bekannten Unterlagen zuzusenden. Diese seien
entweder von ihm selbst eingereicht worden oder er habe bereits
Kopien der Schriftstücke des BFM erhalten, sofern er nicht selbst der
Adressat gewesen sei.
In die Akten des eigenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers ver-
weigerte das BFM die Einsicht. Zur Begründung führte es aus, bei
abgeschlossenen Verfahren bestehe das Recht auf Akteneinsicht nur,
wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse geltend mache
und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungs-
interessen einer Offenlegung entgegenstehen würden. Diese Voraus-
setzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Das Asylverfahren des Be-
schwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlossen und er habe in
seinem Akteneinsichtsgesuch kein schutzwürdiges Interesse dar-
gelegt.
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G.
G.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 erhoben die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
negativen Verfügungen des BFM vom 13. November 2008 und
8. Dezember 2008. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügungen, um Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in
die Schweiz und um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls sowie um Gewährung der vollständigen Akten-
einsicht an den Beschwerdeführer, eventualiter um Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht er-
suchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei die Nach-
reichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht gestellt
wurde.
G.b Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer exponierten
politischen Familie und habe am (Datum) beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Urteil erstritten, in
welchem festgestellt worden sei, dass der türkische Staat gegenüber
einem nahen Angehörigen Art. 2 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verletzt habe. Da einige seiner Kinder für die PKK (Partiye
Karkeran Kurdistan) aktiv seien, setzten die türkischen Behörden die
Familie regelmässig unter Druck. Als er am 10. Juli 2006 in der
Schweiz um Asyl nachgesucht habe, sei die Beschwerdeführerin noch
minderjährig gewesen. Sie habe damals wie heute mit der Mutter und
den drei Geschwistern, denen die Einreise in die Schweiz bewilligt
worden sei, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug sei sie bereits voll-
jährig gewesen. Zwar habe sie das Gymnasium abgeschlossen, aber
sie habe die Aufnahmeprüfungen für die Universität nicht bestanden.
Sie sei psychisch labil und der bevorstehende Wegzug der Familien-
angehörigen verunsichere sie sehr. Sie könne als (...)-jährige Frau
nicht allein in der Türkei zurückgelassen werden. Da die Familie
weiterhin unter Beobachtung der türkischen Sicherheitskräfte stehe,
bestehe für sie eine latente Gefahr. Zudem werde ihre Einnahmequelle
– das Einkommen aus einem (Betrieb), welches ihr minderjähriger
Bruder D._______ bisher betrieben habe – nach der Ausreise des
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Bruders in die Schweiz versiegen. Es treffe zwar zu, dass noch weitere
volljährige Geschwister in der Türkei lebten, diese seien aber nicht in
der Lage, für sie – die Beschwerdeführerin – zu sorgen. Eine
Schwester lebe mit einem bescheidenen Einkommen zirka neunzig
Kilometer entfernt von C._______ und sei bereit, die zweite Schwester
– eine arbeitslose Analphabetin, die auf Hilfe angewiesen sei –
aufzunehmen. Die dritte Schwester sei wegen politischer Aktivitäten
bereits im Gefängnis gewesen, weshalb sie für die
Beschwerdeführerin kaum Verantwortung übernehmen könne, zumal
sie – die Beschwerdeführerin – dadurch weiter exponiert würde. Ein
Bruder lebe von einem Stipendium in E._______, zwei Brüder hätten
kaum noch Kontakt zur Familie und ein weiterer Bruder lebe in
F._______.
