Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D799/2009
U r t e i l v om 1 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2006 auf dem Landweg, lebte anschliessend während ungefähr acht
Monaten C._______, gelangte schliesslich über D._______, E._______
und F._______ am 23. Juli 2007 illegal zu Fuss in die Schweiz und stellte
am darauffolgenden Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ ein Asylgesuch. Am 27. Juli 2007 wurde er dort summarisch
zu seinen Asylgründen befragt und bekam am 25. Oktober 2007
anlässlich der direkten Anhörung in H._______ Gelegenheit, seine
Vorbringen ausführlich darzulegen. Mit Verfügung 15. August 2007 wurde
der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
I._______ zugewiesen.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, bis zu seinem zehnten Lebensjahr im Dorf
J._______ (Provinz Panjshir) aufgewachsen zu sein. Anschliessend sei
er nach der Machtübernahme Kabuls durch die Taliban und der damit
einhergehenden Verbesserung der Sicherheitslage mit seiner Familie
nach Kabul gezogen. Sein Vater habe dort unter der Talibanregierung
einen staatlichen Posten übernommen und der Familie sei ein Haus
zugesprochen worden. Nach vier Jahren – die Eltern seien mittlerweile
eines natürlichen Todes gestorben – sei er nach dem Sturz der Taliban
und der Machtübernahme durch Präsident Karzai nach Panjshir
zurückgekehrt. Dort habe man ihn aufgrund der Zusammenarbeit seines
Vaters mit den Taliban der Spitzelarbeit verdächtigt. In der Folge sei er
nach zwei bis drei Tagen durch den örtlichen Bezirksvorsteher
festgenommen und während ungefähr 35 Tagen festgehalten worden.
Nachdem er gegen Hinterlegung des Landbesitzes der Familie als
Sicherheit und dem Versprechen, seinen älteren Bruder als Nachfolger
des verstorbenen Vaters auszuliefern, freigelassen worden sei, habe er
sich zu seiner Tante mütterlicherseits nach Kabul begeben. Von ihr habe
er erfahren, dass sein älterer Bruder inzwischen in einen Streit um ihr
Haus in Kabul verwickelt worden sei. Dabei sei es zu einer tätlichen
Auseinandersetzung gekommen, bei welcher der Mann, der Anspruch auf
das Haus erhoben habe, schwer verletzt worden sei. Seine Tante habe
dem Beschwerdeführer daraufhin zur Flucht geraten, zumal sein Bruder
das Land mittlerweile verlassen habe und die Angehörigen des Verletzten
deshalb ihn umzubringen versuchen würden. Er sei daraufhin nach
K._______ gegangen, wo er während mehrerer Jahre in einem Hotel
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gearbeitet habe. Zwischenzeitlich habe er erfahren, dass der von seinem
Bruder verletzte Mann seinen Verletzungen erlegen sei. Im Jahr 2006 sei
er C._______ ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da die geltend gemachten
Übergriffe nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien. Den
Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz nach Kabul als zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Februar 2009 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die
Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wiederholte und konkretisierte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
geltend gemachten Asylgründe. Er führte ergänzend aus, K._______
verlassen zu haben, nachdem ein Mitglied der Familie des getöteten
Mannes im Hotel, wo er gearbeitet habe, aufgetaucht sei. Anlässlich der
Befragungen sei er nicht danach gefragt worden. Bezüglich der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wies der Beschwerdeführer
unter anderem auf seine gute Integration in der Schweiz hin. Zur
Stützung dieses Vorbringens reichte er eine Bestätigung eines
Arbeitsverhältnisses vom 14. Januar 2009 zu den Akten. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. März 2009 teilte
das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies mangels
Nachweises der Bedürftigkeit die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne vor Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab, und
forderte ihn unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall
auf, bis zum 14. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe vom Fr.
600. einzuzahlen.
E.
Der Kostenvorschuss ging am 1. April 2009 ein.
F.
