Abtei lung IV
D-7994/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 31. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7994/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde sunnitischen Glaubens
aus Suleymaniya, suchte am 4. Januar 2006 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz. Hingegen erachtete das BFM den
Vollzug der Wegweisung aufgrund der damaligen Situation im Irak als
nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung
erwuchs am 21. Februar 2006 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 15. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituati-
on im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich als zumutbar. Das
Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungs-
vollzug das rechtliche Gehör.
D.
Am 29. August 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuch-
te im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 - eröffnet am 7. November 2007 -
hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf,
forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall
auf, die Schweiz bis zum 9. Januar 2008 zu verlassen, und beauftragte
den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 24. November 2007 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2007 und beantragte, die an-
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gefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
seine vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben werde. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer iraki-
schen polizeilichen Vorladung vom 5. August 2005, einschliesslich ei-
ner deutschen Übersetzung, der Beschwerde bei. Auf die Begründung
der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen ein-
gegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2007 bestätigte der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Be-
schwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hän-
gigkeit des Verfahrens. Zudem verzichtete der Richter auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz eingeladen, bis zum 18. Dezember 2007 eine Vernehm-
lassung einzureichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 29. November 2007 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 7. Dezember 2007 zur Stellungnahme innert Frist unter-
breitet. Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren
Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
3.2
3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig fest-
steht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht zwar in der Beschwer-
deschrift geltend, dass er in seiner Heimat von seinem Onkel - einem
(...) - bedroht werde und in seiner Abwesenheit von einem Gericht zu
drei Jahren Haft verurteilt worden sei, da ihn sein Onkel ungerechtfer-
tigterweise bei der Polizei angezeigt habe. Deshalb könne er nicht in
den Irak zurückkehren, weil er sonst unschuldig für drei Jahre ins Ge-
fängnis gehen müsse. Der Vorinstanz waren zum Zeitpunkt der Verfü-
gung vom 19. Januar 2006 diese Vorbringen des Beschwerdeführers
bekannt. Nach diesbezüglichen Abklärungen ist das BFM damals je-
doch zum Schluss gekommen, dass aufgrund der unglaubhaften Vor-
bringen des Beschwerdeführers kein Anlass zur Annahme bestehe, er
habe in naher Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevan-
te Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Daran ändert auch die vom
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Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichte polizeiliche Vorla-
dung nichts, insbesondere da auch aus dieser Vorladung eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist. Da dieses Be-
weismittel nur als Fotokopie eingereicht wurde, ist deren Beweiswert
ohnehin sehr gering. Zudem bezieht sich dieses Dokument auf den be-
reits rechtskräftig als unglaubhaft beurteilten Sachverhalt. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritanni-
en, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grundsatzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4]).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Si-
tuation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
- entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum
Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrach-
tet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa
und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element
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der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.
7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
3.3.2 Der alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus Suleymaniya,
wo er eigenen Angabe zufolge bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am
15. Dezember 2005 gelebt und als (...) gearbeitet hat. Zudem leben
seine Mutter und seine Schwester in Suleymaniya, womit er dort über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines
Alters (geb. 1984) und seiner früheren beruflichen Tätigkeit ist davon
auszugehen, er werde sich in seiner Heimat - auch in den Arbeits-
markt - wieder integrieren können. Wie schon von der Vorinstanz er-
wähnt, wird zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerde-
führer den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Der Be-
schwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass er unter
(...) leide. Da er diese Krankheiten im Irak nicht behandeln lassen kön-
ne, werde er sich in seiner Heimat beruflich nicht integrieren können.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in einem solchen
Ausmass unter den erwähnten Krankheiten leide, dass es ihm nicht
möglich sei, sich in seiner Heimat beruflich zu integrieren, kann nicht
geglaubt werden, da es aufgrund der gesetzlich verankerten Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG die Aufgabe des Beschwerde-
führers gewesen wäre, seine Vorbringen mit einem ärztlichen Zeugnis
zu belegen. Da er diese für ihn ohne Weiteres mögliche Mitwirkung un-
terlassen hat, ist vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszuge-
hen, dass es ihm auch in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar ist, in
seine Heimat zurückzukehren.
Was seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe anbelangt, aufgrund
des Konfliktes zwischen der Türkei und den kurdischen Separatisten in
der Grenzregion zum Irak sei die Lage nach wie vor angespannt, ist
nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die entsprechenden vorinstanzli-
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chen Erwägungen entkräftet werden. Auch die in der Beschwerde vor-
getragenen Beispiele von Asylsuchenden, die nach ihrer Rückkehr in
den Irak getötet worden sein sollen, vermag an dieser Einschätzung
der Vorinstanz nichts zu ändern. Wie bereits ausgeführt, kann zudem
der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgebrachten
Behauptung, wonach er bei einer Rückkehr in den Irak von seinem On-
kel bedroht werde und für drei Jahre ins Gefängnis müsse, nicht ge-
glaubt werden (vgl. dazu die Ausführungen in E. 3.2.2). Aus diesen
Gründen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem
BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die mit Verfü-
gung vom 19. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich unter-
legen ist, wären ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat jedoch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mittellos ist. Zudem erschien das Begehren des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht
aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
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pflege ist demnach gutzuheissen und es sind dem Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
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