Abtei lung IV
D-799/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, Kongo (Kinshasa),
(Adresse)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-799/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2007 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Gesuches geltend
machte, er sei seit dem Jahre 2000 Pastor einer Pfingstgemeinde in
Kinshasa gewesen und sei einem anderen Pastor, B._______, welcher
zu einer 20-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, nahe gestanden,
dass er von anfangs Mai 2006 bis zur Flucht anfangs April 2007 unter
dem Vorwurf, zusammen mit Pastor B._______ illegalen Waffenhandel
betrieben zu haben, im Gefängnis der (Name) inhaftiert und während
der Haft wiederholt verhört und gefoltert worden sei,
dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis mit einem gefälschten, auf
den Namen C._______ lautenden portugiesischen Pass via (Ort)
(Kamerun) auf dem Luftweg bis nach Zürich gereist sei,
dass das BFM auf das Gesuch mit Verfügung vom 14. Mai 2007 - eröff-
net am 16. Mai 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs.
3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 24. Mai 2007 gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. Juni 2007 abwies,
dass die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2007 in Rechtskraft er-
wuchs,
dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2007 von einer Bahnpo-
lizeipatrouille im Hauptbahnhof (Ort) verhaftet und durch die Kan-
tonspolizei Zürich einvernommen wurde,
dass er am 27. Dezember 2007 dem Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (Ort) zugeführt wurde, wo er gleichentags zum zweiten Mal um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 11. Januar 2008 und anlässlich der
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (Ort) am 29. Januar 208 durchgeführten
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Bundesanhörung geltend machte, er sei Ende Juli 2007 mit einem von
der Botschaft von Kongo (Kinshasa) in (Ort) ausgestellten, auf die
Identität D._______, lautenden Laissez-Passer auf dem Luftweg via
(Ort) nach Kinshasa zurückgekehrt,
dass er nach seiner Ankunft in Kinshasa immer noch die gleichen
Probleme wie vor seiner ersten Ausreise gehabt habe,
dass sich seine Situation gar verschlechtert habe, weil er nun beim
Service Judiciaire und beim Geheimdienst registriert sei,
dass die Behörden von seiner Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) erfah-
ren und ihn daher überall gesucht hätten,
dass sein Name und sein Foto an allen Grenzübergängen angebracht
worden seien,
dass er sich daher in (Ort) versteckt gehalten habe,
dass die meisten seiner Freunde durch die Behörden entführt und um-
gebracht worden seien,
dass seine Ehefrau dreimal von Soldaten mitgenommen und zum Ver-
bleib des Beschwerdeführers befragt worden sei, weshalb sie sich
schliesslich nach (Ausland) begeben habe,
dass der Beschwerdeführer wegen diesen Schwierigkeiten Kongo
(Kinshasa) am 3. Dezember 2007 ebenfalls wieder verlassen habe und
vom Flughafen Ndjili aus mit einem auf die Identität E._______,
lautenden Pass via (Ort) nach (Ort) geflogen und von dort her in einem
Bus am 21. Dezember 2007 illegal in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine Ausweisschriften
zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2008 - gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen eröffnet - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch vom
27. Dezember 2007 nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
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dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, die vom Beschwerdeführer für den Zeitpunkt nach
dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren geltend ge-
machten Vorbringen seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant,
dass bereits die Tatsache, dass die Stellung seines (zweiten) Asylge-
suches im Zusammenhang mit seiner Festnahme in Zürich stehe,
erste Zweifel an der Authentizität seiner Vorbringen aufkommen
liessen,
dass sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erneute
Suche nach ihm nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat of-
fensichtlich jeder Grundlage entbehre,
dass die Asylvorbringen des zweiten Gesuches auf die im ersten
Asylgesuch geschilderten Asylgründe fussten, welche - wie im
Nichteintretensentscheid vom 14. Mai 2007 dargelegt worden sei - auf
den ersten Blick haltlos seien, weshalb auch die im zweiten
Asylverfahren geschilderten Gründe nicht glaubhaft seien,
dass diese Feststellung durch unsubstanziierte Aussagen und diverse
Widersprüche zementiert würden,
dass aufgrund der unrealistischen Angaben zu den Reiseumständen
auch nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens in sein Heimatland zurück-
gekehrt sei,
dass schliesslich der Vergleich der Befragungsprotokolle des ersten
und zweiten Asylgesuches auch aufzeige, wie ungereimt die Aussagen
des Beschwerdeführers unter anderem zu seinen familiären Verhältnis-
sen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 5. Feb-
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ruar 2008 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die besagte Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintre-
ten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass zur Untermauerung dieser Anträge - für deren Begründung, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird - ein die Situation in Kongo (Kinshasa) betreffendes
"Update" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 17. Septem-
ber 2007 zu den Akten gegeben wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2008 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die in der Beschwerde (vgl. S. 3) angekündigten Beschwerdeer-
gänzungen nicht abzuwarten sind, zumal nicht weiter substanziiert
