B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7985/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
D-7985/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte am 13. Juni
2015 zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter B._______ in die
Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Am 22. Juni 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Be-
schwerdeführerin gab dabei unter anderem zu Protokoll, sie sei mit ihrer
Tochter von Tripolis (Libyen) illegal auf dem Seeweg nach Italien gelangt,
wolle aber nicht dorthin zurück.
B.
Das SEM ersuchte am 24. Juni 2015 die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gestützt auf Art. 13
Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden stimmten dem Übernahmeersu-
chen am 24. November 2015 gestützt auf dieselbe Bestimmung zu.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2015 – eröffnet am 2. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht ein,
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte
sie auf, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton D._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung. Zudem verfügte es die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin
und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
9. Dezember 2015 (vorab per Telefax) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und für eine Neubeurteilung an
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Seite 3
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei im
Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe. Ferner sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechts-
beistand zu gewähren.
Der Beschwerdeschrift lagen Unterlagen zur Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin sowie eine Einladung der E._______ bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Telefax vom 11. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 erteilte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig hiess
sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung (und unter Vorbehalt der Veränderung der finan-
ziellen Lage der Beschwerdeführerin) gut und forderte die Beschwerdefüh-
rerin auf, bis zum 28. Dezember 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, verbunden
mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
G.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin eine
Unterstützungsbestätigung zu den Akten reichen und dem Gericht mittei-
len, dass sie am (…) ein Kind (C._______) geboren habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die am (…) geborene Tochter der Beschwerdeführerin wird in das vor-
liegende Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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Seite 5
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchen-
de in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen-
dung.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird.
Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft-
grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitglied-
staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann.
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann sodann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-
III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht). Würde die Durchsetzung einer Zuständigkeit gemäss Dublin-
III-VO eine Verletzung der EMRK bedeuten, ist das Selbsteintrittsrecht
zwingend auszuüben (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K2 zu Artikel 17).
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Seite 6
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter gelangten – eigenen
Angaben zufolge – in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
(vgl. Akten SEM A 6 S. 7). Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Be-
hörden am 24. Juni 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um deren
Aufnahme. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Über-
nahme am 24. November 2015 explizit zu und bestätigten damit ihre be-
reits durch Ablauf der zweimonatigen Frist zur Antwort implizit anerkannte
Zuständigkeit (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens ist somit grundsätzlich gegeben. Auch die Geburt der zweiten
Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz respektive der Umstand,
dass sich die Zustimmung Italiens zur Übernahme nur auf die Beschwer-
deführerin und ihre ältere Tochter bezieht, ändert nichts an der grundsätz-
lichen Zuständigkeit Italiens. Es besteht mithin kein Grund zur Annahme,
die italienischen Behörden würden sich weigern, die zweite Tochter der Be-
schwerdeführerin respektive die Familie aufzunehmen. Eine Rückweisung
der Sache an das SEM zur „Offenlegung des rechtserheblichen Sachver-
halts“ gegenüber den italienischen Behörden – wie in der Beschwerde be-
antragt – erscheint daher nicht angezeigt.
5.2
5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Es ist insbesondere nicht erstellt, dass
Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europä-
ischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-
meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna-
tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
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Seite 7
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstösst.
5.2.3 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Recht-
sprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Ent-
scheidungen Mohammed Hussein und andere gegen die Niederlande und
Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78, sowie Tarakhel
gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014,
§§ 114 f. und 120).
5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3
5.3.1 In der Beschwerdeschrift wird – mit Hinweis auf die in der angefoch-
tenen Verfügung erwähnten Urteile des EGMR (Tarakhel) und des Bundes-
verwaltungsgerichts (E-6629/2014; publiziert als BVGE 2015/4) – geltend
gemacht, es liege keine genügend konkrete und individuelle Zusicherung
der italienischen Behörden für eine kindsgerechte Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit vor. Damit wird sinngemäss eine Verletzung
von Art. 3 EMRK gerügt.
5.3.2 Der EGMR hielt in seinem Urteil Tarakhel fest, dass asylsuchende
Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen spe-
ziellen Schutz benötigen würden, welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei – wegen ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit –
um Kinder handle (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., §§ 118 f.). Angesichts der
bestehenden ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitäten der italieni-
schen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass
Dublin-Rückkehrer in Italien keine oder nur eine überfüllte Unterkunft vor-
finden würden, wo keinerlei Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsge-
fährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschten (vgl. Urteil Tarak-
hel, a.a.O., §§ 115 und 120). Daraus folge, dass es eine Verletzung von
Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Über-
stellung von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von
den italienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben,
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Seite 8
dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der
Familie gewahrt werde (vgl. Urteil Tarakhel, a.a.O., § 122).
Das Bundesverwaltungsgericht ging in BVGE 2015/4 ausführlich auf das
Urteil Tarakhel ein und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeit-
punkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkrete und individuelle Zusiche-
rung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen
Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine
dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft bei der
Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe, und dass die Familie bei
der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.3.3 Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November
2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihre ältere Tochter un-
ter expliziter Namensnennung und Angabe der bei der BzP genannten Ge-
burtsdaten (vgl. A 6 S. 1 und 6; vgl. dagegen A 13, worin das Geburtsda-
tum von B._______ allerdings nur um ein Jahr abweicht) als Familienge-
meinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entspre-
chen weitestgehend den in BVGE 2015/4 explizit genannten Anforderun-
gen an eine individuelle Zusicherung.