Es sei nicht statthaft und entspreche nicht der bisherigen
Rechtsprechung, für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug abzustellen. Wäre
der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Schweiz eingereist, so
wäre die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2008 gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters eingeschlossen
worden, auch wenn sie keine eigenen originären Asylgründe gehabt
hätte, und obwohl sie dann bereits volljährig gewesen wäre. Dass der
Beschwerdeführer nicht mit seiner Familie haben fliehen können, dürfe
nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin nun beim
Familiennachzug schlechter gestellt werde. Ihr hätte bereits gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Einreise in die Schweiz gestattet
werden müssen. Zumindest bestehe ein Anspruch aufgrund von
Art. 51 Abs. 2 AsylG. Die übrigen in der Türkei verbleibenden
Geschwister seien nicht in der Lage, für sie zu sorgen. Zudem seien
Geschwister in der Türkei – wie in der Schweiz – gesetzlich nicht zur
gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Aufgrund der politischen
Exponiertheit der Familie müsste sie als von der Kernfamilie
verbleibende Tochter mit erheblichen Übergriffen rechnen. Zudem
pflege sie zu ihrer Mutter und den Geschwistern, denen die Einreise in
die Schweiz gestattet worden sei, eine enge Beziehung, deren
Aufrechterhaltung sehr schwierig sein dürfte, selbst wenn ihr Besuche
in der Schweiz erlaubt würden. Der Familienbegriff von Art. 8 EMRK
umfasse nebst der Kernfamilie auch weitere Familienmitglieder. Die
Beschwerdeführerin, die sich noch nicht von ihren Eltern gelöst habe,
nebst der Matura über keine Berufsausbildung verfüge und auch nicht
studieren könne, sei weiterhin auf die Hilfe der Eltern angewiesen. Die
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Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK), wonach Art. 8 EMRK und die Bestimmungen des
Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) nicht ergänzend
angewendet werden könnten, wenn die Voraussetzungen des
Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt
seien, sei insofern zu präzisieren, als die Auslegung des Begriffs
„besondere Gründe“ völkerrechtskonform und somit unter
Mitberücksichtigung von Art. 8 EMRK zu erfolgen habe. Zudem
bestehe für anerkannte Flüchtlinge die besondere Situation, dass sie –
im Gegensatz zu anderen Ausländern – nicht in ihr Heimatland
zurückkehren könnten, um die Beziehung zu Personen ausserhalb der
Kernfamilie zu pflegen. Indem sich das BFM bei der Prüfung der
Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge, lediglich auf den Auszug aus dem
Familienregister beziehe, habe es den Sachverhalt ungenügend
abgeklärt, da daraus nicht ersichtlich sei, ob die Verwandten auch
tatsächlich in der Lage und willens seien, für sie zu sorgen. Zudem
habe das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt,
indem es die Frage originärer Asylgründe nicht geprüft habe. Ob ein
Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer persönlichen
Gefährdung erfülle, habe der Prüfung eines derivativen Anspruchs
vorzugehen. Das BFM habe vorliegend nur geprüft, ob „besondere
Gründe“ für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers bestünden, nicht aber, ob die Beschwerdeführerin
eigene Asylgründe habe. Dem Aktenverzeichnis sei kein Hinweis zu
entnehmen, dass eine entsprechende Anhörung der
Beschwerdeführerin erfolgt sei. Zwar sei im Gesuch um
Familienzusammenführung vom 3. Oktober 2008 keine explizite
Gefährdung der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden, es sei
aber darauf hingewiesen worden, dass es ihr nicht zumutbar sei, als
alleinstehende junge Frau ohne Familie in der Türkei zu bleiben. Dies
sei ein entsprechender Hinweis auf eine konkrete Gefährdung. Zudem
habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines Asylverfahrens
erwähnt, dass die Wohnung aufgrund seiner PKK-Tätigkeit von der
Polizei durchsucht worden sei. Müsste die Beschwerdeführerin allein
zurückbleiben, würde dies für sie eine erhebliche Gefährdung
bedeuten.
In die Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers bestehe ein
Einsichtsrecht. Seine damaligen Aussagen spielten bei der Frage, ob
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die Beschwerdeführerin beim Verbleib in der Türkei gefährdet wäre,
eine wesentliche Rolle. Auch seien darin die Familienverhältnisse und
die Aktivitäten der anderen Familienangehörigen erläutert worden.