wurde, inwiefern die Beschwerde unvollständig sei,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das vorangegangene
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
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Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schut-
zes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung vorab zu Recht be-
merkte, die erst im Zusammenhang mit der Festnahme in Zürich er-
folgte Stellung eines zweiten Asylgesuches lasse erste Zweifel an der
Authentizität seiner Vorbringen aufkommen,
dass die Vorinstanz im Weiteren zutreffend feststellte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte, nach der Rückkehr nach Kongo
(Kinshasa) erfolgte erneute Suche entbehre offensichtlich jeder
Grundlage,
dass sich die Asylvorbringen im zweiten Gesuch ausschliesslich auf
die im ersten Asylgesuch geschilderten Asylgründe abstützen, welche
als unglaubhaft qualifiziert worden waren, weshalb auch die im
zweiten Asylverfahren geschilderten Gründe nicht geglaubt werden
können,
dass diese Feststellung durch unsubstanziierte Aussagen und zahlrei-
che Widersprüche (etwa was seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
dritten Festnahme seiner Ehefrau) erhärtet wird,
dass aufgrund der unrealistischen Angaben zu den Reiseumständen in
der Tat nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens nach Kongo (Kinshasa) zurück-
gekehrt ist, zumal er auch keinerlei Papiere zu den Akten reichte, aus
welchen der geschilderte Reiseweg ersichtlich wäre,
dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerde-
führer - wäre er tatsächlich, wie behauptet, gesucht worden und wäre
sein Name und sein Foto an allen Grenzübergängen angebracht
gewesen - seinen Heimatstaat über den internationalen Flughafen
Ndjili hätte verlassen können,
dass der Beschwerdeführer schliesslich - wie in der angefochtenen
Verfügung (vgl. S. 3 f.) eingehend dargelegt wurde - anlässlich der Be-
fragungen zu seinem zweiten Asylgesuch ganz andere Angaben zu
seinen familiären Verhältnissen (insbesondere was den Namen der
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Ehefrau beziehungsweise der Mutter seiner beiden Kinder betrifft)
machte,
dass in der Beschwerde (vgl. S. 2) in pauschaler Weise an den bisheri-
gen Vorbringen festhalten und - unter Hinweis auf die im vorliegenden
Verfahren gar nicht zur Anwendung kommende Bestimmung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG - ausgeführt wird, es sei zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer eine "äusserst beschwerliche Flucht aus
seinem Herkunftsland in die Schweiz hinter sich" habe, die "natur-
gemäss nicht ohne Heimlichkeit und nur auf illegalem Weg" möglich
gewesen sei, und die von ihm genannten Gründe sein Nichteinreichen
von Reise- und Identitätspapieren sehr wohl zu entschuldigen
vermöchten,
dass diese Darlegungen nicht zu überzeugen vermögen,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten berechtigterweise zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darle-
gen können, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien,
die geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wä-
ren, und in der Folge zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
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Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgung
durch die Behörden aufgrund der Beziehung zu Pastor B._______
nicht glaubhaft erscheint,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) unzumutbar wäre,
dass für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) zunächst auf das in
EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und
auch nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 30. Juli
2006 und der Stichwahl um das Präsidentenamt vom 29. Oktober 2006
grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen
werden kann,
dass es in der Provinz Bas-Congo und in der Hauptstadt Kinshasa
zwar im Februar und März 2007 zu blutigen Auseinandersetzungen
zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen ge-
kommen ist,
dass seither jedoch aus diesen Regionen des Landes - im Gegensatz
zu den Gebieten im Osten, wo die Lage angespannt bleibt und immer
wieder Unruhen unterschiedlicher Intensität aufflammen - keine
schwerwiegenden Zwischenfälle mehr gemeldet wurden und daher im
jetzigen Zeitpunkt nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer
Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - gesund ist und über
eine gute, zehnjährige Schulbildung, über Französisch- und Englisch-
kenntnisse, über Berufserfahrung als Schreiner und Pastor sowie über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kinshasa (Geschwister
und Halbgeschwister) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er
würde bei seiner Rückkehr in eine die Existenz vernichtende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kongo
(Kinshasa) schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegen-
stehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Ver-
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tretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach - auch mit der Einreichung
des SFH-"Update" vom 17. September 2007 - nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum (Ort), mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese nach Unterzeichnung an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden; Beilagen: keine)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______; per Kurier)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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zom/mak
EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Unterschrift verweigert:
* * * * * *
Für die eröffnende Behörde:
Diese Empfangsbestätigung ist nach der Unterzeichnung an das Bundesverwaltungsgericht
zurückzusenden.
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