Abtei lung IV
D-7989/2010
sch/bah/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Jemen,
vertreten durch Johanna Fuchs, Elisa - Asile, Assistance
juridique bénévole aux requérants d'asile,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7989/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Jemen eigenen Angaben zufolge am
25. Mai 2009 verliess und am 26. Mai 2009 in der Schweiz erstmals
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2009 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der
Wegweisung als durchführbar erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde vom 9. November 2009 mit Urteil D-7034/2009
vom 18. August 2010 vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer sich durch seine Rechtsvertreterin mit als
"Demande de reconsidération" bezeichneter Eingabe vom 4. Oktober
2010 schriftlich an das BFM wandte und dieses darum ersuchte, den
Vollzug der Wegweisung auszusetzen, ihn von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten und eines Gebührenvorschusses zu befreien, ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren be-
ziehungsweise eventualiter die Undurchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen,
dass er seiner Eingabe mehrere Beweismittel beilegte (vgl. act. B1;
Beweismittelumschlag),
dass er sein Gesuch im Wesentlichen damit begründete, die Sicher-
heitskräfte des Jemens hätten seine Familie auch nach seiner Flucht
belästigt, was in einem Schreiben seines Cousins bestätigt werde,
dass die Sicherheitskräfte seinen Onkel mitgenommen und über des-
sen Sohn – den ebenfalls in die Schweiz geflohenen Cousin des Be-
schwerdeführers – befragt hätten, wobei dem Onkel mitgeteilt worden
sei, sein Sohn stehe wegen seiner Parteizugehörigkeit auf einer Liste
von gesuchten Personen,
dass seiner Familie am 7. Februar 2010 eine polizeiliche Vorladung zu-
gestellt worden sei,
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dass bereits in der Beschwerde vom 9. November 2009 auf die
schlechte Lage von Oppositionellen, die sich für die Sache des Süd je-
mens einsetzten, hingewiesen worden sei,
dass mit den neu eingereichten Beweismitteln die Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen und die Berechtigung der von ihm geäusserten Ängste
belegt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer sich seit seiner Ankunft in der Schweiz
exilpolitisch betätige, was bereits (im ersten Beschwerdeverfahren) be-
legt worden sei,
dass seine diesbezüglichen Tätigkeiten mit zwei von ihm verfassten
Artikeln, die im Internet unter Beifügung einer Fotografie und der Nen-
nung seines Namens publiziert worden seien, untermauert würden,
dass er bei einer Rückkehr in den Jemen sehr wahrscheinlich verhaftet
und misshandelt würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2010 – eröffnet am
8. November 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das exil-
politische Engagement des Beschwerdeführers sei bereits im ersten
Verfahren geltend gemacht und in der Verfügung des BFM vom
7. Oktober 2009 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 18. August 2010 abgehandelt worden,
dass auf diese Vorbringen nicht mehr einzutreten sei, da sie keine
neuen Tatsachen und Beweismittel darstellten,
dass sowohl der Brief an den Cousin des Beschwerdeführers vom
2. August 2010 als auch die polizeiliche Vorladung vom 3. Februar
2010 vor Erlass des Beschwerdeentscheides entstanden seien, wes-
halb sie einem Überprüfungsverbot durch das BFM unterlägen,
dass der vom Beschwerdeführer verfasste Internetartikel vom
10. September 2010 keine Änderung des im ersten Verfahren vertre-
tenen Standpunkts zu begründen vermöge, da durch das blosse Ver-
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fassen eines weiteren Artikels sich sein Profil nicht derart verändert
habe, dass er nun durch das jemenitische Regime als konkrete Ge-
fährdung wahrgenommen würde,
dass teilweise mangels Zuständigkeit und wegen fehlender Hinweise,
dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind, auf die Eingabe vom 4. Oktober 2010 nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2010
durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess,
auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, der Vollzug der
Wegweisung sei auszusetzen, er sei von der Bezahlung von Verfah-
renskosten und eines Kostenvorschusses zu befreien, ihm sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren bezie-
hungsweise eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen,
dass für die Begründung der Beschwerde, der mehrere Beweismittel
beiliegen, auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesent-
lich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass gemäss nach wie vor geltender Praxis ein nach einem bereits
erfolglos durchlaufenen Asylverfahren gestelltes Gesuch, in dem die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, nach den
Regeln von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG zu behandeln ist, und von