H.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 reichten die Beschwerde-
führenden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 12. Dezember
2008 nach.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 verzichtete der
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen
späteren Zeitpunkt.
J.
In seinen Vernehmlassungen vom 24. Dezember 2008 und 29. Januar
2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine
Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die als Gesuch
um Familienzusammenführung bezeichnete Eingabe vom 3. Oktober
2008 enthalte keinerlei Hinweise dafür, dass es sich dabei um ein
Asylgesuch aus dem Ausland handeln sollte. Eine asylrechtlich
relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin sei mit keinem Wort
erwähnt worden. Damit habe für das BFM kein Anlass bestanden, das
Gesuch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfen. Es sei als
Familienzusammenführungsgesuch nach Art. 51 AsylG behandelt und
konsequenterweise abgelehnt worden. Das nachfolgend eingegangene
Gesuch um Akteneinsicht habe sich einzig auf den Entscheid vom
13. November 2008 bezogen und habe keinerlei Begründung ent-
halten, inwiefern ein schutzwürdiges Interesse an der Offenlegung der
Akten aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers vorliege.
Infolgedessen sei das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom
8. Dezember 2008 abgelehnt worden. In der Beschwerdeeingabe vom
12. Dezember 2008 sei erstmals behauptet worden, die Beschwerde-
führerin wäre in der Türkei in asylbeachtlicher Hinsicht gefährdet. Es
sei jedoch nicht einzusehen, weshalb sie erst jetzt gefährdet sein
sollte, nachdem der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit im
Ausland sei. Zudem sei auch nicht ersichtlich, weshalb die ent-
sprechenden Befürchtungen nicht bereits im Gesuch vom 3. Oktober
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2008 geäussert worden seien, sondern erst nach Ablehnung des
Familienzusammenführungsgesuchs. Da im ursprünglichen Gesuch
vom 3. Oktober 2008 im Vergleich zu einer asylbeachtlichen
Gefährdung nur weniger wichtige Lebensumstände erwähnt worden
seien, sei ersichtlich, dass die nun neu vorgebrachte Asylbegründung
keine Grundlage habe. Wollte man die Beschwerde vom 12. Dezember
2008 als Asylgesuch aus dem Ausland betrachten, müsste es
abgelehnt werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers in seinem
Asylverfahren sei ohnehin nichts für die Beschwerdeführerin
Relevantes zu entnehmen. Die Rüge, wonach das BFM den
Zusammenhang zwischen Familienasyl und originärer
Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft habe, sei unangebracht, da zum
Entscheidzeitpunkt mangels entsprechender Geltendmachung einer
Gefährdung der Beschwerdeführerin kein solcher Zusammenhang
bestanden habe.
K.
In ihrer Replik vom 11. Februar 2009 führten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen aus, das BFM habe im Dispositiv vom
13. November 2008 nebst der Verweigerung der Einreise auch die Ab-
lehnung des Asylgesuchs verfügt. Daraus sei zu schliessen, dass es
das Gesuch auch unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG geprüft habe
beziehungsweise hätte prüfen müssen. Dazu hätte aber grundsätzlich
eine mündliche Anhörung stattfinden oder eine Aufforderung an die
Beschwerdeführerin ergehen müssen, allfällige originäre Flüchtlings-
gründe vorzutragen. Da einer Prüfung eines allfälligen derivativen An-
spruchs auf Anerkennung als Flüchtling die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft vorzugehen habe, sei es unerheblich, wie
konkret die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gesuchs um
Familiennachzug eine Gefährdung geltend gemacht habe. Zudem sei
dieses Gesuch im Auftrag ihres Vaters – des Beschwerdeführers –
ausgefüllt worden, so dass daraus nicht geschlossen werden könne,
sie habe keine eigenen Gefährdungsgründe. Bis heute hätten sie keine
Einsicht in die Akten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers er-
halten, weshalb sie im Zusammenhang mit der Reflexverfolgung der
Beschwerdeführerin keine abschliessende Stellungnahme abgeben
könnten. Es sei stossend, dass sich das BFM in seiner Vernehm-
lassung nun selbst auf die Akten aus dem Asylverfahren des Be-
schwerdeführers beziehe, diese aber bis heute nicht offenlege.
