Abtei lung IV
D-7990/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Syrien,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Frei,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF)
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. November 2008 / D-(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-7990/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFF mit Verfügung vom 12. November 2004 die Asylgesuche
der Gesuchstellenden vom 22. März 2004 abwies und deren Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Gesuchstellenden am 14. Dezember 2004 bei der damals zu-
ständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde
einreichten,
dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen wurde (Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass die Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
4. November 2008 abgewiesen wurde,
dass die Gesuchstellenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter –
mit zunächst per Telefax eingereichter und im Original nachgereichter
Eingabe vom 15. Dezember 2008 um Revision dieses Urteils ersuch-
ten,
dass die Gesuchstellenden dabei die Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragten,
dass sie in formeller Hinsicht um die Aussetzung des Wegweisungs-
vollzuges für die Dauer des Verfahrens und die unentgeltliche Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am
15. Dezember 2008 provisorisch aussetzte, das Gesuch um ein defini-
tives Aussetzen des Wegweisungsvollzuges jedoch mit Zwischenverfü-
gung vom 22. Dezember 2008 zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren
abwies,
dass ferner das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Begeh-
ren abgelehnt und die Gesuchstellenden – unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurden, bis zum
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5. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen
(Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 3. Januar 2009 eingezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des
Asyls entscheidet,
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten,
dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches die
Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung
insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG)
darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG) zieht, wobei Gründe, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
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dass die Gesuchstellenden den Revisionsgrund des nachträglichen
Erfahrens erheblicher Tatsachen und des Auffindens entscheidender
Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend mach-
ten,
dass sie dabei als Beweis für die nicht zur Verfügung stehenden finan-
ziellen Mittel in Syrien eine Bestätigung des Grundbuchamtes ein-
reichten, wonach sie nicht über Grundeigentum verfügten,
dass sie zudem geltend machten, sie seien aus der Familie verstossen
worden und könnten keinerlei Unterstützung von dieser Seite erwar-
ten, wofür sich jedoch kein Beweismittel erbringen liesse,
dass des Weiteren Berichte von Ärzten aus Syrien und der Schweiz zu
den Akten gereicht wurden, wonach die für die Krankheit der Kinder
erforderlichen Fachkliniken in Syrien nicht vorhanden seien, die Be-
handlung am besten im Ausland erfolgen sollte und die Kinder zudem
psychotherapeutische Unterstützung nötig hätten,
dass nach Meinung der Gesuchstellenden aufgrund dieser Beweismit-
tel die Ergebnisse der Botschaftsabklärung, welche im ordentlichen
Verfahren durchgeführt worden sei, hinterfragt werden müsse,
dass die eingereichten Beweismittel aber als verspätet sowie als nicht
erheblich zu werten sind, da sie nicht dazu geeignet sind, die tatbe-
ständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden
günstigeren Ergebnis zu führen,
dass die eingereichten ärztlichen Berichte bloss als eine weitere Mei-
nung zur medizinischen Versorgungssituation in Syrien zu werten sind,
welche an der abschliessenden Beurteilung durch das Bundesverwal-
tungsgericht, wonach die Versorgungssituation nach Abklärungen im
Land für ausreichend befunden wurde, nichts zu ändern vermag,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem in 5er Besetzung
ergangenen Beschwerdeentscheid eingehend mit der Frage der medi-
zinischen Versorgungssituation in Syrien auseinandergesetzt hat und
zum Schluss gelangte, trotz gewisser Mängel sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig und zumutbar,
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dass die eingereichten Arztberichte an dieser Beurteilung nichts zu
ändern vermocht hätten, weil die entsprechende schwierige Situation
bereits bekannt war,
dass auch der Eintrag im Grundbuch, wonach die Gesuchstellenden
kein Grundeigentum besässen, bloss als ein Element ihrer persönli-
chen Situation zu werten ist, welches an der abschliessenden Beurtei-
lung durch das Bundesverwaltungsgericht, wonach die persönliche
Situation nicht gegen eine Rückkehr nach Syrien spreche, nichts zu
ändern vermag,
dass zudem der Einwand, mit dem Vater im Streit zu liegen, keine neu
erfahrene Tatsache ist, die nicht schon im ordentlichen Verfahren hätte
geltend gemacht werden können,
dass dieses Vorbringen ohnehin nicht zu überzeugen vermag, zumal
nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, weshalb die Familie den
Gesuchstellenden in Zukunft die Unterstützung verweigern würde,
dass die Gesuchstellenden zudem auch bezüglich der übrigen Beweis-
mittel nicht dartun, wieso diese nicht schon während dem ordentlichen
Verfahren eingereicht wurden und keine Gründe ersichtlich sind, die
gegen ein solches Vorgehen sprechen,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind und das Gesuch um Revision des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2008 demzufol-
ge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.--
den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs.
2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Januar 2009 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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