B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7989/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Pakistans – reiste eigenen
Angaben zufolge über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Ös-
terreich und Deutschland kommend irregulär in die Schweiz ein, wo er am
8. November 2015 ein Asylgesuch stellte. Mit Zuweisungsentscheid vom
9. November 2015 wurde er über die Behandlung seines Asylgesuchs im
Verfahrenszentrum Zürich gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; 142.318.1) in Kenntnis ge-
setzt.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank vom 10. November 2015 ergab, dass er am 9. Juli 2015
in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte.
C.
Am 12. November 2015 fand ein beratendes Vorgespräch mit dem Be-
schwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin statt, bei dem ihm
gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
gewährt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass es im Camp in
Ungarn wenig zu essen und wenig Platz zum Schlafen gegeben habe. Er
sei gezwungen worden, sich in Ungarn zu registrieren und über den Stand
seines Asylverfahrens sei er nicht informiert worden.
D.
Am 13. November 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden mit
Hinweis auf den Eurodac-Treffer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-
VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden
nahmen innert Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen des SEM.
E.
Am 30. November 2015 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers den Entscheidentwurf aus und gab ihm Gelegenheit zur
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Stellungnahme, welche am 1. Dezember 2015 zu den Akten gereicht
wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe
das Flüchtlingslager in Ungarn aufgrund unzumutbarer Bedingungen ver-
lassen. Es habe nur eine Mahlzeit pro Tag gegeben, er habe keinen Schlaf-
platz gehabt und in sitzender Position geschlafen. Zudem seien die hygie-
nischen Bedingungen unhaltbar gewesen. Schliesslich befürchte er, bei ei-
ner Rückkehr nach Ungarn inhaftiert und nach Serbien ausgeschafft zu
werden.
F.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 – eröffnet am selben Tag – trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung
nach Ungarn sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Ferner hielt es fest, dass einer Beschwerde gemäss
Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte die
editionspflichtigen Akten aus.
G.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid Beschwer-
de und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anweisung des
SEM, sich für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig zu
erklären. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä-
rung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller
Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von
Art. 107a Abs. 2 AsylG, um Anweisung der Vollzugsbehörden im Rahmen
von vorsorglichen Massnahmen, von einer Überstellung nach Ungarn ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe, sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
H.
Mit Telefax vom 10. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen superpro-
visorisch aus.
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I.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2015 erteilte die Instruktions-
richterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a
Abs. 2 AsylG und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet.
J.
Mit Verfügung vom 7. April 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz
zur Einreichung einer Stellungnahme ein. Mit Vernehmlassung vom 21. Ap-
ril 2016 hielt das SEM vollinhaltlich an seiner Verfügung fest, worauf der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2016 replizierte.
K.
Mit Eingabe vom 4. August 2016 wies der Beschwerdeführer auf aktuelle
Berichte von im Flüchtlingswesen tätigen Organisationen zur Lage in Un-
garn hin.
L.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 wurde das SEM zu einem zweiten
Schriftenwechsel eingeladen. Zur Duplik des SEM vom 7. September 2016
nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2016 Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
Auf das Beschwerdevorbringen, die in Ungarn für Asylsuchende herr-
schenden Verhältnisse seien untragbar, hielt das SEM im Rahmen des ers-
ten Schriftenwechsels im Wesentlichen dafür, die aktuelle Quellenlage
spreche nicht gegen die Wegweisung nach Ungarn. Es sei auch anzuneh-
men, dass es zu keiner Ausschaffung nach Serbien kommen könne, da
Ungarn aufgrund fehlender Einträge in der „Eurodac"-Datenbank nicht be-
weisen könne, dass sich der Beschwerdeführer in Ungarn illegal aufgehal-
ten habe. Zudem dürfte in Ungarn der Zugang zum Asylverfahren nach wie
vor gewährleistet sein und der Beschwerdeführer auch kaum mit einer völ-
kerrechtswidrigen Haft zu rechnen haben. Diesbezüglich sei auf eine Ge-
setzesänderung vom 1. August 2016 zu verweisen. In der Replik hielt der
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Beschwerdeführer am Risiko einer Kettenabschiebung fest. Mit Eingabe
vom 4. August 2016 wurde auf kritische Berichte von Flüchtlingsorganisa-
tionen hingewiesen (mit Bezug zur Aufnahmesituation in Ungarn infolge
der Schliessung der Balkanroute, der drohenden Wegweisung nach Ser-
bien oder Griechenland, den eingeschränkten Zugang zum Asylverfahren
und Beobachtungen über die Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern). Das
Staatssekretariat machte in der zweiten Vernehmlassung vom 23. Au-
gust 2016 geltend, das Risiko einer „Kettenabschiebung“ sei aufgrund der
Bestimmungen im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit un-
befugtem Aufenthalt (2007/819/EG) und aufgrund der Praxis in Ungarn ver-
schwindend gering. Zudem lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwer-
deführer bei einer Überstellung in Ungarn inhaftiert würde. In der Triplik
vom 22. September 2016 wurden der Schutz vor Kettenabschiebung, der
Zugang zum Asylverfahren und die Haftpraxis mit neuerlichem Hinweis auf
die Berichtslage als fraglich eingestuft. Aus der Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts hat sich die umfangreiche Berichtslage zu Ungarn seither
weder ernsthaft entspannt, noch lässt diese zum heutigen Zeitpunkt – wie
nachfolgend aufgezeigt aufgrund einer abermaligen Veränderung der Aus-
gangslage in Ungarn – eine abschliessende Würdigung zu.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwick-
lung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbe-
sondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
"die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
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nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere E. 13 des Urteils).
5.2 Aus denselben Gründen, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit erübrigt
sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den einzelnen Parteivorbringen.
5.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer wurde durch die ihm zugewiesene Rechtsver-
tretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten, die vom SEM für die Wahr-
nehmung der Vertretung im Beschwerdeverfahren entschädigt wird. Aus
diesem Grund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch
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die Beschwerdeführung keine Kosten erwachsen sind. Eine Parteientschä-
digung ist nicht zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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