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L.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 ersuchten die Beschwerde-
führenden um einen baldigen Entscheid, allenfalls um den Erlass einer
Zwischenverfügung betreffend Akteneinsicht und Einreise der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Vorab stellt sich die Frage, ob es sich beim Gesuch vom
3. Oktober 2008 um ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug
der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl
des Beschwerdeführers handelt, auf das in erster Linie Art. 51 Abs. 2
und 4 AsylG Anwendung finden würde, oder aber – wie auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht – auch um ein Asylgesuch aus dem
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Ausland, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 sowie
Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen wäre.
2.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2008, die
explizit als „Gesuch um Familienzusammenführung“ und nicht als
„Asylgesuch“ bezeichnet wurde, wurde einzig mit dem Umstand be-
gründet, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter des
Beschwerdeführers handle, der es als alleinstehender junger Frau
nicht zuzumuten sei, ohne Familie allein in der Türkei zurückzubleiben.
Eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin wurde weder
geltend gemacht noch mit dem blossen Hinweis, ein Verbleib in der
Türkei sei ihr ohne Familie nicht zuzumuten, angedeutet. Das BFM
hatte aufgrund der Sachverhaltsvorbringen im Gesuch um Familien-
zusammenführung keine Veranlassung zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise
ob ihr gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen ist. Aufgrund der Akten war eine Gefährdung der Be-
schwerdeführerin auch nicht zu vermuten, zumal neben ihr noch
weitere volljährige Kinder des Beschwerdeführers in der Türkei leben,
die vom Familiennachzugsgesuch nicht umfasst sind, und die ihrer-
seits keine Asylgesuche wegen persönlicher Gefährdung aufgrund
drohender Reflexverfolgung eingereicht haben. Dass das BFM im
Dispositiv der Verfügung vom 13. November 2008 – nebst der Nicht-
bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz – das
(Familien-)Asylgesuch abgelehnt hat, heisst nicht, dass es die
originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft hätte beziehungsweise hätte
prüfen müssen. Vielmehr ist darunter die Nichtgewährung des
Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG – und somit die Ablehnung
des Familien-Asylgesuchs – zu verstehen.
2.3 In der Beschwerdeeingabe vom 12. Dezember 2008 wurde erst-
mals eine persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin geltend
gemacht. Grundsätzlich hat – wie der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden an sich zu Recht ausführt – die Prüfung der
originären Flüchtlingseigenschaft der Prüfung eines allfälligen de-
rivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorzugehen (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/19). Dies bedingt jedoch, dass eigene Asylgründe auch tatsäch-
lich vorgebracht werden, oder solche zumindest aufgrund der Akten zu
vermuten sind. Dies war vorliegend bis zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung nicht der Fall. Im Familiennachzugsgesuch vom
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3. Oktober 2008 beziehungsweise zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung des BFM vom 13. November 2008 wurde weder eine
persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin geltend gemacht
noch hatte das BFM Veranlassung, eine solche von sich aus zu prüfen
(vgl. E. 2.2). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage rechtfertigt es sich
somit, zunächst die Frage des Familienasyls zu prüfen, d. h. ob der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG (Familien-)Asyl
zu gewähren und ihr damit gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen ist. Wäre dies der Fall, so würde sich die
Prüfung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG erübrigen und das BFM wäre anzuweisen, der
Beschwerdeführerin zumindest – nach Prüfung einer allfälligen
originären Flüchtlingseigenschaft – gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG
unter Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu
gewähren. Ergibt die Prüfung hingegen, dass der Beschwerdeführerin
kein Familienasyl zu gewähren ist, hätte das BFM aufgrund der in der
Beschwerdeeingabe vom 12. Dezember 2008 neu geltend gemachten
persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob sie
die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt und ihr die Einreise in die
Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu gewähren sei.