Am 3. Juni 2009 (Eingang BFM) gelangte der Beschwerdeführer unter
Beifügung verschiedener Dokumente ans BFM, welches die Eingabe am
folgenden Tag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte. Bei den
eingereichten Dokumenten handelt es sich dem Beschwerdeführer
zufolge um ein Foto, eine Kopie des Identitätsausweis des Vaters, ein
Schreiben der Behörden von Panjshir und um den Identitätsausweis des
Beschwerdeführers.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 wurde dem
Beschwerdeführer der Eingang dieser Eingabe bestätigt und er wurde
gleichzeitig aufgefordert, die eingereichten Beweismittel in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen.
H.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer die
geforderten Übersetzungen sowie eine Kopie seines schweizerischen
Führerausweises zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
demnach endgültig.
1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3. Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 7. Januar 2009 im
Wesentlichen damit, dass es zwischen der geltend gemachten
Festnahme in Panjshir und der Ausreise sowohl am zeitlichen als auch
am sachlichen Kausalzusammenhang fehle, zumal dazwischen fünf
Jahre vergangen seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache,
sein Bruder habe aufgrund einer privaten Angelegenheit eine andere
Person verletzt, handle es sich um ein Problem mit einem privaten
Dritten. Der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich an die Behörden
seines ursprünglichen Wohnorts Kabul wenden, zumal keine Hinweise
auf eine allfällige Schutzverweigerung vorlägen. Die Vorbringen seien
daher als nicht asylrelevant zu qualifizieren, weshalb auf die bestehenden
Unglaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen werde. Folglich genügten
die geltend gemachten Ereignisse den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei.
2.4. Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat oder Herkunftsstaat sein (vgl. BVGE 2008 Nr. 12 E. 5.2
S. 154 f.; BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; BVGE 2007 Nr. 31 E. 5.2 S. 379;
ebenfalls in diesem Sinne Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S.
339 f.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die geltend gemachte
Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
noch aktuell war.
Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der erst
späteren Ausreise aus dem Heimatland ist einerseits im Hinblick auf die
Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe,
andererseits auf die Beurteilung des Vorliegens der begründeten
Verfolgungsfurcht im Zeitpunkt der Ausreise relevant (vgl. EMARK 1996
Nr. 25).
Anlässlich der summarischen Befragung vom 27. Juli 2007 machte der
Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, von seiner Tante 150'000
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Afghani für die Ausreise erhalten zu haben. Das Geld habe indessen
nicht für die Reise bis C._______ gereicht, weshalb er in K._______
geblieben sei und dort während fünf Jahren gearbeitet und für die
Ausreise gespart habe (vgl. A 1/10 S. 5). Er sei in der Hoffnung auf eine
Verbesserung der Sicherheitslage in Afghanistan – und der damit
einhergehenden Möglichkeit einer Rückkehr nach Kabul – im Lande
geblieben (vgl. A 1/10 S. 7). In K._______ habe er aber in ständiger
Angst gelebt, von Familienangehörigen des getöteten Mannes aufgesucht
zu werden und sei demnach, nachdem sich die Sicherheitslage in
Afghanistan nicht verändert habe, im Jahr 2006 C._______ ausgereist
(vgl. A 1/10 S. 5 und 7). Im Rahmen der direkten Anhörung vom 25.
Oktober 2007 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, in K._______,
wo er dreieinhalb bis vier Jahre gearbeitet habe (vgl. A 15/18 S. 14 f.),
anfangs nicht in Gefahr gewesen zu sein. Zudem sei die Lage
afghanischer Flüchtlinge C._______ auch nicht sonderlich sicher
gewesen (vgl. A 15/18 S. 15). Er sei erst nach dem Beginn der
Ausschaffung afghanischer Staatsangehöriger durch die C._______
Behörden im Jahr 2006 aus Afghanistan ausgereist, zumal er befürchtet
habe, die rückkehrenden Afghanen könnten seinen Aufenthaltsort
verraten (vgl. A 15/18 S. 14).
Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung zutreffend den
nach weiterhin geltender Praxis (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c S. 21;
EMARK 2003 Nr. 8 E. 7 S. 54) in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten
Ereignissen und der Ausreise.
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers fanden die Festnahme in
Panjshir und die Probleme im Zusammenhang mit dem Streit seines
Bruders nach dem Sturz der Taliban im Jahre 2001 statt (vgl. A 1/10 S. 5
und 6; A 15/18 S. 5); die Ausreise sei Mitte 2006 erfolgt (vgl. A 1/10 S. 2
und 7). Demnach liegt zwischen den geltend gemachten Ereignissen und
der Ausreise eine Zeitspanne von fünf Jahren, womit der zeitliche
Kausalzusammenhang offenkundig nicht mehr gegeben ist (vgl. SAMUEL
WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht,
Bern u. a. 1987, S. 295; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 128; ALBERTO
ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 107; MARIO GATTIKER, Das Asyl und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 76; EMARK 1998 Nr. 20
E. 7 S. 179 f.; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.; EMARK 1999 Nr. 7
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E. 4b S. 46). Der Beschwerdeführer gab an, während seiner Zeit in
K._______ ein verstecktes Leben geführt zu haben. So habe er im selben
Hotel gewohnt, in dem er auch gearbeitet habe, und sei nie auf die
Strasse gegangen. Als Fremder sei man in der gefährlichen Ortschaft
stets Gefahr gelaufen, Opfer eines Überfalls zu werden (vgl. A 15/18 S.
15). Demnach führte der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor
Verfolgung ein zurückgezogenes Leben, sondern beruhend auf von den
Gesuchsgründen unabhängigen Umständen. Die Begründung für die
Ausreise im Jahr 2006, wonach er erst zu diesem Zeitpunkt genügend
Geld beisammen gehabt habe und die aus C._______ zurückkehrenden
Afghanen fürchtete, erklärt den zeitlichen Abstand zwischen den geltend
gemachten Ereignissen und der Ausreise nicht. Es sind daher weder
plausible objektive noch subjektive Gründe ersichtlich, die eine frühere
Ausreise verhindert haben.
An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. So
macht er geltend, es bestehe trotz der zeitlichen Distanz ein
Zusammenhang zwischen den Ereignissen in Panjshir und Kabul und der
Ausreise. Es sei ihm nicht vorwerfbar, dass er sich zuerst in Afghanistan
um eine Fluchtalternative bemüht habe. Erst als ein Mitglied der Familie
des verstorbenen Mannes im Hotel in K._______ aufgetaucht sei, habe er
sich zur Ausreise gezwungen gesehen. Diese Ausführungen sind als
nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren, da der
Beschwerdeführer anlässlich der beiden Befragungen solche
Aufsuchungen unerwähnt liess. Er brachte damals lediglich vor, in
ständiger Angst vor einer Aufsuchung durch einen Familienangehörigen
des Verstorbenen gelebt zu haben (vgl. A 1/10 S. 5). Angesichts der
zentralen Bedeutung hätte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen aber
zwingend schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend
machen müssen. Der Einwand, wonach er anlässlich der beiden
Befragungen nicht nach dem Grund für die späte Ausreise gefragt
worden sei, vermag mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) nicht zu überzeugen. Der Einwand ist
auch aktenwidrig, wurde der Beschwerdeführer doch anlässlich der
Kurzbefragung und der Anhörung gefragt, weshalb er solange in
K._______ geblieben sei (vgl. A 1/10 S. 7) beziehungsweise weshalb er
lediglich nach K._______ gegangen und nicht sofort ausgereist sei (vgl. A
15/18 S. 14 unten). Er hätte in diesem Zusammenhang Gelegenheit
gehabt, auf das Auftauchen eines Familienangehörigen des angeblich
von seinem Bruder verletzten beziehungsweise getöteten Mannes
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hinzuweisen. Folglich sind keine plausiblen Gründe für die erst nach
Jahren erfolgte Ausreise ersichtlich, weshalb sowohl der zeitliche als
auch der sachliche Kausalzusammenhang zwischen den Problemen des
Beschwerdeführers und dessen Ausreise fehlt.