dieser Regel nur abgewichen werden darf, wenn Revisionsgründe
geltend gemacht werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6
S. 10 ff.); EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 S. 214),
dass mit der Eingabe vom 4. Oktober 2010 zwar (vorbestandene) Be-
weismittel eingereicht wurden, die im Rahmen eines Revisionsver-
fahrens allenfalls hätten geprüft werden können,
dass die im Asylverfahren versierte Rechtsvertretung indessen auf die
Einreichung eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht
verzichtete und das Bundesverwaltungsgericht weder berechtigt noch
verpflichtet ist, von Amtes wegen ein Revisionsverfahren einzuleiten
(vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG),
dass es sich somit bei der als "Demande de reconsidération" be-
zeichneten Eingabe vom 4. Oktober 2010, in der wiederum die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt
werden, klarerweise um ein zweites Asylgesuch handelt,
dass das BFM die Eingabe einerseits als zweites Asylgesuch,
andererseits als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, was nicht
der geltenden Praxis entspricht (vgl. EMARK, a.a.O.),
dass dem Beschwerdeführer durch die vom BFM gewählte Vor-
gehensweise indessen kein Rechtsnachteil erwachsen ist, da es
sowohl geprüft hat, ob seit der letztmaligen Beurteilung des Falles Er-
eignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft be-
ziehungsweise die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind, als auch, ob sich der Wegweisungsvollzug nach wie vor als
durchführbar erweist,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass indessen auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei aus-
zusetzen, nicht einzutreten ist, da der Beschwerde gemäss Art. 42
AsylG die aufschiebende Wirkung zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
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oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen
bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat,
dass mit den mit dem zweiten Asylgesuch vom 4. Oktober 2010 be-
ziehungsweise mit der Beschwerde vom 15. November 2010 ein-
gereichten Beweismitteln, die sich auf die vom Beschwerdeführer
bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe
beziehen, keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse dargetan
werden, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
zumal damit hauptsächlich beabsichtigt wird, die im ersten Asylver -
fahren vorgenommene Würdigung des geltend gemachten Sachver-
halts in Frage zu stellen,
dass das BFM und das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylver-
fahren übereinstimmend zum Schluss gelangt sind, die vom Be-
schwerdeführer in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten
seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass die in der Beschwerde vom 15. November 2010 vertretene, ab-
weichende Auffassung irrelevant ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe auch nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2010 weiterhin
exilpolitische Aktivitäten ausgeübt,
dass er am 10. September 2010 einen regimekritischen Artikel im
Internet publiziert habe,
dass diesem Umstand keine eigenständige Bedeutung beigemessen
werden kann, da er lediglich eine Fortsetzung des bisherigen, von den
Asylbehörden für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht als
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ausreichend erachteten, exilpolitischen Engagements des Be-
schwerdeführers darstellt,
dass das BFM vorliegend berechtigterweise auf eine (erneute) An-
hörung des Beschwerdeführers verzichtet hat, da seine exilpolitischen
Aktivitäten bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht und ge-
prüft wurden und mit dem kurz nach Abschluss dieses Verfahrens
eingereichten zweiten Asylgesuch keine grundlegend veränderte
Sachlage glaubhaft behauptet wurde, sodass der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt erachtet werden durfte (vgl. BVGE 2009/53 E.
5.7 S. 772),
dass das BFM durch das Geltendmachen von weiteren exilpolitischen
Aktivitäten nicht gehalten war, auf das zweite Asylgesuch einzutreten,
da sich aufgrund des konkreten Kontexts – wie vorstehend ausgeführt
– keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6
und 7 S. 772 f.),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Jemen noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich insbesondere auf die Erwägungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2010 zu verweisen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
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stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage:Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt (vorab per Telefax und per Kurier, mit
den Akten Ref.-Nr. N (...))
- die zuständige kantonale Behörde (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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