3.
3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flücht-
lingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände da-
gegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von
in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl ein-
geschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienver-
einigung sprechen (Art. 51 Abs. 2 AsylG). Andere nahe Angehörige im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind insbesondere dann zu berück-
sichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf
die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind
(Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin
zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
3.2 Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die
einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unter-
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stützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer
finanziellen Unterstützung – bedürfen, die nur die in der Schweiz
lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der
Lage sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr. 21
E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person
mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung
dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch
tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001
Nr. 24 E. 3 S. 191).
4.
4.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 13. November
2008 zum Schluss, dass keine besonderen Gründe für eine Familien-
vereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorlägen. Dieser Ein-
schätzung ist beizupflichten. Auch die Ausführungen in den Be-
schwerdeeingaben vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu
führen. Für die Frage der Minderjährigkeit beziehungsweise Voll-
jährigkeit der Beschwerdeführerin und somit Anwendung von Art. 51
Abs. 2 AsylG und nicht Art. 51 Abs. 1 AsylG, ist der Zeitpunkt der Ein-
reichung des Gesuchs um Familiennachzug (3. Oktober 2008) mass-
gebend, und nicht – wie von den Beschwerdeführenden geltend ge-
macht – der Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung des Beschwerde-
führers (10. Juli 2006). Bei der Einreichung des Gesuchs um
Familiennachzug am 3. Oktober 2008 war die Beschwerdeführerin
bereits volljährig. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerde-
führerin durch die Trennung von der Mutter und den minderjährigen
Geschwistern, mit denen sie bisher im gleichen Haushalt gelebt habe,
verunsichert ist, und ihr die neue Situation Unbehagen bereitet. Damit
vermag sie den Anforderungen von Art. 51 Abs. 2 AsylG jedoch nicht
zu genügen. Es wurden keine Gründe dargelegt, die die Beschwerde-
führerin im Vergleich zu anderen jungen Erwachsenen in ihrem Alter
als besonders fürsorgebedürftig durch ihre Eltern im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin ist mittler-
weile bald (...) Jahre alt und es kann von ihr erwartet werden, dass sie
auf eigenen Füssen steht und selber für ihren Lebensunterhalt
aufkommt. In der Schweiz wird dies von Gleichaltrigen grundsätzlich
auch erwartet. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Aufnahme-
prüfungen für die Universität nicht bestanden hat, verfügt sie mit der
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Matura über eine überdurchschnittlich gute Schulbildung. Dank dieser
sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, eine Arbeitsstelle zu
finden beziehungsweise einen Beruf zu erlernen. Es ist ihr zuzumuten,
sich um eine entsprechende Stelle zu bemühen, zumal sie nicht in
einem kleinen Dorf auf dem Land, sondern in der Grossstadt
C._______ – (...) – lebt. Mit mehreren ebenfalls in der Türkei lebenden
volljährigen Geschwistern verfügt sie zudem über ein soziales
Beziehungsnetz im Heimatland, das ihr – wenn auch angeblich nicht
finanziell – mit Rat zur Seite stehen kann. Sind die Voraussetzungen
des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht
erfüllt, kann Art. 8 EMRK – wie auch die Bestimmungen des UNO-
Pakts II – nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage eines
allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese
Bestimmung wäre von den Beschwerdeführenden auf dem
ausländerrechtlichen Weg abzuklären (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S. 43).
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die
Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat
somit die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und das
Familienasylgesuch mit Verfügung vom 13. November 2008 zu Recht
abgelehnt.
5.
Die in der Beschwerdeeingabe vom 12. Dezember 2008 erstmals
geltend gemachte persönliche Gefährdung der Beschwerdeführerin
(Reflexverfolgung) ist zur Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland an
das BFM zu überweisen. In diesem Rahmen wird vom BFM auch zu
prüfen sein, ob der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz
unter dem Titel des Asylgesuchs aus dem Ausland gemäss Art. 20
Abs. 2 und 3 AsylG zu bewilligen sein wird.