Da es – wie soeben aufgezeigt – im vorliegenden Fall am erforderlichen
Kausalzusammenhang fehlt, kann darauf verzichtet werden, im Asylpunkt
auf das Argument der Vorinstanz, wonach die Behörden in Kabul bei
einer Rückkehr der Beschwerdeführers in der Lage sein würden, diesen
vor Übergriffen durch private Dritte zu schützen, einzugehen. Aus dem
gleichen Grund sind die mit Eingabe vom 2. Juni 2009 beim BFM
eingereichten Dokumente nicht weiter zu berücksichtigen. Lediglich als
Hinweis ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, wie er
in den Besitz dieser Beweismittel – insbesondere eines (gemäss
Übersetzung) undatierten Schreibens der Sicherheitskommandantur der
Provinz Panjshir – gelangte, machte er doch zu Beginn der Anhörung
erhebliche Schwierigkeiten geltend, Ausweise oder sonstige Dokumente
zu beschaffen (vgl. A 15/18 S. 2). Auffällig ist zudem, dass im erwähnten
Schreiben lediglich beim Namen des Beschwerdeführers, gegen den wie
auch gegen seine Brüder ein Haftbefehl erlassen worden sei, ein
Geburtsdatum steht, nicht jedoch bei den Namen seiner Brüder. Eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt
sich in Anbetracht der Sachlage nicht, weshalb dieser Antrag, der auch
nicht näher begründet wurde, abzuweisen ist.
2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb auf eine Überprüfung
des Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG
verzichtet werden kann. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
3.
3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 10
3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; BVGE 2008/34 E. 9.2).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
4.3. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden andern Kriterien zu verzichten.
4.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
4.4.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in
einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen
Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort
zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser
allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und
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Seite 11
derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass
sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht
weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu
den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug
der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn
es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle.
Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen
Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.
Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine
existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für
einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er
Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes
Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen
Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale
Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der
Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig.
Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre
ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und
der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler
Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern.
Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
4.4.2. Der Beschwerdeführer wuchs eigenen Angaben zufolge bis zu
seinem zehnten Lebensjahr im Dorf J._______ (Provinz Panjshir) auf und
wohnte danach während ungefähr vier Jahren in Kabul. Gemäss der
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soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
wird ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Panjshir nicht in Betracht
gezogen. Hingegen geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil
nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Kabul aus.
4.4.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem
Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen
Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit
einer Rückkehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung
des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl.
das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2
mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).
4.4.4. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend,
ursprünglich aus der Provinz Panjshir zu stammen und im Alter von
ungefähr zehn Jahren mit seiner Familie infolge Machtübernahme durch
die Taliban nach Kabul gegangen zu sein. Vier Jahre später sei er nach
einem kurzen Aufenthalt im Heimatdorf in Panjshir aufgrund der geltend
gemachten Ereignisse nach K._______ gegangen, wo er sich während
mehrerer Jahre aufgehalten habe. Seine Eltern seien bereits während der
Zeit in Kabul eines natürlichen Todes verstorben. In Kabul lebten einige
Onkel und Cousins, sowie drei Schwestern des Beschwerdeführers, zu
welchen er aber seit seiner Weiterreise nach K._______ keinen Kontakt
mehr unterhalte. Er sei während ungefähr eines Jahres zur Schule
gegangen, habe in K._______ mehrere Jahre in einem Hotel und
C._______ während einiger Monate als Schweisser gearbeitet.
4.4.5. Das BFM führte aus, weder die allgemeine noch die individuelle
Situation des Beschwerdeführers spreche gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Insbesondere würden mehrere Verwandte des
Beschwerdeführers in Kabul leben, sodass er dort über ein familiäres
Beziehungsnetz und den entsprechenden Wohnraum verfüge. Zudem
würden es ihm seine beruflichen Erfahrungen in der Hotelbranche in
K._______ und als Schweisser C._______ ermöglichen, sich in
Afghanistan eine Lebensgrundlage aufzubauen.
4.4.6. Diesen Erwägungen entgegnet der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe, er lebe seit dem Jahr 2001 nicht mehr in Kabul und
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könne dort – ungeachtet der Gefahr durch die ihm drohende Blutrache –
nicht auf ein familiäres Netz zurückgreifen. Es sei ihm nicht bekannt, ob
die Onkel noch in Kabul lebten, zumal der Kontakt seit Jahren
abgebrochen sei. Ausserdem habe er zu seinen Onkel nie eine enge
Beziehung gepflegt, weshalb er sich bei einer Rückkehr nicht auf deren
Hilfe verlassen könne. Er wisse auch nicht, ob seine Cousins mittlerweile
noch in Kabul seien. Abgesehen davon habe sich die Sicherheitslage in
Kabul stark verschlechtert, weshalb viele Personen ins Ausland geflohen
seien.
Ferner wolle er auf seine gute Integration in der Schweiz hinweisen, was
mit der ins Recht gelegten Bestätigung seines
Beschäftigungsverhältnisses vom 14. Januar 2009 belegt werde.
4.4.7. Vorweg ist zu bemerken, dass das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er in der Schweiz gut integriert sei, nicht
entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht um die Beurteilung der
Situation der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im
Heimatland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148 mit weiteren
Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer in
Afghanistan jedoch über kein tragfähiges soziales Netz. Zwar trifft es zu,
dass er während einiger Jahre in Kabul lebte, jedoch stammt er
ursprünglich aus der Provinz Panjshir und verbrachte lediglich vier
beziehungsweise fünf Jahre seines Lebens in Kabul. Während dieser Zeit
in Kabul lebte er mit seiner Familie zusammen, wobei seine Eltern
mittlerweile verstorben und seine Brüder ins Ausland geflüchtet seien. Zu
den andern damals in Kabul wohnhaften Verwandten habe er seit Jahren
keinen Kontakt mehr und teilweise kein gutes Verhältnis. Zwar bestehen
in Anbetracht der Tatsache, dass er sich im Jahr 2009 verschiedene
Dokumente (darunter sein Identitätsausweis) aus seinem Heimatland
schicken liess, Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, wonach
er keinen Kontakt zu Angehörigen in Afghanistan mehr habe. Indessen
liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Kabul über ein
soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen könnte.
Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick
auf die fehlende Schul und Berufsbildung sowie unter Berücksichtigung
der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte,
innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich
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seinen Lebensunterhalt selbstständig verdienen könnte. An dieser
Einschätzung ändert auch die Tatsache, wonach er in K._______
während mehrerer Jahre in einem Hotel und C._______ als Schweisser
arbeitete und in der Schweiz erwerbstätig ist, nichts. Zudem reiste er
eigenen Angaben zufolge vor mittlerweile fast zehn Jahren aus
Afghanistan aus, was eine Reintegration im Heimatstaat zusätzlich
erschweren dürfte. Daher läuft der Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kabul Gefahr, in eine
existenzielle Notlage zu geraten.
4.5. Zusammenfassend ist angesichts der gesamten Umstände
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Afghanistan zum heutigen Zeitpunkt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und
deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der
Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 20. August 2008 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das
Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von
einem hälftigen Durchdringen aus – sind die reduzierten
Verfahrenskosten von Fr. 300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 1. April
2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen und der
Saldobetrag von Fr. 300. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2. Dem Beschwerdeführer sind aufgrund der selbstständigen
Beschwerdeführung – soweit aus den Akten ersichtlich – keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten im Sinne von Art.
64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 7. Januar
2009 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 600. verrechnet. Der Saldobetrag vom Fr. 300. wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Nina Hadorn
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