Abtei lung IV
D-7991/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...) Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7991/2007
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat Ende August 2004 auf dem Landweg in Richtung C._______.
Von dort gelangte er über die D._______, wo er sich während etwa
acht Tagen aufhielt, und weitere, ihm unbekannte Länder am 1.
Oktober 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz.
Gleichentags suchte er in E._______ um Asyl nach. Am 6. Oktober
2004 wurde er in der dortigen Empfangsstelle erstmals befragt und am
2. November 2004 sowie am 7. Juni 2005 durch die zuständige Be-
hörde des Kantons F._______, dem er für die Dauer des Asylverfah-
rens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen angehört. Das
Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus G._______ in der
Provinz H._______ und seit dem Jahr 1998 Mitglied der islamistischen
Gruppierungen I._______ und in der Folge J._______ gewesen. Im
Auftrag dieser Gruppierungen habe er die Frauen aufgefordert,
Kopftücher zu tragen, und die Bürger darauf hingewiesen, dass sie
weder Alkohol noch Drogen konsumieren dürfen. Im Weiteren habe er
für I._______ Geld von Schmugglern zwischen dem C._______ und
dem Irak einkassiert. Da seine Tätigkeiten für die Islamisten allgemein
bekannt gewesen seien, habe er viele Feinde gehabt, welche sich
gegen ihn gestellt hätten. Nach der Vertreibung von I._______ aus der
Gegend von G._______ sei er von der K._______ etwa im April 2004
festgenommen und bis Mai 2004 in Haft gehalten worden. Im Juli 2004
sei er auf der Strasse von Privatpersonen tätlich angegriffen und dabei
verletzt worden, weshalb er sich in Spitalpflege habe begeben
müssen. Nach dem Austritt aus dem Spital habe er befürchtet, erneut
festgenommen, verurteilt oder sogar getötet zu werden.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte den schweizerischen Asylbehörden
keine heimatlichen Ausweispapiere ein. Er erklärte, seine irakische
Identitätskarte zu Hause im Irak zurückgelassen zu haben. Bei allen
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drei Befragungen wurde er erfolglos aufgefordert, gültige Reisepapiere
zu beschaffen.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 - eröffnet am 2. Februar 2006 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen indes we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Vorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. Der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der
allgemeinen Sicherheitslage im Irak und unter Berücksichtigung der
Aktenlage nicht zumutbar.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
C.
Am 7. November 2006 ging der Beschwerdeführer in L._______ die
Ehe mit der M._______ Staatsangehörigen S.P. ein.
III.
D.
Mit Schreiben vom 5. September 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn
der Vollzug der Wegweisung zulässig und es der ausländischen Per-
son möglich und zumutbar sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat
oder in ihren Heimatstaat oder das Land zu begeben, in dem sie zu-
letzt wohnte. Nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya habe das BFM
beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen
Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche keine Situa-
tion allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grund-
sätzlich zumutbar. Gemäss seinen Angaben stamme der Beschwerde-
führer aus G._______ in der Provinz H._______, wo er seine gesamte
Kindheit und Jugendzeit bis zur Ausreise verbracht habe. Da seine
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Eltern und einige Geschwister ebenfalls in G._______ lebten, verfüge
er dort über ein gutes Beziehungsnetz. Dazu wurde dem Beschwerde-
führer eine Frist zur Stellungnahme gesetzt.
E.
In seiner Stellungnahme vom 28. September 2007 führte der Be-
schwerdeführer aus, es sei von einer Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme abzusehen, da der Wegweisungsvollzug nach wie vor unzumut-
bar sei. Gleichzeitig reichte er vier Zeitungsartikel in Kopie zu den
Akten, wovon drei Anschläge im Nordirak und einer die Furcht vor
einer türkischen Invasion im Nordirak betrafen. Zudem habe ihm sein
Vater telefonisch mitgeteilt, dass er in G._______ im Zusammenhang
mit ._______ beziehungsweise J._______ nach wie vor gesucht
werde. Sodann würden sich auch das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und die
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aufgrund der Lage im Nordirak
grundsätzlich gegen einen Wegweisungsvollzug dorthin aussprechen.
Schliesslich sei die Situation im Grenzgebiet Nordirak/Türkei sehr
angespannt.
F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 - eröffnet am 2. November 2007 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und
setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Verfügung vom 31. Januar
2006 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung sei, soweit sie die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls
betreffe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, komme der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht zur Anwendung. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der allge-
meinen Menschenrechtssituation in den drei genannten nordirakischen
Provinzen sei die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme beziehungs-
weise der Vollzug der Wegweisung im Sinne der völkerrechtlichen Be-
stimmungen als zulässig zu erachten. In den drei von der kurdischen
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Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Suleimaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Men-
schenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegwei-
sungsvollzug in diese drei Provinzen sei daher grundsätzlich zumutbar.
Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer,
welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und in einer dieser drei
Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Daran ver-
möchten die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zitierten
Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssituation im
Irak nichts zu ändern. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch
in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die
Sicherheitslage als stabil einzuschätzen und liesse damit den Weg-
weisungsvollzug als zumutbar erscheinen. Aus humanitären Gründen,
nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, werde auf
den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in
den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung dar-
stelle. Eine solche Gefährdung könne angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bür-
gerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichne,
oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer
notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden. Zu-
dem würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Die vom Beschwerdeführer im Rah-
men des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Vorbringen seien be-
reits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft worden. Sie seien indes
als unsubstanziiert und realitätsfremd und insgesamt als unglaubwür-
dig erachtet worden und seien deshalb nicht weiter zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von 24 Jahren in die Schweiz ein-
gereist. Er habe demnach den weitaus grössten Teil seines Lebens in
der Provinz H._______ verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens-
und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Aus den
Akten ginge nicht hervor, dass er irgendwelche gesundheitlichen
Probleme hätte. Somit sei davon auszugehen, dass er nach seiner
Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung der Existenz selbständig an
die Hand zu nehmen. Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor in
H._______ wohnhaften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, das
ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne.
Überdies könnte er bei fristgemässer Ausreise vom Angebot der
Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche ihm die Reintegration im
Heimatland erleichtern dürfte. Damit sei der Vollzug der Wegweisung
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heute zulässig, möglich und zumutbar, so dass die vorläufige Auf-
nahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 aANAG aufzuheben sei.
G.
Mit Eingabe vom 23. November 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Gleich-
zeitig reichte er fünf Zeitungsartikel (wovon einer bereits mit der Stel-
lungnahme vom 28. September 2007 eingereicht worden war) betref-
fend Anschläge in N._______ und eine sich im nordirakischen
Grenzgebiet zur Türkei abzeichnende militärische Auseinandersetzung
sowie einen Auszug aus dem Eheregister in Kopie zu den Akten.
Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Zudem wurde ihm Frist zur Nachreichung
einer Fürsorgebestätigung gesetzt und für den Unterlassungsfall die
nachträgliche Erhebung eines Kostenvorschusses vorbehalten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2007 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises
der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen und dem Beschwerde-
führer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser
wurde am 27. Dezember 2007 fristgerecht geleistet.
J.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, seit
dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Vollzug der Wegweisung in die
drei erwähnten nordirakischen Provinzen als zumutbar ein. Grund da-
für sei, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die
Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im
Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Die Tatsache, dass zwischen
Juli 2003 und September 2007 über 500 Personen mit Rückkehrhilfe in
den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak), unter-
streiche die Feststellungen zur Situation in der Region. Es bestünden
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mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak,
so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Dass
solche vorher nicht bestanden hätten und den Betroffenen eine
Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden nicht
habe zugemutet werden können, sei einer der Hauptgründe für die
generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asyl-
suchender gewesen. Sodann teilten sieben weitere europäische
Staaten die Einschätzung des Bundesamtes, wonach der Vollzug der
Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar
sei. Auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Weg-
weisungen in die genannten Provinzen. Im Zusammenhang mit dem
von ihm empfohlenen „differentiated approach“ weise es darauf hin,
dass auf die Rückführung von „vulnerable groups“ (namentlich allein
erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem An-
liegen trage das BFM mit seiner aktuellen Wegweisungspraxis und der
Einzelfallprüfung allfälliger individueller Vollzugshindernisse Rechnung.
Diese Einzelfallprüfung habe keine individuellen Vollzugshindernisse
ergeben. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und,
soweit aktenkundig, gesunden Mann, welcher im Heimatland seinen
Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdient habe und auch in der
Schweiz etwas Berufserfahrung habe sammeln können. Er verfüge
zudem in seiner Herkunftsregion über ein solides familiäres Bezie-
hungsnetz, das ihn bei der Reintegration unterstützen könne. Seine
Behauptung, wonach ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, dass
er wegen seiner Tätigkeit für die islamistische Gruppierungen noch
immer gesucht werde, könne nicht geglaubt werden. Dieses Vorbrin-
gen sei bereits im abgeschlossenen Asylverfahren durch das BFM ge-
prüft und als unglaubhaft erachtet worden. Die in der Beschwerde-
schrift erwähnten Kampfhandlungen zwischen PKK-Aktivisten und der
türkischen Armee hätten in der Grenzregion zwischen dem Nordirak
und der Türkei stattgefunden. Demgegenüber stamme der Be-
schwerdeführer aus G._______, welcher Ort sich in der Nähe zur
iranischen Grenze und somit weit entfernt von der türkisch-irakischen
Grenze befinde. Die als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel
bezögen sich auf Ereignisse, die in N._______ oder in der Nähe der
türkisch-irakischen Grenze und somit nicht in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers stattgefunden hätten. Demnach seien sie nicht ge-
eignet, eine individuelle Gefährdungssituation des Beschwerdeführers
zu belegen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer eine
M._______ Staatsangehörige geheiratet habe, könne er keinen An-
spruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. Es sei ihm
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durchaus zuzumuten, eine Einreiseerlaubnis der M._______Behörden
in seiner Heimat abzuwarten.