6.
6.1 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten seines eigenen – ab-
geschlossenen – Asylverfahrens, da er kein schutzwürdiges Interesse
an der Einsichtnahme geltend gemacht habe.
6.2 Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten bildet einen Teil-
aspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf das rechtliche Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
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genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. ausserdem
Art. 29-33 VwVG). Die allgemeinen, aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten
Grundsätze zum Akteneinsichtsrecht haben in den Art. 26 bis 28
VwVG Ausdruck gefunden (BGE 115 V 297 E. 2d S. 301 f.). Akten
eines abgeschlossenen Asylverfahrens fallen in den Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,
SR 235.1; Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Die Bestimmungen dieses
Gesetzes sind nach abgeschlossenem Asylverfahren grundsätzlich
uneingeschränkt anwendbar und gehen insofern den Regeln von
Art. 26-28 VwVG betreffend Akteneinsicht, die während des Asylver-
fahrens massgeblich sind, als lex specialis vor (vgl. den nach wie vor
gültigen Grundsatzentscheid der ARK in EMARK 1997 Nr. 7 E. 2.a f.).
Das Einsichtsrecht in Akten eines abgeschlossenen Asylverfahrens
kann demnach gemäss Art. 9 DSG verweigert werden, soweit ein
Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (Abs. 1 Bst. a), es wegen
überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist
(Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a), oder es den Zweck einer Strafunter-
suchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt
(Abs. 2 Bst. b). Die Verweigerungstatbestände von Art. 9 DSG
stimmen im Wesentlichen mit denjenigen von Art. 27 VwVG überein.
Die bereits vor Inkrafttreten des DSG entwickelte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Akteneinsicht in abgeschlossene Verfahren,
wonach das rechtliche Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht auch
ausserhalb eines hängigen Verfahrens garantiert, sofern ein schutz-
würdiges Interesse geltend gemacht wird und keine privaten oder
öffentlichen Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (vgl. BGE 113
Ia 1 ff.), ist damit nach wie vor massgebend.
6.3 Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der
Einreichung des Akteneinsichtsgesuchs vom 28. November 2008
rechtskräftig abgeschlossen. Die Einsicht in die Akten des Asylver-
fahrens des Beschwerdeführers richtet sich somit nach dem DSG. Der
Beschwerdeführer hat sein Gesuch nicht näher begründet, sondern
lediglich unter Bezugnahme auf den negativen Entscheid des BFM
hinsichtlich (Nicht-)Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin
vom 13. November 2008 die Einsicht in die eigenen Asylakten be-
antragt. Damit hat er kein schutzwürdiges Interesse auf Einsicht in die
Akten seines abgeschlossenen Asylverfahrens dargelegt (vgl. BGE
113 Ia 1 ff.). Ein solches war im damaligen Zeitpunkt mit der blossen
Bezugnahme auf die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 und
aufgrund der Sachverhaltsvorbringen im Gesuch um Familien-
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zusammenführung vom 3. Oktober 2008, in dem keine persönliche
Gefährdung der Beschwerdeführerin vorgebracht worden war (vgl.
E. 2.2), auch nicht ersichtlich.
6.4 Das BFM hat damit dem Beschwerdeführer die Einsicht in die
Akten seines abgeschlossenen Asylverfahrens mit Verfügung vom
8. Dezember 2008 zu Recht verweigert.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügungen des BFM
vom 13. November 2008 und 8. Dezember 2008 Bundesrecht nicht
verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aus-
sichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügungen des BFM vom 13. November
2008 und 8. Dezember 2008 wird abgewiesen.
2.
Die erst in der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2008 geltend
gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin werden zur Prüfung
als Asylgesuch aus dem Ausland an das BFM überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie;
Beilage: Doppel der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2008 zur
Prüfung als Asylgesuch aus dem Ausland [bereits im N-Dossier,
vgl. {Aktennummer}])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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