Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7990/2010
Urteil vom 7. Juli 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Eritrea,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Am (…) suchte der eritreische Staatsangehörige B.______ in der
Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom (…) stellte das BFM fest, dass
er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle und gewährte
ihm in der Schweiz Asyl (vgl. N 493 979).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am (…) ersuchte B._______ das BFM um Familiennachzug für die
Beschwerdeführerin, bei welcher es sich um seine Ehefrau handle. Am
(…) bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz, welche sodann am (…) erfolgte. Am (…) suchte die
Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Am 10. September 2010 fand dort eine erste
Befragung statt. Am 21. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin
ebenfalls im EVZ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
AsylG angehört. Dabei wurde ihr auch das rechtliche Gehör zu mit ihren
Aussagen nicht vereinbaren Angaben von B._______ gewährt.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in
D._______, Eritrea, als eritreische Staatsangehörige geboren. Im Alter
von (…) Jahren habe sie ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Eltern in
Richtung Sudan verlassen. Ihre Mutter habe ihr später erzählt, dass sie
dorthin gezogen seien, damit sie dereinst nicht nach E._______ gehen
müsse. Ihr Vater habe in der Folge die Familie verlassen, woraufhin sie –
die Beschwerdeführerin – zusammen mit ihrer Mutter in F._______ gelebt
habe. Im Jahr (…) habe sie B._______ geheiratet und fortan bei dessen
Familie gewohnt. Daraufhin sei ihre Mutter nach Eritrea zurückgekehrt.
Nun sei sie in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Ehemann
zusammenzuleben. Im Sudan hätten sie viele Probleme gehabt, da sie
keine Papiere gehabt hätten und immer wieder festgenommen worden
seien. In F._______ sei sie für (…) in Haft genommen worden, um
festzustellen, ob sie eine Aufenthaltsbewilligung für den Sudan vorweisen
könne.
Am (…) gewährte das BFM B._______ das rechtliche Gehör im
Zusammenhang mit den im Verlauf des Asylverfahrens entstandenen
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grossen Zweifeln an der geltend gemachten Ehe mit der
Beschwerdeführerin.
Für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin und von B._______
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen.
C.
Mit (…) Verfügung vom 14. Oktober 2010 stellte das Bundesamt fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Während des Asylverfahrens habe sich
herausgestellt, dass die Angaben von B._______ zur Person der
Beschwerdeführerin in massivem Widerspruch zu deren eigenen
ständen. So stimmten die von B._______ im (…) genannten Personalien
der Beschwerdeführerin – G.______ – nicht mit den von ihr selbst
angegebenen – A.______ – überein. B._______ habe auch behauptet,
der Vater der Beschwerdeführerin sei (…), was diese jedoch verneint
habe. Er habe zudem erklärt, die Beschwerdeführerin im (…) in
F._______ kennengelernt und (…) geheiratet zu haben. Demgegenüber
habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ das
Heiratsdatum nicht mehr gewusst und anlässlich der Anhörung vom
21. September 2010 – in Widerspruch zu B._______ – diesbezüglich den
(…) genannt. Sie habe auch erklärt, nach der Heirat während (…) mit
B._______ zusammengelebt zu haben. Dies liesse sich jedoch nicht mit
den Ausführungen von B._______ vereinbaren, wonach er den Sudan
bereits im (…) verlassen habe. Sodann hätten die beiden für den
Zeitraum ihres (…) Zusammenlebens unterschiedliche Adressen
angegeben: So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im
EVZ H.______ genannt, anlässlich der Anhörung vom (…) jedoch erklärt,
zeitlebens – zuerst mit ihrer Mutter, in der Folge mit ihrem Ehemann – an
der I.______ gewohnt zu haben. Demgegenüber habe B._______ erklärt,
mit seiner Ehefrau an der J.______ gewohnt zu haben. Auf Vorhalt hin
habe die Beschwerdeführerin schliesslich erklärt, sie habe während (…)
zusammen mit ihrem Ehemann an der K.______ gewohnt. Anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs habe B._______ erklärt, mit der
Beschwerdeführerin und seinen beiden Elternteilen zusammen gewohnt
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zu haben, wogegen er anlässlich der Anhörungen im Jahr (…) zu
Protokoll gegeben habe, seine Mutter hätte sich damals in L._______
aufgehalten. Damals habe B._______ auch dargelegt, im Sudan gar nicht
mit seinem Vater zusammen gewohnt zu haben. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits habe erklärt, B._______ bereits (…) vor der Heirat
kennengelernt zu haben. Im Gegensatz dazu habe dieser damals
ausgeführt, die Beschwerdeführerin bereits (…) nach dem Kennenlernen
geheiratet zu haben. Anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs
sei es B._______ nicht gelungen, diese massiven Widersprüche und
fehlenden Übereinstimmungen plausibel zu erklären. Diese Ausführungen
liessen keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei B._______ und
der Beschwerdeführerin nicht um ein Ehepaar handle. Auch würde
offenkundig, dass sie weder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
hätten noch durch die Flucht getrennt worden seien. Mithin seien die für
die Gewährung von Familienasyl erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt.
Daran vermöchte auch der zu den Akten gereichte Eheschein nichts zu
ändern, zumal die Authentizität dieses Schriftstücks in Abrede zu stellen
sei, weil es von B._______ zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden sei,
als er sich erwiesenermassen bereits in L.______ aufgehalten hätte; dass
er das Dokument blanko unterschrieben habe, weil sich der damals
unterschriftsberechtigte Priester in (…) befunden habe, sei offensichtlich
als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Was die Verfolgungsvorbringen
der Beschwerdeführerin anbelange, habe diese Eritrea als Kleinkind
verlassen, weshalb eine Gefährdung ihrer Person wegen des
ausstehenden Militärdienstes in Eritrea zu verneinen sei. Da sie während
ihres langjährigen Aufenthalts im Sudan keinen Kontakt zu den
eritreischen Militärbehörden gehabt habe, habe sie sich auch keiner
Militärdienstleistung entzogen, weshalb sie vor diesem Hintergrund keine
Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung zu befürchten habe. Mithin
sei ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea allenfalls rekrutiert
zu werden, asylrechtlich nicht relevant. Gemäss ihren Angaben habe sie
seit ihrer frühen Kindheit im Sudan gelebt und eine Flüchtlingskarte
besessen. Sie habe dort offensichtlich den Flüchtlingsstatus innegehabt,
weshalb das Risiko, von den sudanesischen Behörden festgenommen
beziehungsweise nach Eritrea deportiert zu werden, unbegründet sei,
umso weniger, als sie kein politisches Profil habe. Bei der geltend
gemachten (…) Inhaftierung handle es sich um einen relativ kurzen
beziehungsweise geringfügigen Eingriff in ihre Bewegungsfreiheit sowie
ihre körperliche und psychische Integrität, in dessen Folge ihr keine
weiteren Nachteile erwachsen seien. Abgesehen davon erwecke dieses
Vorbringen aufgrund seiner stereotypen und rudimentären Schilderung
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nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Auch dass die Mutter der
Beschwerdeführerin wegen fehlender Papiere mehrmals festgenommen
worden sein soll, sei angesichts der diesbezüglich widersprüchlichen
Angaben ebenfalls unglaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin bei der
Befragung im EVZ dargelegt, dass sie oft für zirka (…) festgehalten
worden seien, wogegen sie anlässlich der Anhörung vom (…) erklärt
habe, sie sei (…) und ihre Mutter (…) (…) Tagen in Haft gewesen.
Der Vollzug der Wegweisung in den Sudan sei zulässig, zumutbar und
möglich. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin seit ihrer frühen
Kindheit im Sudan aufgehalten und sei dort als Flüchtling registriert
gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass ihr dieser Staat Schutz
gewähre. In Anbetracht der nicht glaubhaften Heirat mit B._______ sei
keine Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche einen Verbleib
hierzulande rechtfertigen liesse. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu
ihrem familiären Beziehungsnetz im Sudan seien nicht glaubhaft und
könnten deshalb nicht als gesichert gelten. Mithin sei es dem Bundesamt
nicht möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und
familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
äussern. Zwar seien allfällige Wegweisungshindernisse grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre
Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der
Beschwerdeführerin. Diese sei schliesslich im Besitz eines
Reisedokuments, welches sie zur Rückkehr in den Sudan berechtige.
D.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren;
eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes
einzubeziehen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
subeventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen
und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden eine
Fürsorgebestätigung sowie ein Gesuch vom (…) an das BFM um Einsicht
die Asylakten von B._______ samt Vollmacht in Kopie zu den Akten
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gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 16. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin
(…) zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde ihr – im Zusammenhang mit dem Gesuch um Einsicht in die
Asylakten von B._______ – eine (…) Frist ab Erhalt der
Zwischenverfügung zur Ergänzung der Beschwerde gewährt. Der
Entscheid über die übrigen prozessualen Anträge wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben.
G.
Mit Schreiben vom 24. November 2010 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass sie nach Erhalt und Durchsicht der Befragungsprotokolle von
B._______ vollumfänglich auf ihre Beschwerde verweise und an dieser
festhalte.
H.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 beantragte das Bundesamt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten.
Im Übrigen wurde auf die Erwägungen verwiesen und an diesen
vollumfänglich festgehalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation
zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4
S. 38; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise eine Gefährdungssituation
geschafft worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind
diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352).
4.
Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling
im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Im Folgenden ist deshalb zunächst zu prüfen, ob eine
begründete Furcht der Beschwerdeführerin aus Gründen, welche nicht
ausschliesslich aus der geltend gemachten Partnerschaft mit T.H.W.B
abzuleiten sind, vor asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatstaat
vorliegt.
4.1. Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
liegt dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere
hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen
oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei
jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit
den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die
Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein
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hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden
würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das
von der betroffenen Person Erlebte und das Wissen um die
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die Furcht vor
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte, asylsuchende
Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.1).
4.2. In der Beschwerde wird dazu vorweg auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom (…) verwiesen: Die gängige
Rekrutierungspraxis der eritreischen Behörden mittels landesweiter
Razzien führe dazu, dass sich gegenwärtig kaum eine
wehrdienstpflichtige Person der Rekrutierung entziehen könne; bei
Razzien müsse sich jede Person mit einer sogenannten Menkesakesi,
eine Art Identitätskarte mit Vermerken über den Stand des
Nationaldienstes, ausweisen; wer über keinen solchen Ausweis verfüge
oder bei Vorzeigen als Nationaldienstsäumiger erkannt werde, werde
festgenommen und teils erst nach mehrwöchiger Haftzeit einer
militärischen Einheit zugeteilt. Sodann wird in der Beschwerde auf ein
weiteres Urteil vom (…) verwiesen, wonach eine Person mit Jahrgang
(…) dem Personenkreis zuzuordnen sei, der nach eritreischem Recht zur
Leistung des so genannten nationalen Dienstes verpflichtet sei, wobei die
Landesabwesenheit der betreffenden Person seit dem Jahr (…) keine
zuverlässige Basis für die Annahme einer Dienstbefreiung darstelle.
Vorliegend befinde sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr (…) nicht
mehr in Eritrea. Ihre Mutter sei mit ihr in den Sudan ausgereist, um sie
vor dem Militärdienst in E._______ zu schützen. Die Beschwerdeführerin
sei im militärdienstpflichtigen Alter. Nach einer Rückreise nach Eritrea
würde sie ohne Zweifel in den Militärdienst eingezogen und käme – wenn
überhaupt – Jahre lang nicht mehr frei. Mithin liege eine asylrelevante
Verfolgung vor, weshalb die Beschwerdeführerin als Flüchtling
anzuerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.
4.3. Die Rekrutierungspraxis der eritreischen Behörden wird in der
Beschwerde unter Bezugnahme auf die beiden zitierten Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zutreffend wiedergegeben.
Indes ist dazu Folgendes zu bemerken: Im Urteil (…), welches eine
eritreische, zum Kreis der wehrdienstpflichtigen Personen zählende
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Staatsangehörige betrifft, welche ihren Heimatstaat in Kindesalter
verlassen hatte und sich fortan im Sudan aufhielt, wurde die
Asylgewährung nicht eigentlich mit der Gefährdung bei einer allfälligen
Rekrutierung begründet, sondern mit der (…) Reflexgefährdung wegen
der oppositionspolitischen Tätigkeit ihres im Sudan über den
Flüchtlingsstatus verfügenden (…) für M.______ und ihrer Heirat mit
einem (…). Derweil betrifft das Urteil (…) einen auf (…) gestützten, (…)
betreffenden Nichteintretensentscheid des BFM, welcher mit der
Begründung kassiert wurde, dass aufgrund des Umstandes, dass die
eritreische Ausländerin grundsätzlich dem zur Leistung des nationalen
Dienstes verpflichteten Personenkreis zuzuordnen sei, Hinweise auf
Verfolgung, die nicht zum Vornherein haltlos seien, bejaht wurden,
welche durch die Vorinstanz zu prüfen seien. Daraus ergibt sich, dass es
der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalts allein unter Bezugnahme auf die beiden
erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelingt, den
Nachweis der originären Flüchtlingseigenschaft zu erbringen. Sodann ist
auch eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit B._______ zu
verneinen (vgl. E. 5). Vielmehr ist an dieser Stelle auf EMARK 2006 Nr. 3
zu verweisen. Gemäss der mit diesem Grundsatzurteil begründeten
Praxis, welche weiterhin Geltung hat, ist im eritreischen Kontext die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion
begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu
den Militärbehörden stand, wobei ein solcher regelmässig anzunehmen
ist, wenn sie im aktiven Dienst stand und desertierte, und ist darüber
hinaus jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar
wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Vorliegend wird
von der Beschwerdeführerin kein derartiger Kontakt geltend gemacht.
Namentlich gilt es zu beachten, dass mangels eines solchen Bezugs kein
Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen besteht, auch
wenn die betroffene Person – wie die Beschwerdeführerin – im
dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat.
Solche Personen müssen allenfalls befürchten, für den Nationaldienst
rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG
erforderliche Intensität aufweist (vgl. EMARK a.a.O. E. 4.10 S. 40).
Demzufolge erfüllt die Beschwerdeführerin die originäre
Flüchtlingseigenschaft nicht. Diese wurde durch die Vorinstanz zu Recht
verneint.
5.
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Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
5.1. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober
2010 zum Schluss, dass es sich bei B._______ und der
Beschwerdeführerin nicht um ein Ehepaar handle und offenkundig
geworden sei, dass sie weder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
hätten noch durch Flucht getrennt worden seien. Dieser Einschätzung ist
beizupflichten. Dagegen wird in der Beschwerde Folgendes eingewendet:
Bei dem von B._______ ursprünglich angegebenen Vornamen der
Beschwerdeführerin N.______ handle es sich um deren Taufnamen und
bei O.______ um den Geburtsnamen. B._______ habe eine lange,
kräfteraubende Reise hinter sich gehabt, als er in C._______ um Asyl
nachgesucht und die Angaben seiner Ehefrau gemacht habe.
Insbesondere habe er sich zu Fuss von P._______ nach Q._______
begeben und sich gesundheitlich in einem sehr schlechten Zustand
befunden. Auch sei er völlig übermüdet gewesen und hätte deshalb den
falschen Taufnamen und ein falsches Geburtsdatum der
Beschwerdeführerin angegeben. Sowohl diese als auch B._______
bekundeten grosse Mühe mit dem Auseinanderhalten von Daten. Die
Frage, wie lange sich die beiden vor der Heirat gekannt hätten, könne je
nach Interpretation anders beantwortet werden. Die verschiedenen
Adressen, an denen die Beschwerdeführerin bei der Familie von
B._______ gewohnt habe, seien darauf zurückzuführen, dass sich das
Haus an (…) befinde und an (…) verschiedene Strassen grenze.
B._______ habe den Sudan fluchtartig verlassen müssen, weil ihm eine
Deportation nach Eritrea gedroht habe. Demnach sei das Ehepaar durch
die Flucht von B._______ getrennt worden.
5.2. Auch diese Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu
keiner anderen Beurteilung zu führen. Vorweg kann auf die
diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend
erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Zudem steht der angebliche
Fussmarsch von P._______ nach Q._______ in Widerspruch zur
Aussage von B._______ anlässlich der Befragung vom (…) im EVZ,
wonach er von P._______ per (…) an einen unbekannten Ort und von
dort per (…) an einen weiteren unbekannten Ort gefahren sei; dass eine
Übermüdung und ein schlechter Gesundheitszustand von B._______
anlässlich von dessen Befragung im EVZ die Ursache für die Nennung
eines falschen Namens und Geburtsjahrs der Beschwerdeführerin bilden,
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erscheint auch insoweit unwahrscheinlich, als B._______ anlässlich der
kantonalen Befragung vom (…) an diesen falschen Personalien festhielt.
B._______ gab auch zu Protokoll, er sei kinderlos, habe Eritrea am (…)
verlassen und sich in der Folge während Monaten (d.h. bis zirka […]) im
Sudan aufgehalten, bevor er von dort nach R._______ weitergereist sei,
wo er in der Folge mehr als (…) Jahre geblieben sei. Dies steht in
Widerspruch sowohl zu seiner Aussage, wonach er die
Beschwerdeführerin letztmals im (…) im Sudan gesehen habe, als auch
zur Heiratsurkunde, derzufolge die religiöse Heirat am (…) in F._______
stattgefunden hat. Abgesehen davon ist auch in dieser religiösen
Urkunde der von B._______ genannte Taufname bei den Personalien der
Braut nicht verzeichnet, entspricht deren Unterschrift nicht derjenigen der
Beschwerdeführerin und weist das Dokument bezüglich des Monats des
Heiratsdatums Auffälligkeiten auf, weshalb die Urkunde als
Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren ist. Auch kann
die Beschwerdeführerin, welche sich eigenen Angaben zufolge seit dem
Jahr (…) bis zum (…) ununterbrochen im Sudan aufhielt, entgegen ihrer
Aussagen B._______ nicht bereits seit (…) Jahren vor der Heirat gekannt
haben, wenn sich dieser während lediglich (…) Monaten im Sudan
aufgehalten haben soll, was wiederum in Widerspruch zur Aussage von
B._______ steht, er habe die Beschwerdeführerin (…) Monat, nachdem
er sie zirka im (…) in einem T(…) kennengelernt habe, geheiratet (…).
Unter diesen Umständen erweist sich auch der Einwand, das Haus in
welchem die Beschwerdeführerin mit B._______ zusammen gewohnt
habe, befinde sich an (…) mit drei verschiedenen angrenzenden
Strassen, als unbehelflich. Schliesslich erklärte B._______ gegenüber der
Polizei, als er am (…) im Zusammenhang mit (…) angehalten wurde, er
habe in Eritrea beziehungsweise in Italien eine kranke Frau und ein Kind,
nachdem er anlässlich der kantonalen Befragung vom (…) noch bestätigt
und erklärt hatte, er sei kinderlos und habe seine Ehefrau letztmals im
(…) in F._______ gesehen.
Nach dem Gesagten erweist sich die geltend gemachte Partnerschaft
zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ sowie die Trennung
von diesem durch Flucht als unglaubhaft. Mithin sind die
Voraussetzungen für den Einschluss der Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft von B._______ beziehungsweise die Gewährung
von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat
somit auch das das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
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6.
Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus
dem Heimatstaat – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer
Rückkehr befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden.
6.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland oder eine aus der Sicht der
heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung,
wenn diese Komponenten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen. Die vom Gesetzgeber
bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
6.2. Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv und
legale Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem
entsprechenden Ausreisevisum möglich (vgl. Art. 11 der "Proclamation
No. 24/1992"), wobei gemäss den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre – d. h. bis zur altersbedingten Beendigung der
allgemeinen Wehrpflicht – grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen
politischer Opposition erachtet und hart bestraft (vgl. Art. 29 der
"Proclamation No. 24/1992"). Das Datum der Ausreise der
Beschwerdeführerin aus Eritrea ist nicht belegt. Gemäss ihren
unbestrittenen Angaben und offensichtlich auch nach Auffassung des
BFM – welches ihre Nationalität während des gesamten Verfahrens stets
mit Eritrea bezeichnet hat – ist sie eritreische Staatsangehörige und hat
Eritrea im Alter von (…) Jahren in Begleitung ihrer Eltern in Richtung
Sudan verlassen, um den Einzug zum nationalen beziehungsweise
Militärdienst zu verhindern. Sie ist zum heutigen Zeitpunkt (…) Jahre alt.
Hinweise, wonach sie Eritrea den restriktiven Bestimmungen zum Trotz
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auf legale Weise, mithin mit einem behördlichen Ausreisevisum, hätte
verlassen können, liegen keine vor; vielmehr ist von einer mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit illegal erfolgten Ausreise auszugehen.
Da sie damit einen Grund gesetzt hat, bei einer Rückkehr Opfer
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu werden, ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen. Sie erfüllt somit die
Flüchtlingseigenschaft; vom Asyl bleibt sie jedoch gemäss Art. 54 AsylG
ausgeschlossen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a AsylV 1 wird die Wegweisung nicht
verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.
7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001
Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 f.).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.3. Vorliegend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des Bestehens subjektiver
Nachfluchtgründe eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea erweist sich daher wegen drohender
Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements
(Art. 5 AsylG) und auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da
davon ausgegangen werden muss, dass die Beschwerdeführerin im Falle
ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich deshalb als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG), so
dass der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren ist.
9.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als auf
Anerkennung als Flüchtling und Gewährung der vorläufigen Aufnahme
befunden wurde. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des
BFM vom 14. Oktober 2010 sind somit aufzuheben und die Vorinstanz ist
anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführerin
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
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(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage weiterhin von der
prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in diesem Umfang gutzuheissen und von der
Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
11.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres teilweisen
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine praxisgemäss um (…) reduzierte Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine
Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist der
Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine um einen Drittel
reduzierte Parteientschädigung von Fr. (…) (inklusive Auslagen und
allfällige Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen, soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betrifft. Im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
14. Oktober 2010 werden aufgehoben und die Vorinstanz wird
angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
erlassen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. (…) (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer)
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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