K.
In seiner Replik vom 24. April 2008 nahm der Beschwerdeführer zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. So vermöchte die Auflistung der
Anzahl Personen, welche innerhalb von fünf Jahren in den Irak zurück-
gekehrt seien, die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht unbedingt zu
belegen; erstens handle es sich um eine relativ geringe Anzahl Rück-
kehrer, zumal es im Jahr 2007 35 freiwillige Abgänge und 56 Aus-
reisen in Heimat- und Drittstaaten gewesen seien; zweitens sei zu be-
rücksichtigen, dass viele dieser Rückkehrer den Nordirak bereits wie-
der verlassen und in anderen europäischen Ländern um Asyl nach-
gesucht hätten. Weiter fordere das UNHCR, wie die Vorinstanz zu-
treffend ausgeführt habe, den Verzicht der Wegweisung von besonders
Verletzlichen; demgegenüber habe das BFM die Hinweise des
UNHCR, vorläufig auf zwangsweise Rückführungen von Asylsuchen-
den in den Nordirak zu verzichten, da das Land keine Aufnahmeka-
pazitäten mehr habe, nicht berücksichtigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe von seinem Vater telefonisch erfahren, dass er in G._______
wegen seiner Tätigkeit für die islamistischen Gruppierungen I._______
und J._______m immer noch gesucht werde. Sodann werden dies-
bezüglich die bisherigen Verfolgungsvorbringen wiederholt. Zudem
weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich am 7. November
2006 in L._______ mit S.P., einer aus dem Nordirak stammenden
M._______ Staatsangehörigen mit Wohnsitz in M._______, verheiratet
habe. Demnach befinde sich sein zentrales familiäres Beziehungsnetz
nicht im Nordirak. Er habe sich bisher erfolglos um eine
Einreisebewilligung nach M._______ bemüht. Schliesslich sei der
Wegweisungsvollzug in den Nordirak auch wegen der dortigen Lage
unzumutbar. Diesbezüglich bezieht er sich auf die Positionen des
UNHCR und der SFH und verweist auf die gleichzeitig zu den Akten
gereichten Zeitungsartikel.
4.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 aANAG
geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben
wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat
sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert.
5.
5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufi-
ge Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs. 1
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AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
5.2 Vorab ergibt eine Überprüfung der Akten, dass sich die Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis als zutreffend erwei-
sen (vgl. Sachverhalt, Bst. F). Insbesondere ist der Vorinstanz darin
beizupflichten, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde we-
gen seiner Tätigkeiten für islamistische Gruppierungen in G._______
nach wie vor gesucht, als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Dem-
gegenüber sind die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik
nicht geeignet, daran etwas zu ändern.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG res-
pektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung
vom 31. Januar 2006 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur An-
wendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem in BVGE 2008/5
publizierten Urteil aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuel-
len Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulei-
maniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provin-
zen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage
nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin
als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Region ist
zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten
erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten
Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
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Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (Unholds Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port - Suleimaniya Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend macht, stammt aus der nordirakischen Provinz
H._______, wo er bis zu seiner Ausreise im Alter von 24 Jahren gelebt
hat. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut.
Auch sind seine nächsten Familienangehörigen (Vater, neun Ge-
schwister, fünf Onkel, zwei Tanten) nach wie vor in seiner Herkunfts-
provinz wohnhaft. Aufgrund der Tatsache, dass er über mehrere enge
Verwandte vor Ort verfügt, kann von einem tragfähigen, breiten Bezie-
hungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden. Daran ändert
nichts, dass seine M._______ Ehefrau Wohnsitz in M._______ hat.
Gemäss eigenen Angaben hat er während fünf Jahren die
Primarschule absolviert und war in der Folge zusammen mit seinem
Vater in der Landwirtschaft tätig. Zudem konnte er während seines
Aufenthalts in der Schweiz Erwerbserfahrung sammeln, die ihm bei
einer Rückkehr zugute kommen dürfte. Angesichts des noch relativ
jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Erwerbserfahrung ist
davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt
wird integrieren können. Eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz
dürfte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türkischen
Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen
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PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine
individuelle Gefährdung ableiten.
5.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in in-
dividueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
5.5 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen gemäss aktuellen
Abklärungen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem
Nordirak (z.B. zurzeit von Wien nach Erbil [Austrian Airlines] oder nach
Suleimaniya [Mesopotamia Air]). Die Beschaffung der für die Rückkehr
notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8
Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich
zu bezeichnen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind mit dem vom Beschwerdeführer am 27. Dezember 2007 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-7991/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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