Zwar äussert sich das Schreiben – was in der Beschwerde gerügt wird –
nicht zur konkreten Unterbringung, sondern führt lediglich an, dass die
Überstellung nach Brindisi zu erfolgen habe. In seinem zur Publikation vor-
gesehenen Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 hielt das
Bundesverwaltungsgericht jedoch fest, dass die erwähnte individuelle Zu-
sicherung im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebe-
nen allgemeinen Garantien gesehen werden müsse. So halte das Rund-
schreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im
Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter
Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung
aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 habe Italien
sodann eine Liste von Projekten des Sistema di Protezione per Richiedenti
Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt, in welchen Familien untergebracht
würden. Daraus werde deutlich, dass es Italien offenbar gelungen sei, fa-
miliengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen (ebd. E. 5.2).
Im erwähnten Urteil wird weiter ausgeführt, die wesentliche Zusicherung
bestehe darin, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuier-
lich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am
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15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktuali-
sierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass
es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle,
das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten ver-
suche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür beste-
hen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden
Problemen komme. Es gelte schliesslich zu bedenken, dass es sich bei
Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchen-
den – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusiche-
rung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa
verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt würde, was ohnehin
kaum praktikabel wäre. Zusammenfassend hielt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen
unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit,
zusammen mit einem (impliziten) Hinweis auf allgemeine Garantien einer
familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben, eine hin-
reichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der An-
forderungen gemäss BVGE 2015/4 darstelle.
5.3.4 Nach dem Gesagten lag – entgegen der in der Beschwerdeschrift
vertretenen Auffassung – im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen
Verfügung eine genügend konkrete und individuelle Zusicherung seitens
der italienischen Behörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wah-
rung der Familieneinheit vor. Die Geburt des Kindes C._______ während
des hängigen Beschwerdeverfahrens lässt im vorliegenden Einzelfall das
erneute Einholen einer Garantie nicht angezeigt erscheinen. Es ist nicht zu
befürchten, die italienischen Behörden würden das (…) Monate alte Kind
von der Mutter trennen und dem Kindswohl von C._______ nicht genügend
Rechnung tragen. Indessen werden die für den Vollzug der Überstellung
zuständigen Behörden angewiesen, der neuen Familiensituation durch
eine vorgängige Information der italienischen Behörden Rechnung zu tra-
gen (Art. 31 Dublin-III-VO).
5.4
5.4.1 In der Beschwerdeschrift wird mit Hinweis auf die schwierige Lage
der Beschwerdeführerin die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive insbesondere der – das Selbsteintritts-
recht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gefor-
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dert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür nach der Dublin-III-VO ein
anderer Staat zuständig wäre.
5.4.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung
von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE
2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevi-
sion vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des
Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) über-
prüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin. Das Gericht
beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das
SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen
wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspiel-
raum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.4.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden. Es trifft zwar zu, dass sich das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, der dieser
angeblich vorangegangenen Vergewaltigung sowie den daraus resultieren-
den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin auseinandersetzte.
Allerdings war dies alles dem SEM im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung gar nicht bekannt. Beim in der Beschwerdeschrift er-
wähnten Aktenstück (A 13), das im Aktenverzeichnis als „Änderung Ge-
burtsdatum“ geführt wird, handelt es sich jedenfalls – entgegen der Be-
hauptung in der Beschwerde – nicht um eine Mitteilung betreffend die Ge-
burt der zweiten Tochter, sondern um ein Schreiben der Beschwerdeführe-
rin an das SEM betreffend das zu ändernde Geburtsdatum ihrer ältere
Tochter. Auch ist festzuhalten, dass das SEM der Beschwerdeführerin an
der BzP das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen
gewährte und sie dabei angab, sie sei gesund (vgl. A 6 S. 9). Da es an der
Beschwerdeführerin gelegen hätte, das SEM über ihre Schwangerschaft,
von der sie spätestens seit dem 17. Juli 2015 wusste (vgl. das mit der Be-
schwerdeschrift eingereichte Dokument „Ultraschalluntersuchung“), über
die der Schwangerschaft vorangehende Vergewaltigung sowie über ihre
psychischen Probleme zu informieren (vgl. Art. 8 AsylG), kann der Vorin-
stanz diesbezüglich keinen Vorwurf gemacht werden. Mithin ist die Ver-
wendung eines „sehr allgemeinen“ Textbausteins durch das SEM bei der
Überprüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären
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Seite 11
Gründen nicht zu beanstanden respektive kann auch der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht, die angefochtene Verfügung sei nur äus-
serst rudimentär begründet, nicht gefolgt werden.
5.4.4 Den Akten sind (somit) keine Hinweise auf einen Ermessensmiss-
brauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu ent-
nehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang wei-
terer Äusserungen. Lediglich am Rande ist bezüglich der unbelegten psy-
chischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und die angebliche Not-
wendigkeit einer psychiatrischen Betreuung anzufügen, dass entsprechen-
de medizinische Strukturen auch in Italien bestehen.
5.4.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist fest-
zuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
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Seite 12
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
aber mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7985/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit dem Vollzug der Verfügung des SEM vom 25. November 2015 be-
auftragten Behörden werden angewiesen, der neuen familiären Situation
Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über das am (…) geborene Kind zu informieren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: