Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7992/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren _______,
dessen Ehefrau
B._______, geboren _______,
und dessen Kinder
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
G._______, geboren _______,
H._______, geboren _______,
Serbien,
_______,
Beschwerdeführende,
,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 21. beziehungsweise 22. September 2010 verliessen und am
23. September 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 27. September 2010 summarische Befragungen
durchführte,
dass die einlässlichen Anhörungen am 12. Oktober 2010 stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, Roma zu sein und in Serbien gelebt
zu haben,
dass er seit sieben oder acht Jahren über keinen festen Wohnsitz
verfügte und mit seiner Familie in _______ in leerstehenden
Gebäuden untergekommen sei,
dass er als Taglöhner gearbeitet habe,
dass er und seine Angehörigen als Roma diskriminiert worden seien,
dass er und seine Angehörigen wegen ihrer Ethnie unter
Behelligungen durch Serben gelitten hätten,
dass eine seiner Töchter bei einer Hundeattacke verletzt worden sei,
dass er im Juni oder Juli 2010 durch Serben entführt, bei einer
Flussbrücke festgebunden und in eine prekäre physische Lage gebracht
worden sei,
dass er sich in Anbetracht der geschilderten Lebensumstände zur
Ausreise entschlossen habe,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung die von ihrem
Partner dargelegten Probleme bestätigte,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 15. Oktober 2010
abwies und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
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dass die Beschwerdeführenden den Entscheid mit Eingabe vom 15.
November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft verbunden
mit der Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien verbunden
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der
Vorschusspflicht beantragten,
dass sie eine Bestätigung für ihre finanzielle Bedürftigkeit beilegten und
die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung in Aussicht stellten,
dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die
Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. November 2010 abwies
und den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 10. Dezember 2010 ansetzte,
dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe die
mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass der Kostenvorschuss am 10. Dezember 2010 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist
oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachte Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer
Begründung als nicht asylrelevant erachtete,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese
Erwägungen verwiesen werden kann,
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dass in diesem Zusammenhang ferner auf die ausführliche
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.
November 2010 Bezug zu nehmen ist,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die
Staatsangehörigkeit von Serbien besitzen,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe
country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche
insbesondere Probleme mit Drittpersonen geltend machen,
dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die
Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. Walter
Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
VIII, Basel 2009, S. 527, Rz. 11.9),
dass Serbien über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt,
dass die Vorinstanz die geltend gemachte Verfolgungssituation mithin mit
nachvollziehbarer Begründung für nicht asylrelevant erachtet hat,
dass sie im angefochtenen Entscheid zu Recht auf eine gewisse
Entspannung der Situation der ethnischen Minderheiten vor Ort im
Rahmen des demokratischen Wandels hinweist,
dass das BFM indes auch zutreffend die nach wie vor stattfindenden
Übergriffe auf Roma und die nicht immer effizient ermittelnden
lokalen Behörden erwähnt,
dass aber in Anbetracht der grundsätzlich vorhandenen Schutzwilligkeit
und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden davon ausgegangen
werden kann, allfällige Opfer lokaler Gewalt verfügten im
allgemeinen über einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer
funktionierenden Schutz-Infrastruktur,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben darauf
verzichtet haben, die von ihnen geschilderte Verfolgung und
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Beeinträchtigung staatlichen Stellen zu melden (vorinstanzliche Akte
A 1/10 S. 6, A 7/10 Antwort 23),
dass ihnen die Inanspruchnahme behördlicher Hilfe aber umso mehr
zuzumuten gewesen wäre, als sie angaben, mit den Behörden oder der
Polizei bisher keine Probleme gehabt zu haben (A 7/10 Antwort 17),
dass die stereotyp wirkende Vermutung (A 1/10 S. 6 unten) respektive
Behauptung (A 10/7 Antwort 23) des Beschwerdeführers, beim Angriff
auf ihn vom Juni/Juli 2010 sei auch ein Polizist beteiligt gewesen, an
dieser Einschätzung nichts ändert,
dass die Beschwerdeführenden mithin gehalten gewesen wären,
ethnisch bedingte Verfolgung wie auch allfällige Probleme bei der
Ausübung ihres orthodoxen Glaubens (vgl. A 7/10 Antwort 56) den
zuständigen Stellen zu melden,
dass sie dies wie erwähnt unterlassen haben, und den geltend
gemachten Vorkommnissen nach dem Gesagten schon aus diesem
Grund keine Asylrelevanz zukommt,
dass die eher pauschalen Beschwerdevorbringen mangels
stichhaltiger Gegenargumente keine andere Einschätzung
rechtfertigen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführenden für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde,
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]), und sie zudem keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
ausländischen Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als
zulässig erscheint, da es den Beschwerdeführenden – wie vorstehend
dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von
Roma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar
erachtet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5470/2009
vom 7. September 2009 und D-3261/2010 vom 14. Mai 2010),
dass sich mehrere Angehörige des Beschwerdeführers vor Ort
aufhalten (A 1/8 S. 3, A 7/10 Antwort 22),
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dass der Beschwerdeführer angab, sein Heimatland nicht wegen
wirtschaftlicher Probleme, sondern wegen Übergriffen und
Behelligungen durch Dritte verlassen zu haben (A 7/10 Antwort 55),
dass er über eine gewisse Schulbildung verfügt und im Rahmen seiner
sporadischen Arbeitseinsätze sowie auch aufgrund von
Unterstützungsleistungen einer religiösen Gruppierung offenbar
ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt beschaffen konnte (A 1/10
S. 6, A 7/10 Antworten 20 f. und 38 f.),
dass die Beschwerdeführerin angab, sie und die Kinder seien gesund (A
8/5 Antwort 9 f.),
dass das Herzleiden des Beschwerdeführers aktuell offenbar nicht akut
ist (A 7/10 Antworten 62 ff.) und in der Beschwerde nicht geltend
gemacht wird,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland mithin entgegen den
Beschwerdevorbringen nicht in eine existenzgefährdende Situation
geraten werden, da auch keine individuellen Vollzugshindernisse
ersichtlich sind,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und
die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen
Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und
der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 25.
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November 2010 abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des
Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 10. Dezember 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss getilgt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM mit den Akten Ref.-Nr._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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